Codex. Buch I.

Vierzehnter Titel.

De legibus et constitutionibus principum et edictis.

(Von den Gesetzen, kaiserlichen Constitutionen und Edicten)

 

1,14,1. Der Kaiser Constantinus an den Bassus, Stadtpräfekt.

Den Zweifel zu beheben, welcher zwischen Billigkeit und strengem Recht eintritt, sind nur Wir berechtigt und berufen.

Geg. III. non. Dec. (316) unter dem Consulate des Sabinus und des Rufinus.

 

1,14,2. Der Kaiser Theodosius und der Caesar Valentinianus an den Senat.

Alles, was Wir auf Anzeigen und Vorträge der Richter, oder, nachdem irgend eine Angelegenheit zur Kenntnis der ruhmwürdigen Räte an Unserer Residenz gelangt war, nach der mit denselben genommenen Rücksprache angeordnet, oder an irgendwelche Körperschaften, an Abgesandte, an eine Provinz, Stadt oder Curie verliehen haben, soll nicht als allgemeines Gesetz betrachtet werden, sondern blos in denjenigen Angelegenheiten und für diejenigen Personen, auf welche es Bezug nimmt, verbindlich sein, aber auch von Niemandem angefochten werden. Derjenige hat die Strafe der Ehrlosigkeit zu erwarten, welcher sich unterfangen sollte, dergleichen Anordnungen entweder auf eine boshafte Weise auszulegen, oder mittels eines ausgewirkten Reskriptes anzufechten; auch wird er keinen Nutzen aus einem so erschlichenen Befehle ziehen können und der Richter, welcher sich hierbei selbst nicht offen gezeigt, dem ferneren Anliegen des Beteiligten Gehör geschenkt, sein weiteres Vorbringen angenommen und unter dem Vorwande, dass er selbst im Zweifel sei, an Uns berichtet hat, soll zur Strafe 30 Pfund Gold entrichten.

Geg. VIII. id. Nov. (426) zu Ravenna unter dem 12ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 2ten des Caesar Valentinianus.

 

1,14,3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.

Als allgemeine Gesetze sollen künftig von Allen ohne Unterschied diejenigen betrachtet werden, welche Wir entweder Eurer ehrwürdigen Versammlung durch eine Rede vorgetragen haben, oder welche mit dem Namen des Edictes bezeichnet werden, Wir mögen nun dieselben aus eigener Bewegung, oder auf Ansuchen erlassen haben, oder es mag ein Bericht oder ein anhängiger Prozess die Veranlassung zu solchen Gesetzen gewesen sein. Denn es ist genug, wenn dieselben mit dem Namen des Edictes bezeichnet sind, oder wenn sie durch richterliche Ausschreiben allen Völkern bekannt gemacht werden, oder wenn sie es bestimmt aussprechen, dass die Kaiser es für zweckmässig befunden hätten, Dasjenige, was in Angelegenheiten Einzelner verordnet worden wäre, auch für die Entscheidung anderer, ähnlicher Vorfälle anzuwenden.

§ 1. Ist nun aber das Gesetz ein allgemeines genannt oder darin bestimmt worden, dass es für alle Staatsbürger verbindlich sei, so soll es die Kraft eines Edictes haben, ohne dass die Bestimmungen, welche Wir in einer einzelnen Angelegenheit erlassen haben, oder noch erlassen werden, oder welche Wir unter besonderen Verhältnissen für gewisse Städte, Provinzen oder Körperschaften gegeben haben, allgemein verbindlich sein sollen.

Geg. VIII. id. Nov. (426) zu Ravenna unter dem 12ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 2ten des Caesar Valentinianus.

 

1,14,4. Dieselben Kaiser an den Volusianus, Praef. Praet.

Der Majestät eines Herrschers ist der Ausspruch würdig, wodurch sich derselbe an die Gesetze gebunden erklärt und deshalb hängt auch von dem Ansehen des Rechts Unser eigenes ab. Und wirklich deutet es mehr Größe an, die Gewalt des Herrschers dem Gesetze unterzuordnen, als unbeschränkt zu herrschen. Durch den Ausspruch des gegenwärtigen Edictes verkündigen Wir allgemein, was Wir Uns selbst nicht erlauben dürfen.

Geg. III. id. Iun. (429) zu Ravenna unter dem Consulate des Florentius und des Dionysius.

 

1,14,5. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Derjenige gegen das Gesetz verstösst, welcher sich zwar an die Worte desselben hält, ohne jedoch auf die Absicht des Gesetzes einzugehen. Auch wird sich Derjenige den in den Gesetzen angedrohten Strafen nicht entziehen können, welcher gegen die Meinung eines Gesetzes unter dem nichtigen Vorwand der Worte, betrügerischer Weise, eine Ausflucht sucht. Denn Wir verordnen, dass kein Vertrag, keine Übereinkunft, kein Contract zwischen Denen gültig sein soll, welche einen solchen gegen das verbietende Gesetz eingegangen sind.

§ 1. Dies soll auch für alle Auslegung der Gesetze, sowohl für die älteren, als für die neueren, im allgemeinen gelten, so dass es für den Gesetzgeber hinreicht, Dasjenige, was er nicht erlauben will, blos zu verbieten, das Übrige aber, was in dem Gesetze nicht ausgesprochen ist, nach dem Zwecke desselben vorauszusetzen, dass also Dasjenige, was in dem Gesetze verboten und dennoch geschehen ist, nicht nur ohne Wirkung sein, sondern auch als ungeschehen betrachtet werden soll, wenn es auch der Gesetzgeber blos verboten hätte, ohne besonders zu bestimmen, dass es, wenn es geschehen wäre, ungültig sein solle. Aber auch Dasjenige erklären wir für nichtig und ungültig, was aus einer solchen vom Gesetze verbotenen Handlung, oder bei Gelegenheit derselben erfolgen sollte.

§ 2. Nach vorstehender Regel, durch welche Wir verordnet haben, dass eine solche dem Gesetze zuwider laufende Handlung nirgends aufrecht zu halten sei, ist es also gewiss, dass weder eine Stipulation dieser Art, noch ein vorgeschobener Contract verbindliche Kraft haben könne, noch auch der Eid zulässig sei.

Geg. VII. id. April. (439) zu Constantinopel unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

 

1,14,6. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Was zu Jemandes Gunsten festgesetzt worden ist, darf in gewissen Fällen keineswegs zu seinem Nachteil angewendet werden.

Geg. k. Aug. (439) unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

 

1,14,7. Dieselben Kaiser an den Cyrus, Praef. Praet. und designierten Consul.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Gesetze und Constitutionen nur die Norm für künftige Geschäfte sind, auf vergangene Angelegenheiten aber nicht angewendet werden können, wenn nicht darin ausdrücklich etwas über die vergangene Zeit oder über Sachen, welche noch anhängig sind, bestimmt worden ist.

Geg. non. April. (440) zu Constantinopel unter dem 5ten Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Anatolius.

 

1,14,8. Dieselben Kaiser an den Senat.

Wir halten es für zweckmässig, dass, wenn etwa in öffentlichen oder privaten Angelegenheiten eine allgemeine Verfügung notwendig wird, welche in den älteren Gesetzen nicht enthalten ist, diese sowohl von allen Unseren Räten an der Residenz, als auch von Eurer ruhmwürdigen Versammlung, erwählte Väter, zuvor in Erwägung gezogen und wenn sie den Beifall sämtlicher Richter, sowie den Euren erlangt hat, niedergeschrieben, hierauf nochmals in einer allgemeinen Versammlung durchgegangen und dann erst, wenn Alle ihre Zustimmung gegeben haben, in Unserem Rate vorgetragen werde, damit die Einwilligung Aller durch den Ausspruch Unserer Hoheit bekräftigt werde.

§ 1. Wisset also, erwählte Väter, dass künftig kein Gesetz von Unserer Hoheit erlassen werden wird, wenn nicht die oben beschriebene Form beachtet worden ist. Denn Wir anerkennen es sehr wohl, dass Das, was auf Eueren Rat beschlossen worden ist, zum Heile Unseres Reiches und zu Unserem Ruhme beiträgt.

Geg. XVI. k. Nov. (446) unter dem 3ten Consulate des Aëtius und dem des Symmachus.

 

1,14,9. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Palladius, Praef. Praet.

Die hochheiligen Gesetze, welche für alle Menschen die Richtschnur ihrer Lebensweise enthalten, müssen auch Allen bekannt sein, damit Jedermann, nachdem er die Bestimmungen derselben genau begriffen hat, das Verbotene unterlassen und das Erlaubte vollbringen möge. Sollte aber in diesen Gesetzen vielleicht eine Dunkelheit vorkommen, so ist es Sache des Kaisers, dieselbe aufzuklären, und eine Strenge des Gesetzes, welche sich mit Unserer Menschenliebe nicht vereinbaren lässt, zu mildern.

Geg. prid. non. April. (454) zu Constantinopel unter dem Consulate des Aëtius und dem des Studius.

 

1,14,10. Die Kaiser Leo und Anthemius.

Jedermann ist dem Gesetze unterworfen, wenn er auch zu dem kaiserlichen Hause gehört.

Geg. VI. id. Febr. (468) unter dem 2ten Consulate des Anthemius.

 

1,14,11. Die Kaiser Leo und Zeno.

Wenn über das neue Recht, welches durch Herkommen noch nicht gefestigt ist, ein Zweifel besteht, so ist sowohl ein Vortrag der Richter, als auch die Entscheidung des Kaisers erforderlich.

Geg. X. k. Mai. (474) unter dem Consulate des Kaisers Leo des Jüngeren.

 

1,14,12. Der Kaiser Justinianus an den Demosthenes, Paef. Praet.

Wenn die kaiserliche Hoheit untersuchungsweise eine Angelegenheit geprüft und den in der Nähe befindlichen Parteien ein Urteil gesprochen hat, so mögen alle Richter, die Unserer Regierung untergeben sind, wissen, dass diese Entscheidung nicht nur für die Angelegenheit gilt, in welcher sie ausgesprochen wurde, sondern auch für alle ähnlichen.

§ 1. Denn was gibt es Höheres und Heiligeres als die kaiserliche Majestät? Oder wer würde den Hochmut so weit treiben, die Ehrfurcht vor dem Kaiser aus den Augen zu setzen, zumal auch die älteren Gesetzgeber klar und unzweideutig bestimmen, dass die von den Kaisern erlassenen Constitutionen gesetzliche Kraft haben sollen.

§ 2. Und da Wir gefunden haben, dass in den älteren Gesetzen auch darüber gezweifelt werde, ob, wenn der Kaiser ein Gesetz erklärt hat, diese hohe Verfügung als Gesetz gelten solle, so haben wir an dieser feinen, jedoch sehr überflüssigen Frage nur lächeln und selbige berichtigen können.

§ 3. Denn wir verordnen, dass alle Auslegung der Gesetze, welche von den Kaisern ausgeht, sie sei nun auf vorgängige Gesuche, oder in gerichtlichen Angelegenheiten oder in irgend einem anderen Verhältnisse gegeben worden, vollkommen gültig und über allen Zweifel erhaben sei.

§ 4. Denn wenn gegenwärtig das Recht, Gesetze zu geben, lediglich dem Kaiser zusteht, so kann auch die Auslegung derselben nur ein Befugnis des Kaisers sein. Und warum würden denn die Beamten, wenn bei Rechtsstreitigkeiten ein Zweifel entsteht, den sie sich nicht zu entscheiden getrauen, sich mit dem Bericht desselbe an Uns wenden? Und warum würden alle Zweifel der Richter, welche sie bei der Beurteilung der Gesetze hegen, zu Unserer Kenntnis gelangen, wenn nicht von Uns die Beseitigung derselben geschähe? Oder wer dürfte wohl geeigneter sein, die Rätsel der Gesetze zu lösen und Jedermann zugänglich zu machen, als Der, welchem allein die Befugnis zusteht, Gesetze zu geben?

§ 5. Nach Beseitigung dieser lächerlichen Zweifel wird also der Kaiser allein sowohl der Gesetzgeber, als auch der Ausleger derselben sein, ohne dass diese Verordnung den früheren Gesetzgebern widerspricht, welche kraft ihrer kaiserlichen Hoheit dieselben Rechte gehabt haben.

Geg. III. k. Nov. (529) zu Constantinopel unter dem Consulate des Decius.

 

Fünfzehnter Titel.

De mandatis principum.

(Von kaiserlichen Mandaten)

 

1,15,1. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus, Theodosius und Arcadius

an den Eusignius, Proconsul von Africa.

Wenn Jemand versichert, dass er mit geheimen Aufträge von Uns versehen sei, so geben wir zu wissen, das ihm nicht anders geglaubt werden dürfe, als wenn er seine Behauptung schriftlich belegt. Auch soll hiervon kein öffentliches Amt befreien, es möge das eines Tribunen, eines Notarius oder Comes sein, sondern es muss immer nach Unserem kaiserlichen Schreiben gefragt werden.

Geg. XVI. k. Iul. (383) zu Verona, bestätigt an prid. k. Aug., unter dem 2ten Consulate des Merobaudes und dem des Saturninus.

 

1,15,2. Die Kaiser Justinus und Justinianus.

Wir verordnen, dass keine Unserer Obrigkeiten, es sei in der höchsten oder der mittleren Instanz, ihren Verfügungen die Bemerkung hinzufüge: „dass Wir mündlich befohlen hätten, es solle Jemand vor Gericht geführt oder sistiert werden, oder dass Wir etwas Abweichendes von der bei ihnen geltenden Gesetzeslage vorgeschrieben hätten“, es müsste denn die Anstellung eines Gerichtsbeisitzers oder die richtige Abfassung eines Urteils in Frage kommen. Wenn sich in dieser Art etwas ereignen sollte, so begehren Wir, dass die Richter in ihren Verfügungen bemerken, dass sie jene Befehle nicht schriftlich, sondern mündlich entweder von Uns selbst, oder von dem ruhmwürdigen Quaestor Sacri Nostri palatii oder von einem Unserer Referendarien empfangen hätten. Nur in solchen Fällen darf Unseren Befehlen ohne schriftliche Beglaubigung gehorcht werden.

(527)

 

Sechzehnter Titel.

De Senatus consultis.

(Von den Beschlüssen des Senats)

 

1,16,1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Senat.

Obwohl ein Beschluss des Senates schon an sich fortwährende Gültigkeit hat, so behaupten Wir doch dasselbe auch von Unseren Gesetzen und fügen hinzu, dass, wenn sich Jemand unterfangen hätte, durch ein heimliches Gesuch ein Rescript zu erwirken, nach dessen Inhalt es ihm erlaubt wäre, die Gesetze zu übertreten, er mit dem Verluste des dritten Teils seines Vermögens und als des Verbrechens der Erschleichung überführt, mit fortwährender Ehrlosigkeit bestraft werden soll.

Geg. VII. k. Aug. (384) zu Heraclea unter dem Consulate des Ricomer und des Clearchus.

 

Siebzehnter Titel.

De veteri iure enucleando et auctoritate iuris prudentium qui in Digestis referuntur.

(Von den aus dem alten Rechte zu fertigenden Auszügen und von dem Ansehen der Rechtsgelehrten, welche in den Pandekten angeführt werden)

 

1,17,1. Der Kaiser Justinianus an den Tribonianus, Quaest. Sacri palatii.

Mit der Hilfe Gottes, der Unser Reich beherrscht, das wir durch himmlische Gnade empfangen haben, führen Wir einesteils glückliche Kriege, andernteils erhalten und beglücken Wir den Staat im Frieden und richten Unser ganzes Sinnen dergestalt auf den Beistand des allmächtigen Gottes, dass Wir weder den Waffen, noch Unseren Soldaten, noch den Heerführern und ebenso wenig Unseren eigenen Einsichten vertrauen, sondern Unsere ganze Hoffnung lediglich auf die Fürsicht der höchsten Dreieinigkeit setzen, von der ja die Elemente der ganzen Schöpfung ausgegangen und über den Erdkreis verbreitet worden sind.

§ 1. Obwohl es nun in allen Dingen nichts Wünschenswerteres gibt, als die Herrschaft der Gesetze, welche die Richtschnur in göttlichen und menschlichen Dingen enthalten und jede Ungerechtigkeit verhüten, so finden Wir doch, dass der Weg, welche die gesamte Gesetzgebung seit Roms Erbauung und Romulus Zeiten genommen hat, ein endloser Irrweg ist, dem der menschliche Geist nicht folgen kann, und deshalb haben Wir es Uns angelegen sein lassen, den Anfang Unserer Gesetzgebung mit den Verordnungen der hochgelobten früheren Kaiser zu machen, ihre Constitutionen zu verbessern und die Dunkelheiten derselben aufzuklären, damit diese Gesetze in eine einzige Sammlung gebracht, von allen überflüssigen Wiederholungen und verletzenden Widersprüchen befreit werden und allen Staatsbürgern einen sicheren Schutz für ihre rechtmässigen Handlungen gewähren mögen.

§ 2. Nachdem Wir nun dieses Werk zustande gebracht, mit Unserem ruhmvollen Namen bezeichnet und in ein geschlossenes Ganzes vereinigt hatten, so unternehmen Wir es, von der geringeren und leichteren zu der höchsten und vollständigsten Rechtsverbesserung überzugehen, das das ganze Römische Recht sowohl zu sammeln als zu verbessern und die zerstreuten Schriften so vieler Rechtsgelehrten in einem Rechtsbuche darzustellen, hielten jedoch die Ausführung dieses Vorsatzes für höchst schwierig, ja sogar für unmöglich. Aber unter dem innigen Flehen zum Himmel und unter Anrufung des göttlichen Beistandes haben Wir auch diese Sorge auf Uns genommen, fest vertrauend auf Gott, welcher kraft der Größe seiner Macht selbst solche Dinge, an denen der Mensch verzweifelt, möglich machen und zu Stande bringen kann.

§ 3. Und auf Deine treuen und bewährten Dienste haben wir hierbei besonders gerechnet und Dir, nachdem Wir die Beweise Deiner Geschicklichkeit bei Anordnung Unseres Codex erfahren, auch dieses Werk zunächst aufgetragen und anbefohlen, dass Du Dir nach Deinem Gutdünken Gelehrte und beredte, bei dem höchsten Gerichte angestellte, Sachwalter zu Gehilfen für diese Arbeit wählen möchtest. Diesen Allen, nachdem sie Uns vorgestellt, und auf Deine Empfehlung von Uns angenommen worden sind, haben Wir die Auführung des ganzen Werkes gestattet. jedoch dergestalt, dass hierbei Alles unter der Leitung Deines umfassenden Geistes geschehe.

§ 4. Euch also befehlen Wir, dass Ihr die über das Römische Recht abgefassten Schriften der alten Rechtsgelehrten, welchen die hochgelobten Kaiser die Befugnis erteilt hatten, Gesetze niederzuschreiben und zu erklären, nicht nur durchlesen, sondern auch das Beste aus Ihnen auswählen sollt, damit aus denselben das ganze bestehende Recht gesammelt und, soweit es möglich ist, mit Vermeidung von Wiederholungen und Widersprüchen, Dasjenige hergestellt werden könne, was ein für allemal zur Rechtssprechung hinreicht. Weil es aber auch andere juristische Schriftsteller gibt, deren Werke jedoch von keinem der Übrigen anerkannt und benutzt worden sind, so soll sich auf diese Unser gegenwärtiges Gesetz nicht beziehen.

§ 5. Und da diese Rechts-Sammlung Unserer höchsten Fürsorge zu verdanken sein wird, so muss sie auch auf das Schönste ausgestattet und gleichsam zu einem besonderen und hochheiligen Tempel der Gerechtigkeit geweihet werden. Das ganze Rechtsbuch ist aber entweder nach der Anordnung Unseres Codex, oder nach dem Beispiele des Edictum perpetuum, wie es Euch selbst am passendsten erscheinen mag, abzufassen, in 50 Bücher und einzelne Titel zu teilen und so einzurichten, dass in dieser Sammlung nichts ausgelassen, sondern in diesen 50 Büchern das ganze alte Recht, welches im Laufe von 1400 Jahren gegolten hat und von Uns gesichtet worden ist, gleichsam mit einer Mauer umgeben werde und neben sich kein anderes dulde. Auch sollen sämtliche Schriftsteller gleiches Ansehen geniessen und keinem ein Vorzug vor den übrigen eingeräumt werden, weil nicht Alle Alles leisten können, sondern der eine oder der andere bald in diesem, bald in jenem Fache stärker oder schwächer gefunden wird.

§ 6. Auch dürft Ihr nicht von der Mehrzahl der Schriftsteller auf das Bessere und Passendere schliessen, da auch die Meinung eines Einzigen, der vielleicht weniger bekannt ist, den Ausspruch mehrerer und bedeutenderer Schriftsteller in einzelnen Fällen überwiegen kann. Und eben deshalb solt Ihr kein Bedenken tragen, die Anmerkungen des Ulpianus, Paulus und Marcianus zu den Werken des Aemilius Papinianus, welche zur Ehre des hochgefeierten Papinian früher keine Gültigkeit hatten, mit aufzunehmen, sondern Ihr sollt auch aus diesen Alles, was Euch zur Ergänzung und Erläuterung der Werke des hohen Geistes des berühmten Papinian notwendig scheint, als gesetzliche Bestimmungen betrachten, so dass alle hochgelehrten Männer, die in dieser Sammlung angeführt werden, dasselbe Ansehen geniessen, als ob ihre Aussprüche kaiserliche Constitutionen und von Unserer Hoheit selbst ausgegangen wären. Denn mit Recht erklären Wir alle diese Aussprüche für die Unsrigen, da Wir es sind, die Wir ihnen Gültigkeit beilegen, und wer das, was bereits getan ist, verfeinert und verbessert, verdient noch mehr Lob, als der erste Urheber.

§ 7. Aber auch das müsst Ihr Euch angelegen sein lassen, dass Ihr, wenn in den alten Schriften etwas unrichtig ausgesprochen worden, oder überflüssig oder auch unvollständig wäre, die unnütze Weitläufigkeit beseitigt, das Unvollständige ergänzt und das ganze Werk so schön und so zweckmässig ausstattet, als es möglich ist, jedoch immer unter der Berücksichtigung, dass, wenn Ihr in den älteren Gesetzen und Constitutionen, welche die Vorfahren in ihre Rechtsbücher aufgenommen haben, etwas Unrichtiges findet, Ihr auch dieses verbessert und in eine passende Ordnung bringt, damit Dasjenige, was Ihr ausgewählt und aufgenommen habt, als das Wahre, Beste und gleichsam Ursprüngliche erscheint und Niemand sich unterfangen kann, aus der Vergleichung der älteren Werke den Verdacht eines fehlerhaften Ausspruchs abzuleiten. Denn da durch ein altes Gesetz, welches man das Königsgesetz nannte, das ganze Recht und die gesamte Gewalt des Römischen Volkes auf den Kaiser übertragen wurde, Wir aber die einzelnen Gesetze nicht dem oder jenem Urheber derselben zuschreiben, sondern sie sämtlich als die Unsrigen betrachten, was könnte die Vorzeit Unsern Gesetzen anhaben? Und Wir begehren, dass Alles, was aufgenommen worden ist, dergestalt gültig sein soll, dass, wenn es auch bei den Alten anders niedergeschrieben worden wäre, in Unserer Sammlung aber entgegengesetzte Bestimmungen vorgefunden würden, dies keineswegs als Fehler in der Abfassung betrachtet, sondern Unserer freien Wahl zugeschrieben werden soll.

§ 8. Aus diesem Grunde darf aber auch in keinem Teile des erwähnten Rechtsbuches eine Antinomie (welches Wort das Altertum aus der griechischen Sprache entlehnt hat) eintreten, sondern es finde ein Einklang und eine Consequenz statt, der Niemand widersprechen kann.

§ 9. Aber auch alle Wiederholungen müssen nach dem, was Wir oben gesagt haben, bei dieser Sammlung vermieden werden, und Wir gestatten es nicht, dass die Bestimmungen der kaiserlichen Constitutionen, welche Wir in Unseren Codex aufgenommen haben, aus dem alten Rechte wiederum benutzt werden, da der Ausspruch der kaiserlichen Constitutionen zu ihrer Gültigkeit schon hinreicht, es müsste denn der Zusammenhang, oder die Vollständigkeit oder die grössere Deutlichkeit eine solche Wiederholung notwendig machen, und auch dieses darf nur selten vorkommen, damit nicht durch die Fortsetzung eines solchen Gebrauchs auf diesem Felde Disteln wachsen.

§ 10. Wenn aber einige in den älteren Rechtbüchern enthaltene Gesetze keine Anwendung mehr finden, so gestatten Wir Euch die Aufnahme deselben durchaus nicht, weil nach Unserer Absicht nur Dasjenige Gültigkeit haben soll, was durch langen Gebrauch in den Gerichten eingeführt, oder durch das Gewohnheitsrecht dieser berühmten Stadt bestätigt worden ist, wie denn auch Salvius Julianus schreibt, dass alle Städte dem Gewohnheitsrecht der Stadt Rom folgen sollen, welche die erste der Welt ist, diese aber sich nicht nach anderen Städten zu richten brauche. Unter Rom verstehen Wir jedoch nicht nur das alte Rom, sondern auch Unsere Hauptstadt, welche mit Gottes Hilfe unter besseren Zeichen erbaut worden ist.

§ 11. So befehlen Wir denn, dass diese beiden Rechtsbücher die einzig gültigen sein sollen, nämlich das eine, welches die kaiserlichen Constitutionen enthält, das andere, welches noch zu Stande kommen und die Auszüge aus den Schriften der Rechtsgelehrten enthalten soll, und dass, wenn Wir selbst etwa noch ein anderes Rechtsbuch bekannt machen möchten, dieses den Namen der Institutionen führen soll, wodurch der Unerfahrene, der erst durch einfache Sätze sorgsam vorbereitet worden ist, um so leichter den Eingang zur tieferen Wissenschaft finden wird.

§ 12. Aber diese Unsere Rechtssammlung, welche von Euch mit Gottes Hilfe zu Stande gebracht werden wird, soll den Namen Digesta oder Pandectae führen und es soll keinem unter den Rechtsgelehrten gestattet sein, künftig Commentarien dazu zu schreiben und, durch überflüssige Worte die Bündigkeit des erwähnten Rechtsbuches zu gefährden, wie es schon in älteren Zeiten geschehen ist, wo durch die widersprechenden Meinungen der Ausleger fast das ganze Recht in Verwirrung geriet; es soll vielmehr hinreichen, zu einer kurzen Angabe des Inhalts und zur Hindeutung auf den Zusammenhang der einzelnen Titel einige Bemerkungen abzufassen, welche Paratitel genannt werden, ohne dass jedoch aus der durch dieselben gegebenen Erklärung ein neuer Irrtum entstehen darf.

§ 13. Damit aber auch für die Zukunft kein Zweifel durch die Schrift selbst entstehen kann, so befehlen Wir, dass alle verfängliche Abkürzungen und unverständliche Zeichen, durch welche teils an und für sich, teils wegen ihrer Fehlerhaftigkeit schon häufig Antinomien entstanden sind, beim Niederschreiben des Textes in diesem Rechtsbuch vermieden werden, wenn auch blos die Zahl der Bücher oder so etwas damit bezeichnet werden soll, indem Wir es nicht gestatten, dass jene mit dem den Zahlen eigentümlichen Zeichen (sigla) angedeutet, sondern begehren, dass dieselben mit Buchstaben ordentlich ausgeschrieben werden.

§ 14. Dieses Alles wirst Du nun, so Gott will, kraft Deiner Umsicht, zusammen mit den übrigen gelehrten Männern zu bewerkstelligen suchen und zu einem glücklichen und schnellen Ende führen, damit Uns das ganze Rechtsbuch, in 50 Bücher eingeteilt, vorgelegt, als ein herrliches und unvergängliches Denkmal dieses Unternehmens, als ein Beweis der Fürsicht des allmächtigen Gottes betrachtet werden und sowohl Unserer Regierung, als auch den von Euch ausgegangenen Leistungen zum Ruhme gereichen möge.

Geg. XVIII. kal. Ian. (530) zu Constantinopel unter dem Consulate des Lampadius und des Orestes.

 

1,17,2. Der Kaiser Caesar Flavius Justinianus an den Senat und das ganze Volk.

So gross zeigt sich gegen Uns die himmlische Liebe der Vorsehung, dass Sie Uns immerdar mit Ihren unvergänglichen Gaben begnadigt. Denn nachdem Wir die Parthischen Kriege durch einen ewigen Frieden beigelegt, das Volk der Vandalen überwunden und Carthago, ja, was noch mehr ist, das ganze Lybien der Römischen Herschaft wieder unterworfen haben, hat Sie es auch geschehen lassen, dass die alten Gesetze, welche im Laufe der Zeit beinahe vergessen waren, durch Unsere Fürsorge zu neuem Glanze und einem geordneten Ganzen hervorgerufen wurden, was Niemand vor Unserer Regierung jemals gehofft, oder dem menschlichen Geiste für möglich erachtet hat. Und ein Wunderwerk war es allerdings, die Römische Gesetzgebung, seit Roms Erbauung bis zu den Zeiten Unserer Regierung, welche sich auf beinahe 1400 Jahre belaufen, in innerem Widersprüchen verwickelt, die sich auch auf die kaiserlichen Constitutionen erstreckten, zu einem übereinstimmenden Ganzen zu vereinigen, so dass weder ein Widerspruch, noch eine Wiederholung, noch auch eine Ähnlichkeit in derselben zu finden ist und nicht einmal zwei gleichlautende, in verschiedenen Fällen gegebene Gesetze darin vorkommen. Dies musste freilich der Allmacht des Himmels vorbehalten bleiben, menschlicher Schwachheit aber unmöglich sein. Wir haben daher, wie immer, auf göttlichen Schutz gerechnet, haben das höchste Wesen angefleht, Uns bei der Ausführung des ganzen Werkes Schutz und Beistand zu verleihen, und dieses Unternehmen dem Tribonianus, Mag. offic., Exquaest. Sacri palat. und gewesenem Consul, einem höchst ausgezeichnetem Manne, anvertraut, welcher das ganze Werk leiten und, in Verbindung mit andern berühmten und hochgelehrten Männern, Unsern Wunsche Genüge leisten sollte. Wir selbst aber haben, indem Wir das, was jene Männer zusammenstellten, genau ins Auge fassten und untersuchten, jeden Zweifel und jede Ungewissheit, welche sich darstellte, mit Hilfe Gottes auf eine zwechmässige Art beseitigt und in die gehörige Ordnung gebracht.

§ 1. Dies Alles ist daher mit Hilfe unsers Herrn und Gottes, Ihesu Christo welcher sowohl Uns, als Unsern Beauftragten die nötige Kraft verliehen, zu Stande gekommen. Die kaiserlichen Constitutionen haben Wir schon früher in dem Rechtsbuche gesammelt, welches Unsern hohen Namen trägt, und welches in zwölf Bücher geteilt ist. Dann aber wendeten Wir uns zu dem schwierigsten Unternehmen, indem Wir demselben Manne auftrugen, die fleissigsten Werke des Altertums, welche schon fast alle zerstreut und verloren waren, zu sammeln und in eine gewisse Ordnung zu bringen. Da Wir Uns aber nach Allem genauer erkundigten, so erfuhren Wir von dem oben erwähnten berühmten Manne, dass gegen 2000 Bücher und mehr als 3 Millionen Zeilen von den Alten geschrieben worden wären, welche alle durchgelesen und sorgfältig erwogen werden müssten, um das beste davon auswählen zu können. Dies ist auch unter göttlicher Zulassung und unter Begünstigung der höchsten Dreieinigkeit, Unserm Befehl gemäss welchen Wir zunächst an den bereits erwähnten hochberühmten Manne erliessen, wirklich geschehen, Alles, was besonders brauchbar schien, in 50 Büchern gesammelt, jeder Zweifel beseitigt und nichts Auffälliges stehen gelassen worden; auch haben Wir diesen Büchern den Namen Digesta oder Pandectae beigelegt, weil sie alle Rechtsansichten und gesetzliche Entscheidungen umfassen und Das, was von allen Seiten her gesammelt worden ist, enthalten, und haben das ganze Werk auf fast 150.000 Zeilen zurückgeführt. Und nicht ohne Grund und Absicht haben Wir dasselbe in sieben Teile geteilt, sondern mit Rücksicht auf seine Natur und zahlenmässige Beschaffenheit diese Anordnung getroffen.

§ 2. Es ist nämlich der erste Teil des ganzen Stoffes, welcher mit dem griechischen Worte ‘Prota’ [der Eingang] genannt wird, in vier Bücher geteilt.

§ 3. Der zweite Teil aber, welcher den Titel ‘de Judiciis’ [von den Klagen] führt, enthält sieben Bücher.

§ 4. Im dritten Teile haben Wir alles Dasjenige gesammelt, was ‘de Rebus’ [von den Sachen] handelt und für denselben acht Bücher bestimmt.

§ 5. Der vierte Teil, welcher gleichsam den Mittelpunkt des ganzen Werkes ausmacht, hat ebenfalls acht Bücher bekommen, in deren erstem Alles zu finden ist, was sich auf Hypotheken bezieht, damit dieselben von der Pfandklage, welche in den dem Sachenrechte gewidmeten Büchern abgehandelt wird, nicht zu weit entfernt stehen möchten. Ein anderes Buch, welches demselben Teil einverleibt ist, enthält die Edicte der Aedilen, die Lehre von der Zurücknahme einer verkauften Sache anzustellenden Klage (actio redhibitoria) und von dem Versprechen des Doppelten (duplae stipulatio), welches bei Evictionen vorkommt, weil die oben genannten Klagen, ihrem Ursprunge nach, gleichsam als die Nachfolgen derjenigen zu betrachten sind, welche aus den letzterwähnten Geschäften (Kauf und Verkauf) entstehen; diese Klagen waren nun nach der Anordnung des alten Edictes an zerstreute und von einander sehr entfernte Plätze geteilt, sind aber durch Unsere Fürsorge mit einander verbunden worden, da es notwendig war, denjenigen Lehren, welche so ziemlich einen und denselben Gegenstand abhandeln, einander näher zu bringen. Endlich haben Wir ausser den beiden ersten Büchern auch noch ein drittes zu Stande gebracht, welches von Zinsen, von Schiffs-Assecuranzen, von Urkunden und Zeugen, von Beweisführung und Rechtsvermutungen handelt. Und die erwähnten drei Bücher haben ihren Platz gleich nach den Abhandlungen von den Sachen angewiesen bekommen. Hierauf haben Wir dasjenige folgen lassen, was von den Gesetzen über Verlöbnis, Eheschliessung und Mitgift ausgesprochen worden ist. Über Vormundschaft und Pflegschaft haben Wir aber zwei Bücher abgefasst. Und die erwähnte Reihenfolge dieser acht Bücher ist von Uns in die Mitte des ganzen Werkes gestellt worden, weil sie es ist, welche die heilsamsten und weisesten Gesetze enthält.

§ 6. Wir kommen nun zu dem fünften Teil der Pandekten, in welchem man Alles, was über Testamente und Verfügungen, sowohl der Soldaten, als der Bürger, von den Alten festgesetzt worden ist, gesammelt findet, und dieser Teil wird die Lehre von den Testamenten genannt. Über Vermächtnisse und Fideicommisse aber ist eine Zahl von fünf Büchern erwachsen. Denn da es sich von selbst verstand, dass in Bezug auf Vermächtnisse, des Falcidischen Gesetzes, in Hinsicht auf Fideicommisse aber des Trebellianischen Senatbeschlusses Erwähnung geschehen musste, so hat man beiden Lehren besondere Bücher gewidmet und den ganzen fünften Teil in neun Büchern zusammengefasst. Aber blos vom Trebellianischen Senatbeschluss haben Wir hierbei sprechen zu müssen geglaubt; denn da Wir die verfänglichen und schon den Alten verhassten Umschweife des Pegasianischen Senatbeschlusses und die so überflüssigen als Zweifel erregenden Abweichungen zwischen beiden Gesetzen vermeiden wollten, so haben Wir die sämtlichen über diesen Gegenstand geltenden Bestimmungen blos dem Trebellianischen Senatbeschluss zugeschrieben. Aber von den unter gewissen Voraussetzungen dem Staate zufallenden Erbschaften oder Vermächtnissen (Caducis) haben Wir hierbei nichts erwähnt, damit ein Verhältniss, welches unter ungünstigen Ereignissen entstand, durch Leiden und Bedrängnisse des Römischen Staates gesteigert und ein Begleiter des bürgerlichen Krieges geworden ist, nicht auch in Unserm Zeitalter bestehen bleibe, welches die Gnade des Himmels und der Segen des Friedens beglücken, ja in welchem Wir auch bei den Gefahren des Krieges über allen Völkern stehen, und damit nicht durch ein Denkmal trauriger Vergangenheit ein glückliches Jahrhundert getrübt werde.

§ 7. Wir gehen nun zum sechsten Teil der Pandekten über, in welchem die sämtlichen von dem Prätor oder durch das neue Recht geregelten Erbschaftsverhältnisse (bonorum possessiones), sowohl in Bezug auf Freigeborene als auch Freigelassene enthalten sind und wo Wir die ganze Gesetzgebung, welche Grade und Verwandtschaften, gesetzliche oder Intestat-Erbfolge betrifft, sowie den Terullianischen und Orphitianischen Senatbeschluss, nach deren Inhalt Mutter und Kinder ein gegenseitiges Erbfolgerecht geniessen, in zwei Büchern zusammengestellt und die mannigfaltigen bonorum possessiones unter eine kurze und klare Übersicht gebracht haben. Hierauf haben Wir die Aussprüche der älteren Schriftsteller über den gegen einen Neubau einzulegenden Einspruch (novi operis nunciatio) , über einen aus der Baufälligkeit des Nachbarhauses (damni infecti) oder aus dem Niederreissen eines Gebäudes zu befürchtenden Schaden (aedificiorum insidiis) oder über das Abdämmen des Regenwassers (aqua pluvia arcenda), so wie Dasjenige, was Wir in den Gesetzen über Pachtungen der öffentlichen Abgaben und über Schenkungen, die entweder unter Lebenden, oder auf den Todesfall eingegangen werden, bestimmt gefunden haben, in ein besonderes Buch gebracht. Über Freilassungen aber und über die wegen der persönlichen Freiheit entstehenden Streitigkeiten (de liberali causa) gibt ein anderes Buch Auskunft, so wie denn auch über die Erwerbung sowohl des Eigentums, als des Besitzes und über die Rechtsgründe, welche dieselbe vorbereiten, viele und mannigfaltige Aussprüche in ein Ganzes vereinigt worden sind, ein anderes Buch aber wieder von den Verfahren gegen sachfällige oder solche Personen, welche gerichtlich eingestanden haben, so wie von dem Rechte, fremde Güter zurückzubehalten (bonorum detentionibus) oder solche zu veräussern, und von der Rechtsregel handelt, dass nichts zur Bevorteilung der Gläubiger vorgenommen werden dürfte. Darauf folgend sind alle Interdicte und diejenigen Einreden (exceptiones) welche auf Verjährung beruhen, gesammelt, auch ist den persönlichen Rechtsverhältnissen (obligationibus) und den daraus entstehenden Klagen wiederum ein besonderes Buch gewidmet worden, so dass der ganze, oben erwähnte, sechste Teil der Pandekten aus acht Büchern besteht.

§ 8. Der siebente und letzte Teil der Pandekten aber ist in sechs Bücher eingeteilt, in denen das gesamte Recht, welches über Stipulationen oder Verbal-Contracte, über Bürgen und diejenigen, welche einen Auftrag erteilen (mandatoribus), über Umgestaltung abgeschlossener Geschäfte (novationibus), oder die Erfüllung derselben (solutionibus), über die feierliche Art, Verbal-Contracte wieder aufzuheben (acceptilationibus), oder über Prätorische Stipulationen vorhanden war und welches in den ältern Schriften kaum übersehen werden konnte, zusammengefasst worden ist. Und hierauf folgten die zwei Kriminalstrafbücher, (terribiles libri), welche von ausserordentlichen und Privatvergehen, so wie von öffentlichen Verbrechen handeln und welche die ganze Strenge des Gesetzes und harte Strafen aussprechen. In diesen kommt auch Dasjenige vor, was über die Frechen verordnet ist, welche sich zu verbergen wagen und den richterlichen Befehlen den Gehorsam verweigern, so wie die Strafen, welche an den Verurteilten oder ihren Gütern vollstreckt oder denselben zuerkannt werden. Aber ein besonderes Buch haben Wir über die Rechtsmittel abgefasst, welche gegen richterliche Urteile sowohl in bürgerlichen Streitigkeiten, als in peinlichen Sachen eingewendet werden. Alles Übrige endlich, was die ältern Rechtslehrer über städtische Beamte oder Decurionen, über öffentliche Ämter oder Gebäude, über Märkte, über Versprechungen, welche dem Staat oder der Kirche erteilt worden sind (pollicitationibus), über verschiedene Untersuchungen, über die Veranlagung der Staatsbürger (censibus), über die Bedeutung verschiedener in der Rechtswissenschaft vorkommender Worte (verborum significatione) geschrieben, oder den Rechtsregeln ausgesprochen haben, ist in dem 50sten Buche, mit welchem das ganze Werk beendigt ist, enthalten.

§ 9. Dies Alles wurde durch den hochberühmten und hochgelehrten Tribonoanus, Mag. Exquaest. und Excons., zu Stande gebracht, welcher in der Kunst der Beredtsamkeit nicht minder, als in der Rechtswissenschaft ausgezeichnet, grosse praktische Erfahrungen erworben und niemals etwas Höheres und Wichtigeres gekannt hat, als die Ausführung Unserer Befehle; aber auch anderen berühmten und gelehrten Männern haben Wir die Vollendung des Werkes zu verdanken, nämlich dem Constantinus, V. Illustr., Com. sacr. larg. und Mag. scrin. libell. und sacr.cognit., welcher Uns immer durch seine Redlichkeit und sein Verdienst empfohlen gewesen ist, dem Theophilus, V. Illustr., dem ausgezeichneten Rechtslehrer, welcher in dieser berühmten Stadt die Gesetze auf das Vorzüglichste handhabt, und auch den berühmten und beredten Dorotheus, gewesenen Quästor, welcher in der berühmten Stadt Berytus den Zuhörern die Rechtswissenschaft vorträgt, haben Wir wegen seiner trefflichen Ansichten und seines bedeutenden Rufes an Uns gezogen und ihn an der Verfertigung des Werkes Anteil nehmen lassen; ferner haben Wir den Anatolius, einen ebenfalls berühmten Mann, der auch zu Berytus die Rechte lehrt, zu diesem Unternehmen ausersehen, einen Mann, welcher von einer alten, angesehenen Familie abstammt, da sowohl sein Vater Leontius, als sein Grossvater Eudoxius (nach dem Patricius, ruhmwürdigen Andenkens, gewesenem Quästor und öffentlichem Lehrer, dessen Sohne, dem Leontius, einem ausgezeichneten Manne, gewesenem Prätor und gewesenem Consul, und dem Patricius, dessen Sohne) sich in der Rechtswissenschaft ein schönes Denkmal gesetzt haben, so wie denn auch Cratinus, Vir. illustr. und Com. sacr. larg., und angesehener, öffentlicher Lehrer in dieser berühmten Stadt, dazu erwählt worden ist. Alle diese haben Wir zugleich mit dem Stephanus, Mena, Prosdocius, Eutolmius, Timotheus, Leonides, Leontius, Plato, Jacobus, Constantinus und Joannes, hochgelehrten Männern, welche bei dem hohen Gerichte des Praef. praet. Orient. als Sachwalter angestellt sind und von allen Seiten das Zeugniss der Vortrefflichkeit bekommen, zur Abfassung eines so grossen Werkes beauftragt. Nachdem sie nun Alle unter dem Vorsitze des berühmten Tribonianus zusammengekommen waren, um auf Unseren Befehl jenes hochwichtige Werk zu verfertigen, so ist dasselbe mit Gottes Hilfe zu Stande gekommen und in die oben erwähnten 50 Bücher geteilt worden.

§ 10. Aber eine so hohe Verehrung haben Wir dem Altertum gezollt, dass Wir die Namen der Gelehrten auf keine Weise mit Stillschweigen übergehen mochten, sondern jeder von denen, welche über die Rechte geschrieben haben, in Unsere Pandekten aufgenommen worden ist, von Uns aber blos die Veränderung ausgeht, dass, wenn in den Schriften derselben etwas Überflüssiges, Mangelhaftes oder Unpassendes vorkam, ein Zusatz oder eine Abkürzung gemacht und Alles auf bestimmte Rechtsregeln zurückgeführt wurde. Bei ähnlichen oder sich widersprechenden Meinungen wurde statt aller andern diejenige aufgenommen, welche die richtigere schien, allen einzelnen Sätzen aber ein gleiches Ansehn zugeschrieben, so dass Alles, was sich in dem Werk vorfindet, als das Unsrige und auf Unsern Befehl zusammengestellt erscheint, ohne dass Jemand sich unterfangen soll, Dasjenige, was in den alten Schriften enthalten ist, mit dem, was Wir selbst ausgesprochen haben, zu vergleichen, weil Vieles und manches Wichtige der Zweckmässgkeit halber umgestaltet worden ist, so dass Wir sogar kaiserliche Constitutionen, die in den alten Rechtsbüchern angeführt wurden, nicht verschonen konnten, sondern auch diese einer Verbesserung und Umgestaltung unterwerfen zu müssen glaubten. In diesen Unsern Verbesserungen haben Wir aber, obwohl mit Beseitigung der veralteten Ausdrücke alles Dasjenige, was dem Zwecke des Gesetzes als entsprechend und für wesentlich erachtet wurde, zu erhalten gesucht, und aus diesem Grunde ist denn auch jeder Zweifel, der sich unter den Schriftstellern gezeigt hatte, zuerstreut worden und nichts Schwankendes zurückgeblieben.

§ 11. Da Wir aber vorher wussten, dass weniger gebildete Menschen und solche, welche, als Anfänger in die Rechtswissenschaft, erst in die Tiefen derselben eindringen wollen, nicht geeignet sind, eine so grosse Masse von Gelehrsamkeit zu überblicken, so hielten Wir es für nötig, ein Werk von geringerem Umfange vorbereiten zu lassen, wodurch dieselben in Stand gesetzt würden, wenigtens einen Anfang zu machen und sich erst später zu vertiefen und nicht die herrliche Rechtswissenschaft mit geblendeten Augen betrachten zu müssen. Und deshalb haben Wir dem Tribonianus, diesem hochangesehenen Manne, welchem die Leitung des ganzen Werkes anvertraut worden ist, so wie den hochberühmten und beredten Rechtslehrern, Theophilus und Dorotheus, welche ebenfalls hierzu berufen worden sind, aufgetragen, dass sie Dasjenige, was in den Schriften der alten Rechtesgelehrten, die man Institutionen genannt hatte, enthalten war, in eine besondere Sammlung bringen, Alles, was davon brauchbar, zwechmässig und klar genug erschien, so wie für den Gebrauch Unsers heutigen Zeitalters geeignet wäre, zusammenstellen, in vier Büchern vereinigen und auf diese Weise die ersten Anfangsgründe und Elemente der ganzen Wissenschaft darstellen sollten, mit deren Hilfe die schwereren oder ausführlicheren Gesetzesstellen der Jugend verständlich werden möchten. Zugleich haben Wir jenen Männern zu verstehen gegeben, dass sie auch Unsere Constitutionen, welche Wir zur Verbesserung des Rechts erlassen haben, mit berücksichtigen und bei der Abfassung der Institutionen diese Verbesserungen erwähnen sollten, damit man daraus ersehen könne, was früher schwankend und was späterhin zu feststehendem Rechte geworden sei. Dieses Werk, welches von ihnen zu Stande gebracht worden ist, haben Wir gleich, nachdem es Uns überreicht und vorgelesen worden war, mit günstiger Gesinnung aufgenommen, haben es Unserem Geschmacke entsprechend gefunden und befohlen, dass die erwähnten Bücher gleich kaiserlichen Gesetzen gelten sollen, was in der Vorrede zu diesem Rechtsbuche ausführlicher bemerkt wird.

§ 12. Nachdem nun die Sammlung des ganzen Römischen Rechtes zu Stande gekommen und in drei Rechtsbüchern, nämlich den Institutionen, Digesten oder Pandekten, und den kaiserlichen Constitutionen, dem Codex, vereinigt und ein Unternehmen in drei Jahren ausgeführt worden ist, dessen Beendigung man bei Begin kaum in einem Jahrzehend hoffen konnte, so haben Wir dem allmächtigen Gott auch dieses Streben für menschliche Wohlfahrt mit frommem Sinne geweihet und dem höchsten Wesen den innigsten Dank dargebracht, dass Es Uns glückliche Kriege führen, einen ehrenvollen Frieden erlangen und es geschehen liess, dass Wir nicht blos Unserm gegenwärtigen, sondern auch allen nachfolgenden und noch späteren Zeitaltern die heilsamsten Gesetze geben können.

§ 13. Wir haben Uns daher von der Notwendigkeit überzeugt, dieses Gesetz an alle Untertanen zu erlassen, damit denselben nicht unbekannt bleibe, vor welcher Verwirrung und Unregelmässigkeit sie bewahrt und welcher Ordnung und rechtlicher Sicherheit sie nun teilhaftig geworden sind, so wie dass sie für die Zukunft deutliche, kurze und für Jedermann zugängliche Gesetze haben, deren Sammlungen sich ein Jeder leicht anschaffen kann, weshalb es denn keines übertriebenen Geldaufwandes mehr bedarf, um eine Menge überflüssiger Rechtsbücher zu erwerben, sondern nun die Anschaffung der Gesetzsammlungen den Wohlhabenden, wie den Dürftigen für einen ganz geringen Preis möglich ist und also für eine kleine Summe grosse Weisheit erworben werden kann.

§ 14. Sollte aber vielleicht in dieser so grossen Sammlung von Gesetzen, welche aus einer unermesslichen Bücherzahl zusammengestellt worden ist, hier und da eine Wiederholung vorkommen, so wird dies Niemand tadeln können, sondern ein Jeder diesen Umstand teils der Unvollkommenheit der menschlichen Natur zuschreiben, weil Alles mit dem Geiste zu umfassen und in keinem Stücke fehlen nur der Gottheit angehört, nicht aber die Sterblichen kennzeichnet, wie auch die Alten ausgesprochen haben, teils aber auch bedenken, dass eine Wiederholung, die bei manchen, jedoch nur wenige Stellen angebracht ist, nicht ohne Nutzen und nicht ohne Unsere Absicht geschehen sei. Denn entweder war ein Gesetz für den Zusammenhang der verschiedenen Abschnitte so notwendig, dass man es anführen musste, oder wenn es in Verbindung mit verschiedenen andern vorgetragen wurde, wenn man nicht das Ganze in Verwirrung bringen wollte; auch wäre es völlig unzweckmässig gewesen, in den Teilen, welche die vorzüglichsten Aussprüche der Alten enthalten, Dasjenige zu trennen und auszuschneiden, was an verschiedenen Orten zerstreut gefunden wird, weil hierdurch der Sinn und Geschmack des Lesers verletzt worden wäre. Gleicherweise haben Wir es durchaus nicht gestattet, Dasjenige, was durch kaiserliche Constitutionen festgesetzt worden, in das Rechtsbuch der Pandekten aufzunehmen, weil das Anführen der Constitutionen selbst schon hinreicht, es müssten denn gelegentlich dieselben Gründe eintreten, aus welchen eine Wiederholung gestattet war.

§ 15. Irgend ein Widerspruch wird aber in diesem Rechtsbuche nicht vorkommen, noch auch zu finden sein, wenn Jemand mit Scharfsinn einzelne Abweichungen aufsuchte, denn dann ist etwas Neues hinzugefügt oder auf eine verborgene Weise in der Stelle selbst enthalten, was den Verdacht des Wiederspruchs beseitigt und der Sache eine Wendung gibt, die jedem Zweifel begegnet.

§ 16. Sollte aber vielleicht etwas ausgelassen worden sein, was unter so vielen Tausend einzelnen Stücken gleichsam auf dem Grunde verborgen lag, und sich zur Aufnahme geeignet hätte, jedoch wegen seiner Verborgenheit natürlicher Weise nicht mit aufgenommen werden konnte, wer würde dies ernstlich tadeln wollen? Denn teils war hier die Unvollkommenheit des menschlichen Geistes Schuld, teils die Beschaffenheit der Stelle selbst, welche aus vielem Unnützen, dem sie beigefügt war, nicht herausgesucht werden konnte, teils endlich ist es weit besser, einiges Brauchbare wegzulassen, als den Leser mit vielem Überflüssigen zu beläsrigen.

§ 17. Aber etwas Bewundernswürdiges ist aus diesen Büchern hervorgegangen, nämlich dass die frühere Mannigfaltigkeit weniger Nutzen gewährt, als die gegenwärtige Kürze, denn diejenigen, welche damals Processe führten, brachten dieselben, obwohl viele Gesetze vorhanden waren, doch nur mit Hilfe weniger zum Ende, entweder wegen Mangels an Rechtsbüchern, welche sie sich unmöglich verschaffen konnten, oder wegen ihrer Unbekanntschaft mit denselben, und die Rechtsstreitigkeiten wurden mehr nach der Willkür der Richter, als nach dem Anspruch der Gesetze entschieden. Bei der gegenwärtigen Sammlung Unserer Pandekten aber sind die Gesetze aus vielen Büchern genommen, deren Namen selbst die, welche früher lebten, weder gekannt noch jemals gehört haben und die Sammlung ist aus so reichhaltigen Materialien geschöpft worden, dass die grosse Menge, die sich in der älteren Zeit vorfindet, nur dürftig gegen die gehaltvolle Kürze der unsrigen erscheint. Den Zugang zu den Schriften der älteren Rechtsgelehrten, von welchen viele selbst den gelehrtesten Personen unbekannt waren, hat aber besonders Tribonianus, dieser ausgezeichnete Mann, eröffnet; sie wurden alle durchgelesen, die brauchbarsten Stücke ausgezogen und in diese Unsere treffliche Rechssammlung aufgenommen. Aber die Verfasser dieses Werkes haben nicht nur diejenigen Schriften durchgelesen, aus welchen Gesetze aufgenommen worden sind, sondern auch die, welche sie nach richtiger Ansicht verwerfen mussten, weil sie nichts Neues oder Brauchbares darin vorfanden, was sie hätten ausziehen und in Unsere Pandekten aufnehmen hätten können.

§ 18. Weil aber nur das, was von Gott kommt, wahrhaft vollkommen ist, der menschliche Rechtszustand aber sich unaufhörlich verändert und nichts darin gefunden werden kann, was eine bleibende Dauer hätte, denn die Natur selbst bringt sehr häufig neue Erscheinungen hervor, so zweifeln Wir nicht, dass späterhin Rechtsverhältnisse vorkommen werden, welche noch nicht von den Fesseln der Gesetze umschlungen sind. Sollte sich nun etwas der Art ereignen, so mag man sich auf kaiserliche Entscheidungen berufen, weil Gott die Macht des Kaisers dergestalt über die menschlichen Verhältnisse gesetzt hat, dass derselbe Alles, was neuerdings zum Vorschein kommt, entweder zu verbessern oder in eine bestimmte Form zu bringen, oder auch auf gewisse Regeln und Normen zurückzuführen vermag. Und Wir sind nicht die Ersten, die dieses aussprechen, sondern dies rührt noch aus den älteren Zeiten her, da selbst Julianus, der scharfsinnige Rechtsgelehrte und Verfasser des ewigen Edictes (edicti perpetui), in seinen Schriften gesagt hat, dass, wenn in der Gesetzgebung etwas Mangelhaftes vorkäme, der Kaiser das Recht hätte, dieses zu ergänzen, und nicht nur Julianus, sondern auch der verewigte Hadrianus hat in dem Edicte und in dem Senatbeschlusse, welcher darauf folgte, ausdrücklich erklärt, dass, wenn in dem Edicte etwas ausgelassen wäre, dies von den spätern Machthabern nach Vorgang und nach Beispiele des Edictes durch Anwendung auf dasselbe hinzugefügt werden könne.

§ 19. Da ihr nun dies Alles wisst, erwählte Väter und Bewohner des ganzen Reiches, so bringet der höchsten Gottheit den innigsten Dank dar, dass Sie euerem Zeitalter ein so heilsames Werk vorbehalten hat, denn Das, was nach dem Ratschlusse Gottes der Vorzeit nicht zu Teil werden sollte, ist eurem Zeitalter verliehen worden. Diese Gesetze habt ihr aber nicht blos zu bewundern, sondern auch zu beobachten, ohne den früheren irgend eine Gültigkeit beizulegen, und Keiner von euch möge sich unterfangen, dieselben entweder mit den ältern Gesetzen zu vergleichen, oder, wenn sich ein Widerspruch zwischen beiden finden sollte, diesen aufzusuchen, weil Alles, was hier niedergeschrieben ist, nach Unserm Willen einzig und allein gesetzliche Kraft haben soll. Und weder bei einer Klage, noch in irgend einem Rechtsstreite, wo es der Gesetze bedarf, sollen dieselben aus andern Rechtsbüchern, als aus den Institutionen, Unsern Pandekten und Constitutionen, welche Wir gesammelt und publiziert haben, aufgestellt oder angeführt werden und der Übertreter dieses Gesetzes soll als Betrüger angesehen und zugleich mit dem Richter, der solches Anführen zugelassen hat, auf das Härteste bestraft werden.

§ 20. Damit es euch aber nicht unbekannt bleibe, aus welch alten Schriften diese Sammlung geschöpft worden sei, so haben Wir den Auftrag gegeben, dass auch dieses beim Anfange Unserer Pandekten mit erwähnt werde, damit Jedermann daraus ersehen könne, aus welchen Bücher der Rechtsgelehrten und aus wie vielen Tausenden derselben der Tempel der Römischen Rechtswissenschaft erbaut worden sei. Wir haben aber diejenigen Schriftsteller oder Commentatoren ausgewählt, bei welchen sich eine so grosse Mühe verlohnte und welche auch die früheren Kaiser anzuerkennen keine Bedenken trugen, haben jedoch auch Allen völlig gleiches Ansehn erteilt und keinem derselben einen Vorzug vor den übrigen eingeräumt. Da nun auch diese Gesetze die Kraft der kaiserlichen Constitutionen haben sollen, gleich als ob sie von Uns selbst erlassen worden wären, was kann wohl dem einen oder dem andern für ein grösseres oder geringeres Ansehn zugeschrieben werden, da allein eine gleiche Wirkung und Gültigkeit verliehen worden ist?

§ 21. Aber, was Uns schon von Anbeginn notwendig schien, als Wir unter Gottes Zulassung die Abfassung dieses Werkes anbefahlen, dies müssen Wir gegenwärtig aufs Neue als zeitgemäss verkünden, dass nämlich keiner der gegenwärtigen oder späteren Rechtsgelehrten sich unterfangen solle, diesen Gesetzen Erläuterungen beizufügen, es müsste sie denn Jemand ins Griechische übersetzen wollen, welches jedoch in derselben Ordnung und Reihenfolge, in welcher sie lateinisch abgefasst sind, geschehen müsste, oder er müsste für den Zusammenhang der einzelnen Lehren etwas bemerken und Das, was man Paratitla nennt, abfassen wollen. Andere Erklärungen hingegen, oder vielmehr Verkehrungen der Gesetze sollen sie nicht versuchen, damit nicht die durch solchen Wortschwall herbeigeführte Verwirrung Unsere Gesetzgebung verunstalte, was denn von den ältern Commentatoren des ewigen Edictes allerdings geschehen ist, welche den Wert dieses im gewissen Grenzen gehaltenen Werekes durch die verschiedenen Meinungen, die sie darüber aufstellten, unendlich herabsetzten, so dass man hierdurch fast die ganze Römische Gesetzgebung in Verwirrung brachte. Wenn nun Wir dies nicht geduldet haben, wie sollten noch bei der Nachwelt leere Streitigkeiten darüber entstehen? Diejenigen aber, welche es wagen, so etwas zu unternehmen, sollen als Betrüger angesehen, sowie ihre Werke vollständig vernichtet werden. Sollte jedoch wie oben erwähnt, irgend ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe von den Richtern der kaiserlichen Hoheit vorzutragen und von der höchsten Gewalt, der es allein gestattet ist, Gesetze zu geben und zu erklären, zu beseitigen.

§ 22. Aber auch Denen erkennen Wir die Strafe des Betruges zu, welche sich künftig unterfangen sollten, Unsere Gesetze mit unverständlichen Abkürzungen niederzuschreiben. Wir befehlen vielmehr, dass sowohl die Namen der Rechtsgelehrten als die Titel und Bücherzahlen mit Buchstaben vollständig ausgeschrieben, nicht aber durch Zeichen angedeutet werden sollen, so dass, wer sich ein Buch angeschafft hat, in welchem bei irgend einer in dem oder jenem Abschnitte oder Teile befindlichen Stelle Abkürzungen angebracht sind, sich überzeugen möge, dass er der Besitzer eines unbrauchbaren Werkes sei. Auch gestatten Wir es nicht, dass aus einem solchen Buche, welches auf jeder Seite die Schwierigkeit von Abkürzungen enthält, etwas vor Gericht angeführt werde, und derjenige Schreiber, welcher sich solcher Abkürzungen bedient, soll nicht nur, wie oben erwähnt, mit einer Criminalstrafe belegt, sondern auch verurteilt werden, dem Besitzer den doppelten Wert des Buches zu entrichten, in sofern der Besitzer ein solches Buch, ohne von jenem Übelstande Kenntnis zu haben, gekauft oder bestellt hat, wie Wir dies auch früher in einer lateinischen und in einer griechischen an die Professoren der Rechte erlassenen Constitution verordnet haben.

§ 23. Wir befehlen aber, dass Unsere Gesetze, welche Wir in diesen Rechtsbüchern, nämlich den Institutionen oder Anfangsgründen der Rechtswissenschaft und den Digesten oder Pandekten aufgestellt haben, von Unserm gegenwärtigen dritten, glücklich geführten Consulate der zwölften Indiction, nämlich vom 30. December an, in Kraft treten, für alle Zeiten gelten, gleiches Ansehn mit Unserm kaiserlichen Constitutionen geniessen und ihre Gültigkeit vor Gericht in allen Angelegenheiten bewähren sollen, es mögen nun dieselben erst in künftigen zur Sprache kommen, oder jetzt schon anhängig und nicht durch richterliches Urteil entschieden oder in Güte beigelegt worden sein; denn Das, was bereits rechtens oder in Güte bereits beendigt worden ist, soll auf keine Weise wieder angeregt werden. Wir haben aber Unser Möglichstes getan, dass diese Gesetze noch in Unserm dritten Consulate herauskommen möchten, weil in demselben der segensreiche Beistand des grossen Gottes und unsers Herrn Ihesu Christi Unser Reich beglückt hat, indem während seiner Dauer teils die Parthischen Kriege gedämpft und auf immer beendigt worden sind, teils auch der dritte Weltteil Uns zugefallen ist. Denn ausser Europa und Asien ist auch das ganze Lybien mit Unserm Reiche vereinigt, hierdurch dem grossen Unternehmen der Gesetzgebung die Krone aufgesetzt und die ganze Gnade des Himmels Unserm dritten Consulate verliehen worden.

§ 24. Alle Unsere Richter, und namentlich der hohe Präfect dieser berühmten Stadt, mögen daher die Gesetze bei ihrer Rechtspflege beobachten und sie sowohl in ihren Gerichten, als in dieser Hauptstadt handhaben und geltend machen. Die drei hohen Praefecti praetorio aber, nämlich die im Orient, in Illyrien und Lybien, werden nicht verfehlen, sie Kraft ihres Amtes allen Denen, welche ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen sind, bekannt zu machen.

Geg. XVII. kal. Ian. (533) zu Constantinopel unter dem 3ten Consulate unseres Herrn Justinianus.

 

Achtzehnter Titel.

De iuris et facti ignorantia.

(Von der Unkenntnis an den Gesetzen und den Tatsachen)

 

1,18,1. Der Kaiser Antoninus an den Soldaten Maximus.

Wenn du auch, als du deine Angelegenheit, unbekannt mit den Satzungen des Rechtes, betrieben, wegen der dem Soldatenstande verzeihlichen Unwissenheit, die dir zustehenden Rechtsmittel unbenutzt gelassen hast, so gestatte Ich dir doch, dass, wenn du dem richterlichen Urteil noch nicht nachgekommen bist und nun dasselbe gegen dich vollstreckt werden soll, du dich deiner rechtlichen Verteidigung bedienen mögest.

Geg. VII. k. Mai. (212) unter dem Consulate der beiden Asperi.

 

1,18,2. Der Kaiser Gordianus an den Sextius Juvenalis.

Da dir die Unkenntnis an den Gesetzen nicht wohl zur Seite stehen kann, wenn du nach bereits vergangenem 25sten Jahr deiner mütterlichen Erbschaft entsagt hast, so kommt dein Gesuch um Hilfe zu spät.

Geg. XV. k. Nov. (243) unter dem Consulate des Arrianus und Pappus.

 

1,18,3. Der Kaiser Philippus an die Marcella.

Wenn du, aus der väterlichen Gewalt entlassen, versäumt hast, innerhalb eines Jahres die bonorum possessio [das vom Prätor im Widerspruch zu den älteren Zivilgesetzen erteilte Erbrecht] in Anspruch zu nehmen, so kannst du die Unkenntnis an dem Gesetz auf keine Weise vorschützen.

Geg. XVI. k. Iul. (244) unter dem Consulate des Peregrinus und Aemilianus.

 

1,18,4. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an die Juliana.

Wenn nach geschehener Erbteilung ein Mangel des Testaments zum Vorschein kommt, so darf dir aus dem, was durch Irrtum herbeigeführt worden ist, kein Nachteil erwachsen. Zeige es also bei dem hohen Rector, Unserem Freunde, an, dass das Testament entweder keinen Glauben verdiene oder nicht zu Recht bestehen könne, damit dir, nachdem die Schrift, welche als Testament gelten sollte, für ungültig erklärt worden ist, deine Erbfolge gesichert werde.

Geg. VIII. id. Iul. (290) unter dem 4ten Consulate des Diocletianus und dem 3ten Consulate des Maximianus.

 

1,18,5. Dieselben Kaiser und Constantius und Maximianus, nobliss. Caes., an den Martialis.

Da durch ein falsches Anführen dasjenige, was in Wahrheit besteht, auf keine Weise verletzt werden darf, so hast du dadurch, dass du das vom Vater herrührende Vermögen für mütterliches ausgabst, nichts ausgerichtet.

Geg. prid. k. Ian. (293) unter dem 5ten Consulate des Diocletianus und dem 4ten des Maximianus.

 

1,18,6. Dieselben Kaiser und Caesaren an den Taurus und Pollio.

Wenn sich der Rector der Provinz überzeugt hat, dass ihr, nicht vergleichsweise, sondern von einem Irrtum geleitet, das besagte Öl dem Archanticus durch Stipulation versprochen habt, so muss er auch, wenn ihr das, was ihr bereits dafür empfangen, zurückgegeben habt, eure Klage, mit welcher ihr die Befreiung von der noch übrigen Verbindlichkeit verlangt, anhören.

Geg. V. k. Mai. (294) unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,18,7. Dieselben Kaiser und Caesaren an Zoa.

Ein Irrtum in der Sache kann, wenn das Geschäft noch nicht erfüllt ist, Niemandem Nachteil bringen. Ist aber die Sache bereits entschieden, so darf sie unter diesem Vorwande nicht aufs Neue angeregt werden.

Geg. VI. non. Iul. (294) unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,18,8. Dieselben Kaiser und Caesaren an die Dionysia.

Wenn ein Testament keine Rechtskraft hat, so kann aus dem blosen Bekenntnis des Erben nach dem Intestat, welcher aus Irrtum erklärt hat, das Jemandem im Testamente die Freiheit geschenkt worden sei, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Freilassungen gültig wären und die Freigelassenen entweder den Verstorbenen oder den Erben als Freilasser anzuerkennen hätten, weil Der, welcher sich im Irrtum befindet, keine Willensfreiheit hat, er müsste denn später diese Erklärung aus freiem Urteil wiederholen.

Geg. V. k. Sept. (294) unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,18, 9. Dieselben Kaiser und Caesaren an den Cajus und Anthemius.

Wenn Sanius, als er eine Geldsumme von euch in Empfang nahm, in dem Wahne stand, dass ihr ihm dieselbe als freie Männer schuldig wäret, so können seine Erben dem ungeachtet die Frage über euren persönlichen Zustand aufwerfen, da mit dem, welcher sich im Irrtum befindet, keine Einwilligung besteht.

Geg. VI. id. Dec. (294) unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,18,10. Dieselben Kaiser und Caesaren an die Ampfia.

Wenn Jemand aus Rechtunkunde eine Geldsumme bezahlt hatte, die er nicht schuldig war, so kann er dieselbe nicht zurückfordern. Denn es ist dir bekannt, dass das Recht, eine von uns bezahlte Summe, die wir nicht schuldig waren, zurück zu fordern, blos wegen Unkenntnis einer Tatsache ausgeübt werden kann.

Geg. V. k. Ian. (294) unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,18,11. Der Kaiser Constantinus an den Valerianus, stellvertretenden Präfecten.

Obwohl auch Frauen, wenn von einem beabsichtigten Gewinn die Rede ist, die Unkenntnis des Gesetzes nicht zu Statten kommen kann, so darf doch diese Bestimmung bei Minderjährigen nicht angewendet werden, wie aus den Gesetzen der füheren Kaiser hervorgeht.

Geg. III. k. Mai. (330) unter dem Consulate des Gallicanus und Symmachus.

 

1,18,12. Die Kaiser Valentinianus und Theodosius an den Flavianus, Praef. Praet. in Illyrien und Italien.

Wir gestatten es nicht, dass sich Jemand wirklich oder zum Schein auf Unkenntnis der kaiserlichen Constitutionen berufe.

Geg. VI. k. Iun. (391) zu Vincentia unter dem Consulate des Tatianus und Symmachus.

 

1,18,13. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Erythrius, Praef. Praet.

Damit es nicht etwa den Frauen irgendwie frei stehe, alle ihre Verträge durch die Behauptung rückgängig zu machen, dass sie etwas vergessen oder aus Irrtum versprochen hätten, so befehlen Wir, dass ihnen, bei erlittenem Schaden an ihren Rechten oder an ihrem Vermögen, eine solche Entschuldigung nur in den Fällen geltend zu machen erlaubt ist, in welchen ihnen der Ausspruch älterer Gesetze zur Seite steht.

Geg. k. Iul. (472) unter dem Consulate des Marcianus.

 

Neunzehnter Titel.

De precibus imperatori offerendis et de quibus rebus supplicare liceat vel non.

(Von den an den Kaiser zu richtenden Bittschriften und in welchen Angelegenheiten diese gestattet sind und in welchen nicht)

 

1,19,1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an die Firmina.

Obwohl der Stand eines Sclaven zum Vorlegen eines Bittschreibens nicht geeignet ist, so hat Uns dennoch die Schwere des gegen deinen Herrn begangenen Verbrechens, sowie das Beispiel lobenswerter Treue, welches du in Bezug auf die Bestrafung des an ihm verübten Mordes gegeben, veranlasst, den Praefectus praetorio, an den du dich noch wenden magst, durch eine am Rande der Bittschrift angebrachte Verordnung anzuweisen, dass er sich vom Inhalte deines Schreibens unterrichten, gegen den Verbrecher eine Untersuchung einleiten und nach Vorschrift der Gesetze die härteste Strafe über denselben aussprechen soll.

Geg. VIII. id. Oct. (290) unter dem 4ten Consulate des Diocletianus und dem 3ten des Maximianus.

 

1,19,2. Der Kaiser Constantinus an den Severus, Stadtpräfect.

Wenn blos davon die Rede ist, dass Wir durch ein Rescript dem Schuldner einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bewilligen sollen, so mag es demselben frei stehen, ein Gesuch einzureichen. Wenn aber die Untersuchung der ganzen Sache niedergeschlagen und das Hauptgeschäft selbst seine Wirkung verlieren soll, so würde dies nicht ohne großen Nachteil der Gegenpartei geschehen können, weshalb denn auch ein Gesuch um Niederschlagung einer auf die Entscheidung der Sache selbst Bezug habende Ausflucht nicht stattfinden kann.

Geg. X. k. Iun. (325) zu Nicäa unter dem Consulate des Paulinus und Julianus.

 

1,19,3. Der Kaiser Constantius an das Volk.

Es gehört sich nicht, etwas zu verlangen, was die Staatskasse beeinträchtigt oder den bestehenden Gesetzen zuwider ist.

Geg. VIII.k. Oct. (329) zu Rom unter dem 8ten Consulate des Constantinus und dem 4ten des Caesar Constantius.

 

1,19,4. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Florus, Praef. Praet.

Alle Rescripte, welche Angelegenheiten der Schuldner, wegen einer ihnen zu bewilligenden Verlängerung der Zahlungsfrist erlassen werden, sollen nur dann gelten, wenn eine hinreichende Sicherheit für die Bezahlung der Schuld geleistet worden ist.

Geg. VIII. k. Mart. (382) zu Constantinopel unter dem Consulate des Antonius und Syagrius.

 

1,19,5. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Volusianus, Paef. Praet.

Wenn Jemand gegen ein Urteil des Praefectus praetorio suppliziert und damit abgewiesen wird, so soll es ihm nicht gestattet sein, in derselben Sache nochmals eine Bittschrift einzureichen.

Geg. XV. k. Oct. (365) zu Rom unter dem Consulate des Valentinianus und Valens.

 

1,19,6. Die Kaiser Honorius und Theodorius an den Isidorus, Praef. Praet.

Allen Untertanen ohne Ausnahme gestehen Wir den Vorteil zu, dass, wenn Jemand durch eine Bittschrift ein Rescript erwirkt hat, es nicht darauf ankommen soll, ob sich der Bittsteller selbst sich im Stande der Freiheit befindet oder Sclave ist.

Geg. II. non. Sept. (410) zu Constantinopel unter dem Consulate des Varanus.

 

1,19,7. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.

Wir befehlen, dass Rescripte, welche gegen den Ausspruch des Gesetzes erschlichen worden sind, von allen Richtern verworfen werden sollen, sie müssten denn etwas enthalten, was keinem Dritten zum Nachteile, dem Bittsteller selbst aber zum Nutzen gereicht oder für einen Verbrecher die Begnadigung ausspricht.

Geg. VIII. id. Nov. (426) zu Ravenna unter dem 12ten Consulate des Theodosius und dem 2ten des Valentinianus.

 

1,19,8. Dieselben Kaiser an Florentius, Praef. Praet.

Es soll keineswegs hinreichen, den Bittschreiben Urkunden beizulegen, sondern der Inhalt des letzteren muß in dem Bittschreiben selbst ausgedrückt sein, damit der Kaiser, welcher die Antwort erteilen soll, den wahren Zweck des Gesuchs sogleich daraus erkennen möge. Sollten aber in jenen Urkunden Worte vorkommen, über deren Auslegung die Parteien verschiedener Meinung sind, so dass es Unserer Entscheidung bedarf, so müssen dieselben, weil es hier die Notwendigkeit verlangt, dem Bittschreiben vollständig beigefügt werden.

Geg. VI. k. April. (429) zu Constantinopel unter dem Consulate des Florentius und Dionysius.

 

Zwanzigster Titel.

Quando libellus principi datus litis contestationem facit.

(in welchen Fällen durch eine dem Kaiser überreichte Klage ein Prozess anhängig werden kann)

 

1,20,1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Remigius, Präfecto Augustali.

Es ist ausser Zweifel, dass ein Prozess auch schon dann anhängig ist, wenn Unserer Hoheit auch ein bloses Bittschreiben überreicht worden ist, und dass dasselbe sowohl gegen die Erben des Beklagten, als für die Erben des Bittstellers seine Wirkung ausübt.

Geg. XII. k. April. (396) zu Constantinopel unter dem 4ten Consulate des Arcadius un dem 3ten de Honorius.

 

1,20,2. Der Kaiser Justinianus an den Menna, Praef. Praet.

Wir haben es für notwendig erachtet, die an eine bestimmte Zeit gebundenen Klagen, insofern dieselben durch Überreichung von Bittschriften und durch daraufhin erlassene Rescripte zu fortdauernden erhoben werden können, näher zu bestimmen, damit nicht etwa jemand die Meinung hege, es beziehe sich dies auch auf andere, durch eine festgesetzte Zeit begrenzte Klagen. Wir bringen es deshalb Jedermann zur Kenntnis, dass nur diejenigen Klagen durch Überreichung von Bittschriften und duch hierauf erlassene Rescripte zu fortdauernden erhoben werden können, welche vom Prätor eingeführt und auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt worden sind.

Geg. k. April. (529) zu Constantinopel unter dem Consulate des Decius.

 

Einundzwanzigster Titel.

Ut lite pentente, vel post provocationem aut definitivam sententiam nulli liceat, imperatoro supplicare.

(Dass es bei anhängigem Prozesse oder nach gesprochenem Endurteil oder eingewandter Appelation Niemandem erlaubt ist beim Kaiser eine Bittschrift einzureichen)

 

1,21,1. Der Kaiser Alexander an den Caperius.

Wenn der gerühmte Präses der Provinz nach Einreichung einer Bittschrift, jedoch vor Beantwortung derselben ein Urteil gesprochen hat, du aber gegen das letztere nicht appeliert hast, so kann dir das Rescript, welches, wie du selbst sagst, später erlassen worden ist, nicht zur Seite stehen.

Geg. k. Mart. (232) unter dem Consulate des Lupus und Maximus.

 

1,21,2. Der Kaiser Constantinus den Petronius Probianus grüssend.

Während der Anhängigkeit eines Prozesses ist es nicht gestattet, eine Supplik einzureichen, es müsste denn die Herausgabe derjenigen Akten, auf welche die Parteien gleiche Ansprüche haben, oder die des gesprochenen Urteils, verweigert werden. Wenn aber Jemand eine Frage, die bereits durch Rescript oder Gutachten entschieden worden ist, aufs Neue in Anregung bringt, so soll er nicht nur sofort zur Leistung des Streitobjektes an seinen Gegner verurteilt werden, sondern ihm auch alle Befugnis, dagegen zu supplizieren, benommen sein.

Geg. id. Aug. (316) zu Arelato, bekannt gemacht id. Oct. zu Theveste unter dem Consute des Sabinus und Rufinus.

 

1,21,3. Derselbe Kaiser an alle Einwohner der Provinzen.

Derjenige, welcher die ihm zustehende Appellation versäumt hat, muß auf immer schweigen, und darf Uns nicht auf unverschämte Weise mit Bittschriften behelligen. Sollte er es aber dennoch tun, so wird er seinen Zweck verfehlen, und mit der Strafe der Ehrlosigkeit belegt werden.

Geg. k. Aug. (331), bekannt gemacht k. Sept. zu Constantinopel unter dem Consulate des Bassus und Ablavius.

 

Zweiundzwanzigster Titel.

Si contra ius utilitatemve publicam vel per mendacium fuerit aliquid postulatum vel impetratum.

(Wenn im Widerspruch zum Gesetz oder dem allgemeinen Besten, oder betrügerischer Weise Etwas verlangt oder erwirkt worden ist)

 

1,22,1. Die Kaiser und Caesaren Diocletianus und Maximianus an den Gregorius.

Obwohl du behauptest, dass in deinem Bittschreiben diese oder jene Tatsache ausgelassen worden sei, so kann dem ungeachtet Derjenige, welcher durch Unser Rescript zur Untersuchung der Angelegenheit beauftragt worden ist, selbige entscheiden.

Geg. V. non. Mai. (293) unter dem 5ten Consulate des Diocletianus und dem 4ten des Maximianus.

 

1,22,2. Dieselben Kaiser und die Caesaren Constantius und Maximianus an die Statia.

Wenn die Ausflucht des Betruges eingewendet worden ist, es mag dieser nun in Rechtsansichten oder in Tatsachen, oder auch nur darin bestehen, dass Etwas verschwiegen worden ist, so geziemt es sich, dass der bestellte Richter die Sache nach den Erfordernissen der Wahrheit, nicht aber nach der Behauptung des Bittstellers untersuche, und demgemäss sein Urteil fälle.

Geg. k. Dec. (294) zu Sirmium unter dem Consulate der Caesaren.

 

1,22,3. Die Kaiser Constantinus und Licinius an den Bassus.

Wir befehlen, dass diejenigen Richter, welche die Beschwerden über solche Bittschreiben, die Unwahrheit enthalten, zurückgewiesen haben, mit Entrichtung von 10 Pfund Gold bestraft werden.

Geg. k. Oct. (313) unter dem 3ten Consulate des Constantinus und des Licinius.

 

1,22,4. Derselbe Kaiser an den Babarus Pompeianus, Consul von Campanien.

Wenn auch nicht zur Untersuchung, sondern zur Vollstreckung in irgend einer Angelegenheit Auftrag erteilt worden ist, so muss dem ungeachtet nach dem Grunde der Wahrheit geforscht werden auf welchem ein Gesuch beruht, damit, wenn ein Betrug dabei unterlaufen wäre, das ganze Geschäft einer Prüfung unterworfen werden kann.

Geg. III. id. Nov. (333) zu Aquis unter dem Consulate des Dalmatius und Zenophilus.

 

1,22,5. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.

Wenn sich auch ein betrügerischer Bittsteller auf ein kaiserliches Rescript, welches den Gesetzen gemäss ist, berufen hätte, so soll er doch dessen, was er ausgewirkt hat, gänzlich verlustig gehen, und wenn seine Hinterlist allzu groß erscheint, der richterlichen Strenge unterworfen werden.

Geg. VIII. id. Nov. (426) zu Ravenna unter dem 12ten Consulate des Theodosius und dem 2ten des Valentinianus.

 

1,22,6. Der Kaiser Anastasius an den Matronianus, Praef. Praet.

Alle Richter Unseres gesamten Reiches, sie mögen nun ein höheres oder niederes Amt bekleiden, ermahnen Wir, dass sie bei keiner gerichtlichen Verhandlung ein Rescript, eine pragmatische Sanction oder einen anderen kaiserlichen Befehl, insofern dieselben dem allgemeinen Recht oder dem Staatswohl zuwiderlaufen, zulassen, sondern sich vielmehr stets an die allgemeinen kaiserlichen Gesetze halten sollen.

Geg. k. Iul. (491) zu Constantinopel.

 

Dreiundzwanzigster Titel.

De diversis rescriptis et pragmaticis sanctionibus.

(Von den verschiedenen Rescripten und pragmatischen Sanctionen)

 

1,23,1. Der Kaiser Alexander an den Superus.

Wenn du und dein Bruder in einer gemeinschaftlichen Angelegenheit eine Klage eingereicht habt, so gilt doch das Rescript, wiewohl es nur an Einen gerichtet ist, für Beide.

Geg. id. Iul. (222) unter dem Consulate des Alexander.

 

1,23,2. Derselbe an den Epagathus.

Es ist eine falsche Behauptung, dass Rescripte nach Ablauf eines Jahres ihre Wirkung verlören, da die Rescripte, welche in Bezug auf die Rechtspflege erlassen worden sind, fortwährende Gültigkeit haben, es müsste denn in denselben eine bestimmte Zeit festgesetzt sein, innerhalb welcher sie zur Kenntnis des Richters gebracht werden sollen.

Geg. III. k. Nov. (270) unter dem Consulate des Antiochanus und Orphitus.

 

1,23,3. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an den Crispinus, Präses der Phönizischen Provinz.

Wir befehlen, dass die Behörden nur die echten Rescripte, nämlich die Originale, die Wir eigenhändig unterschrieben haben, nicht aber die Abschriften davon, heranziehen.

Geg. prid. k. April. (292) unter dem Consulate des Hannibalianus und Asclepiodotus.

 

1,23,4. Der Kaiser Constantinus an die Lusitanier.

Die an einzelne Personen gerichteten kaiserlichen Rescripte, in welchen Datum und Consulat fehlen, können keine gültige Wirkung haben.

Geg. VII. k. Aug. (322) zu Sabaria unter dem Consulate des Probianus und Julianus.

 

1,23,5. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Nicetius, Präfect des Getreidemarktes.

Derjenige begeht eine schweres Verbrechen, welcher sich den kaiserlichen Rescripten widersetzt, in denen öffentliche Ämter und Würden verliehen worden sind.

Geg. k. Feb. (385) zu Mailand unter dem Consulate des Arcadius und Bauto.

 

1,23,6. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Hilarianus, magistro officiorum und Patrizier.

Die kaiserlichen Verordnungen, welche von Unserer Hoheit auf irgend einem Pergamente niedergeschrieben worden sind, dürfen schlechterdings unter keiner anderen Form und Farbe erscheinen, als mit purpurroter Schrift, welche mit dem von der Purpurschnecke gewonnenen Saft zu schreiben ist, und nur diejenigen Rescripte sollen als solche in irgend einem Gerichte gelten und herangezogen werden, welche auf Papier oder Pergament Unsere eigene Unterschrift tragen. Die Verfertigung der kaiserlichen Tinte soll Niemandem gestattet oder bewilligt sein, noch ist es irgend Jemand erlaubt, dieses Befugnis nachzusuchen oder sich dasselbe auf irgend eine Weise zu verschaffen; denn Der, welcher sich widersetzlich etwas derartiges zu Schulden kommen lässt, soll nach Einziehung aller seiner Güter mit gebührender Todesstrafe belegt werden.

Geg. VI. k. April. (470) unter dem Consulate des Jordan und Severus.

 

1,26,7. Der Kaiser Zeno an den Sebastianus, Praet. Praef.

Alle Rescripte, es mögen nun diesselben an den Bittsteller selbst, oder an irgend eine Behörde erlassen worden sein, sie mögen nun Adnotationen oder pragmatische Sanktionen heissen, sollen nur unter der Bedingung gültig sein, dass das Gesuch auf Wahrheit beruht, widrigen Falls soll der Bittsteller dann auch keinen Nutzen aus dem erwirkten kaiserlichen Rescripte ziehen, wenn er auch vor Gerichte die Wahrheit versichert, es müsste sich denn ergeben, dass in dem kaiserlichen Rescripte selbst die Frage nach der Wahrheit des Gesuches aufgeworfen worden wäre.

§ 1. Denn auch der ruhmwürdige Quaestor und die berühmten Magistri scriniorum, welche ohne die erwähnte Bedingung irgend ein kaiserliches Rescript haben abfassen lassen, sowie die Behörden, welche dergleichen angenommen haben, werden strengen Tadel auf sich ziehen und diejenigen Beamten, welche sich unterfangen haben, Dasjenige, was ihnen auf solch widerrechtliche Weise diktiert worden ist, niederzuschreiben, sie mögen als Schreiber in irgend einer Kanzlei oder sonst bei öffentlichen Geschäften oder als Gehilfen des Kanzlers selbst angestellt sein, sollen mit Entsetzung von ihren Ämtern bestraft werden.

§ 2. Auch gestatten wir es nicht, dass auf ein Gesuch Einzelner in Privatangelegenheiten, pragmatische Sanktionen erlassen werden, diese dürfen vielmehr nur an eine Gemeinde, an Dienstverpflichtete, an ein Amt oder an eine Curie, an eine Stadt oder Provinz, oder, wenn von einer Vereinigung Vieler in einer öffentlichen Angelegenheit ein Gesuch vorgetragen wird, ergehen, so dass auch hier die Frage nach der Wahrheit des Gesuchs vorbehalten werden muss.

Geg. X. k. Ian. (477) zu Constantinopel nach Ablauf des Consulates des Armatius.

 

Vierundzwanzigster Titel.

De statuis et imaginibus.

(Von Statuen und Bildern)

 

1,24,1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Theodorus, Praef. Praet.

Wenn einem amtführenden Statthalter nachgewiesen wird, dasss er sich, ohne kaiserlichen Befehl, eherne, silberne oder marmorne Statuen habe errichten lassen, so soll derselbe von den Einkünften des Amtes, das er bekleidet, und welches er durch erzwungene oder angemasste Ehrenbezeugungen herabgesetzt hat, das Vierfache an Unseren Fiscus zahlen, sowie auch der Strafe der Ehrlosigkeit gewärtig sein. Auch haben Diejenigen derselben Schmach entgegenzusehen, welche aus Schmeichelsucht, oder aus ängstlicher Zaghaftigkeit dieses Verbot überschreiten wollten.

Geg. III. k. Ian. (398) zu Mailand unter dem 4ten Consulate des Honorius und dem des Eutychianus.

 

1,24,2. Der Kaiser Theodosius und der Caesar Valentinianus an den Aëtius, Praef. Praet.

So oft Uns Statuen oder Bildsäulen errichtet werden, es möge dies nun, wie gewöhnlch, an Festtagen, oder auch an gewöhnlichen geschehen, so soll der Statthalter dieser Handlung beiwohnen, ohne jedoch den schmeichlerischen und widrigen Gebrauch der Anbetung zuzulassen, aber damit es gewiss sei, dass auch er durch seine Gegenwart zur Feier des Tages, des Ortes oder Unseres Andenken beigetragen habe.

Geg. III. non. Mai. (425) unter dem 11ten Consulate des Theodosius und dem des Valentinianus.

 

1,24,3. Die Kaiser Teodosius und Valentinianus an den Florentius, Praef. Praet.

Wenn Unserer Hoheit Statuen oder Bildsäulen errichtet werden, so darf zu diesem Zweck nichts von Privatleuten beigesteuert werden, damit der Geber nicht sein Eigentum darin erkennen möge.

Geg. III. non. April. (439) unter dem 17ten Consulate des Theodosius und dem des Festus.

 

1,24,4. Dieselben Kaiser an den Nomus, comitem und Magistrum officiorum.

Es ist einerseits zweckmässig die Verdienste zu belohnen, andererseits darf aber die dem Einen zugesprochene Ehre dem Andern nicht zum Nachteile gereichen. Wenn daher Unseren Statthaltern oder irgend jemand Anderem von einer Gemeinschaft oder einem Collegium, entweder in dieser Hauptstadt oder in den Provinzen, die Ehre einer Bildsäule erbeten wird, so gestatten wir es nicht, dass der dazu nötige Aufwand aus der öffentlichen Kasse bestritten werde, sondern befehlen, dass Derjenige, zu dessen Ehre die Bildsäule errichtet wird, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen habe.

Geg. V. k. April. (444) unter dem 18ten Consulate des Theodosius.

 

Fünfundzwanzigster Titel.

De his qui ad statuas confugiunt.

(Von denen, die zu den Bildsäulen flüchten.)

 

1,25,1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Cynegius, Praet. Praef.

Diejenigen, welche sich, um einer Gefahr zu entgehen, oder sich dem Hasse Anderer zu entziehen, zu den Bildsäulen der Kaiser geflüchtet haben, sollen, wenn sie triftige Gründe haben, die ihnen jene Handlung notwendig machten, durch Recht und Gesetz geschützt werden. Diejenigen aber, welchen nachgewiesen wird, dass sie durch Hinterlist die Missgunst ihrer Feinde erregt haben, sind dem Strafurteil zu unterwerfen.

Geg. prid. non. Iul. (386) zu Constantinopel unter dem Consulate des noblen Patriziers Honorius und des Euodius.