Codex. Buch I.

Sechsundzwanzigster Titel.

De officio praefectorum praetorio Orientis et Illyrici.

(Vom Amte des Praefectus Praetoris im Orient und in Illyrien)

 

1,26,1. Der Kaiser Alexander an den Theodotus.

Durch eine bei dem Praefectus Praetorio überreichte Klage kann ein Prozess noch nicht als anhängig betrachtet werden.

Geg. prid. k. Oct. (230) unter dem Consulate des Agricola und Clemens.

 

1,26,2. Derselbe Kaiser an den Restitutus.

Es ist den Rechten gemäss, dass eine vom Praefectus Praetorio erlassene, wenn auch allgemeine Verordnung, insofern sie den Gesetzen und Constitutionen nicht zuwider läuft, als gültig betrachtet wird, es müsste denn von Unserer Hoheit späterhin eine Veränderung festgesetzt worden sein.

Geg. id. Aug. (235) unter dem Consulate des Severus und des Quintianus.

 

1,26,3. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Tatianus, Praef. Praet.

Wenn du in deiner hohen Stellung dich davon überzeugt hast, das Jemand, der richterliche Ämter bekleidet, entweder wegen körperlichen und langwierigen Übelbefindens, oder wegen Nachlässigkeit, oder Veruntreuung, oder einem anderen Mangel zur Verwaltung ihrer Ämter unfähig sind, so magst du Dieselben ihrer Ämter entsetzen, an ihrem Platz Andere anstellen, die Unredlichen mit den gesetzlichen Strafen belegen und Unserer Hoheit über die verhängten Strafen, nicht aber über die begangenen Verbrechen Bericht erstatten.

Geg. VI. non. Mai. (389) zu Mailand unter dem Consulate des Timasius und Promotus.

 

1,26,4. Dieselben Kaiser an den Addeus, comiti und magistro utriusque militiae.

Der hohe Praefectus Praetorio hat über das Verbrechen eines ordentlichen Richters, wenn auch dasselbe gegen einen Soldaten gerichtet wäre, stets die Untersuchung zu führen.

Geg. prid. id. Ian. (393) zu Constantinopel unter dem 3ten Consulate des Theodosius und dem des Abundantius.

 

1,26,5. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an den Anthemius, Praef. Praet.

Wenn künftig Jemand, weil er sich in Angelegenheiten der Schiffs- oder Überfahrt für allzu beschwert erachtet, sich veranlasst gefühlt hat, eine Bittschrift zu überreichen, so sollen die Rescripte, welche die Verfügungen in Bezug auf dergleichen Verhältnisse enthalten, an dein hohes Amt erlassen werden.

Geg. VII. id. Dec. (405) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Stilicho und dem des Anthemius.

 

Siebenundzwanzigster Titel.

De officio Praefecti praetorio Africae et de omni eiusdem dioeceseos statu.

(Von dem Amte des Praef Praet. in Africa und von der gesamten Verfassung dieses Gebietes.)

 

1,27,1. Der Kaiser Caesar Flavius Justinianus, Überwinder der Alemannen, Goten, Franken, Germanen, Anter, Alanen, Vandalen, Africaner, der Fromme, Glückliche und Glorreiche, der Sieger und Triumphator und allezeit Erhabene, an den Augustus Archelaus, Praef. Praet. in Afrika.

Wie innig Wir unserem Hern Ihesu Christo zu danken und wie laut Wir ihn zu preisen haben, lässt sich mit menschlichem Sinne nicht fassen, noch auch mit Worten ausdrücken.

§ 1. Wir haben zwar schon früher reiche Gaben von Gott empfangen, und bekennen, dass seine Gnade für Uns unermesslich gewesen, und dass Wir dieselbe durch Unsere Handlungen keinesweges verdienten, allein vor allen diesem ist doch Das, was der allmächtige Gott gegenwärtig zu Seinem Ruhm und Preis durch Uns bewirkt hat, so überschwänglich, dass es alle Wunderwerke des Jahrhunderts übertrifft, nämlich, dass Afrika in einer so kurzen Zeit seine Freiheit durch Uns zurückerhalten hat, Afrika, welches bisher 95 Jahre lang unter dem Drucke der Vandalen schmachtete.

§ 2. Der Vandalen, die sowohl Geist, als Körper zu verderben trachteten, den Geist, indem sie ihn, da er so viele Foltern und Qualen nicht länger tragen konnte, durch Umtaufe zu ihrem ruchlosen Glauben hinüberzwangen, den Körper aber, indem sie freigeborne Menschen dem härtesten Joche unterwarfen.

§ 3. Ja selbst die hochheiligen Kirchen Gottes entweihten sie mit ihrem Unglauben und verwandelten sogar einige derselben in Ställe.

§ 4. Ehrwürdige Männer haben Wir gesehen, welche mit völlig ausgeschnittenen Zungen ihre Leiden auf traurige Weise verkündeten, andere haben wieder, nachdem sie manche Qualen erduldet hatten, den Rest ihres Lebens in der Verbannung zugebracht.

§ 5. Mit welchen Worten oder Werken vermöchten Wir also Gott Unseren Dank auf eine würdige Weise dafür darbringen, das er Mich; den letzten Seiner Sclaven, für wert geachtet hat, den an Seiner Kirche verübten Frevel zu rächen und die Völker so vieler Provinzen von dem Joch der Sclaverei zu befreien?

§ 6. Einer solchen Gnade Gottes können sich Unsere Vorgänger nicht rühmen, die nicht nur nicht Afrika befreit haben, sondern welche selbst Rom von denselben Vandalen erobern und den Kaiserschmuck von da nach Afrika entführt sahen.

§ 7. Jetzt aber hat Uns Gott durch Seine Gnade nicht nur Afrika und dessen sämtliche Provinzen verliehen, sondern auch den kaiserlichen Schmuck, der nach Roms Überwindung entführt worden war, zurückgegeben.

§ 8. Nach so reichen Gaben also, mit welchen Uns die Gottheit beglückt hat, flehen Wir die Gnade Gottes, Unsers Herrn, an, dass er Uns die Provinzen, deren Besitz wieder zu erlangen Er Uns gewürdigt hat, auch fest und ungeschmälert erhalten und Uns dieselben nach seinem Willen und Wohlgefallen regieren lassen möge, damit das ganze Afrika der Gnade des allmächigen Gottes teilhaftig werde und seine Bewohner es erkennen, von wie hartem Drucke und barbarischem Joche sie befreit worden und zu wie hoher Freiheit sie unter Unserer glücklichen Regierung gelangt sind.

§ 9. Auch flehen Wir die heilige, ruhmwürdige und immer jungfäuliche Gottesgebärerin Maria an, dass Das, was Unserm Reiche noch vonnöten ist, durch Uns, den letzten seiner Sclaven, in Seinem Namen bewirkt werde und Uns der Gnade würdig machen, Seinen Dienst zu erfüllen.

§ 10. Mit Gottes Hilfe verordnen Wir daher zum Heile Unseres Reiches durch gegenwärtges kaiserliches Gesetz, dass das ganze Afrika, welches Uns Gott durch seine Gnade verliehen, eine zweckmässige Verfassung und eine eigene Präfectur erhalten soll, so dass, wie der Orient und Illyrien, auch Afrika von Unserer Hoheit durch die oberste Gewalt eines Praef. Praet. besonders regiert werde.

§ 11. Der Sitz desselben soll Carthago sein und sein Name in dem Eingange der öffentlichen Urkunden dem der übrigen Präfecturen beigefügt werden. Zur Verwaltung dieses hohen Amtes setzen Wir aber gegenwärtig dich nieder.

§ 12. Dieser Präfetur sollen nun, mit Gottes Hilfe, sieben Provinzen nebst ihren Statthaltern unterworfen sein, und unter diesen soll Zeugis, welches früher einen besondern Statthalter hatte, Carthago, Byzacium und Tripolis durch Rectores consulares, die übrigen aber, nämlich Numidien, Mauritanien und Sardinien, sollen durch Praesides mit Gottes Hilfe regiert werden.

§ 13. Aber deinem hohen Amte und überhaupt dem jedesmaligen Praefectus Praetorio von Afrika sollen 396 Beamte für die verschiedenen Canzleien und Gerichte angewiesen, in den Ämtern der Consulares und Praesides aber für die verschiedenen Verrichtungen 50 Leute angestellt werden.

§ 14. Welche Einkünfte aber entwedeer deine Magnificenz oder die Consulares und Praesides und deren Unterbeamten aus der Staatskasse beziehen sollen, zeigt der unten beigefügte Anhang im Einzelnen.

§ 15. Wir wenden Uns nun an alle Unsere Statthalter, dass sie ihre Ämter nach dem Willen und in der Furcht Gottes, sowie nach Unsern Vorschriften und Verordnungen dergestalt verwalten werden, dass keiner derselben sich von Leidenschaften beherrschen lasse oder irgend eine Gewalttätigkeit entweder selbst verübe, oder durch die ihm untergebenen Richter oder deren Unterbeamten, oder durch Diejenigen, welche die öffentlichen Steuern einzutreiben haben, verüben lassen. Denn obwohl Wir mit Gottes Hilfe darnach streben, dass die Bewohner aller Unserer Provinzen von Unbilden verschont bleiben, so wenden Wir doch die grösste Sorgfalt auf die, welche im Afrikanischen Gebiete Steuern zu entrichten haben, da diese nach einem Druck so langer Jahre unter Gottes Beistand durch Uns das Licht der Freiheit erblickt haben.

§ 16. Deshalb befehlen Wir, dass alle Gewalt und alle Habsucht wegfallen und blos Gerechtigkeit und Wahrheit in Bezug auf Unsere gesamten Untertanen herrschen soll, denn dies gereicht zum Wohlgefallen Gottes und jene können dann, wie die übrigen Bewohner Unseres Reiches, erleichtert werden und glücklich sein.

§ 17. Die Gebühren sollen aber von den Beamten des hohen Praefectus Praetorio in Afrika, so wie von denen der übrigen Statthalter dergestalt gefordert werden, wie es in Unsern Gesetzen beriets enthalten ist und in Unserm ganzen Reiche beobachtet wird, so dass es Niemand gestattet sein soll, zu irgend einer Zeit oder auf irgend eine Art die Höhe derselben zu überschreiten.

§ 18. Auch das glauben Wir durch gegenwärtige Verordnung feststellen zu müssen, dass den neu angestellten Beamten für das Einschreiben ihrer Beförderung in die über die öffentlichen Ämter bei Uns oder in der Canzlei des Praefectus Praetario in Afrika zu haltenden Listen oder Bücher keine bedeutenden Ausgaben angesonnen werden sollen, weil, wenn sie selbst damit verschont worden sind, sie auch keine Veranlassung haben, die Steuerpflichtigen in Unserm Afrika zu drücken.

§ 19. Wir befehlen daher, dass die Beamten in dem Bezirke von Afrika, sie mögen nun bürgerliche oder militärische Beamte sein, in den bei Unserer Canzlei über ihre Beförderung herkömmlich zu haltenden Listen oder Bücher blos mit 6 Solidi, in der Canzlei der Präfecten aber höchsten 12 Solidi entlohnt werden sollen.

§ 20. Wenn Jemand dieses überschreitet, so soll der Richter selbst mit Entrichtung von 30 Pfund Gold bestraft werden, seine Unterbeamten aber sollen nicht nur dieselbe Geldstrafe, sondern auch die Todesstrafe erleiden. Denn wenn sich Jemand unterfängt, auf irgend eine Weise diese Unsere Befehle zu übertreten und nicht vielmehr mit Gottesfurcht dieselben zu befolgen strebt, so soll er nicht nur seines Amtes entsetzt und seines Vermögens verlustig gehen, sondern auch mit Todesstrafe belegt werden.

§ 21. Mit Gott haben Wir folgende Übersicht entworfen:

An Gehalt und Proviant werden dem jeweiligen Praefectus Praetorio von ganz Afrika 100 Pfund Gold angewiesen.

Die Consulares bekommen als Gehalt 20 und die Cancellarii 7 Pfund Gold.

§ 22. Gleicherweise erhalten deren zehn in der ersten Canzlei angestellte Beamten, 19½ Gehaltszahlungen zu je 5 Solidi und für Proviant 12½ Zahlungen zu je 4 Solidi, zusammen 147½ Solidi, nämlich:

der erste Beamte, der Numerarius, als Gehalt jährlich 6 mal 5, für Proviant 4 mal 4 Solidi, zusammen 46 Solidi; der zweite Beamte ein Gehalt von 3 mal 5 Solidi und für Proviant 2 mal 4, zusammen 23 Solidi; dem dritten 2 mal 5 Solidi, für Proviant 1½ mal 4 Solidi, zusammen 16 Solidi;

dem Vierten, Fünften und Sechsten 1½ mal 5 Solidi, für Proviant 1 mal 4 Solidi, zusammen 34½ Solidi; den übrigen vier Beamten ein Gehalt von 5 mal 1 Solidus, für Proviant ½ mal 4 Solidi, das sind zusammen 28 Solidi.

§ 23. In der zweiten Canzlei: wie oben. In der dritten Canzlei: wie oben. In der vierten Canzlei: wie oben.

§ 24. In der Kanzlei des ersten Schreibers, die nachgeordnet ist, den zehn Beamten 14 Gehaltszahlungen und 11½ Zahlungen für Proviant, zusammen 116 Solidi, nämlich: der erste Schreiber 3 mal 5 Solidi und für Proviant 2 mal 4 Solidi, zusammen 23 Solidi; der Zweite 2 mal ein Gehalt wie oben und für Proviant 1,5 mal wie oben, das sind 16 Solidi; der Dritte und Vierte 1½ mal ein Gehalt wie oben und für Proviant so viel wie oben, zusammen 23 Solidi; die übrigen 6 Leute je eine Gehaltszahlung von 5 Solidi und eine von 4 Solidi für Proviant, zusammen 54 Solidi.

§ 25. Den zwölf in der Canzlei der Vorentwürfe angestellten Beamten 17 Gehaltszahlungen und 14½ Zahlungen für Proviant, zusammen 143 Solidi, nämlich: dem Ersten 3 Gehälter zu 5 Solidi, und für Proviant 2 Zahlungen zu 4 Solidi, das sind 23 Solidi; die folgenden drei Beamten je 2 Gehälter zu 5 Solidi und für Proviant 1½ Zahlungen zu 4 Solidi, das sind 48 Solidi; den übrigen 8 Leuten je ein Gehalt zu 5 Solidi und für Proviant eine Zahlung von 4 Solidi, das sind 72 Solidi.

§ 26. Den 10 in der Canzlei der Bearbeitung angestellten Beamten 14 Gehaltszahlungen und 12 Zahlungen für Proviant, zusammen 118 Solidi, nämlich: dem Ersten 3 Gehälter zu 5 Solidi und 2 Zahlungen für Proviant zu 4 Solidi, das sind 23 Solidi; dem Zweiten und Dritten je 2 Gehälter zu 5 Solidi und 1½ Zahlungen für Proviant zu 4 Solidi, das sind 32 Solidi; den übrigen Sieben je ein Gehalt zu 5 Solidi und eine Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, das sind 63 Solidi.

§ 27. Den sechs in der Canzlei der Niederschrift angestellten Beamten 7½ Gehaltszahlungen und 6½ Zahlungen für Proviant, zusammen 63½ Solidi, nämlich: dem Ersten 2 Gehälter zu 5 Solidi und 1½ Zahlungen für Proviant zu 4 Solidi, das sind 16 Solidi; dem Zweiten 1½ Gehälter zu 5 Solidi und eine Zahlungen für Proviant zu 4 Solidi, das sind 11½ Solidi; den übrigen 4 Leuten je ein Gehalt zu 5 Solidi und eine Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, das sind 36 Solidi.

§ 28. Den 60 Leuten in der schola exceptorum 74 Gehaltszahlungen und 62 Zahlungen für Proviant, zusammen 618 Solidi, nämlich: dem Ersten und dem Zweiten je 3 Gehälter zu 5 und 2 Zahlungen für Proviant zu 4 Solidi, zusammen 46 Solidi; weiteren 5 Leuten 2 mal ein Gehalt zu 5 Solidi und eine Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, zusammen 70 Solidi; den nächsten 10 Leuten je 1½ Zahlungen zu 5 Solidi und eine für Proviant zu 4 Solidi, das sind 115 Solidi; den verbleibenden 43 Leuten ein Gehalt von 5 Solidi und eine Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, das sind 387 Solidi.

§ 29. Den fünfzig Leuten in der schola singulariorum 52½ Gehaltszahlungen und 50 Zahlungen für Proviant, zusammen 462½ Solidi, nämlich: dem Ersten 2 mal ein Gehalt zu 5 Solidi und eine einfache Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, das sind 14 Solidi. Dem Zweiten, Dritten und Vierten 1½ Gehälter zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 34½ Solidi. Den übrigen sechsundvierzig Leuten ein einfaches Gehalt zu 5 Solidi und eine einfache Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, zusammen 414 Solidi.

§ 30. Den fünfzig Leuten in der schola mittendariorum 52½ Gehaltszahlungen und 50 Zahlungen für Proviant, zusammen 462½ Solidi, nämlich: dem Ersten 2 mal ein Gehalt zu 5 Solidi und eine einfache Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, das sind 14 Solidi. Dem Zweiten, Dritten und Vierten 1½ Gehaltszahlungen zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 34½ Solidi. Den übrigen sechsundvierzig Leuten ein einfaches Gehalt zu 5 Solidi und eine einfache Zahlung für Proviant zu 4 Solidi, zusammen 414 Solidi.

§ 31. Den dreissig Leuten in der schola cursorum sind 32½ Gehaltszahlungen und 30 Zahlungen für Proviant angewiesen, zusammen 282½ Solidi; nämlich dem Ersten 2 Gehälter zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 14 Solidi. Dem Zweiten, Dritten und Vierten 1½ Gehälter zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidus, das sind 34½ Solidi. Den übrigen sechsundzwanzig Leuten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 234 Solidi.

§ 32. Den 12 Leuten in der schola nomenculatorum 13 Gehaltszahlungen und 12½ Zahlungen für Proviant, das sind 115 Solidi; nämlich: dem Ersten zwei Gehälter zu 5 Solidi und 1½ Zahlungen für Proviant zu 4 Solidus, das sind 16 Solidi. Den übrigen einundzwanzig Leuten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 99 Solidi.

§ 33. Den sechs Leuten in der schola stratorum sind 7 Gehaltszahlungen und 6 Zahlungen für Proviant angewiesen, also 59 Solidi; nämlich dem Ersten als Gehalt zwei mal 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 14 Solidi; den übrigen fünf Leuten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 45 Solidi.

§ 34. Den zehn Leuten in der schola praeconum sind als Gehalt 11 Zahlungen und 10½ Proviantbeträge angewiesen, das sind 97 Solidi; nämlich dem Ersten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Solidi, und 1½ Proviantbeträge zu 4 Solidi, das sind 16 Solidi. Den übrigen neun Leuten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 81 Solidi.

§ 35. Den zehn Leuten in der schola draconariorum ist ein 11facher Gehaltsbetrag und ein 10½ facher Proviantbetrag angewiesen, das sind 97 Solidi; nämlich dem Ersten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und 1½ Proviantbeträge zu 4 Solidus, das sind 16 Solidi. Den übrigen neun Leuten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 81 Solidi.

§ 36. Den zwanzig in der Canzlei der Ausarbeitung angestellten Beamten sind 28 Gehaltsbeträge und 21 Proviantbeträge angewiesen, zusammen 224 Solidi; nämlich dem ersten Beamten ein dreifacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein doppelter Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 23 Solidi. Den folgenden drei Beamten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, zusammen 42 Solidi; weiteren 6 Beamten 1½ Gehaltsbeträge zu 5 Solidi und ein Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 69 Solidi; den übrigen 10 Beamten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 90 Solidi.

§ 37. Den zwanzig in der Kanzlei der Kasse angestellten Beamten sind 28 Gehaltsbeträge und 21 Proviantbeträge angewiesen, das sind 224 Solidi; nämlich dem ersten Beamten ein dreifacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein doppelter Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 23 Solidi. Den folgenden drei Beamten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 42 Solidi; weiteren 6 Beamten 1½ Gehälter zu 5 Solidi und ein Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 69 Solidi; den übrigen 10 Beamten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 90 Solidi.

§ 38. Den fünfzig Leuten in der schola chartulariorum sind 58 Gehaltsbeträge und 52½ Proviantbeträge angewiesen, zusammen 500 Solidi. Nämlich dem Ersten ein dreifacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein doppelter Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 23 Solidi; weiteren 3 Leuten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und 1½ Proviantbeträge zu 4 Solidi, das sind 48 Solidi; den nächsten sechs Leuten 1½ Gehaltsbeträge zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, das sind 69 Solidi. Den übrigen vierzig Leuten für das erste Jahr ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Solidi und ein einfacher Proviantbetrag zu 4 Solidi, sind 360 Solidi.

§ 39. Damit sind für 396 Leute 498 Gehaltsbeträge, also 2490 Solidi und 420½ Proviantbeträge, also 1682 Solidi angewiesen worden, insgesamt 4172 Solidi.

§ 40. Ebenso sind auch dem ersten Consul an Gehaltsbeträgen 448 Solidi und den Beamten derselben 160 Solidi angewiesen worden.

§ 41. Den Dienst verrichtenden fünf Ärzten sind 49 Gehalts- und 18½ Proviantbeträge, also 319 Solidi angewiesen worden; nämlich dem Ersten 15 Gehalts- und 6 Proviantbeträge, zusammen 99 Solidi; dem Zweiten ein 10 facher Gehalts- und ein 5facher Proviantbetrag, zusammen 70 Solidi; den übrigen drei Beamten ein 8facher Gehaltsbetrag und 2½ Proviantbeträge, also 150 Solidi.

§ 42. Den zwei Lehrern ist ein 10facher Gehalts- und ein 5facher Proviantbetrag, also 70 Solidi angewiesen worden; auch für zwei gute Vortrags-Redner ein 10facher Gehalts- und ein 5facher Proviantbetrag, also 70 Solidi.

§ 43. Du kennst nun die Bestimmungen, welche Wir über den an die bürgerlichen Behörden von Afrika und ihre Unterbeamten, nämlich an die sowohl in den Canzleien der hohen Präfectur, als zur Vollstreckung der richterlichen Verfügungen Angestellten, auszuzahlendes Gehalt durch gegenwärtige, kaiserliche Constitution erlassen haben, und wirst Dieselben von kalendae Sept. der kommenden 13ten Indiction an, ins Werk zu setzen, für ihre Beobachtung gehörig Sorge zu tragen, und sie durch öffentliche Bekanntmachungen zu allgemeiner Kenntniss zu bringen wissen. Diejenigen aber, welche du Kraft deiner hohen Gewalt in ihre Ämter eingesetzt hast, sollen, nach Inhalt dieser kaiserlichen Constitution, sich der ununterbrochenen Fortdauer ihrer gegenwärtigen Stellung erfreuen. Auch werden Wir, so Gott will, über die Militärbehörden und ihre Unterbeamten, so wie über die sonstige Ausstattung der Armee noch ein besonderes Gesetz erlassen.

Diese Gesetz ist erlassen zu Constantinopel (534), unter dem 4ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justinianus und dem des Paulinus.

 

1,27,2. Derselbe Kaiser an den Belisarius, magistro militum im Orient.

Alle Vorsätze fassen und alle Schritte tun Wir jederzeit im Namen unsers Herrn, Ihesu Christi. Denn von Ihm haben Wir die Gewalt, im Reiche zu herrschen, empfangen, durch Ihn den Frieden mit den Persern auf ewig befestigt, durch Ihn die erbittertsten Feinde und mächtigsten Tyrannen zu Boden geworfen, durch Ihn so manche Schwierigkeiten überwunden, durch Seine Gnade Afrika erhalten, und wieder mit Unserm Reiche vereinigt, und zu Ihm das Vertrauen, dass Wir es mit einer gerechten und dauerhaften Regierung beglücken werden.

§ 1. So haben Wir auch durch Seine Gnade die bürgerlichen Behörden und die Beamten für die einzelnen Afrikanischen Provinzen eingesetzt, und einem jeden derselben sein besonderes Gehalt angewiesen. Zu Seiner Fürsicht richten wir daher auch jetzt Unsere Blicke, indem Wir den Soldaten und ihren Kommandanten eine Verfassung erteilen.

§ 1a. Demgemäss ordnen Wir an, dass der Heerführer der Provinz Tripolis seinen Sitz in der Stadt Leptis magna, der der Provinz Byzacena sowohl in der Stadt Capsa, wie auch in der Stadt Theleptis, der der Provinz Numidien in der Stadt Constantia, der der Provinz Mauritanien aber in der Stadt Caesarea einstweilen aufschlage.

§ 2. Auch befehlen Wir, dass an der Meerenge, die den Übergang nach Spanien bildet, und welche Septa genannt wird, eine von dir sebst zu bestimmende Zahl von Soldaten unter dem Befehl eines Tribunes, welcher Klugheit mit Treue und Anhänglichkeit an Unser Reich verbinden muss, abkommandiert werde, damit dieselben die Meerenge ständig beobachten, und Alles, was in Spanien oder Gallien, dem fränkischen Reiche, vorgeht, ihrem angesehenen Heerführer melden können, was dieser dann wieder an dich zu berichten hat. In diese Meerenge magst du zugleich so viele Schnellboote [Dromones] legen, als du es selbst für gut findest.

§ 3. Auch nach Sardinien soll ein Heerführer befehligt und angewiesen werden, seinen Aufenthalt nahe bei dem Gebirge zu nehmen, in welchem die fremden Völker gesehen werden, und zum Schutze der Gegend so viel Soldaten zur Seite haben, als du ihm zuzuordnen selbst für zweckmässig hältst.

§ 4. Und alle Heerführer sollen auf die ihnen anvertrauten Provinzen ein wachsames Auge haben und Unsere Untertanen vor allen feindlichen Angriffen unversehrt bewahren, auch unter täglicher Anrufung Gottes dahin trachten und sich eifrigst bestreben, die Afrikanischen Provinzen bis zu jenen Grenzen zu erweitern, wo vor dem Einfall der Vandalen und Mauren das Römische Reich begann und wo die Alten ihre Wächter hatten, wie die Castelle und Burgen beweisen; vorzüglich aber müssen sie es sich angelegen sein lassen, diejenigen Städte, welche unweit der Grenzen und Wachttürme liegen und zur Zeit der Römischen Herrschaft von dieser besetzt waren, nach Vertreibung der Feinde aus diesen Gegenden, wozu Gott seinen Segen verleihe, wieder einzunehmen und zu befestigen, und zu jenen Städten sollen sich die Heerführer und Soldaten durch die Gegenden den Weg bahnen, in welchen früher die Grenzen und Castelle der Provinzen befindlich waren, nämlich zu der Zeit, als die gesamten Afrikanischen Provinzen noch unter Römischer Herrschaft standen, was mit Gottes Hilfe, durch welche Wir sie ja wieder erobert haben, Unserem Zeitalter hoffentlich recht bald zu Teil werden wird, damit diese sämtlichen Provinzen in Sicherheit und Frieden wieder in ihre früheren Grenzen zurückgeführt und durch die Wachsamkeit und Anstrengung Unserer treu ergebenen Soldaten und durch die Fürsorge ihrer angesehenen Heerführer unversehrt erhalten werden mögen, weil es nur auf diese Weise möglich ist, die Grenzen der Provinz dergestalt zu bewachen, dass sich den Feinden keine Gelegenheit darbiete, diejenigen Orte anzufallen und zu verwüsten, welche Unsere Untertanen bewohnen.

§ 5. Wie viele Soldaten aber, entweder zu Fuss oder zu Pferde, zum Schutze der Provinzen und Städte an jeder Grenze aufzustellen sind, wirst du schon selbst am besten anzuordnen wissen, wovon du Uns jedoch Nachricht zu geben hast, damit, wenn Wir deine Verfügungen ausreichend finden, Wir dieselben bestätigen, wenn Wir aber etwas Weiteres für nötig erachten sollten, Wir dieselben erweitern können.

§ 6. Wieviel jedoch der Heerführere für sich und seine Mannschaften, so wie für seine Beamten als Sold zu empfangen habe, wird aus der im Anhange befindlichen Übersicht hervorgehen.

§ 7. Die Heerführer und Soldaten sollen also, wie oben gesagt, Unserer Verfügung gemäss, in denjenigen Städten und Ortschaften, welche Wir ihnen bezeichnet haben, einstweilen ihren Aufenthalt nehmen, bis Wir sie mit Hilfe Gottes, die Derselbe Uns und Unserm Reiche verleihen möge, in die Gegenden senden können, in welchen jede Provinz ihre alten Grenze hatte, zu der Zeit, als die gesammten, erwähnten Provinzen noch unter der Herrschaft des blühenden Römischen Reiches standen.

§ 8. Um aber die Grenzen gehörig beschützen zu können, scheint es Uns nötig, dass ausser den Soldaten, welche unter dem militärischen Kommandanten stehen, und welche sich im Lager befinden, auch noch besondere Soldaten abgeordnet werden, welche ausschliesslich die Grenzen zu bewachen , die Läger und Grenzstädte zu beschützen, und die Felder urbar zu machen haben, damit andere Bewohner der Provinz, welche dieselben in diesen Gegenden erblicken, sich ebenfalls dahin wenden mögen. Für eine einzelne Abteilung solcher Grenzwächter haben Wir das beiliegende Schema entworfen, damit du nach demselben in den Lagern und Ortschaften, welche du befehligst, deine Einrichtung treffen kannst, und zwar so, dass, wenn du entweder unter den Einwohnern der Provinz, oder unter den Soldaten selbst taugliche Leute findest, du sie in die Einheiten der Grenzwächter aufnimmst und ihnen an verschiedenen Grenzen ihre Posten anweist, damit sie und ihre Kommandanten, wenn etwa eine Bewegung entsteht, auch ohne die eigentlichen Soldaten die Orte, auf welche sie angewiesen sind, beschützen können, ohne dass deshalb die Grenzwächter oder deren Kommandant ihre Grenze weit zu überschreiten brauchen, und ohne dass die erwähnten Grenzwächter von den Heerführern oder von deren Gefolge auf irgend eine Weise übervorteilt werden sollen, indem die letztern vielleicht den Sold, der nach der Vorschrift jenen ausgezahlt werden soll, betrügerischer Weise für sich verwenden. Diese Bestimmung soll aber nicht blos von den Grenzwächtern gelten, sondern auch von den Soldaten, welche unter einem Kommandanten stehen.

§ 9. Und allen Heerführern und Tribunen der Soldaten befehlen Wir, dass sie die letztern zu steten Waffenübungen anhalten und es nicht dulden, dass sich dieselben hier und dahin zuerstreuen, damit sie, wenn die Notwendigkeit gebietet, den Feinden auch die Spitze bieten können, und kein Heerführer oder Tribun darf sich unterfangen, besoldete Soldaten zu entlassen, damit nicht, während er sich selbst einen Vorteil zu verschaffen sucht, Unsere Provinzen ohne Schutz gelassen werden mögen. Denn wenn die erwähnten Heerführer oder deren Untergebene, oder die Militärtribunen sich es wirklich herausgenommen hätten, einen besoldeten Krieger zu entlassen, oder einen Gewinn von dem ihm

bestimmten Solde zu ziehen, so sollen sie nicht nur den vierfachen Wert davon an die Staatskasse zurückzahlen, sondern auch ihres Posten verlustig gehen. Die Heerführer und Tribunen haben vielmehr, ausser der ihnen schon bestimmten Einnahme, für ihre Anstrengungen noch eine besondere Vergütung von Unserer Grossmut zu erwarten, nicht aber von den den Kriegsleuten angewiesenen Lebensmitteln oder Besoldungen einen Gewinn zu ziehen, da ja die Soldaten dazu bestimmt sind, die Provinzen zu beschützen und den Heerführern und ihren Untergebenen schon eine hinreichende Einnahme von Uns gegeben worden ist, Wir auch immer darauf bedacht sind, einen Jeden nach Massgabe seiner Leistungen, zu höheren Stellen und Posten zu befördern.

§ 10. Wenn es aber Gott gefallen hat, durch deine mächtige Hilfe jenem Gebiete seine ursprünglichen Grenzen wieder zu geben, und sich Alles wieder im besten Zustande befindet, dann sollen die angesehenen Heerführer alle, wo es gerade nötig sein und wie das Herkommen es erheischen wird, sich gegenseitig beistehen, um die Provinzen oder die Grenzen durch ihre Wachsamkeit und ihre Anstrengungen mit Gottes Hilfe unversehrt zu erhalten.

§ 11. Gleich wie Wir aber Unsern Behörden und Soldaten Standhaftigkeit und Strenge gegen die Feinde abverlangen, so begehren Wir doch, dass sie sich mild und gütig gegen Unsere steuerpflichtigen Untertanen erweisen und denselben auf keine Weise Schaden oder Nachteil zufügen sollen. Sollte demungeachtet einer der Soldaten sich unterfangen haben, Unsere steuerpflichtigen Untertanen auf irgend eine Art zu verletzen, so soll der angesehene Heerführer oder Tribun oder Befehlhaber dafür verantwortlich sein, dass jener mit einer angemessenen Strafe belegt und Unsere steuerpflichtigen Untertanen vor Nachteilen gesichert werden.

§ 12. Wenn sich aber Jemand in gewissen Angelegenheiten an Unsere Behörden gewendet hat, so befehlen Wir, dass die Executoren sich nie mehr Gebühren entrichten lassen sollen, als die Gesetze vorgeschrieben haben, und dass sie im Falle der Übertretung diejenigen Strafen zu erwarten haben sollen, welche in denselben Gesetzen angedroht sind.

§ 13. Wenn du aber mit Gottes Hilfe Unsere Afrikanischen Provinzen nach Unserer Anordnung organisiert, die Grenzen derselben auf ihren ursprünglichen Stand zurückgeführt und das ganze Afrika, wie es früher gewesen, wiederhergestellt haben wirst, wenn dies Alles unter Gottes Beistand geordnet und bewerkstelligt sein und Afrika durch deine Anstrengungen seine alten Grenzen zurückbekommen haben wird, du Uns aber von der Organisation des ganzen Afrikanischen Gebietes in Kenntniss gesetzt hast, nämlich wie viele und was für Kriegsleute, an welchen Orten oder in welchen Städten dieselben angestellt sind und wie viele Grenzwächter und an welchen Orten und in welchen Abteilungen sie sich befinden, dann wolltest du, wie Wir hiermit begehren, wieder zu Unserer Hoheit zurückkehren.

§ 14. Solltest du jedoch indessen wahrnehmen, dass einige an den Grenzen befindliche Städte oder Castelle einen zu grossen Umfang hätten und aus diesem Grunde nicht wohl verteidigt werden könnten, so musst du dieselben auf solche Art einrichten lassen, dass auch eine geringere Anzahl zu ihrem Schutze hinreicht.

§ 15. Da du aber nach vollendeter Anordnung des Ganzen zu Uns zurückkehren sollst, so müssen auf diesen Fall die Anführer einer jeden Grenzstation, wenn sie für Erbauung von Städten oder Castellen oder wegen ihres Soldes oder ihrer Verpflegung ein Bedürfniss haben, dieses so schnell als möglich dem hohen Präfecten von Afrika anzeigen, damit dieser schleunigst die nötigen Massregeln treffe und nicht etwa durch Verzögerung den Provinzen ein Nachteil erwachse.

§ 16. Alles aber, was er verfügt, oder was späterhin noch zu verfügen notwendig werden dürfte, so wie Alles, was sich in den Provinzen ereignet, sollen sowohl der erwähnte hohe Praefectus Praetorio von Afrika, als auch die angesehenen Heerführer fleissig an Uns berichten, damit Wir die getroffenen, zweckmässigen Anordnungen geeignet halten oder auch nach Befinden das Angemessenere verfügen können.

§ 17. Auch befehlen Wir, das die an den Afrikanischen Grenzen einzusetzenden Behörden keinem der in Unserer kaiserlichen Canzlei, oder in der des Praefectus Praetorio von Afrika, oder in der des Oberbefehlshabers angestellten Beamten für ihre Einsetzung mehr geben, als die unten beigefügte Übersicht besagt. Denn wenn Jemand mehr, als in diesem Anhang festgesetzt ist, gefordert oder angenommen hat, so soll er zur Strafe 30 Pfund Gold zahlen, und auch Unseres höchsten Missfallens gewärtig sein; auch soll von jenen niemand anders, kein anderer Angestellter oder Beamter etwas empfangen, als Diejenigen, deren Namen in der angehangenen Übersicht enthalten sind.

§ 18. Hiernächst verordnen Wir, dass alle Heerführer und deren Beamte den aus den Steuern der Afrikanischen Provinz nach der unten beigefügten Übersicht ihnen auszuzahlendes Gehalt, so Gott will, von kalendae Sept. der nächsten, gesegneten 13ten Indiction an, beziehen sollen.

§ 19. Und zwar folgende Übersicht soll mit Gottes Hilfe den in Afrika befindlichen Heerführern und deren Beamten in Bezug auf die denselben jährlich zu zahlendes Gehälter und Proviante mitgeteilt werden.

§ 20. Nämlich: dem hochangesehenen Heerführer in der Provinz Tripolis und dessen Unterbeamten werden 190 mal 5 Solidi als Gehalt, und 158 Proviantzahlungen, jede einzelne zu 4 Solidi, angewiesen, zusammen 1582 Solidi.

§ 21. Dem Assessor des Heerführers und dessen 40 Unterbeamten werden 96½ Gehaltsbeträge zu je 5 Solidi und 48 Proviantbeträge zu je 4 Solidi, das sind 674½ Solidi angewiesen. Diese werden so verteilt:

§ 22. Dem Assessor selbst 8 Gehalts- und 4 Proviantbeträge,

dem Primicerius 5 Gehalts- und 2 Proviantbeträge,

dem Numerarius 4 Gehalts- und 2 Proviantbeträge,

den vier Ducenariis 3½ Gehaltsbeträge, zusammen 14, und 1½ Proviantbeträge, zusammen 6;

den sechs Centenariis je 2½ Gehaltsbeträge, zusammen 15, und ein Proviantbetrag, sind 6;

den acht Proviantverwaltern, Biarchis, je 2 Gehaltsbeträge, zusammen 16, und je ein Proviantbetrag, zusammen 8;

den neun Circitoribus je 2 Gehaltsbeträge, das sind 18, und je ein Proviantbetrag, zusammen 9;

den übrigen elf Beamten als Gehalt je 1½ Beträge, sind 16½, und als Proviant je einen Betrag, zusammen 11 Beträge.

§ 23. Ferner sind dem hochangesehenen Heerführer der Byzacenischen Provinz und dessen Unterbeamten 190 Gehaltsbeträge angewiesen zu je 5 Solidi, dazu 158 Proviantbeträge zu je 4 Solidi, für Gehalt und Proviant zusammen 1582 Solidi.

§ 24. Davon dem Assessor und seinen 40 Beamten als Gehälter 96½ mal je 5 Solidi, für Proviant 48 mal je 4 Solidi, zusammen für Gehlt und Proviant 674½ Solidi. Diese werden so verteilt:

§ 25. dem Assessor 8 Gehaltsbeträge und für Proviant 4 Beträge,

dem Primicerius 5 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

dem Numerarius 4 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

den vier Ducenarius je 3½ Gehaltsbeträge, zusammen 14, und für Proviant 1½ Beträge, zusammen 6,

den sechs Centenariis als Gehalt je 2½ Beträge. das sind 15, und für Proviant je eine Zahlung, das sind 6 Proviantbeträge,

den acht Proviantverwaltern als Gehalt je 2 Beträge, das sind 16, und für Proviant je ein Proviantbetrag, das sind 8,

den neun Circitoribus als Gehalt je 2 Beträge, das sind 18, und für Proviant je ein Betrag, zusammen 9 Proviantbeträge,

den übrigen elf Leuten als Gehalt 1½ Beträge, sind 16½ Beträge, und für Proviant je ein Betrag, das sind 11 Beträge.

§ 26. Ferner sind dem hochangesehenen Heerführer der Provinz Numidien und dessen Unterbeamten 190 Beträge als Gehalt angewiesen, zu je 5 Solidi, dann auch 158 Proviantbeträge, zu je 4 Solidi, also im Ganzen für Gehalt und Proviant 1582 Solidi.

$ 27. Dem Assessor des Heerführers und dessen vierzig Beamten als Gehalt 96½ Beträge zu 5 Solidi, und 48 Proviantbeträge zu 4 Solidi. Dies macht für Gehalt und Proviant 674½ Solidi. Diese werden so verteilt:

§ 28. dem Assessor 8 Gehaltsbeträge und für Proviant 4 Beträge,

dem Primicerius 5 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

dem Numerarius 4 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

den vier Ducenarius je 3½ Gehaltsbeträge, zusammen 14, und für Proviant 1½ Beträge, zusammen 6,

den sechs Centenariis als Gehalt je 2½ Beträge. das sind 15, und für Proviant je eine Zahlung, das sind 6 Proviantbeträge,

den acht Proviantverwaltern als Gehalt je 2 Beträge, das sind 16, und für Proviant je ein Proviantbetrag, das sind 8,

den neun Circitoribus als Gehalt je 2 Beträge, das sind 18, und für Proviant je ein Betrag, zusammen 9 Proviantbeträge,

den übrigen elf Leuten als Gehalt 1½ Beträge, sind 16½ Beträge, und für Proviant je ein Betrag, das sind 11 Beträge.

§ 29. Ferner sind dem hochangesehenen Heerführers der Mauritanischen Provinz und dessen Unterbeamten 190 Gehaltsbeträge zu je 5 Solidi angewiesen, als Proviant 158 Beträge zu je 4 Solidi, zusammen für Gehalt und Proviant 1582 Solidi.

$ 30. Dem Assessor des Heerführers und dessen vierzig Beamten als Gehalt 96½ Beträge zu 5 Solidi, und 48 Proviantbeträge zu 4 Solidi. Dies macht für Gehalt und Proviant 674½ Solidi. Diese werden so verteilt:

§ 31. dem Assessor 8 Gehaltsbeträge und für Proviant 4 Beträge,

dem Primicerius 5 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

dem Numerarius 4 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

den vier Ducenarius je 3½ Gehaltsbeträge, zusammen 14, und für Proviant 1½ Beträge, zusammen 6,

den sechs Centenariis als Gehalt je 2½ Beträge. das sind 15, und für Proviant je eine Zahlung, das sind 6 Proviantbeträge,

den acht Proviantverwaltern als Gehalt je 2 Beträge, das sind 16, und für Proviant je ein Proviantbetrag, das sind 8,

den neun Circitoribus als Gehalt je 2 Beträge, das sind 18, und für Proviant je ein Betrag, zusammen 9 Proviantbeträge,

den übrigen elf Leuten als Gehalt 1½ Beträge, sind 16½ Beträge, und für Proviant je ein Betrag, das sind 11 Beträge.

§ 32. Endlich sind dem hochangesehenen Heerführer auf der Insel Sardinien und seinen Unterbeamten 190 Gehaltsbeträge zu je 5 Solidi angewiesen, als Proviant 158 Beträge zu je 4 Solidi, zusammen für Gehalt und Proviant 1582 Solidi.

$ 33. Dem Assessor des Heerführers und dessen vierzig Beamten als Gehalt 96½ Beträge zu 5 Solidi, und 48 Proviantbeträge zu 4 Solidi. Dies macht für Gehalt und Proviant 674½ Solidi. Diese werden so verteilt:

§ 34. dem Assessor 8 Gehaltsbeträge und für Proviant 4 Beträge,

dem Primicerius 5 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

dem Numerarius 4 Gehaltsbeträge und für Proviant 2 Beträge,

den vier Ducenarius je 3½ Gehaltsbeträge, zusammen 14, und für Proviant 1½ Beträge, zusammen 6,

den sechs Centenariis als Gehalt je 2½ Beträge. das sind 15, und für Proviant je eine Zahlung, das sind 6 Proviantbeträge,

den acht Proviantverwaltern als Gehalt je 2 Beträge, das sind 16, und für Proviant je ein Proviantbetrag, das sind 8,

den neun Circitoribus als Gehalt je 2 Beträge, das sind 18, und für Proviant je ein Betrag, zusammen 9 Proviantbeträge,

den übrigen elf Leuten als Gehalt 1½ Beträge, sind 16½ Beträge, und für Proviant je ein Betrag, das sind 11 Beträge.

§ 35. Die Übersicht der Abgaben, welche der jedesmalige über ein bestimmtes Gebiet gesetzte Heerführer an die kaiserliche Canzlei, an die hohe Präfectur von Afrika, und an die Canzlei des Magister militum zu entrichten hat, ist folgende: an die kaiserliche Canzlei 6 Solidi, an die Canzlei des Magister militum für die Bekanntmachung der in Bezug auf seine Bestallung von Unserer Hoheit erlassenen Befehle 12 Solidi, und an die hohe Präfectur von Afrika für die Bekanntmachung derselben Schriften, ebenfalls 12 Solidi.

§36. Du wirst nun das, was Unsere Hoheit durch diese pragmatische Sanction verordnet, für immer ins Werk zu setzen und demselben Gehorsam zu verschaffen wissen.

Dieses Gesetz ist erlassen an id. April. (534) zu Constantinopel unter dem 4ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justinianus und dem des Paulinus.

 

Achtundzwanzigster Titel.

De officio Praefecti urbis.

(Vom Amt des Stadtpräfecten)

 

1,28,1. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Stadtpräfecten Volusianus.

Wir, die Wir Uns stets bestreben, das Gemeinwesen der Stadt, so wie die auf den erforderlichen Proviant derselben Bezug nehmenden Verhältnisse endlich einmal in Ordnung zu bringen, haben den Beschluss gefasst, die Aufsicht über die Lebensmittel der öffentlichen Hand nicht den sämtlichen Behörden zu überlassen. Und damit der Stadtpräfect nicht in der Meinung stehe, dass ihm etwas entzogen worden sei, und als ob dem Präfecten des Getreidemarktes die ausschliessliche Aufsicht über diesen Geschäftszweig gestattet worden sei, so übertragen Wir dem genannten Stadtpräfecten dieses Amt ebenfalls, jedoch dergestalt, dass hierdurch das Amt des über das Getreidewesen gesetzten Präfecten nicht aufgehoben ist, sondern dass beide Behörden, je nachdem es in ihren Geschäftskreis fällt, die Aufsicht über die Lebensmittel der öffentlichen Hand führen und ihre Ämter auf die Weise mit einander teilen sollen, dass der Untergebene das Verdienst des Vorgesetzten anerkenne, der letztere aber auch sein höheres Ansehen nur insofern geltend mache, als es mit dem Amte des Getreidepräfecten, wie schon der Name zeigt, bestehen mag.

Geg. II. non. April. (368) zu Mailand unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und dem 2ten des Valens.

 

1,28,2. Dieselben Kaiser an den Stadtpräfecten Ampelius.

Was dir nach dem Inhalt der früher erlassenen Gesetze nicht unbekannt sein kann, wirst du auch Unserm Befehle gamäss gehörig zu beobachten wissen, dass du nämlich an keinen Einwohner der Provinz eine Vorladung ergehen lassen darfst, es müsste denn derselbe einer deiner Beamten oder ein solcher Einwohner dieser berühmten Stadt sein, welcher des Aufruhrs angeklagt ist.

(371 -372)

 

1,28,3. Die Kaiser Valens, Gratianus und Valentinianus an den Stadtpräfecten Rufinus.

Die Würde des Stadtpräfecten hat den Vorrang vor allen übrigen städtischen Ämtern und es kann derselbe auch einen Einfluss auf die Verwaltung der letztern insoweit nehmen, als er nicht die Amts- und Ehrenrechte der Inhaber verletzt.

Geg. III. id. Iul. (376) unter dem 5ten Consulate des Kaiser Valens und dem des Kaisers Valentinianus, dem Jüngern.

 

1,28,4. Die Kaiser Valentinianus, Thedosius und Arcadius an den Severinus, comiti sacrarum largitionum.

Wir geben dir zu wissen, dass Körperschaften jeder Art, welche sich in der Stadt Constantinopel befinden, so wie alle Bürger und Einwohner unter dem Stadtpräfecten stehen.

Geg. XVII. k. Mai. (391) zu Mailand unter dem Consulate des Tatianus und Symmachus.

 

1,28,5. Der Kaiser Theodosius an den Stadtpräfecten Constantinus.

Der Primicerius, welcher dir bei Verwaltung deines Amtes zur Seite steht, soll im Laufe der zwei Jahre, während welcher er nach altem Herkommen dieses Amt zu bekleiden hat, auch die Aufsicht über die Veröffentlichungen mit Abweisung aller Anmaßung und alles Zudrängens von Seiten Anderer übernehmen; auch ist zu bemerken, dass wenn Jemand, welcher das erwähnte Amt bekleidet, mit Tode abgeht oder auf eine andere Weise seine Anstellung verliert, Derjenige dieselbe erhalten soll, welcher nach Ausweis der Matrikel der nächste ist, ohne dass hier das gewöhnliche, aber unerlaubte, Zudrängen zu dem Amte Statt finden darf.

Geg. XIII. k. Ian. (424) zu Constantinopel unter dem Consulate des Victor.

 

Neunundzwanzigster Titel.

De officio Magistri militum.

(Vom Amt des Befehlshabers)

 

1,29,1. Die Kaiser Gratianus,Valentinianus und Thedosius an den Eusignius, Paef. Praet.

Die hochangesehenen Comites und die Kommandanten des Fussvolkes und der Reiterei sollen keine Gewalt über die Einwohner der Provinzen haben, eben so wenig, wie die hohe Präfectur über die Soldaten.

(386-387)

 

1,29,2. Die Kaiser Honorius und Thedosius an den Hypatius, magistrum militum im Orient.

Die Beamten, welche im Orient unter deinen Befehlen stehen, dürfen keinesweges vor ein anderes Gericht gezogen werden. Wir geben daher deiner Magnificenz zu wissen, dass dieselben, sie mögen nun in bürgerlicher Angelegenheit oder in einer Kriminalsache belangt werden, bloss vor dein Gericht gehören.

Geg. id. Dec. (414) zu Constantinopel unter dem Consulate des Constantinus und Constans.

 

1,29,3. Die Kaiser Zeno an das Sebastianus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass die Beamten, welche über die festgesetzte Zahl von dem magister militium im Orient angestellt worden sind, der Gerichtsbarkeit der Zivilrichter in jeder Angelegenheit zu unterwerfen sind, so wie dass dieselben den von den Zivilrichtern in Bezug auf die öffentlichen Abgaben erlassenen Verfügungen unbedingt gehorchen sollen.

(476-485)

 

1,29,4. Der Kaiser Anastasius an den Joannes, magistro militum in Illyrien.

Wir befehlen, dass Soldaten ohne den ausdrücklichen Befehl Unserer Hoheit nicht versetzt werden sollen, damit ihnen nicht der Sold, welchen sie in ihrem vorigen Standquartier empfangen haben, geschmälert werde. Sollte sich jedoch eine triftige und dringende Ursache dazu finden, so ist es sowohl deine, wie auch die Pflicht des Praefectus Praetorio, die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt zu berücksichtigen, Uns ohne Vorzug sofort darüber Bericht zu erstatten und sowohl die Ortschaften anzuzeigen, aus welchen, als auch die, in welche die Soldaten versetzt worden sind, sowie den Namen der grössten Abteilung, in welcher sich die zu versetzenden Soldaten befinden und den Betrag ihres Soldes, besonders aber die Ursache, aus welcher sie versetzt werden sollen, damit auf einen solchen Bericht das Nötige von Unserer Hoheit angeordnet werden könne.

 

1,29,5. Der Kaiser Justinianus an den Zeta, den hochangesehenen magistro militum in Armenien, im Pontus Polemoniacum und in den übrigen Bezirken.

Da Uns durch Gottes Gnade die Römische Herrschaft verliehen worden ist, so haben Wir es auch, kraft der Uns obliegenden Sorgfalt und Umsicht, für nötig gehalten, für Armenien, für den Pontus Polemoniacus und für die übrigen Bezirke durch gegenwärtige Verordnung einen besonderen Befehlshaber einzusetzen und so haben Wir denn dich dazu erlesen, der du Uns durch deine früheren Taten schon rühmlichst bekannt bist und weil Wir das feste Vertrauen zu dir hegen, du werdest diesem Amte genügend vorstehen; haben auch gewisse Provinzen, nämlich das grosse Armenien, welches das innere genannt wurde, und zwar den Anzitenischen, Ingilenischen, Astyanischen, Sophenischen und Sophonenischen Bezirk, in welchem auch Martyropolis liegt, so wie den Belabitenischen Bezirk und das obere und untere Armenien, und den Pontus Polemoniacus nebst allen in denselben befindlichen Heerführern deiner Aufsicht unterworfen und das Amt eines Comes von Armenien gänzlich aufgehoben; auch untergeben Wir dir die sämtlichen Abteilungen nicht nur diejenigen, welche Wir gegenwärtig neu errichtet, sondern auch die, welche Wir von den im Orient im aktiven Dienst befindlichen Heeren abgeordnet haben, obwohl Wir dadurch die Zahl der Heere keinesweges vermindert haben, indem Wir mehrere Mannschaften, ohne hierdurch dem Staate Kosten und Beschwerden zu verursachen, hinzugefügt, andere wieder weggenommen haben, jedoch so, dass nach dieser Wegnahme immer noch mehr übrig geblieben sind, als vor Unserm glücklichen Zeitalter vorhanden gewesen.

 

Dreissigster Titel.

De officio Quaestoris.

(Vom Amt des Quaestors)

 

1,30,1. Der Kaisser Theodosius an den Sallustius, quaestori.

Wir geben dir zu wissen, dass mit deinem hohen Amte zugleich die Aufsicht über die kleinere Beamtenliste verbunden ist, so dass nach deinem Dafürhalten aus der Kanzlei scrinium memoriae alle in der kleineren Beamtenliste verzeichneten Ämter, nämlich alle Präfecturen, Tribunate und Befehlshaberstellen nach alter Gewohnheit von Unserer Hoheit vergeben werden können.

Geg. VI. k. Mai. (424) zu Constantinopel unter dem Consulate des Victor.

 

1,30,2. Derselbe Kaiser an den Helio, comiti und magistro officiorum.

Alle in der kleinern Beamtenliste verzeichnete Würden, welche zwar früher der Aufsicht und Fürsorge des hochangesehenen Quaestor überlassen, später aber entweder sämtlich oder doch zur Hälfte an den Wirkungskreis und die Verfügung der magistri militum übergingen, sollen, wie Wir nunmehr begehren, nach Erneuerung der älteren Anordnungen, wieder nach dem früheren Rechte beurteilt werden.

Geg. III. k. Mai. (424) unter dem erwähnten Consulate.

 

1,30,3. Der Kaiser Anastasius an den Eusebius, magistro officiorum.

Diejenigen Ämter und Anstellungen, welche von den Unterbeamten im kaiserlichen scrinio memoriae bekleidet werden, sollen von Niemandem und unter keiner Bedingung verwaltet werden, ohne dass hierzu die mit der kaiserlichen Unterschrift versehene Erlaubnis erteilt worden ist, und Derjenige, welcher sich künftighin eine Übertretung dieses Verbotes zu Schulden kommen lässt, soll mit Einziehung seiner Güter und die Beamten des Rectors in der Provinz, in welcher es Jemand gewagt hat, ohne vorherige Berufung auf ein kaiserliches Rescript, ein solches Amt zu übernehmen, sollen mit Entrichtung von drei Pfund Gold bestraft werden.

Geg. k. Mart. (492) zu Constantinopel unter dem Consulate des Kaisers Anastasius und dem des Rufus.

 

Einunddreissigster Titel.

De officio magistri officiorum.

(Vom Amt des Magister Officiorum)

 

1,31,1. Der Kaiser Constantius an die Staatsbeamten.

Da eurem Stande schon seit längerer Zeit Vorrechte erteilt und diese aufrecht erhalten worden sind, so darf sich auch Niemand den Eintritt in eine Centenaria, Ducenaria oder Biarchia durch Fürsprache, sondern ein Jeder muss sich denselben durch sein eigenes Verdienst erwerben. Den ersten Platz unter den Bewerbern soll aber Derjenige erhalten, welcher die ihm vorgeschriebene Dienstzeit vollendet hat, so dass zu Betreibung der öffentlichen Geschäfte sich nunmehr diejenigen anschicken müssen, welche zur Leistung dieser Dienste die Reihe trifft. Überdem soll der Adjutor, auf welchem die Verfassung dieses ganzen Standes und die Sicherheit des magister officiorum beruht, und welcher von unbescholtenen Sitten sein und ausreichende Kenntnisse besitzen muss, Uns durch den magister officiorum vorgestellt und dann nach Unserem Dafürhalten in sein Amt eingesetzt werden.

Gegeben und veröffentlicht k. Nov. (359) zu Rom im Forum Trajans unter dem Consulate des Eusebius und Hypatius.

 

1,31,2. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den principium magistrum officiorum.

Kein Staatsbeamter soll zu einem höheren Posten oder zu einer höheren Einnahme dadurch gelangen, dass er seine Vorgesetzten überspringt, wenn er sich auch zu diesem Zwecke ein kaiserliches Rescript erschlichen hätte, und wenn er eines solchen Vergehens wirklich überführt würde, so soll er auf den Posten, den er ungebührlich verlassen, zurückgewiesen werden, damit nur Derjenige den Rang vor den übrigen geniesse, welchen seine längere Dienstzeit oder seine grösseren Leistungen dazu berechtigen.

Geg. VII. id. Mart. (386) zu Hadrumetum nach Ablauf des Consulates des Kaisers Arcadius und des Bauton.

 

1,31,3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Phlegetius, comiti et magistro officiorum.

Die Ergebenheit Unserer Staatsbeamten, welche sich schon an Unsern Vorfahren bewährt hat, zeigt sich ganz besonders auch in Bezug auf Unsere Hoheit, weshalb Wir es denn für nötig erachten, sogleich Alles zu bewilligen, was zur Aufrechthaltung ihrer Privilegien erforderlich ist. Indem Wir daher deinen Vorschlag genehmigen, verbieten Wir zugleich die hochangesehenen Comitis, die Senatoren und Ducenarios der Kanzleien körperlich zu züchtigen oder ihrer Posten zu entsetzen. Denn Wir begehren, dass Alles, was eine so harte Strafe nach sich ziehen könnte, vor dein hohes Gericht gebracht werden soll.

Geg. XV. k. Mai. (441) zu Constantinopel unter dem Consulate des Cyrus.

 

1,31,4. Dieselben Kaiser an den Nomus, magistro officiorum.

Wir halten es für nötig, dir als besondere Amtspflicht aufzutragen, dass du Uns einen eigenhändigen, alljährlichen Bericht über die Anzahl der Soldaten, Lager und Castelle, welche sich auf dem deiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Gebiete befinden, erstatten sollst.

Geg. prid. id. Sept. (443) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Paterius.

 

1,31,5. Die Kaiser Justinus und Justinianus an den Tatianus, magistro officiorum.

Wir befehlen, dass nur Derjenige zu dem Amte eines Staatsbeamten zugelassen ist, welcher Unsere Genehmigung hierzu erhalten hat und dass es dem jedesmaligen magister officiorum keinesweges gestattet ist, ohne eine solche Bescheinigung irgend Jemanden in die über jene sämtlichen Beamten zu haltenden Listen aufzunehmen, sondern geben vielmehr Demjenigen, der sich ohne kaiserliches Rescript ein solches Amt zu verschaffen gewagt, zu wissen, dass er nicht nur dieses Amtes wieder verlustigt gehen, sondern auch mit Entrichtung von 20 Pfund Gold bestraft werden soll.

§ 1. Doch setzen Wir zugleich fest, dass, wenn die Stelle oder der Posten eines solchen Beamten in irgend einem Geschäftsbereich zu besetzen ist, Derjenige eintreten soll, welchen Unsere Hoheit durch kaiserliches Rescript dazu erwählt hat.

§ 2. Zu diesem Zwecke hast du und überhaupt der jedesmalige hochangesehene magister officiorum alle vier Monate für die Anfertigung eines vollständigen Beramten-Verzeichnisses zu sorgen, welches wiederum in die kaiserliche Beamtenliste eingetragen und in der kaiserlichen Kanzlei aufbewahrt wird, damit die Übersicht der Beamten immer klar vorliege und dem Staate kein Nachteil erwachse.

Geg. X. k. Mai. (527) zu Constantinopel unter dem Consulate des Mavortius.

 

Zweiunddreissigster Titel.

De Officio Comitis sacrarum largitionum.

(Vom Amt des für die Verwaltung des Staatsschatzes eingesetzten Comes)

 

1,32,1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Limenius, comiti sacrarum largitionum.

Die Beamten des Comes des Staatsschatzes müssen es sich besonders angelegen sein lassen, durch eigens dazu angestellte Schreiber über die Nachlässigkeit der Statthalter nach Verhältnis der Fälle Klage zu führen, damit eine solche Untätigkeit nicht unbestraft bleibe.

§ 1. Die Beamten sollen die Namen Derer anzeigen, welche mehr ihren eigenen Vorteil, als das Wohl des Staats im Auge haben.

§ 2. Dieselben sollen alle vier Monate einen Bericht vorlegen, und die eingetriebenen Gelder unverzüglich den Beamten des Staatsschatzes übergeben.

Geg. III. k. Mart. (401) zu Mailand unter dem Consulate des Vincentius und Fravitus.

 

Dreiunddreissigster Titel.

De Officio Comitis rerum privatarum.

(Vom Amt des über die Verwaltung des kaiserlichen Privatschatzes gesetzten Comes)

 

1,33,1. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Honoratus, Consular von Byzacium.

Wenn aus einem gerichtlichen Vorgang dem Fiscus ein Nutzen erwachsen kann, so sollst du die Akten an die Beamten des Privatschatzes einsenden, um dich davon zu unterrichten, was du in dieser Sache für Rechtsmittel gebrauchen könnest.

Geg. VI. k. Ian. (368) unter dem Consulate des Kaiser Valentinianus und dem 2ten Consulate des Kaisers Valens.

 

1,33,2. Die Kaiser Arcadius und Honorius an Minervius, comes des Privatschatzes.

Weder der Comes des Privatschatzes noch irgend eine andere der in der Stadt Constantinopel oder in den Provinzen befindlichen Obrigkeiten soll Denjenigen, welcher Jemanden in Bezug auf den kaiserlichen Schatz anklagt, mit dieser Klage zulassen.

Geg. X. k. Ian. (397) zu Mailand unter dem Consulate des Caesarius und des Atticus.

 

1,33,3. Die Kaiser Honorius und Theodosius an Ursacius, comes des Privatschatzes.

Wenn ein Staatsbeamter oder ein Stadtpräfekt hinsichtlich eines fiscalischen Rechtsbruches eine Anzeige macht, so darf dies nur unter einer Gewährleistung von wenigstens 50 Pfund Gold geschehen. Auch darf auf die geschehene Anzeige weder ein Siegel gedrückt, noch eine Abschrift davon genommen werden, noch sonst eine Veränderung damit vorgehen, bevor nicht das darüber gesprochene Urteil schriftlich abgefasst ist.

Geg. VI. id. Aug. (414) zu Ravenna unter dem Consulate des Constantinus und des Constantus.

 

1,33,4. Dem Comes des kaiserlichen Privatschatzes ist es nicht erlaubt, ohne kaiserlichen Auftrag, eine Sache aus den Provinzen in einer fiscalischen Sache an sich zu ziehen oder niedferzuschlagen.

 

1,33,5. Weder dem Comes des kaiserlichen Privatschatzes, noch einem Angehörigen des Magistrats von Constantinopel, noch einem in den Provinzen, ist es erlaubt, eine Klage betreffend den kaiserlichen Privatschatz, ohne eine Sicherheitsleistung von wenigstens 5 Pfund Gold, anzunehmen. Auch darf auf die geschehene Anzeige weder ein Siegel gedrückt, noch eine Abschrift davon genommen werden, noch sonst eine Veränderung damit vorgehen, bevor nicht das darüber gesprochene Urteil schriftlich abgefasst ist. Hält sich der Kläger in der Stadt auf, soll die Klage vor dem Comes des kaiserlichen Privatschatzes, hält er sich in der Provinz auf, vor dem Statthalter oder den abgesandten Richtern statt finden und die Anwälte des Fiscus, oder in deren Abwesenheit andere, sollen kostenlos den Prozess führen. Das Recht auf einen Anwalt haben beide Parteien; der Angeklagte soll hierbei keine Aufwendungen des Anklägers bezahlen. Die gilt auch für Personen, die eine Klage gegen den Fiscus erheben. Vor Verkündung des Urteils darf von Niemandem eine Bittschrift eingereicht werde.

 

Vierunddreissigster Titel.

De Officio Comitis sacri Patrimonii.

(Vom Amt des über den kaiserlichen Hof gesetzten Comes)

 

1,34,1. Der Kaiser Anastasius.

Wenn irgend ein privates Gut an den Fiscus gefallen ist oder an ihn fallen wird, soll es dem Comes des kaiserlichen Hofes übergeben werden, der es an den Comes des kaiserlichen Privatschatzes weiter gibt.

Alle Agronomen, Kolonen und Pächter, die ihm unterstehen, sollen die gleichen Rechte haben wie die, die dem Comes des kaiserlichen Privatschatzes und seinem Recht unterliegen und niemals vor dem Comes des kaiserlichen Hofes klagen oder angeklagt werden. Die Beamten des kaiserlichen Hofes sollen die gleichen Rechte haben, wie sie die Beamten des kaiserlichen Privatschatzes von Anfang an hatten.

 

1,34,2. Derselbe.

Die angesehenen Statthalter in den Provinzen und ihre Beamten haben, bei drohender Strafe, die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Eigentum des kaiserlichen Hofes nicht geschmälert wird und die Lieferungen von dort weder beschädigt noch entwendet werden. Dem Comes des kaiserlichen Hofes ist es erlaubt, die zuwider Handelnden anzuklagen und, nach erfolgter Verurteilung, den Ersatz des Schadens einzuziehen, wobei keine Ausrede der Immunität oder ein anderes Verhältnis davor schützen soll.

 

1,34,3. Dem Comes des kaiserlichen Hofes ist es nicht erlaubt, an einer eingereichten Anklage, das Eigentum des kaiserlichen Hofes betreffend, ein Siegel oder eine Anmerkung anzubringen bevor die Sache untersucht worden ist; in diesem Falle soll der Kläger nur seine eigenen Kosten tragen und es soll ihm nicht erlaubt sein, eine Bittschrift einzureichen bevor das Urteil gesprochen ist.

 

Fünfunddreissigster Titel.

De Officio Proconsulis et Legati.

(Vom Amt des Proconsuls und des Legaten)

 

1,35,1. Der Kaiser Constantius an den Aelianus, Proconsul von Afrika.

Die Legaten sollen nicht nur in bürgerlichen Angelegenheiten, sondern auch in Kriminalprozessen die Untersuchung führen, jedoch so, dass, wenn gegen den Angeklagten ein Strafurteil zu fällen ist, derselbe sogleich an den Proconsul abgegeben werden muss.

Geg. k. Oct. (320) unter dem 6ten Consulate des Kaisers Constantinus und des Caesaren Constantinus.

 

1,35,2. Die Kaiser Arcadius und Honorius. an den Simplicius, Proconsul von Asien.

Der Consular von Hellespont hat schon bei Unserer Hoheit Vater, seligen Andenkens, die Unannehmlichkeiten angebracht, welchen er von Seiten der Unterbeamten des Vicarius, Praef. Praet., ausgesetzt sei, und deshalb gebeten, ihn deiner Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Seine bescheidene Bitte hat bei dem frommen Kaiser Einverständnis gefunden und auch Wir genehmigen dieses Verhältnis.

Geg. VIII. k. April. (396) zu Constantinopel unter dem 4ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 3ten des Kaisers Honorius.

 

Sechsunddreissigster Titel.

De Officio Comitis Orientis.

(Vom Amt des über den Orient gesetzten Comes)

 

1,36.1. Der Kaiser Leo an den Pusaeus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass die Abgaben, welche zu den öffentlichen Spielen in Antiochien, der ersten Syrischen Provinz, und in Syrien bestimmt sind, durch die Beamten des hochangesehenen über den Orient gesetzten Comes, so wie des Statthalters in der Provinz erhoben werden sollen.

§ 1. Für die Veranstaltung der Spiele in Antiochien haben der Comes des Orientes und dessen Beamte, für die in Syrien der Statthalter in der Provinz und dessen Beamte zu sorgen, dagegen soll es keinem städtischen Beamten, auch wenn er selbst wollte, gestattet sein, ein solches Ehrenamt zu übernehmen.

Geg. V. id. Nov. (465) zu Constantinopel unter dem Consulate des Basiliscus und des Herminericus.

 

Siebenunddreissigster Titel.

De officio Praefecti Augustalis.

(Vom Amt des Statthalters in Aegypten)

 

1,37,1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Florentius, Statthalter in Aegypten.

Wir begehren, dass alle Abgaben in dem Gebiete von Aegypten unter deiner Fürsorge und Aufsicht von den Statthaltern der Provinzen erhoben werden. Sollten aber unter den Grundbesitzern, sie mögen nun Soldaten sein, oder nicht, sich Widerspenstige finden, so verordnen Wir, dass dieselben, wenn es erforderlich ist, mit Hilfe der Waffen zur Zahlung angehalten werden.

Geg. XIII. k. Mart. (386) zu Constantinopel unter dem Consulate des Honorius und des Evodius.

 

1,37,2. Die Kaiser Theodosius, Arcadius und Honorius an den Rufinus, Praef. Praet.

Der Praefectus Praetorio in Aegypten soll zwar befugt sein, die Vergehen der ordentlicher Weise unter ihm stehenden Richter zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, keinesweges aber das Recht haben, sie zu bestrafen und sie ihrer Ämter zu entsetzen.

Geg. prid. non. Dec. (395) zu Constantinopel unter dem Consulate des Olybritus und Probinus.

 

Achtunddreissigster Titel.

De officio Vicarii.

(Von dem Amte des Stellvertreters des Praef. Praet.)

 

1,38,1. Die Kaiser Valens, Gratianus und Valentinianus, an den Antonius, Praef. Praet.

Es ist zweckmässig, dass in bürgerlichen Angelegenheiten die Vicarii den Comes des Militärs vorgehen, in Militärgerichtssachen aber denselben nachstehen. Sollten aber bei Beurteilung eines Falles beide zusammen handeln müssen, dann nimmt der Vicarius den ersten Platz ein und der Comes wird ihm nur beigegeben, weil das Amt eines Präfecten höher steht, als alle übrige Würden, und der Vicarius, wie auch schon der Name andeutet, einen Teil davon inne hat und im Namen des Kaisers sowohl Untersuchungen führt, als Urteile fällt.

Geg. VIII. id. Ian. (377) unter dem 4ten Consulate des Kaisers Gratinanus und dem des Merobaudis.

 

1,38,2. Dieselben Kaiser an den Hesperius, Praef. Praet.

Wenn es dem Herkommen gemäss ist, sollen die Berichte der Vicarii an Unsere Hoheit erstattet werden. Denn die Vorträge Unserer Behörden sind Uns deshalb sehr willkommen, damit nicht das Ansehn derselben durch den Anschein geschmälert werde, als ob Wir ihre Meldungen als unerheblich einschätzen würden.

Geg. XII. k. Febr. (377) unter dem 4ten Consulate des Kaisers Gratinanus und dem des Merobaudis.

 

Neununddreissigster Titel.

De officio Praetorum.

(Vom Amt der Prätoren)

 

1,39,1. Der Kaiser Constantius an den Senat

Dem Praetor wird kraft Unserer Verordnung die Gerichtsbarkeit dergestalt übertragen, dass derselbe eine Angelegenheit, in welcher es sich um persönliche Freiheit handelt, selbst zu untersuchen hat. Auch gestatten Wir ihm, Decrete zu erlassen, sowohl wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesucht wird, insofern nur die Gründe derselben bewiesen sind, als auch wenn ein Vormund einzusetzen, ein Curator zu bestellen ist, oder auch mit seiner Bewilligung ein fleissiger Sclave die Freiheit von seinem Herrn empfängt. Auch werden gewiss den gerechten Wünschen der Söhne die Wünsche der Väter begegnen, ihre Kinder, da ihnen dieses frei steht, der väterlichen Gewalt zu entlassen, und sie hierdurch zu noch grösserem Gehorsam zu ermuntern, da diese dann selbst einsehen, dass sie ihren Vätern für die Befreiung aus jenen heiligen Fesseln eine gesteigerte Ehrfurcht schuldig sind.

Geg. III. k. Ian. (359) unter dem Consulate des Eusebius und Hypatius.

 

1,39,2. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Tatianus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass in dieser Stadt jährlich nur drei Prätoren von ausgezeichnetem Rufe nach dem Ermessen des Senates eingesetzt werden sollen, welche die vorkommenden Angelegenheiten zu betreiben und sich den gebührenden Amtshandlungen ausschliesslich zu unterziehen haben, dass aber auch diese drei Prätoren aus denen gewählt werden sollen, welche in dieser berühmten Stadt ansässig sind, nicht aber aus den Einwohnern der Provinzen. Auch kann Derjenige nicht zu dem Amte eines Prätors gelangen, welcher aus den Provinzen wegen anderer Angelegnheiten in diese Stadt gekommen ist, sondern dies wird, wie schon gesagt, blos Denen gestattet, welche hier ihren Wohnsitz haben, jedoch dergestalt, dass Dieselben auf keine Weise zu irgend einem Aufwande wider ihren Willen veranlasst werden sollen, sondern das, was sie spenden wollen, ihrem freien Willen überlassen bleibe.

Geg. XV. k. Ian. (450) zu Constantinopel unter dem 7ten Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Avienus..

 

Vierzigster Titel.

De officio Rectoris Provinciae.

(Vom Amt eines Statthalters in der Provinz)

 

1,40,1. Der Kaiser Alexander an den Julianus.

Der Statthalter in einer Provinz kann bei der Untersuchung eines Betruges die dabei vorkommende Frage über das Eigentum an einer Sache zugleich mit entscheiden.

Geg. VI. k. April. (234) unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Urbanus.

 

1,40,2. Die Kaiser Constantinus an den Maximus.

Die Statthalter in den Provinzen müssen, wenn einer der höhern Beamten sich auf eine gröbliche Weise vergangen hat, und sie denselben deshalb nicht bestrafen, noch auch eine Untersuchung gegen ihn verhängen oder ein Urteil fällen können, ihn entweder Uns selbst oder dem Praefectus Praetorio anzeigen, damit die geeigneten Massregeln zur Aufrechterhaltung der Verfassung und zum Schutze der bedrängten Geringeren getroffen werden können.

Geg. IIII. k. Ian. (328) zu Trier unter dem Consulate des Januarinus und Justus.

 

1,40,3. Derselbe Kaiser an die Einwohner der Provinzen.

Wir erteilen Jedermann die Erlaubnis, gerechte und pflichteifrige Statthalter durch öffentlichen Beifallsruf zu erfreuen, damit Wir hierdurch die ihnen zu erweisenden Ehrenbezeugungen vermehren; dagegen soll es auch Jedermann freistehen, die ungerechten und böswilligen anzuklagen, damit sie kraft der von Uns zu verhängenden Strafe ihrer Ämter entsetzt werden mögen. Denn wenn die Anklage auf Wahrheit beruht und nicht aus Verläumdung hervorgegengen ist, so werden Wir die Sache genau untersuchen, und die Praefecti Praetorio und die in den Provinzen angestellten Beamten haben über die von den Einwohnern der Provinzen erhobenen Anklage an Uns Bericht zu erstatten.

Veröffentlicht an k. Nov.(331) zu Constantinopel unter dem Consulate des Bassus und Ablavius.

 

1,40,4. Derselbe Kaiser an Statthalter Pericles.

Wir haben Dir die Vollmacht erteilt, gegen die Beamten der Präfecten zu verfahren, wenn dieselben die ordentlichen Zuständigkeiten behindern oder sonst etwas Schädliches gegen das Gemeinwohl vornehmen, jedoch so, dass du die Präfecten selbst von dem Vergehen derselben in Kenntnis zu setzen hast.

Geg. X. k. Nov. (335) zu Nicopolis unter dem Consulate des Constantius und Albinus.

 

1,40,5. Die Kaiser Valentinianus, Valens an den Stadtpräfecten Apronianus.

Den höheren Behörden soll von den unteren die gebührende Ehrfurcht erwiesen werden. Wenn es aber der öffentliche Wohlfahrt dient, so wird dadurch, dass eine Unterbehörde den wahren Stand der Sache erörtert hat, der höhern nicht zu nahe treten. Allein Derjenige, welcher die Zeichen seiner Gewalt dazu missbraucht, dass er andere in Amt und Würden befindliche Personen auf unwürdige Weise beleidigt, wird den Stachel Unserer Verachtung fühlen.

Geg. V. k. Iun. (364) unter dem Consulate des Ancyrus Iovianus und Varronianus.

 

1,40,6. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Cynegius, Praef. Praet.

Die Stadt Rhodus hat sich über das erlittene Unrecht nicht nur auf unziemliche Weise, sondern auch zu spät beklagt, deshalb setzen Wir unabänderlich fest, dass die Statthalter, weil zur Zeit des Winters die Schifffahrt nicht selten mit Gefahr verbunden und stets unzuverlässig ist, in denjenigen fünf Städten, welche man als die Hauptstädte anerkennt, wechselweise überwintern sollen. Sollte sich es aber Jemand dazu hergeben, diese Unsere Verordnung zu übertreten, so soll er in diesem Falle 50 Pfund Silber, seine Beamten aber 100 Pfund Silber an Unsern Fiscus übergeben.

Geg. V. id. Dec. (385) zu Constantinopel unter dem Consulate des Arcadius und des Bautone.

 

1,40,7. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Cynegius, Praef. Praet.

Wer eine ordentliche Anstellung in der Provinz bekleidet, jedoch aus dem Einkommen seines künftigen Nachfolgers etwas im Voraus entnommen hat, soll nicht nur seines Amtes und seiner Ehre verlustigt gehen, sondern auch das Entnommene aus seinen eignen Mittel ersetzen.

Geg. VII.k. Iun. (386) zu Constantinopel unter dem Consulate des Honorius und des Euodius.

 

1,40,8. Dieselben Kaiser an den Cynegius, Praef. Praet.

Kein Statthalter in der Provinz darf sich unterfangen, einen Unterbeamten des Praefectus Praetorio, er sei nun von bürgerlichem Stande, oder ein Soldat, oder einer von Denen, welche früher solche Ämter bekleidet haben, in irgend einer Angelegenheit, sie betreffe die Rechte der Einzelnen oder den Staat, auf Verlangen des einen oder andern Prozess führenden Teiles zum Klaganwalt bestellen. Wer gegen dieses kaiserliche Verbot handelt, hat nicht nur den Verlust seines Amtes und seiner Ehre, sondern auch Geldstrafen zu erwarten.

Geg. non. Aug. (386) zu Constantinopel unter dem Consulate des Honorius und Euodius.

 

1,40,9. Dieselben Kaiser an den Polemius, Praef. Praet. in Illyrien.

Kein Statthalter in der Provinz möge es wagen, die Hauptstadt ohne Unsern Befehl zu betreten. Denn Derjenige, welcher dieser Unserer Verordnung erweislich zuwider gehandelt hat, wird mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

Geg. X. k. Ian. (390) zu Mailand nach Ablauf des Consulates des Timasius und Promotus.

 

1,40,10. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Limenius, Comes des Staatsschatzes.

Wir begehren, dass keiner der dir untergebenen Beamten gegen die Einwohner der Provinzen vorgehe, denn den Statthaltern muss die nachdrückliche Verordnung wohl bekannt sein, dass sie von den Einwohnern der Provinzen die herkömmlichen Abgaben selbst erheben sollen, weshalb denn der Ansässige deine Beamten nicht zu fürchten braucht, weil dieser es nicht mit ihm, sondern mit den Statthaltern und dessen Beamten zu tun hat.

Geg. VI. k. April. (401)

 

1,40,11. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Theodorus, Praef. Praet.

Die Statthalter in den Provinzen haben darauf zu achten, dass die Beauftragten der höheren Beamten nicht etwas Ungerechtes und Gesetzwidriges begehen.

Geg. VI. k. Dec. (408) zu Ravenna unter dem Consulate des Bassus und Philippus.

 

1,40,12. Dieselben Kaiser an den Monaxius, Praef. Praet

Alle Unterbeamte der Statthalter in den Provinzen sollen nach altem Herkommen, wenn ihr Vergehen dies erheischt, auf Befehl des Statthalters entblösst und körperlich gezüchtigt werden, damit sowohl die öffentlichen Geschäfte gehörig von Statten gehen, als auch die Rohheit der Unterbeamten unterdrückt, die gebührende Strenge der Statthalter aber aufrecht erhalten werde.

Geg. VI. k. Ian. (412) unter dem 9ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 5ten des Kaisers Theodosius.

 

1,40,13. Über die Entlohnung der Statthalter sollen jetzt und in Zukunft keine Verordnungen erlassen werden. Das Edict, in dem ein Statthalter ernannt wird, soll nicht eher ausgesandt werden als einen Tag bevor er in der Provinz eintrifft und wer sich untersteht ihn festzuhalten oder kriminell gegen ihn vorgeht, verliert nicht nur seine Sicherheit, sondern auch alles was ihm gehört.

 

1,40,14. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Constantinus, Praef. Praet.

Wenn Jemand, welcher weder einem Statthalter noch als Unterbeamter verpflichtet ist, die Aufsicht über eine Provinz oder ein anderes Amt oder eine andere Würde auf irgend eine Weise erlangt hat, so soll er dieses Amt, welches er sich auf widerrechtliche Art angemasst, wieder verlassen, wenn er auch vorschützen könnte, dass Wir ihm aus freier Gnade das Recht, einer Provinz vorzustehen, oder irgend ein anderes Amt, oder eine ander Würde zu bekleiden, verliehen hätten.

Geg. VII. id. Aug. (471) in Constantinopel unter dem 4ten Consulate des Kaisers Leo und dem des Probianus.

 

1,40,15. Dieselben Kaiser an Constantinus, Praef. Praet.

Keinem Statthalter in den Provinzen soll es erlaubt sein, in denjenigen Städten, in welchen es kaiserliche Paläste oder Amtswohnungen gibt, diese leer stehen zu lassen, und sich Privathäuser zur Amtswohnung zu erwählen, sondern die Statthalter sind sämtlich und unbedingt dazu verpflichtet, die kaiserlichen Paläste oder Amtswohnungen zu ihrem Aufenthalte zu benutzen, damit sie hierdurch zugleich genötigt werden, diese Wohnungen in gutem baulichen Zustande zu erhalten.

§ 1. Wenn aber an einem und demselben Orte sich ein kaiserlicher Palast und auch eine für den Statthalter bestimmte Amtswohnung befindet, so soll der Palast zur Wohnung des Statthalters, die Amtswohnung aber zur Aufnahme und Aufbewahrung des Proviants der öffentlichen Hand als Scheuer, oder auch zu irgend einem andern wesentlichen Bedürfnisse benutzt werden.

§ 2. Wenn sich Jemand unterfangen sollte, dieses Verbot zu übertreten, sollen sowohl er als auch seine Beamten zur Strafe 50 Pfund Gold sofort bezahlen, welche zur Ausbesserung des von ihm vernachlässigten kaiserlichen Palastes zu verwenden sind.

(471)

 

1,40,16. Der Statthalter hat dafür zu sorgen, dass die steuerzahlenden Bürger nicht vernachlässigt werden, weder beleidigt, noch geschädigt werden, anderfalls er Unserer Gnade verlustig gehen wird und allen Schaden ersetzen muss.

 

1,40,17. Der Statthalter soll Räuber und andere Verbrecher festnehmen lassen und die vorgesehenen Strafen über sie verhängen. Ist Jemand von diesen im Staatsdienst, soll er von seinem Vorgesetzten ausgeliefert werden. Zuwiderhandelde werden zur Zahlung von 10 Pfund Gold bestraft.

 

Einundvierzigster Titel.

Ut nulli patriae suae administratio sine speciali permissu principis permittatur.

(Dass Niemanden die Verwaltung seines Geburtslandes ohne ausdrückliche Bewilligung des Kaisers gestattet sei)

 

1,41,1. Niemandem im Orient soll das Amt eines Herrführers, eines Proconsuls, eines Verwalters oder Richters in der Provinz, in der er geboren wurde, ohne kaiserliche Erlaubnis, gestattet werden.

 

Zweiundvierzigster Titel.

De quadrimenstruis tam civilibus quam militaribus brevibus.

(Von den viermonatlichen Berichten)

 

1,42,1. Alle Beamten sollen alle 4 Monate ohne Verzögerung wahre und ausführliche Berichte vorlegen, bei Vermeidung einer Buße von 50 Pfund Gold und der Strafe der Ehrlosigkeit. Auch Denjenigen soll diese Strafe treffen, der es aus Nachlässigkeit verfehlt, dem Praefecten den Bericht vorzulegen.

 

1,42,2. Der Militärtribun und der an seiner Statt Handelnde, sowie der Privatsekretär, der Buchhalter, der Zahlmeister oder ihre Assistenten sollen den 4monatlichen Bericht unterschreiben, nachdem sie ihn auf Richtigkeit überprüft haben.

Geg. VI. id. Feb. (512) unter dem Consulate des Clementinus und des Probus.

 

 

Dreiundvierzigster Titel.

De officio praefecti vigilum.

(Vom Amt des Präfecten der Stadtwache)

 

1,43,1. Die Kaiser Theodosius und Arcadius an den Stadtpräfecten Nebridius.

Die Präfecten der Wache in dieser Stadt dürfen in Sachen, bei welchem es zur Todesstrafe kommen kann, aus eigener Machtvollkommenheit nichts verfügen, sondern müssen bei Ereignissen dieser Art an dein hohes Gericht Anzeige erstatten, damit in den erwähnten Angelegenheiten das Urteil von einer höheren Behörde ausgesprochen werde.

(385-389)

 

Vierundvierzigster Titel.

De officio Praefecti Annonae.

(Vom Amt des über den Getreidemarkt gesetzten Präfecten)

 

1,44,1. Wie von Alters her soll in Constantinopel die Verteilung des Proviants an die Bürger stets unverzüglich und in den herkömmlichen Rationen erfolgen. Zuwiderhandelnde sollen mit Strafe belegt werden.

 

1,44,2. Wir verordnen das Unterlassen jeder Verminderung der Brotgewichte für die Bürger, auch wenn diese längere Zeit in Gebrauch waren, und kehren zu den früheren zurück; aus der Differenz der Gewichte darf kein Gewinn gezogen werden, was von dem Präfekten des Getreidemarktes und denen, die die Preislisten schreiben, zu überwachen ist.

Geg. VIII. id. Mart. (532) zu Constantinopel im zweiten Jahr nach Ablauf des Consulates des Lampadius und des Orestes.

 

Fünfundvierzigster Titel.

De officio civilium judicum.

(Von dem Amte der Richter in Zivilprozessen)

 

1,45,1. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an den Curtius, Praef. Praet.

Den Honoratioren, Anwälten und Rechtsvertreter, welche einen Prozess führen, soll es nicht gestattet sein, zu der Zeit, zu welcher ihre Angelegenheit beraten oder entschieden werden soll, bei den Richtern zu sitzen.

Geg. III. non. Febr. (409) zu Rom unter dem Consulate des Bassus und Philippus.

 

1,45,2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Anthemius, Praef. Praet.

Wenn Jemand in Bezug auf öffentliche Leistungen, welche von ihm gefordert werden, seine Befreiung davon durch irgend ein Rechtsmittel geltend machen will, so mag er sich an den Richter wenden und diesem sein Anliegen vortragen. Sollte ihm aber dieser, was Wir nicht fürchten wollen, kein Gehör schenken, so wird der Richter selbst zu einer Geldstrafe von 30 Pfund Gold verurteilt, seine Beamten aber zu 50 Pfund.

Geg. XIIII. k. Aug. (409) zu Constantinopel unter dem 8ten Consulate des Kaiser Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.

 

Sechsundvierzigster Titel.

De officio iudicum militarium .

(Vom Amt der Militärrichter)

 

1,46,1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius, Arcadius an die Befehlshaber und Comites, sowohl der Reiterei als des Fussvolkes.

In Angelegenheiten der Privatpersonen dürfen Soldaten weder Jemanden Schutz verleihen, noch auch ein gesprochenes Urteil vollstrecken.

Geg. prid. id. Febr. (393) zu Constantinopel unter dem 3ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Abundantius..

 

1,46,2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Monaxius, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass kein städtischer Beamter und keine Privatperson zum Besitzer des Militärgerichts erwählt oder in diesem Gerichte belangt oder gezwungen werde, vor demselben Prozess zu führen. Denn Wir drohen dem Comes und seinen Beamten eine Strafe von 50 Pfund Gold an, wenn sie jenes Verbot übertreten sollten..

Geg. VI. k. Sept. (416) zu Eudoxiopolis unter dem 7ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Palladius.

 

1,46,3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Anatolius, magistro militium.

Niemand von Denen, welche in dem Gefolge der hochangesehenen Heerführer angestellt gewesen sind, darf sich nach Ablauf der für den Kriegsdienst bestimmten Zeit in die Gemeinschaft der Staatsbeamten einschleichen, noch auch die Erlaubnis erhalten, für den ersten unter den Staatsbeamten Geschäfte zu betreiben. Würde es sich aber Jemand unterstehen, gegen dieses Verbot Unserer Hoheit zu handeln, so soll er seines Amtes verlustigt gehen und mit der Einziehung eines Drittels seiner Güter bestraft werden.

Geg. V. k. Febr. (443) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Paterius.

 

1,46,4. Dieselben Kaiser an den Nomus, magistro officiorum.

Wir verordnen, dass die Heerführer und besonders diejenigen, welchen die Völker, auf die man vorzüglich ein wachsames Auge haben muss, nahe kommen, sich an den Grenzen selbst aufhalten, die Soldaten bis zu der vorgeschriebenen Zahl vervollständigen, worauf der Magister militum seine besondere Aufmerksamkeit zu richten hat, und sie täglich in den Waffen üben sollen. Auch sollen sie für gehörige Besichtigung und Ausbesserung des Lagers Sorge tragen. Dem Heerführer so wie den Befehlhabern des Lagers bestimmen Wir für die verschiedenen, dabei erforderlichen Leistungen den 12ten Teil des für die Grenzwächter ausgesetzten Gehaltes, welches der Magister militum nach seinem Ermessen zu verteilen hat.

Geg. prid. id. Sept. (443) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Paterius.

 

Siebenundvierzigster Titel.

Ne Comitibus rei militaris vel Tribunis lavacra praestentur.

(Dass den Comitibus oder Tribunen des Militärs keine Bäder errichtet werden sollen)

 

1,47,1. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an den Anthemius, Praef. Praet.

Wir begehren, dass die Städte und deren Curien von allen Belästigungen verschont und von ihnen weder eine Errichtung besonderer Bäder für den Privatgebrauch der Tribunen, Heerführer oder anderer Befehlshaber des Militärs, noch eine Leistung in barem Gelde zu solchem Zwecke verlangt werde. Denn blos den hochangesehenen Comitibus des Militärs und den Magister militum gestatten Wir diesen Vorzug, wenn sie sich desselben bedienen wollen, dagegen alle Übrige, die dieses Verbot übertreten, zur Strafe den doppelten Ersatz leisten müssen.

Geg. V. k. Dec. (406) zu Constantinopel unter dem 6ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Probus.