(Vom Amt der Richter)
1,48,1. Der Kaiser Constantinus an den Domitius Celsus, Vicar.
Kein Richter soll sich unterfangen, einen seiner Beamten in ein Haus, in welchem eine freie Mutter einer Familie wohnt, mit dem Befehl zu senden, dass er dieselbe mit Gewalt vor Gericht führe, wenn er gewiss ist, dass das, was sie, die in Hinsicht auf ihr Geschlecht in ihrem Hause bleiben darf, dem Staate zu entrichten hat, durch die Veräusserung ihres Hauses oder sonstigen Vermögens gedeckt werden kann. Wenn es also künftig Jemand wagen sollte, eine freie Mutter einer Familie mit Gewalt vor Gericht zu bringen, so soll er als der schwerste Verbrecher unnachsichtlich mit dem Tode bestraft werden.
Geg. III. id. Ian. (316) zu Trier unter dem Consulate des Sabinus und Rufinus.
1,48,2. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Stadtpräfecten Principius.
Sämtlichen Richtern geben Wir zu wissen, dass sie den über ihnen stehenden Beamten und denen, von deren Urteil nicht selten ihr Fortkommen abhängt, die gebührende Ehrfurcht erweisen sollen; auch dürfen sie dieselben in ihren schriftlichen Erlassen nicht mit dem brüderlichen Namen bezeichnen, und die Beamten, welche dies zu verhindern gehabt hätten, werden mit einer Geldstrafe belegt.
Geg. id. Febr. (384) unter dem Consulate des Richomer und Clearchus.
1,48,3. Dieselben Kaiser an den Constantinus, Praef. Praet. in Gallien.
Allen Beamten und ihren Vorstehern, so wie auch den Richtern geben Wir zu wissen, dass ein jeder von ihnen 3 Pfund Gold aus eigenen Mitteln zu zahlen hat, wenn den Honoratioren, welche die Vergünstigung erteilt ist, in Unserm geheimen Rate zu erscheinen, der Zutritt zu den Sitzungen der Richter verweigert oder bei den Begrüssungen nicht die gebührende Ehrfurcht erzeigt oder nicht ihr Sitz in Gemeinschaft mit den Richtern angewiesen wird.
Geg.VI. id. Nov. (389) zu Trier unter dem Consulate des Timasius und Promotus.
(Dass alle Richter, sowohl die bürgerlichen, als auch Militärrichter nach niedergelegtem Amte, sich noch 50 Tage lang in den Städten und an bestimmten Orten aufhalten sollen)
1,49,1. Der Kaiser Zeno an den Sebastianus, Praef. Praet.
Die hochangesehenen Statthalter in den Provinzen, oder die Consularen oder Correctoren, oder die, welche ein höheres Amt bekleiden, nämlich die Proconsules, oder der Statthalter in Ägypten, oder der über den Orient gesetzte Comes, oder der Vicarius in irgend einem Bezirke, oder ein Heerführer, oder ein Comes irgend eines Gebietes, oder der Comes welcher die Aufsicht über die kaiserlichen Paläste führt, sollen, wenn ein Nachfolger an ihre Stelle getreten ist, sich nicht unterfangen, die Orte, an welchen sie befehligt haben, vor Ablauf der festgesetzten 50 Tage zu verlassen.
§ 1. Während dieser Zeit sollen sich nämlich die Statthalter, die Consularen und Correctoren in der Hauptstadt, die hochangesehenen Richter aber, sowohl die bürgerlichen, als auch die Militärrichter in den bedeutenderen Städten der von ihnen verwalteten Bezirke öffentlich zeigen und sich nicht in einem Hause oder innerhalb des Bereiches einer Kirche oder in den Palästen der Gewalthaber, verborgen halten, sondern sie sollen an den besuchtesten Orten im Angesicht aller Derer erscheinen, welche ihnen bisher unterworfen waren, damit es einem Jeden vollkommen freistehe, über Veruntrauungen oder ander Vergehen des bisherigen Statthalters Klage zu erheben, und der letztere, durch die Fürsorge seines Nachfolgers vor jeder Beleidigung sicher gestellt, wofür auch die Beamten desselben, so wie die städtischen Beamten und die Defensoren der Städte verantwortlich sind, blos eidlich versichere, dass er sich vor Gericht stellen wolle und Denjenigen, welche, wie oben gesagt, eine Beschwerde gegen ihn erhoben haben, im Wege Rechtens darauf antworten könne.
§ 2. Auch soll ihm kein Vorwand, die Provinz vor Ablauf jener Zeit zu verlassen, dadurch zu Statten kommen, dass er einen kaiserlichen Befehl oder ein Patent zu einer anderweiten Anstellung oder eine von deinem hohen Amte ausgehende Verordnung, die ihn zu einem andern Statthalter-Posten beruft, oder die Vorschrift der oben genannten, oder irgend einer andern bürgerlichen oder Militärbehörde vorzeigt, nach deren Inhalt er irgend ein öffentliches Amt übernehmen oder ausgeliefert oder abgeführt werden soll; überhaupt aber muss hier jeder Betrug und alles listige Hervorsuchen einer günstigen Gelegenheit, das Gesetz zu umgehen, unterlassen werden, damit die zum Wohle der gesammten Provinzen von Uns erlassenen Verordnungen nicht ohne Erfolg bleiben.
§ 3. Wenn es aber Jemand in sträflichem Übermut gewagt hätte, dieses heilsame Gesetz zu umgehen oder zu übertreten, so soll er, obwohl man ihn mit Fug und Recht als einen Majestätsverbrecher betrachten könnte, dennoch blos mit einer Geldstrafe von 50 Pfund Gold belegt werden, die er an die Staatskasse einzuzahlen hat, und eine gleiche Strafe erwartet Diejenigen, welche ihm im Amte gefolgt sind und ihn entweder nicht auf eine anständige Weise zurückzuhalten gewusst oder es unterlassen haben, über sein Entweichen sofort Bericht zu erstatten.
§ 4. Wir begehren aber, dass der Abgehende sein Amt nicht eher niederlege, als bis der Nachfolger bereits an der Grenze der Provinz angekommen ist, wenn auch derselbe sich bei ihm (dem Vorgänger) schon brieflich angemeldet oder eine Bekanntmachung oder ein Ausschreiben an die Einwohner oder die Beamten der Provinz erlassen hätte.
§ 5. Derjenige aber, welcher gegenwärtiges Gesetz durch seine Entweichung übertritt, soll, wo er auch angetroffen wird, und wenn es in dieser blühenden Hauptstadt wäre, ohne Verzug und Widerspruch auf deinen Befehl und unter Mitwirkung des hochangesehenen Statthalters derjenigen Provinz, in welcher er sein Amt ausführte, wieder in seine Provinz abgeführt werden und daselbst 6 Monate verbleiben, da während einer so langen Zeit die von ihm begangenen Veruntrauungen und Vergehen unmöglich verschwiegen bleiben können.
§ 6. Auch die Beamte, welche ihn von seiner gesetzwidrigen Entweichung, jedoch unbeschadet der ihm gebührenden Ehrerbietung, nicht zurückgehalten haben, sollen mit Entrichtung von 30 Pfund Gold bestraft werden.
§ 7. Sollte er nun während jener 50 Tage wirklich belangt und der Rechtsstreit nach Ablauf derselben noch nicht beendigt worden sein, so kann er, wenn die Klage blos die Herausgabe veruntrauter Gegenstände betrifft, sich einen Sachwalter bestellen und nach Ablauf von 50 Tagen sich ohne Weiteres entfernen; ist er aber auf Bestrafung begangener Verbrechen angeklagt, so muss er notwendiger Weise, da er sich in peinlicher Untersuchung befindet, bis zum Urteil in der Sache verharren.
§ 8. Allen Richtern aber, welche kraft ihres Amtes, oder auf deinen hohen Befehl solche Angelegenheiten in bürgerlichen Sachen oder in einem Kriminalprozess zu verhandeln haben, tun Wir zu wissen, dass sie dieselben im Laufe von 20 von Anbeginn derselben zu rechnenden Tagen beendigen und wenn sie dies vernachlässigen, zur Strafe 10 Pfund Gold zu entrichten haben, die einmal anhängige peinliche oder bürgerliche Klage in der oben genannten Art zur Erledigung bringen sollen.
Geg. V. id. (470) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Kaisers Zeno.
(Vom Amt Dessen, derer einen Richter vertritt.)
1,50,1. Der Kaiser Gordianus an den Domitius, Praef. Praet.
Es ist unzweifelhaft, dass in einer Angelegenheit, welche das Staatswohl betrifft, Derjenige, welcher die Stelle des Statthalters in der Provinz inne hat, das Verfahren führen kann. Und wenn bei irgend einem Geschäfte das Recht des Staates in Frage kommt, so können Die, welchen die Sorge für das Staatswohl anvertraut ist, den Verordungen der verewigten Kaiser gemäss, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn sie von der Zweckmässigkeit dieser Maassregel überzeugt sind.
Geg. III. non. Nov. (240) unter dem 2ten Consulate des Sabinus und dem de Venustus.
1,50,2. Mandate der Kaiser Theodosius und Valentinianus, erlassen durch den Referendarius an den Antiochus, Praef. Praet., welche lauten wie folgt:
Die kaiserlichen Hoheiten haben auf den von Eurer Magnificenz geschehenen Vortrag zu verfügen geruht, dass Diejenigen, welche auf kaiserlichen oder auf Euern Befehl die Stelle eines Statthalters in den Provinzen vertreten, das Recht haben sollen, Denen, die darum ansuchen, Vormünder oder Curatoren zu bestellen, die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veräusserung von Gütern der Unmündigen oder ähnlicher Personen, oder der Curialen zu erteilen, Freilassungen auf gesetzlichem Wege vor sich geschehen zu lassen und alle Handlungen, welche zur Gerichtsbarkeit eines Statthalters in der Provinz gehören, gültig vorzunehmen, und dass diese Stellvertreter auf Euren hohen Befehl alle die vorerwähnten Amtshandlungen auszuüben befugt sein sollen.
Geg. prid. id. Oct. (427) zu Constantinopel unter dem Consulate des Hierius und Ardaburius.
(Von den Assessoren, von den Domesticis und von den Canzleibeamten der Statthalter)
1,51,1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an den Paulinus.
Der wissenschaftliche Eifer verdient es wohl, dass Diejenigen, welche in öffentlichen Ämtern angestellt sind, und sich noch andere Personen an die Seite setzen wollen, um den Rat derselben zu benutzen, diese Personen durch die Hoffnung auf Gewinn und Ehre, nicht aber durch Einschüchterung und Zwang, der der Geistesfreiheit widerstrebt, zu diesem Beistand veranlassen, zumal da sie es selbst für nötig halten, sich der Kenntnisse dieser Männer zu bedienen.
Geg. prid. id. Iul. (286) unter dem 2ten Consulate des Tiberianus Maximus und dem des Aquilinus.
1,51,2. Der Kaiser Constantinus an den Stadtpräfecten Bassus, Praef. Praet..
Die Statthalter sollen die Ausfertigungen nicht durch ihre Räte unterschreiben lassen, sondern sie selbst unterschreiben. Wenn nun Jemand ohne Unsere Erlaubnis einem Rate das Recht, zu unterschreiben, erteilt hat, so soll der letztere, wenn er wirklich unterschrieben hat, sofort mit Verbannung bestraft, der Name des Statthalters aber Uns angezeigt werden, damit Wir noch strengere Maassregeln gegen ihn ergreifen können.
Geg. XV. k. Sept. (320) unter dem 6ten Consulate des Kaisers Constantinus und dem des Cäsar Constantinus.
1,51,3. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Messala, Praef. Praet.
Wir verordnen, dass die Räte, der Stadthalter, die Kanzleibeamten und Die, welche das Amt der Domestici bekleiden, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, sich noch 50 Tage in den Provinzen aufhalten sollen.
§ 1. Derjenige aber, welcher eine solche Person wegen irgend eines Vergehens angeklagte Person der gebührenden Untersuchung entzogen hat, soll nun als der Verbrecher selbst betrachtet werden, und das Vierfache des zugefügten Schadens dergestalt ersetzen, dass zwei Teile dem Beschädigten und zwei Teile Unserm Fiscus zufallen.
Geg. VI. k. (399) zu Mailand unter dem Consulate des Theodosius.
1,51,4. Dieselben Kaiser und der Kaiser Theodosius an den Caecilianus, Vicar.
Der Domesticus eines Stadthalters soll den öffentlichen Verhandlungen fern bleiben. Würde er überwiesen, sich dem ungeachtet mit öffentlichen Angelegenheiten befasst zu haben, so soll er sogleich einer höhern Behörde zur Untersuchung übergeben, und von dieser gebührend bestraft werden.
Geg. VI. id. April. (404) unter dem 6ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Aristaenetus.
1,51,5. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Seleucus, Praef. Praet.
Wer schon einmal Domesticus oder Kanzleibeamter in einem Provinzialgericht gewesen ist, darf auf keine Weise dieses Amt zum zweiten Male übernehmen.
Geg. III. id. Dec. (415) zu Ravenna unter dem 10ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 6ten des Kaisers Theodosius.
1,51,6. Dieselben Kaiser an den Vitatianus, Heerführer in Lybien.
Keiner von den Domestici, welche den Heerführern oder den über das Militärwesen gesetzten Comitibus dienstbar sind, darf nach zurückgelegter Dienstzeit zum zweiten Male dieses Amt bekleiden; wer dieses Verbot übertreten sollte, wird mit Entrichtung von 10 Pfund Gold bestraft; auch haben die Unterbeamten haben dieselbe Strafe zu erwarten, wenn sie aus Vorliebe oder Habsucht eine solche Übertretung zulassen sollten.
Geg. VIIII. k. Nov. (417) zu Constantinopel unter dem 11ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 2ten des Constantinus.
1,51,7. Dieselben Kaiser an den Eustathius, Praef. Praet.
Die Beisitzer, welche mit ihrem Rate den Statthaltern zur Seite gestanden haben, können, wenn sie sich auch in väterlicher Gewalt befunden haben, dasjenige, was sie auf ehrenhafte und anständige Weise erworben, nach dem Tode ihres Vaters, gleich einem den Soldaten gebührenden Sondergute [velut castrense peculium] in Anspruch nehmen.
Geg. X, k. April. (422) zu Constantinopel unter dem 13ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 10ten des Kaisers Theodosius.
1,51,8. Dieselben Kaiser an den Asclepiodotus, Praef. Praet.
Kein Statthalter darf in die ihm anvertraute Provinz irgend Jemand mit sich nehmen, um ihn als Domesticus oder Kanzleibeamten anzustellen, noch auch Denjenigen bei sich aufnehmen, der dazu aus irgend einer Gegend zu ihm gereist ist, wenn er nicht die Strafe der Ehrlosigkeit und die Einziehung seiner Güter herbeiführen will. Denn Wir begehren, dass die Kanzleibeamten, welche den Statthaltern beigegeben werden, unter der Verantwortlichkeit der Kanzleivorsteher aus den Personen, welche ihre Dienstfähigkeit bei derselben Behörde schon bewährt haben, erwählt werden sollen, und dass Dieselben, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, dennoch den Ort desselben nicht verlassen, sondern sich den Einwohnern der Provinz stets gegenwärtig zeigen sollen, damit es Denen, welche sie verklagen wollen, nicht an Gelegenheit fehle. Auch müssen sie sich, wenn dies die Umstände erheischen, eine Untersuchung über die Vergehen des Statthalters gefallen lassen.
Geg. prid. k. Iun. (423) zu Constantinopel unter dem Consulate des Asclepiodotus und Marinianus.
1,51,9. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Taurus, Praef. Praet.
Wenn, nachdem ein Statthalter sein Amt niedergelegt hat, eine Beschwerde der Einwohner der Provinz, oder der städtischen Beamten oder die öffentliche Wohlfahrt die Gegenwart der Domestici notwendig macht, so muss jener Statthalter dafür sorgen, dass die Domestici, die in seinem Dienste gewesen sind, sich vor Gericht gebührend einfinden.
Geg. V. non. Iul. (433) zu Constantinopel unter dem 14ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Maximus.
1,51,10. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.
Wir verordnen, dass die Räte, welche in ihren Provinzen den Statthaltern länger als vier Monate zur Seite gestanden haben, was den ältern Gesetzen und den Verfügungen der frühern Kaiser entgegen ist, die Einziehung ihrer Güter und eine peinliche Untersuchung wegen Staatsverbrechens zu erwarten haben sollen, sie müssten sich denn durch eine kaiserliche Verordnung rechtfertigen oder auf deinen hohen Befehl berufen können.
Geg. XIII. k. Febr. (439) unter dem 17ten Consulate des Theodosius und dem des Festus.
1,51,11. Dieselben Kaiser an den Zoilus, Praef. Praet. im Orient.
Wir wollen Unsere Gnade sowohl den Räten der höheren Obrigkeiten, als diesen letztern selbst angedeihen lassen, und verordnen daher, dass die Räte der hochangesehenen Präfecten, sowohl der Praefecti praetorio, als der Präfecten dieser berühmten Stadt, der hohen Magistri militum, so wie des Magister officiorum, sie mögen nun das erwähnte Amt schon bekleidet haben, oder erst künftig übernehmen, von aller Verbindlichkeit zu Abgaben, ohne Unterschied, ob dieselben an bürgerliche oder Militärbehörden zu leisten sind, befreit sein sollen, dergestalt, dass ihnen selbst von deinem hohen Gericht keine Beschwerde irgend einer Art auferlegt werden darf, und wenn deine Beamten eine Übertretung dieser Unserer hohen Verordnung zulassen, so sollen sie mit Entrichtung von 50 Pfund Gold bestraft werden.
Geg. V. k. Mart. (444) unter dem 18ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Albinus.
1,51,12. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Palladius, Praef. Praet.
Allen Statthaltern, welche mit der höchsten Gewalt versehen sind, soll es vergönnt sein, sich ihre Räte zum zweiten und dritten Male und auch öfters zu wählen, weil kein Grund vorhanden ist, Denjenigen, der sich schon einmal als fähig bewährt hat, eben darum, dass man ihn brauchbar gefunden hat, zu verwerfen.
Geg. (450-455) unter dem Consulate des Kaisers Valentinianus.
1,51,13. Der Kaiser Zeno.
Die Räte der Statthalter dürfen in Abwesenheit derselben niemals in deren Namen Recht sprechen.
Geg. VI. k. Iul. (487) nach Ablauf des Consulates des Longinus.
1,51,14. Die Kaiser Justinianus an den Demosthenes, Praef. Praet.
Keiner von Denen, welche als Sachwalter entweder in einem Gerichte dieser Hauptstadt oder irgend einer Unserer Herrschaft unterworfenen Provinzen angestellt sind, soll sich unterfangen, dieses Amt des Sachwalters zu ein und derselben Zeit mit dem eines Rates, welcher irgend einer Obrigkeit im Amt der Staatsregierung zur Seite steht, zu verbinden, da es mehr als hinreichend ist, entweder als Sachwalter die Angelegenheiten der Privatpersonen aufs Beste auszuführen, oder das Amt eines Rates zu bekleiden und damit nicht, während Jemand beiden Ämtern zu genügen strebt, beide vernachlässigt werden, sondern damit er, wenn er den Beruf des Sachwalters vorzieht, diesen mit dem gebührenden Eifer erfülle, wenn er aber lieber das Amt eines Rates bekleiden will, bei diesem verbleibe, jedoch dergestalt, dass, wenn er das Amt des Rates niedergelegt hat, er sich wieder zu dem Berufe eines Sachwalters wenden kann.
§ 1. Auch soll es Niemandem gestattet sein, das Amt eines Rates in zwei Gerichten zu bekleiden, und in beiden die vollkommenden Amtshandlungen zu übernehmen, denn es ist wohl schwerlich zu glauben, dass eine Person zwei Pflichtgeboten gehorchen könne, weil sie die Zeit, die sie dann einem Gerichte widmet, dem andern entziehen muss, und deshalb keinem von beiden ordentlich vorstehen kann, sondern es soll Jeder mit völliger Beseitigung des einen Beisitzeramtes sich mit einem solchen in dem andern Gerichte begnügen.
§ 2. Auch glaube ja Niemand, dass dieses Gesetz hinterlistiger Weise dadurch umgangen werden könne, dass man nicht das gewöhnliche Zeichen des Beisitzers unter die Ausfertigungen setze, sondern gewisse andere, fingierte Buchstaben gebrauche, und dass man das erwähnte Amt, wenn es unter dieser Verborgenheit geschehe, recht wohl bekleiden könne, denn auch Diejenigen verstossen gegen das Gesetz, welche die Anwendung desselben durch ausgesonnene Spitzfindigkeiten und durch Hinterlist zu vereiteln suchen.
§ 3. Endlich soll sich Niemand schmeicheln, der Strenge des gegenwärtigen Gesetzes eben so zu entgehen, wie es in Bezug auf frühere über denselben Gegenstand erlassene Verordnungen geschehen ist. Denn wenn Jemand eines solchen Vergehens überwiesen worden ist, so möge er wissen, dass er aus der Matrikel, in welcher die Sachwalter verzeichnet stehen, gänzlich ausgestrichen, mit Entrichtung von 10 Pfund Gold bestraft, welche an Unsern Privatschatz einzuzahlen sind und von dem Comes desselben zu erheben sind, bestraft werden und auch ausserdem eine noch grössere, kaiserliche Unganade zu erwarten haben soll, da auch der Richter selbst, welcher ein solches Vergehen zugegeben oder sich es vielleicht gar wissentlich und absichtlich hat zu Schulden kommen lassen, dem kaiserlichen Zorne nicht entgehen wird.
§ 4. Mit derselben Strafe sollen auch Diejenigen belegt werden, welche in den rechtlichen Angelegenheiten, die sie zu führen bekommen, und in welchen sie das Amt eines Sachwalters übernehmen, sich zugleich das Amt eines Gerichtsbeisitzers, also das Ansehn einer obrigkeitlichen Person, zu verschaffen wissen, und eingedenk des Wunsches, den sie als Sachwalter hegen, unmöglich als unparteiische Richter verfahren können.
Geg. V. k. Oct. (529) zu Chalecdon unter dem Consulate des Decius.
(Von den Lebensmitteln und dem Proviant der Statthalter und ihrer Räte, so wie anderer öffentlicher Beamten und Derer, welche gewisse Würden erlangt haben)
1,52,1. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Florentius, Praef. Praet.
Hinsichtlich der Lebensmittel, welche den Statthaltern, sowohl den Spectabilibus, als auch den Clarissimis, die in den Provinzen entweder mit militärischer Gewalt, oder mit der bürgerlichen bekleidet sind, so wie dem über den Verkehr gesetzten Comes, nicht minder dem Beamten, welcher die Aufsicht über das Münzwesen führt, dem Verwalter des Privatschatzes in dem Bezirke von Pontus und von Asien, und gleicherweise den Beisitzern der einzelnen Gerichte zu ihrem Unterhalte zu verabreichen sind, soll die feste und unabänderliche Einrichtung befolgt werden, dass sie sowohl für die Lebensmittel, als auch für den Proviant denjenigen Preis erhalten, welcher gewöhnlich in besonderen Tarifen enthalten ist.
Geg. III. k. Iun. (439) zu Constantinopel unter dem 17ten Consulate des Theodosius und dem des Festus.
(Von den Verträgen, welche die Statthalter, oder die Beamten derselben abschliessen, von dem Verbote der an sie zu machenden Schenkungen und dass sich dieselben während der Amtsdauer nicht ohne kaiserliche Genehmigung eigene Häuser bauen sollen)
1,53,1. Der Kaiser Justinianus an den Menna, Praef. Praet.
Alle Personen, welche in dieser blühenden Stadt ein öffentliches Amt bekleiden, dürfen keinen Kauf über bewegliche oder unbewegliche Sachen abschliessen, noch auch sich Häuser erbauen, wenn sie nicht ein besonderes kaiserliches Genehmigungsrescript von Unserer Hoheit ausgewirkt haben.
§ 1. Schenkungen aber müssen sie alle zurückweisen und sollen wissen, dass dieselben ohne Unterschied der Gegenstände und des Wertes völlig ungültig sind, es müsste denn nach niedergelegtem Amte der Schenker in einer besondern Schrift die vollzogene Schenkung ausdrücklich bestätigen, oder es müsste ein Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen sein, während dessen weder von dem Schenker selbst, noch von dessen Erben eine Beschwerde über diese Schenkung erhoben worden ist.
§ 2. Den Statthaltern in den Provinzen aber untersagen Wir nicht nur die Annahme von Schenkungen, sondern auch das Abschliessen von Käufen über bewegliche oder unbewegliche Güter jeder Art, Lebensmittel und Kleider ausgenommen, so wie die Erbauung von Häusern, wenn ihnen auch kaiserliche Briefe etwas in der Art gestattet hätten. Auch sollen die an solche Personen gemachten Schenkungen und die mit ihnen abgeschlossenen Käufe selbst dann nicht gültig werden, wenn auch nach niedergelgtem Amte ein Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist oder die Bestätigung von Seiten des Schenkers oder Verkäufers nach Niederlegung des Amtes erfolgen sollte.
§ 3. Wir haben jedoch für nötig erachtet, dieses Verbot auf die Räte und Unterbeamten der Statthalter auszudehnen, und fügen hinzu, dass es auch unerlaubt sei, ein solches Geschäft durch eine Mittelsperson abzuschliessen.
§ 4. Endlich befehlen Wir, dass die gegenwärtige Verordnung auch auf bereits eingegangene Geschäfte Anwendung finden soll, wenn nicht dieselben durch Vergleich oder richterliches Urteil schon zur Erledigung gekommen sind.
Geg. V. id. Dec. (528) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justinianus.
(Von der Art der Geldstrafen, welche von den Richtern erkannt werden)
1,54,1. Die Kaiser Severus und Antoninus an den Firmus.
Eine Geldstrafe hat keinen nachteiligen Einfluss auf die bürgerliche Ehre.
Geg. V. id. April. (205) unter dem Consulate des Kaisers Antoninus und dem 2ten des Geta.
1,54,2. Der Kaiser Alexander an den Decimius, Praef. Praet.
Dass meine Geschäftsträger und Rechnungsführer nicht das Recht haben, Geldstrafen aufzuerlegen, ist schon oft durch kaiserliche Rescripte bestimmt worden.
Geg. XIII. k. Sept. (228) unter dem Consulate des Modestus und Probus.
1,54,3. Der Kaiser Gordianus an den Celer.
Der über die öffentlichen Örtlichkeiten gesetzte Beamte [Curator rei publicae], welche mit dem griechischen Worte Logista genannt werden, hat nicht das Recht, eine Geldstrafe aufzuerlegen.
Geg. id. Sept. (239) unter dem Consulate des Kaisers Gordianus und dem es Aviola.
1,54,4. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Eutropius, Praef. Praet.
Wir gestatten, dass die hohen praefecti praetoriis die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen, wenn das Vergehen ein sehr bedeutendes ist, bis in eine Höhe bis zu 50 Pfund Gold heben können.
Geg. VIII. id. Ian. (380) unter dem 5ten Consulate des Kaisers Gratianus und des Kaisers Theodosius.
1,54,5. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Praetextatus, Praef. Praet.
Dass die traurigen Einkünfte, welche in Geldstrafen bestehen, für Unsern Staatschatz ohne Verzug eingetrieben werden müssen, darf Niemandem unbekannt sein, es müsste denn der Richter Das, was zur Strafe eines begangenen Verbrechens bezahlt wird, entweder zu öffentlichen Bauten, oder zur Beförderung des Postwesens oder zur Befriedigung anderer öffentlicher Bedürfnisse besonders verwenden wollen.
Geg. V. id. Sept. (384) zu Aquileia unter dem Consulate des Ricomer und Clearchus.
1,54,6. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Messala, Praef. Praet.
Wir gestatten es nicht, dass die Gericht haltenden Statthalter in den Provinzen gegen Diejenigen, die sich etwas zu Schulden gebracht haben, eine höhere Geldstrafe verhängen, als 2 Unzen Gold.
§ 1. Hingegen der Proconsul soll, wenn die Notwendigkeit an Geldstrafen eintritt, bis zur Summe von 6 Unzen Gold gehen dürfen, an welches Maass auch der über den Orient gesetzte Comes und der Statthalter von Ägypten gebunden sind.
§ 2. Die übrigen hochangesehenen Statthalter aber sind Diejenigen, welche in Unserm Namen die höchste Gewalt ausüben; diese mögen wissen, dass es ihnen nicht gestattet ist, mehr als 3 Unzen Gold als Geldstrafe aufzulegen.
§ 3. Auch begehren Wir, dass der Statthalter dahin sehe, dass gegen eine und dieselbe Person, wenn die Wiederholung des Verbrechens eine mehrfache Geldstrafe notwendig macht, dieselbe in einem Jahre blos drei Mal verhängt werde.
§ 4. Wenn nun Jemand das angegebene Mass überschritten hat, so soll er verpflichtet sein, Demjenigen,
welchen er zu der höheren Geldstrafe verurteilt hat, das Doppelte zu erstatten, an Unsern Fiscus aber diejenige Summe einzuzahlen, zu deren Entrichtung er den Verbrecher verurteilt hat.
$ 5. Diese Milde ds Gesetzes mögen aber nicht diejenigen Richter auf sich anwendbar glauben, welche der Veruntrauung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, des Missbrauchs richterlicher Gewalt, des Diebstahls und anderer härter zu ahndender Verbrechen überführt werden, sondern es müssen dann die höheren Behörden ein Urteil abfassen, zu wessen Nachteil auch dasselbe ausfallen möge.
§ 6. Auch dürfen sie nicht glauben, dass es ein Leichtes sei, mit übereiltem Entschlusse Denjenigen zu verurteilen, den kein Verbrechen drückt, oder dass sie schamloser Weise ihre ausgesprochene Entscheidung nach Willkür zurücknehmen könnten, es müsste denn die Armut des Verurteilten eine Milderung erheischen.
Geg. XII. k. Sept. (399) unter dem Consulate des Theodorus.
(Von den Bürgermeistern)
1,55,1. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Bürgermeister Seneca.
Wenn dich Jemand wegen unbedeutender Sachen, die nicht von Belang sind, zur Rechtshilfe aufruft, so magst du, insofern die Sache wirklich geringfügig ist, also die Summe von 50 Solidi nicht übersteigt, das gerichtliche Verfahren einleiten, so dass du, wenn also Jemand eine rechtmässige Forderung einklagt, oder einen Sclaven zurückverlangt, der ihm durch die Flucht entronnen ist, oder dasjenige zurückfordert, was er über den erteilten Auftrag hinaus bezahlt hat, oder irgend etwas Ähnliches vorbringt, und du nach Untersuchung der Sache dem Kläger zu genügen suchst. Die übrigen Angelegenheiten jedoch, welche sich mehr für eine gerichtliche Verhandlung vor den höhern Behörden eignen, magst du dem Statthalter vortragen.
Geg. V. k. Iul. (365) zu Tyricum unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.
1,55,2. Dieselben Kaiser an den Probus, Praef. Praet.
Die Bürgermeister sollen nicht aus der Gruppe der Decuriones oder der Cohortales ausgewählt werden, sondern es sind andere taugliche Personen zu diesem Amt zu befördern.
Geg. III. non. Nov. (368 oder 370 oder 373) unter dem Consulate derselben Kaiser.
1,55,3. Dieselben Kaiser und der Kaiser Gratianus an den Senat.
Sehr zweckgemäss ist die Einrichtung getroffen worden, dass die unbefangenen und friedlichen Landleute sich einer besondern Wohltat, nämlich des Schutzes ihres Ortsvorstehers [defensoris locorum], erfreuen und finanzielle Rechtsstreitigkeiten, vor demselben ausführen dürfen.
Geg. IIII. id. Aug. (373) zu Hierapolis unter dem 4ten Consulate sowohl des Kaisers Valentinianus, als auch des Kaisers Valens.
1,55,4. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus, Theodosius an den Staadtverordneten Theodorus.
Für die auf fünf Jahre vorzusehende Amtsausübung der Bürgermeister in den sämtlichen Provinzen sollen folgende Verhaltensregeln gelten, nämlich:
vor Allem dahin zu streben, sich dem Volke väterlich zu erweisen;
es nicht zu dulden, wenn die Land- und Stadtbewohner durch Abgaben bedrückt werden;
sich der Rohheit der Beamten und dem Übermute der Behörden, unbeschadet der denselben gebührenden Ehrfurcht, entgegen zu stellen;
so oft die bestehende vollkommene Freiheit angemessen ist, sie zu benutzen, den Richter aufzusuchen;
Schaden und Verlust, welcher durch übertriebene Forderungen Denjenigen zugefügt werden könnte, die du als deine Kinder zu betrachten hast, abzuwenden und nicht zu dulden, dass ihnen, ausser dem herkömmlichen Satze, etwas abgefordert werde, da sie ohne Beistand gewiss keine Hilfe finden würden.
Geg. VI. non. Ian. (385) zu Constantinopel unter dem Consulate des Arcadius und dem des Bauto.
1,55,5. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Potamius, Statthalter von Ägypten.
Die Bürgermeister sollen sich nicht unbefugter Weise etwas anmessen, wozu sie nicht berechtigt sind, sondern blos dem Titel ihres Amtes entsprechen. Sie dürfen keine Geldstrafen verhängen und keine wichtigen Untersuchungen führen; das Volk und die städtischen Beamten sollen sie vor der Rohheit und dem Übermute der Böswilligen schützen und stets darauf bedacht sein, ihren Namen in der Tat zu führen.
Geg. III. non. Mart. (392) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Rufinus.
1,55,6. Dieselben Kaiser an den Tatianus, Praef. Praet.
In allen Gegenden, in welchen die wilde Wut der Strassenräuber herrscht, die ihre eigene Gefahr nicht kennen, sollen die bewährten und entschlossenen Bürgermeister dem Unwesen zu steuern suchen und bei den täglichen Ereignissen gegenwärtig sein. Sie sollen es nicht dulden, dass sich die Verbrecher durch Straflosigkeit vermehren; sie sollen sich jeder Begünstigung derselben entgegenstellen, damit nicht durch die Schonung oder den Beistand, welchen man den Verbrechern angedeihen lässt, die Verbrechen selbst um sich greifen.
Geg. V. id. April. (392) zu Constantinopel unter dem 2ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Rufinus.
1,55,7. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Caecilianus, Praef. Praet.
Die Bürgermeister müssen die Verbrecher, welche beim Strassenraub oder bei Verübung anderer Gewalttätigkeiten, beim Mord, bei einer Körperverletzung, bei einer Entführung oder einem Ehebruch betroffen worden und ihnen von Amtswegen übergeben worden sind, zugleich mit denen, welche sie des Verbrechens beschuldigt haben, unter sicherer Bewachung an den zuständigen Richter abgeben.
Geg, prid. k. Ian. (405) zu Mailand unter dem 2ten Consulate des Stilicho und dem des Anthemius.
1,55,8. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Caecilianus, Praef. Praet.
Wir befeheln, dass die Bürgermeister dergestalt in ihre Ämter eingesetzt werden sollen, dass sie, mit den Geheimnissen der rechtsgläubigen Kirche vertraut, durch den Ausspruch der hochwürdigen Bischöfe, der übrigen Geistlichen, der Honoratioren, der Ansässigen und der städtischen Beamten bestätigt werden. Über diese Einsetzung ist an den hohen Praefectus Praetorio Bericht zu erstatten, damit derselbe, Kraft seines hohen Amtes, die geschehene Wahl bestätigen könne.
§ 1. Wenn nun die Bürgermeister in Erfahrung gebracht haben, dass gegen die öffentliche Verfassung irgend Jemand etwas zum Nachteil der Ansässigen vorgenommen habe, so soll es ihnen freistehen, an die hohen und angesehenen Praefectos Praetoriiis, an die hohen Befehlshaber sowohl der Reiterei, als des Fussvolkes, an die Magistres officiorum und an die über den Saats- und über den kaiserlichen Privatschatz gesetzten Comites Bericht zu erstatten.
Geg, XII. k. Febr. (409) zu Ravenna unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.
1,55,9. Dieselben Kaiser an den Caecilianus, Praef. Praet.
Wir überlassen es der Umsicht und Fürsorge der Bürgermeister, dass die Ansässigen von den Beamten, welche die Steuern einzunehmen haben, nicht mit unverhältnissmässigen Ansätzen und Lasten beschwert werden, sondern begehren, dass sie solche Personen, die sich dergleichen zu Schulden kommen liessen, an den zuständigen Richter nebst einer Angabe des von denselben begangenen Betruges abgeben sollen.
§ 1. Auch gestatten Wir ,dass die Einwohner in Unsern Provinzen, wenn sie die erlittenen Beleidigungen oder Verletzungen anzuzeigen wünschen, die Vertreter aber denselben die gerichtliche Anhörung verweigeren, das Recht haben sollen, ihre Beschwerde, ganz so abgefasst, wie sie sie hatten anbringen wollen, an den besuchtesten Orten der Stadt öffentlich auszustellen, die Schreiber und Notarien zu belangen und die öffentlichen Beamten aufzufordern, welche ihre Klage annehmen müssen, nicht minder auch wider Willen der oben erwähnten Personen ihre Beschwerden aktenkundig zu machen, damit der wahre Stand der Sache erörtert werden und, nachdem dies geschehen, gegen Diejenigen, welche auf Ansuchen dennoch die erhobene Klage nicht haben zu den Akten nehmen wollten, die richterliche Strenge treffen könne.
Geg, XII. k. Febr. (409) zu Ravenna unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.
1,55,10. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Cyrus, Praef. Praet.
Wir verordnen, dass es keinem Stadtvertreter erlaubt sein soll, sich der öffentlichen Mühwaltung zu entziehen, wenn er sich nicht vor deinem hohen Gerichte auf kaiserlichen Ausspruch berufen kann; und mit Entrichtung von 30 Pfunden Goldes sollen die Statthalter in den Provinzen, die übrigen Behörden und überhaupt alle Diejenigen bestraft werden, welche dieses Unser hohes Verbot übertreten und die Ehrfurcht vor der kaiserlichen Machtvollkommenheit aus den Augen gesetzt haben.
Geg, XV. k. Sept. (441) zu Constantinopel unter dem Consulate des Cyrus.
(Vom städtischen Magistrat)
1,56,1. Der Kaiser Constantinus an den Florentius, Praef. Praet.
Die städtischen Beamten, welche die obrigkeitlichen Functionen vollziehen oder die Abgaben erheben müssen, sollen längstens innerhalb dreier Monate gewählt werden, damit, wenn dieselben eine triftige Ursache zur Entschuldigung haben, an die Stelle des zu Entlassenden zeitig genug ein Anderer gewählt werden könne.
Geg. id. April. (323) zu Constantinopel unter dem Consulate des Severus und Rufinus.
1,56,2. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Germanianus.
Der städtische Magistrat soll berechtigt sein, selbst Akten zu führen.
Geg. XIII. k. Ian. (366) unter dem Consulate des Gratianus und des Dagalaiphus.
(Vom Amt des Juridicus in Alexandrien)
1,57,1. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Alexander, Heerführer und Statthalter in Ägypten.
Wir befehlen, dass es allen Denen, welche die Documente der von ihnen schriftlich abgefassten Schenkungsverträge gerichtlich feststellen lassen wollen, gestattet sein soll, diese Handlung vor dem Juridicus der hochberühmten Stadt Alexandrien vorzunehmen, und es sollen die vor diesem Beamten ergangenen Bekundungen dieselbe Glaubwürdigkeit haben, als wenn sie von dem Statthalter der Provinz oder von den städtischen Obrigkeiten oder Volksvertretern abgefasst worden wären.
Geg. k. VII. id. Sept. (469) zu Constantinopel unter dem Consulate des Zenon und des Marcianus.