Corpus Iuris Civilis
Das römische Zivilrecht
nach der zweiten Bearbeitung.
Das ist: Großbuch der rechtlichen Satzungen des hochlöblichen und weitberühmtesten Kaisers und Gesetzgebers Justinianus.
(Titel aus MDLXVI)
Der obige Weblink weist zur vorläufigen Gesamtausgabe mit 5,9 MB, Weblink zu den einzelnen Daten im Folgenden.
Das vollständige Werk. Neuübersetzungen von Dr. phil. Rudolf Haller.
Die drei Constitutionen zur Begründung des Codex
I. Buch, Kirchliche und staatliche Ämter.
II. Buch, Anwälte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
III. Buch, Gerichtsverfahren, Klagerecht.
IV. Buch, Geldverkehr und Handel, Zinseszinsverbot.
V. Buch, Ehe, Vormundschaft, Pflegschaft.
VI. Buch, Dienstbarkeit, Testament, Erbrecht.
VII. Buch, Personenstand, Verjährung, Berufungsverfahren.
VIII. Buch, Besitz, Bauten, Pfänder, Adoption, Schenkung.
IX. Buch, Strafverfolgung, Ehebruch, Mord, Fälschung.
X. Buch, Steuerschulden, Verpflichtung und Freistellung, Lehrmaße.
XI. Buch, Berufspflicht, Handwerksordnung, Wasserrecht, Übernahme von Brachen.
XII.
Buch,
Beamtenschaft, Militär, Staatspost.
Verzeichnis der Titel der
Bücher I bis XII
die Jahreszahlen der Consulate Erläuterungen von
Amtsbezeichnungen und Titulaturen Die im Codex erwähnten
Kaiser und Cäsaren zur Datierung: julianischer
Kalender
Überarbeitete Übersetzung und Neuübersetzungen von Dr. phil. Rudolf Haller unter Benützung von: Corporis Iuris
Civilis, Tomus alter, Imp. Iustiniani PP.
A. Codicis Repetitae Praelectionis, Libri XII, adornavit ac curavit Georgius Augustus Spangenberg, Gottingae
MDCCXCVII; Corpus
Iuris Civilis, Editio Stereotypa Quarta, Volumen Secundum, Codex
Iustinianus, recognovit Paulus Krueger, Berolini MDCCCLXXXVIII; Das Corpus Juris
Civilis. Codex ins Deutsche übersetzt, herausgegeben
von Dr. C. Otto, Dr. B. Schilling und Dr. C. Sintenis, Leipzig 1832; Corpus
Iuris Civilis Iustinianei, Codicis Dn. Iustiniani, studio et opera Ioannis Fehi, Lugduni MDCXXVII; Codicis
Dn. Iustiniani, repetitae praelectionis libri XII, auctore Antonius Contius, Parisiis MDLXVI; Codicis
Dn. Justiniani Sacratissimi Principis PP. Aug. Repetitae Praelectionis Libri
XII, notis Dionysii Gothofredi, Francofurti ad Moenum MDCLXXXIII. Edition Opera-Platonis 2012
- 2018
Das Werk ist zitierbar nach dem Exemplar der
Deutschen Nationalbibliothek:
http://d-nb.info/1150285222/
Nach der römischen Rechtsordnung bestand eine starke Bindung an die Landschaft und den Volksteil der Herkunft, zu der ein unabdingbares Rückkehrrecht und eine oft bekräftigte Rückkehrpflicht (C. 11,47,6; 11,63,1) gehörten, um die drohende Entvölkerung einzelner Landstriche und um Niederträchtigkeiten gegen Einheimische andern Orts zu unterbinden.
Zu den Wirtschaftsgesetzen des römischen Reiches gehörte das Zinseszinsverbot mit Gesamtzinsbeschränkung (C. 4,32,28), dem im Zusammenprall der Wirtschaftsordnungen eine barbarische Feindschaft gegenüberstand. Das Festhalten am Geldwert der Waren über den längeren Zeitraum ähnlich genug bleibender Produktionsverhältnisse wurde nach dem militärischen Zusammenbruch des römischen Reiches ersetzt durch die Beliebigkeit von Marktverhandlungen, für die das Gehandelte nur noch den Anlass gibt und die anarchischen Durchsetzungskräften unterliegen.
Mit der Veröffentlichung des Rechtsbuches des Justinianus wurde die Überlieferung der Rechtsbücher der vorcäsarischen römischen Republik unterbrochen; die platonische Akademie wurde geschlossen.
Das Rechtsbuch des Justinianus wurde zu einer Quelle geltenden Rechts; es galt in Deutschland als Subsidiarrecht bis zur Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 18. Aug. 1896.