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Gesetze
ELFTES BUCH
[913 St.] DER ATHENER: Hiernächst wird es denn dessen bedürfen daß wir über die gegenseitigen Verträge die nötigen Anordnungen treffen. Hier wird nun wohl zuvörderst einfach folgendes Gesetz zu geben sein. Was mein ist soll, so weit es möglich ist, Niemand anrühren, geschweige denn auch nur das Kleinste davon von der Stelle bewegen, ohne zuvor meine Erlaubnis dazu eingeholt zu haben. Eben so muß ich nun aber meinerseits auch mich dem Hab' und Gut Anderer gegenüber verhalten, wenn anders ich der gesunden Vernunft folgen will. Führen wir also zuerst von solchen Dingen einen Schatz an welchen Jemand für sich und seine Nachkommen, unter die ich nicht gehöre, sorgfältig verwahrt hat, so sei es fern von mir die Götter anzuflehen daß sie mich denselben finden lassen möchten, oder fände ich ihn, ihn mitzunehmen, oder auch mich an die sogenannten Wahrsager um Rat zu wenden, auf welche Weise ich dies der Erde anvertraute Gut wohl heben möchte. Denn gelänge mir dies, so würde diese Vermehrung meines Vermögens mir bei Weitem nicht so ersprießlich sein als der Zuwachs an der Tugend meiner Seele und Rechtschaffenheit wenn ich ihn mitzunehmen verschmähte, vielmehr würde ich so ein besseres Besitztum anstatt eines geringem mir zu eigen gemacht haben, indem ich es vorzog meiner Seele Gerechtigkeit als meiner äußeren Habe einen Zuwachs an Reichtum zu erwerben. Es gilt auch hier, wie in vielen anderen Fällen, das Wort daß man das Unantastbare nicht antasten soll. Und man muß auch den Sagen welche man sich in diesem Sinne erzählt wohl glauben daß dergleichen Besitztümer den Nachkommen keinen Segen bringen. Wer aber, um das Heil derselben und um das Verbot des Gesetzgebers unbekümmert, Etwas was weder er selbst noch irgend einer von seinen Vorfahren niedergelegt hat ohne Erlaubnis des Eigentümers wegnimmt und so das einfachste und schönste aller Gesetze und die Vorschrift eines der edelsten Gesetzgeber: „was du nicht hingelegt hast darfst du auch nicht wegnehmen” verletzt, welche Strafe ein solcher welcher, mit Verachtung dieses so wie seines eigenen Gesetzgebers, vielleicht wohl sogar nicht bloß eine Kleinigkeit die er selber nicht bei Seite gelegt, sondern einen recht großen Schatz wegnimmt, von den Göttern erleiden wird, das sei diesen anheimgegeben. Der Erste Beste welcher etwas Derartiges gewahr wird zeige es, wenn es innerhalb der Stadt vorgekommen ist, den Stadtaufsehern oder, wenn auf irgend einem der Märkte der Stadt, den Marktaufsehern, und wenn in einem andern Teile des Landes, den Landaufsehern und deren Befehlshabern an, [914 St.] und so bald es auf diese Weise bekannt geworden ist, schicke der Staat nach Delphi, und was dann der Gott über den Schatz und seinen Entwender entscheidet, das vollziehe er, den Sprüchen desselben gehorsam. War aber der welcher die Sache zur Anzeige brachte ein Freier, soll ihm dafür eine öffentliche Belobung zu Teil werden und dagegen soll ihn, wenn er um dieselbe wußte und sie nicht anzeigte, Schande treffen. War es aber ein Sklave, so hat dieser es wohl um den Staat verdient daß er durch denselben von seinem Herrn losgekauft und freigelassen werde, hat er aber die Sache verschwiegen, so soll er mit dem Tode bestraft werden.
An dieses Gesetz muß sich nun zunächst ein zweites schließen, welches eben so sehr für kleine wir für große Dinge gilt. Wenn Jemand irgend etwas von dem Seinigen absichtlich oder wider seinen Willen irgendwo zurückgelassen hat, so soll Jeder der es findet es ruhig liegen lassen und denken daß dergleichen Sachen von der die Straßen schirmenden Göttin, welcher das Gesetz sie weihte, bewacht werden. Sollte aber Jemand dieser Vorschrift nicht Folge leisten, sondern dergleichen Sachen aufheben und mit sich nach Hause nehmen, so soll, falls dieselben von geringerem Werte und er ein Sklave ist, Jeder der darüber zukommt und nicht unter dreißig Jahren ist berechtigt sein ihm eine tüchtige körperliche Züchtigung angedeihen zu lassen, falls er aber ein Freier ist, so soll öffentlich erklärt werden daß er sich dieses Namens unwürdig gemacht und von der Gemeinschaft der Gesetze ausgeschlossen habe, und außerdem soll er dem Eigentümer den zehnfachen Wert des Weggenommenen zu zahlen gehalten sein.
Wenn ferner Jemand einen Andern beschuldigt Sachen die ihm gehören in seinen Besitz genommen zu haben, möge es nun viel oder wenig sein, und dieser Andere zwar nicht ihren Besitz, wohl aber daß sie Jenem gehören, ableugnet, so soll, falls die Sache um die es sich handelt kraft des Gesetzes in die obrigkeitlichen Verzeichnisse eingetragen ist, Jener diesen vor die Behörde laden und Dieser sich stellen, und findet sich dann in diesen Verzeichnissen daß sie einem von den beiden Streitenden und wem von ihnen sie gehört, so soll sie dieser sofort mit sich nehmen dürfen, findet sich aber daß sie einem ganz Anderen als den beiden vor diesem Gericht erschienenen Parteien gehört, dann soll sie Dem von Beiden welcher hinlängliche Bürgschaft dafür stellt daß er sie wirklich dem abwesenden Eigentümer einhändigen werde an Stelle dieses Letzteren übergeben werden. Wenn aber das streitige Besitztum nicht in die obrigkeitlichen Verzeichnisse eingetragen ist, so soll es bis zu getroffener Entscheidung bei den drei ältesten Mitgliedern der Behörde niedergelegt werden, und wenn dasselbe in einem Stück Vieh besteht, so soll Der gegen welchen die Entscheidung ausfällt ihnen das Futtergeld für dasselbe wiedererstatten. Die Behörde ihrerseits aber soll gehalten sein binnen drei Tagen das Urteil zu sprechen.
Seinen eigenen entlaufenen Sklaven soll einem Jeden, so fern er nur bei gesunder Vernunft ist, verstattet sein einzusperren und überhaupt mit ihm zu machen was er will und was an sich erlaubt ist. Und eben so soll er auch, wenn ein Sklave eines seiner Verwandten oder Freunde entlaufen ist, diesen zu persönlichem Gewahrsam ins Gefängnis bringen dürfen. Macht aber Jemand den Versuch Einen der als Sklave abgeführt wird in Freiheit zu setzen, so soll ihn zwar Der welcher ihn abführt freigeben, aber ein wirkliches Recht zu einem solchen Versuche soll Jener doch nur dann haben wenn er drei zuverlässige Bürgen gestellt hat daß der Abführende keinen Anspruch auf den zu Befreienden habe, und wenn er, ohne diese Bedingung erfüllt zu haben, ihn macht, [915 St.] so soll er auf gewalttätige Eigentumsverletzung belangt werden dürfen und, falls er schuldig befunden wird, das Doppelte des abgeschätzten Schadens dem Beraubten zahlen. Auch einen Freigelassenen soll man gefangen setzen dürfen, falls er seinem Freilasser gar keine oder doch nicht die gehörigen Ehren erweist. Zu diesen Ehren aber gehört es daß er jeden Monat dreimal sich in dessen Haus begebe und ihm angelobe Alles für ihn zu tun was billig sei und in seinen Kräften stehe und sich nur so zu verheiraten wie es den Beifall seines gewesenen Herrn finde. Auch soll es ihm nicht verstattet sein reicher als dieser zu werden, sondern was er mehr erwirbt soll er an ihn abliefern. Auch soll er nicht länger als zwanzig Jahre sich im Staate aufhalten dürfen, sondern nach Ablauf dieser Frist gleich allen anderen Fremden unter Mitnahme seines ganzen Vermögens das Land verlassen, es sei denn daß er sich von den Behörden und seinem Freilasser die Erlaubnis länger zu bleiben erwirkt hat. Sollte aber ein Freigelassener oder ein anderer Fremder sich ein größeres Vermögen erwerben als die Schatzung der dritten Schatzungsklasse beträgt, so soll er binnen dreißig Tagen von dem Tage ab an welchem dies geschehen ist mit seiner ganzen Habe das Land verlassen, und es soll den Behörden nicht verstattet sein ihm eine Erlaubnis zu längerem Bleiben zu erteilen. Gehorcht Jemand diesen Vorschriften nicht und wird dessen vor Gericht überwiesen, so soll er mit dem Tode bestraft und sein Vermögen für den Staatsschatz eingezogen werden. Die Entscheidung über die Streitsachen dieser Art aber soll den Gerichten der Phylen zustehen, es sei denn daß sie schon vorher von Nachbarn oder erwählten Schiedsrichtern erledigt worden sind.
Macht Jemand auf ein Stück Vieh welches sich im Besitz irgend eines Andern befindet, oder auf irgend etwas Anderes von dessen Besitztum als ihm selber zugehörig Anspruch, so soll sich der Besitzer auf den Verkäufer oder Den welcher es ihm gegeben hat, wenn derselbe ein zuverlässiger und rechtlicher Mann ist oder es ihm doch auf irgend eine rechtsgültige Weise überlassen hat, sich berufen dürfen, und zwar wenn es ein Bürger oder Beisasse des Staates ist, innerhalb dreißig Tagen, wenn aber ein Fremder, innerhalb jener fünf Monate, deren mittlerer derjenige ist in welchen die Wintersonnenwende fällt.
Kauf und Verkauf soll auf keine andere Weise stattfinden als so daß der Verkäufer auf seiner bestimmten Stelle des Marktes seine Ware dem Käufer überliefert und sofort von demselben den Preis für sie in Empfang nimmt, und es soll derselbe weder an einem andern Orte getrieben noch irgend Etwas auf Borg genommen oder gegeben werden. Will Jemand aber doch irgend Etwas auf eine andere Weise verkaufen, indem er dem Käufer Vertrauen schenkt, sei es an einem andern Orte oder auf Borg, so soll er freilich daran nicht gehindert werden, aber auch wohl bedenken daß das Gesetz ihm keinen Rechtsschutz in Bezug auf Dinge verleiht welche nicht auf die so eben angegebene Weise verkauft worden sind. Unterstützungsbeiträge soll Jeder nach Belieben bei seinen Freunden sammeln dürfen, sollte aber irgend ein Streit in Folge dessen entstehen, so halte man auch hier sich daran daß über solche Sachen keine Prozesse zulässig sind.
Wer Jemandem eine Ware von wenigstens fünfzig Drachmen an Wert gegen bare Bezahlung verkauft hat soll verbunden sein noch zehn Tage in der Stadt zu verweilen und [916 St.] seinen Käufer mit seiner Wohnung bekannt zu machen, weil oft die rechtliche Gültigkeit solcher Käufe angefochten und die Rückgabe des Kaufgeldes nach den Gesetzen verlangt werden darf. Ob dies aber der Fall ist oder nicht, darüber trifft das Gesetz noch folgende Bestimmung. Wenn Jemand einem Andern einen Sklaven verkauft hat welcher an der Schwindsucht oder an Steinschmerzen oder an Harnzwang oder an der sogenannten heiligen Krankheit oder an irgend einem andern Gebrechen des Leibes oder der Seele leidet welches für die meisten Menschen nicht zu erkennen, aber langwierig und schwer zu heilen ist, so bleibt der Handel für den Fall in Gültigkeit daß der Käufer ein Arzt oder Turnmeister ist oder daß der Verkäufer vor Abschließung des Handels dem Käufer die Wahrheit entdeckt hat. Hat dagegen ein Sachverständiger einen solchen Sklaven einem Nichtsachverständigen verkauft, so darf ihm der Käufer innerhalb sechs Monaten denselben zurückgeben, und wenn derselbe mit der heiligen Krankheit behaftet ist so soll diese Frist auf ein Jahr ausgedehnt werden. Entschieden aber soll die Sache vor Ärzten werden welche beide Parteien nach gemeinsamem Vorschlage hiezu ausersehen haben, und diejenige Partei gegen welche das Urteil ausfällt soll der andern das Doppelte des Kaufgeldes bezahlen. Sind endlich beide Teile keine Kunstverständige, so soll zwar die Zurückgabe in derselben Weise wie im vorigen Falle stattfinden und die Entscheidung eben so gefällt werden, aber der Verkäufer, wenn dieselbe gegen ihn ausfällt, nur das einfache Kaufgeld zurückbezahlen. Hat ferner Jemand einem Andern einen Sklaven verkauft welcher eine Mordtat begangen hat, so soll für den Fall daß beide Teile hierum wußten der Handel nicht rückgängig gemacht werden können, wußte der Käufer aber nicht um die Sache, so soll er das Recht haben ihn zurückzugeben, sobald er sie erfährt, und die gerichtliche Entscheidung über solche Sachen soll den fünf jüngsten Gesetzverwesern zustehen, und fällt dieselbe dahin aus daß der Verkäufer darum gewußt hat, so soll er das ganze Haus des Käufers nach der Vorschrift der Ausleger reinigen lassen und ihm den Preis dreifach erstatten.
Wer Geld wechselt oder Vieh und leblose Gegenstände verkauft oder vertauscht, für den soll das Gesetz sein daß er eben so wenig etwas Verfälschtes geben darf als anzunehmen braucht. Wir wollen aber, gleich wie bei den anderen Gesetzen, so auch dem gegen allen solchen Frevel einen Eingang vorausschicken. Verfälschung muß Jedermann mit Lüge und Betrug in die gleiche Klasse setzen, nämlich in jene von welcher die gemeine Rede der Leute gar übel behauptet daß dergleichen Dinge, wenn man nur die rechten Augenblicke dabei wahrnehme, vielfach ganz wohl angebracht seien. Dabei bleibt es nun ganz ohne Regel und Bestimmung wann und wo dieser geeignete Augenblick eintrete, und wer dieser Redensart folgt muß daher vielfach eben so gut selber Schaden leiden als Anderen zufügen. Ein Gesetzgeber darf daher dies nicht unbestimmt lassen, sondern er muß für alle Fälle deutliche Schranken, sei es nun engere oder weitere, ziehen. Und wir unsererseits treffen demnach folgende Bestimmung. Niemand gehe in Worten oder Werken mit Lüge, Betrug oder Verfälschung um, indem er dabei die Götter anruft, [917 St.] wenn er nicht sich den größten Haß derselben zuziehen will, und dies tut Derjenige welcher sich so wenig um die Götter kümmert daß er sich nicht scheut falsche Eide zu schwören. Beinahe eben so verhaßt ist ihnen aber Derjenige welcher Menschen gegenüber die über ihm stehen lügt. Höher aber stehen die Besseren gegenüber den Schlechteren und im Ganzen genommen auch die Alten gegenüber den Jungen, die Eltern gegenüber den Kindern, die Männer gegenüber den Weibern und Kindern und die Herrscher gegenüber den Beherrschten. Allen denen die Herrschaft zukommt gebührt daher Ehrfurcht von allen Anderen, und zumal da wo es sich um die Herrschaft im Staate handelt. Aus diesem Grundsatz fließt derjenige welchen wir so eben vorgetragen haben. Denn ein Jeder welcher verfälschte Waren zu Markte bringt lügt und betrügt, indem er die Götter anruft und bei ihnen Eide schwört nach den Gesetzen und unter dem Schutze der Marktaufseher, ohne Scheu vor den Menschen und ohne Ehrfurcht vor den Göttern. Gewiß ist es nun aber doch ein rühmliches Bestreben die Namen der Götter nicht leichtsinnig zu beflecken und ihnen nicht so gegenüber zu treten wie es in den meisten Stücken die meisten von uns Menschen in Ansehung der Lauterkeit und Reinheit ihres Verhaltens gegen sie tun. Sollte indessen trotzdem Jemand dieser Erwägung nicht Folge leisten, so gelte gegen ihn folgendes Gesetz. Wer irgend welche Waren auf dem Markte feil bietet soll dieselben niemals um einen geringeren Preis als den von ihm vorgeschlagenen verkaufen, und wenn er diesen nicht erhalten kann, so soll er seine Waren lieber wieder mit nach Hause nehmen, und an demselben Tage soll er den einmal gesetzten Preis weder erhöhen noch erniedrigen. Kein Verkäufer soll ferner seine Waren anpreisen und noch weniger ihre Güte eidlich beteuern. Gehorcht Jemand diesem Gesetz nicht, so soll jeder Bürger welcher darüber zukommt und nicht unter dreißig Jahren ist, wer er auch immer sein mag, verpflichtet sein ihn für seine eidlichen Beteuerungen körperlich zu züchtigen, und nicht bloß soll dies ungeahndet bleiben, sondern er soll sogar, wenn er es unbeachtet läßt und dieser Verpflichtung nicht nachkommt, eine öffentliche Rüge darüber erfahren daß er die Gesetze im Stiche gelassen. Wenn aber Jemand jener anderen Satzung Folge zu leisten sich nicht entschließen kann und ihr zum Trotz verfälschte Waren zu Markte bringt, so soll Jeder welcher darüber zukommt und es bemerkt ihn vor der Obrigkeit dessen zu überführen suchen, und gelingt ihm dies, so soll er, wenn er ein Sklave oder ein Beisasse ist, die verfälschte Ware dafür erhalten. ist er aber ein Bürger, so soll er, wenn er die Sache nicht zur Anzeige bringt, der öffentlichen Rüge unterliegen daß er die Götter beraubt habe, zeigt er es aber an und beweist es, so soll er die verfälschte Ware den Göttern des Marktes weihen. Derjenige aber welcher dessen überführt worden ist daß er dergleichen Waren feil geboten hat soll nicht bloß ihrer verlustig gehen, sondern auch für jede Drachme die er für seine Ware forderte je einen Geißelhieb vom Herolde auf öffentlichem Markte erhalten, nachdem Letzterer den Grund dieser Bestrafung öffentlich verkündet hat. Die Marktaufseher und Gesetzverweser aber sollen sich bei erfahrenen Leuten über die Verfälschungen und sonstigen Unredlichkeiten welche die Verkäufer vorzunehmen pflegen erkundigen und darnach eine Marktordnung entwerfen welche den Verkäufern vorschreibt was sie tun dürfen und was nicht, und diese sollen sie dann auf eine Säule vor dem Amtshause der Marktaufseher eingraben lassen und erklären daß dies die Gesetze seien welche Jedem der auf dem Markte Geschäfte treiben will das Nötige klar und deutlich vorschreiben.
[918 St.] Die Obliegenheiten der Stadtaufseher sind schon im Vorhergehenden hinlänglich besprochen worden. Wenn es aber notwendig erscheinen sollte noch einige weitere Bestimmungen hinzuzufügen, so mögen sie darüber eine gemeinsame Beratung mit den Gesetzverwesern anstellen und dann auf Grund derselben das Fehlende nachtragen, und jene früheren und diese späteren Verordnungen sollen dann vor ihrem Amtshause auf einer Säule aufgestellt werden und ihnen zur Vorschrift für ihre Amtsführung dienen.
Den Bestimmungen über die Verfälschungen beim Handel und Wandel folgen nun auf dem Fuße die über das Geschäft des Kleinhandels selber nach. Über die ganze Klasse von Beschäftigungen zu welchen dieser gehört wollen wir nun zunächst unseren wohlbegründeten Rat erteilen und dann das auf sie bezügliche Gesetz geben. Alles was zum Kleinhandel gehört ist seiner eigentlichen Natur nach ursprünglich in den Staaten nicht zu schädlichen, sondern zu durchaus nützlichen Zwecken hervorgegangen. Denn wie sollte nicht Jeder eine wohltätige Wirkung ausüben welcher dazu beiträgt daß ein unverhältnismäßiges und ungleiches Vermögen, aus was für Dingen es immer bestehen möge, gleich und verhältnismäßig werde! Und wir können doch nicht leugnen daß wir dies der Macht des Geldes verdanken, und daß dies namentlich des Kaufmanns eigentliche Bestimmung sei. Aber auch der Lohnarbeiter, der Gastwirt und andere mehr oder minder ehrenhafte Gewerbe wirken alle auf den Zweck hin daß es Jedermann leichter gemacht werde sich die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zu verschaffen, und daß so eine Ausgleichung der Besitztümer hervorgebracht werde. Warum denn nun aber solche Gewerbe trotzdem für unehrenhaft gelten und was sie eigentlich in diesen üblen Ruf gebracht hat, müssen wir daher jetzt untersuchen, um diesem Übelstande wenn auch nicht eine vollständige, so doch eine teilweise Abhilfe durch unsere Gesetzgebung zu verschaffen, und das ist eine unverächtliche und eines nicht geringen Geschickes bedürftige Aufgabe.
KLEINIAS: In wie fern?
DER ATHENER: Mein lieber Kleinias, gering ist schon von Natur die Zahl derjenigen Menschen, und diese wenigen müssen zu diesem Zwecke noch überdies eine vollendete Erziehung erhalten haben, welche im Stande sind, so bald das Bedürfnis und die Begierde nach gewissen Dingen in ihnen rege wird, sich auf das rechte Maß zu beschränken und, wenn sich die Gelegenheit ihnen darbietet Schätze zu sammeln, mit nüchternem Sinne einen mäßigen Besitz großem Reichtum vorziehen. Die große Masse der Menschen verfährt vielmehr in ganz entgegengesetzter Weise: sie sind maßlos in ihren Bedürfnissen, und wenn sich ihnen ein mäßiger Gewinn darbietet, so steigert dies ihre Gewinnsucht bis zum Unersättlichen. Dies ist der Grund weshalb Groß- und Kleinhandel und Gastwirtschaft und überhaupt alle Arten von Gelderwerb verachtet werden und in schlechtem Rufe stehen. Wollte dagegen Jemand, was freilich nie geschehen soll und nie geschehen wird, diejenigen Männer welche in jedem Betracht die trefflichsten sind, ihr werdet es lächerlich finden daß ich diesen Fall setze, aber laßt ihn mich einmal setzen, einmal nötigen auf eine Zeit lang Gastwirtschaft oder Kleinhandel oder sonst ein ähnliches Gewerbe zu betreiben, oder gesetzt daß auch tugendhafte Frauen durch eine unvermeidliche Notwendigkeit sich genötigt sähen eine solche Lebensweise zu ergreifen, dann würden wir bald wahrnehmen, wie lieb und schätzbar ein jedes dieser Gewerbe werden würde. Würden sie also nur auf eine untadelhafte Weise betrieben, so würden sie alle wie Mutter und Amme geehrt werden. [919 St.] Wenn aber jetzt Einer um des Gelderwerbs willen irgendwo an einem einsamen und nach allen Seiten von menschlichen Wohnungen abgelegenen Orte ein Haus baut und den Reisenden, die sonst um ein Unterkommen in Verlegenheit sein würden, eine erwünschte Aufnahme darbietet und ihnen nach stürmischer Seereise Ruhe und Windstille oder Erfrischung nach erstickender Hitze gewährt, wenn er dann aber nicht sie wie Gastfreunde aufnimmt und ihnen außer der Aufnahme, wie Gastfreunde pflegen, gastliche Geschenke gibt, sondern sie behandelt als habe er Feinde kriegsgefangen in seine Gewalt gebracht und sie demgemäß aus derselben nicht anders als gegen ein sehr bedeutendes ungerechtes und sündhaftes Lösegeld losläßt, wenn solche und ähnliche Niederträchtigkeiten in allen solchen Gewerben an der Tagesordnung sind, dann ist dies wohl Grund genug daß sie bei allen denen welche ihre Hilfe in Anspruch nehmen in üblen Ruf gekommen sind. Da liegt es nun offenbar dem Gesetzgeber ob, gegen solche Übel jederzeit ein Heilmittel zu geben. Nun ist es aber ein sehr richtiger und schon sehr alter Satz daß es schwer ist zwei Übel, und zumal von entgegengesetzter Art, zugleich zu bekämpfen, so bei Krankheiten wie bei vielen anderen Dingen, und ein solcher Fall liegt uns auch hier vor, ein Kampf zugleich gegen Reichtum und Armut, von welchen der eine die Gemüter der Menschen durch Üppigkeit verderbt und die andere durch Drangsal zur Schamlosigkeit verleitet hat. Welche Heilmittel werden also einem vernünftigen Staate gegen solche Übel zu Gebote stehen? Zunächst wird er möglichst wenige Kleinhändler und ähnliche Leute dulden, fürs zweite solche Gewerbe nur Leuten erlauben deren zunehmende Verschlimmerung nicht dem Staate selber erhebliches Unheil bringt, drittens endlich für Die welche sie wirklich betreiben ein Mittel aufzufinden suchen das ihre Gemüter möglichst vor dem gänzlichen Verfall in Schamlosigkeit und Niederträchtigkeit bewahre.
Nachdem wir dies vorausgeschickt haben, mag denn in Gottes Namen folgendes Gesetz von uns erlassen werden. Von allen Magneten welche mit Gottes Hilfe die neue Niederlassung gründen, von allen Grundbesitzern also unter welche die fünftausend und vierzig Feuerstellen verteilt sind, soll keiner freiwillig oder gezwungen Großoder Kleinhandel treiben, noch irgend einen Dienst von irgend welcher Art für Privatleute übernehmen den diese nicht in gleicher Art auch wieder für ihn übernehmen, ausgenommen für Vater und Mutter und für seine noch höheren Ahnen so wie für alle Leute von höheren Alter, so weit es freie Bürger sind und es sich mit der Ehre eines freien Bürgers verträgt. Was sich aber mit derselben verträgt und was nicht, das läßt sich nicht wohl gesetzlich feststellen, sondern hierüber sollen Diejenigen entscheiden welchen der Preis der Tugend zuerkannt worden ist, durch ihre Billigung und durch ihren Tadel. Und wer trotzdem irgend ein Gewerbe ausübt welches in das Gebiet des Kleinhandels einschlägt, welchen wir für eines freien Bürgers unwürdig erklärt haben, den soll ein Jeder befugt sein einer Beschimpfung seines Geschlechts vor Denen anzuklagen welchen die ersten Preise der Tugend zuerteilt wurden, und wenn ihr Urteil dahin ausfällt daß er in Wirklichkeit durch eine unwürdige Beschäftigung sein väterliches Haus beflecke, so soll er auf ein Jahr ins Gefängnis geworfen und von dem Betriebe solcher Geschäfte abgemahnt werden. [920 St.] Gibt er sich trotzdem von Neuem mit ihnen ab, so soll ihn eine zweijährige Gefängnisstrafe treffen und so soll die Strafzeit immer verdoppelt werden, so oft er von Neuem bei dem gleichen Vergehen betreten wird. Dazu komme dann das zweite Gesetz: nur ein Beisasse oder ein Fremder soll Kleinhandel oder ähnliche Gewerbe betreiben dürfen. Und als ein drittes Gesetz stellen wir endlich Folgendes hin. Auf daß ein solcher Miteinwohner unseres Staates zu möglichster Tugend angehalten oder doch möglichst vor Unsittlichkeit bewahrt werde, sollen unsere Gesetzesverweser bedenken daß sie nicht bloß über Die zu wachen haben welche es leicht ist zu überwachen und davor zu behüten daß sie die Gesetze verletzen und dem Laster verfallen, da sie von Natur und durch Erziehung wohlgebildete Leute sind, sondern noch viel mehr über Die welche ohne diesen Vorzug der Geburt und Erziehung sind und überdies noch Geschäfte treiben in denen eine starke Verführung zur Schlechtigkeit liegt. Da nun aber diese ganze Klasse von Gewerben vielerlei Arten umfaßt, so müssen daher die Gesetzverweser zunächst nur diejenigen Zweige im Staate zulassen welche als ganz notwendig und unentbehrlich für denselben erscheinen, und sodann, eben so wie wir vorhin über den verwandten Punkt der Warenverfälschung verordneten, in allen diesen Zweigen erfahrene Männer zu Rate ziehen und mit diesen gemeinschaftlich ausmitteln, bei welchen Einnahmen und Ausgaben der Händler seinen billigen Gewinn haben könne und darnach die Warenpreise schriftlich feststellen, deren Innehaltung dann teils von den Markt-, teils von den Stadt-, teils von den Landaufsehern überwacht werden soll. Bei einer solchen Einrichtung wird möglichst dafür gesorgt sein daß der Kleinhandel Jedermann im Staate nütze und daß Die welche ihn betreiben am Wenigsten Schaden dadurch leiden.
Über jedes Versprechen welches Jemand einem Anderen zufolge gegenseitiger Übereinkunft macht und es hinterher unerfüllt läßt, es sei denn, es verstieße dasselbe gegen ein Gesetz oder einen Volksbeschluß oder er wäre zu demselben durch widerrechtlichen Zwang genötigt oder an dessen Erfüllung wider seinen Willen durch einen unvermuteten Zufall verhindert worden, soll von den Gerichten der Phylen Recht gesprochen werden, wenn anders nicht schon zuvor vor den Schiedsrichtern oder Nachbarn eine gütliche Beilegung erreicht worden ist. Dem Hephästos und der Athene geheiligt ist diejenige Klasse von Werkmeistern deren Künste unser ganzes Leben einrichten helfen, und wiederum dem Ares und der Athene Diejenigen welche die Arbeiten dieser Werkmeister durch andere abwehrende Künste beschützen, und mit Recht stehen beide Klassen unter dem Schutze dieser Götter. Denn beide dienen ununterbrochen dem Lande und dem Volke, die eine, indem sie den Kämpfen des Krieges vorsteht, die andere, indem sie für Lohn alle möglichen Arbeiten und Werkzeuge schafft, und wenn daher beide diese Götter als ihre Ahnherrn scheuen, so werden sie sich bei ihren Geschäften vor jedem Trug und jeder Lüge zu hüten haben. [921 St.] Wenn daher ein Handwerker böswilligerweise seine Arbeit nicht zur verabredeten Zeit fertig gemacht, wenn er somit dem Gotte der ihm Nahrung beschert die schuldige Ehrfurcht versagt und in der Blindheit seines Geistes wähnt, derselbe werde schon der Verwandtschaft wegen Nachsicht gegen ihn üben, so mag er fürs Erste wohl bedenken daß er der Strafe des Gottes nicht entrinnen wird, überdies aber soll nach folgendem, ihm angemessenen Gesetze mit ihm verfahren werden. Er soll Dem welcher ihm die Arbeit aufgetragen und welchem er nicht Wort gehalten hat den Wert derselben bezahlen und sie dann überdies in der vorher ausbedungenen Zeitfrist unentgeltlich liefern. Auch rät das Gesetz Demjenigen bei welchem eine Arbeit bestellt wird eben Dasselbe was es dem Verkäufer riet. Riet es nämlich dem letzteren, er solle nicht versuchen seine Ware über ihren Wert anzubringen, sondern nur ganz einfach und schlicht den Wert für dieselbe fordern, so gebietet es eben Dasselbe auch dem Handwerker hinsichtlich der Arbeit welche er übernimmt, denn er kennt ja ihren Wert. In einem Staate wahrhaft freier Männer soll demnach kein Handwerker seine Kunst, die an sich eine ganz klare und zuverlässige Sache ist, zum Betruge der Unkundigen zu benutzen versuchen, und es muß daher einem Jeden welcher auf diese Weise benachteiligt wird gegen Den welcher ihn benachteiligt hat ein Rechtsweg offen erhalten werden. Wenn aber andererseits Jemand einem Handwerker den gesetzlich ausbedungenen Lohn nicht richtig bezahlt und den Städteschirmer Zeus und die Athene, die Stifter der bürgerlichen Gesellschaft, so wenig ehrt daß ihm ein kleiner Gewinn hoch genug steht den ganzen Staatsverband aufzulösen, so soll das Gesetz mit Hilfe der Götter den letzteren zu beschützen suchen. Wer daher für eine an ihn ohne sofortige Eintauschung des Geldes für dieselbe abgelieferte und von ihm angenommene Arbeit nicht zu der ausbedungenen Zeit den Lohn zahlt soll das doppelte schuldig sein, und wenn er die Zahlung über ein Jahr lang anstehen läßt, so soll er überdies monatlich von jeder Drachme ein Sechstel als Zinsen bezahlen, während sonst in unserem Staate nur zinslos Gelder ausgeliehen werden. Die Rechtsstreitigkeiten in allen solchen Sachen sollen aber vor den Gerichten der Phylen entschieden werden.
Gleichsam im Vorbeigehen müssen wir billigerweise nun, da wir überhaupt auf die Werkmeister zu sprechen gekommen sind, auch von den Werkmeistern unserer Rettung in Kriegsgefahr sprechen und Folgendes feststellen: wer wiederum Diesen, die gleich Jenen Werkmeister und nur eine andere Art von Werkmeistern sind, falls einer von ihnen ein öffentliches Werk freiwillig oder im Auftrage übernommen und rühmlich ausgeführt hat, die gebührende Ehre, in welcher der Lohn für Kriegsmänner besteht, zu Teil werden läßt, den wird das Gesetz zu loben nimmer aufhören und ihn dagegen tadeln wenn er eine rühmliche Kriegstat die ihm zu Gute gekommen unvergolten läßt. Dies Gesetz soll also, da es mit Zwang gegen die ganze Gesamtheit der Bürger nicht auftreten kann, wenigstens als ein belobendes und beratendes gegeben werden, [922 St.] daß man alle die braven Männer welche durch tapfere Taten oder durch kluge Kriegspläne die Retter des ganzen Staates geworden sind in den zweiten Ehrenrang vor allen anderen Bürgern erhebe. Denn die Ehren des höchsten Ranges sollen Denen zu Teil werden welche die Vorschriften der guten Gesetzgeber ganz besonders in Ehren zu halten die Kraft besaßen.
Damit hätten wir denn nun wohl über die wichtigsten Verträge welche Menschen mit einander abzuschließen pflegen so ziemlich die nötigen Anordnungen getroffen, mit Ausnahme derer welche die Waisen und die Vorsorge ihrer Vormünder für sie angehen. Über diese müssen wir daher demnächst gleichfalls die erforderlichen Feststellungen machen. Den Anlaß hierzu geben nun teils besondere Wünsche welche von den Sterbenden in Bezug auf gewisse Anordnungen ausgesprochen werden, teils gerade der Umstand daß ihnen gewisse Zufälle alle solche Anordnungen unmöglich gemacht haben. Erforderlich, lieber Kleinias, aber sind Feststellungen hierüber, und es geht schlechterdings dabei nicht ohne eine gesetzliche Regelung ab, so große Not und Mühe dieselbe auch macht. Denn sonst würde Mancher vielerlei Anordnungen machen die unter einander und mit den Gesetzen so wie mit dem Sinne und Geiste der Überlebenden, ja mit dem des Erblassers selbst, wie er ihn bis zu dieser seiner Verfügung an den Tag gelegt, in Widerspruch träten, wenn man gestatten wollte daß so schlechthin jede Anordnung Gültigkeit haben sollte welche Einer am Ende seines Lebens getroffen, ohne Rücksicht darauf in welcher Geistesverfassung er sich damals befand. Denn insgemein ist es ja schwach mit unserem Verstande und der Klarheit unseres Geistes bestellt wenn wir dem Tode nahe zu sein glauben.
KLEINIAS: In wie fern, lieber Freund?
DER ATHENER: Schwer umzugehen, lieber Kleinias, ist mit einem Menschen welcher im Begriff ist zu sterben, und sein Mund ist dann voll gar bitterer und entrüsteter Reden wider die Gesetzgeber.
KLEINIAS: Wie so?
DER ATHENER: Weil er alsdann gern Herr und Meister über Alles sein möchte, so bricht er gewöhnlich voll Zorn in Worte aus.
KLEINIAS: Nun, in welche?
DER ATHENER: Ihr Götter, spricht er, es ist doch abscheulich daß es mir nicht gestattet sein soll das Meinige wem ich will zu geben oder nicht zu geben und dem einen mehr, dem Andern weniger, je nachdem er sich schlecht oder gut gegen mich erwiesen, wovon er mir ja hinlängliche Proben bei Krankheitsfällen, in meinem hohen Alter und in allerlei Zufällen meines Lebens gegeben hat.
KLEINIAS: Nun, mein Freund, glaubst du er hätte darin so ganz Unrecht?
DER ATHENER: Ja, Kleinias, ich meinerseits glaube im Gegenteil daß die alten Gesetzgeber zu weichherzig gewesen sind und zu wenig den menschlichen Verhältnissen bei ihrer Gesetzgebung ins Auge geblickt und Rechnung getragen haben.
KLEINIAS: Wie meinst du das?
DER ATHENER: Weil sie aus Furcht vor solchen Reden, mein Bester, das Gesetz gaben daß Jeder über sein Eigentum schlechterdings verfügen könne wie er wolle. [923 St.] Wir Beide hingegen wollen den Sterbenden in deinem Staate einen angemesseneren Bescheid erteilen.
KLEINIAS: Und wie lautet der?
DER ATHENER: Freunde, wollen wir ihnen sagen, die ihr in Wahrheit nur Eintagsgeschöpfe seid, es ist schwer für euch eure Verhältnisse, und noch schwerer, wie dies auch die Inschrift am Tempel der Pythia noch heute besagt, euch selbst zu erkennen, daher erkläre denn ich euch, der ich euer Gesetzgeber bin, daß nicht einmal ihr selbst euer eigen seid und noch weniger diese eure Habe, sondern daß dieselbe eurem ganzen Geschlechte, sowohl dem das vor euch war als dem das nach euch kommen wird, ja daß recht eigentlich noch viel mehr dies ganze Geschlecht samt seinem Vermögen dem Staate angehört. Wenn dem nun aber so ist, so darf ich es nicht gutwillig zugeben wenn euch Jemand, während euer Geist von Krankheit oder Alter erschüttert ist, mit Schmeicheleien umschleicht und euch zu beschwatzen weiß daß ihr Anordnungen macht welche dem gemeinen Wesen widerstreiten, vielmehr werde ich mit Hinblick auf dies gemeine Beste eures ganzen Geschlechts und des gesamten Staates euch durch Gesetze beschränken, indem ich mit vollem Recht den Vorteil des Einzelnen geringer anschlage als den dieser Gesamtheit. Drum möget ihr in Frieden und Wohlwollen gegen uns den Weg gehen den ihr jetzt nach der Ordnung der menschlichen Natur betretet, und euch darauf verlassen daß wir für Alles was euch gehört nach besten Kräften sorgen werden, und nicht etwa bloß für einen Teil desselben und für einen anderen nicht. Dies also, lieber Kleinias, soll der freundlich vermahnende Eingang zu diesem Gesetze für die Lebenden wie für die Sterbenden sein, das Gesetz selbst aber soll also lauten.
Wer bei Hinterlassung von Söhnen eine letztwillige Verfügung über sein Vermögen trifft soll das Recht haben denjenigen seiner Söhne welchen er dessen für würdig erachtet zum Erben seines Landesanteils einzusetzen, und wenn er einen von seinen übrigen Söhnen einem Andern zur Annahme an Kindesstatt empfehlen will, so soll auch dieser sein letzter Wille zur Berücksichtigung verzeichnet werden. Hat er dann noch einen Sohn übrig dem er keinen Landesanteil verschaffen kann und welchem daher nach der Verfügung des Gesetzes in Aussicht steht daß er vom Staate in eine Kolonie ausgesandt werden wird, so soll ihm verstattet sein demselben von allem seinem übrigen Vermögen außer dem Landesanteil seiner Familie und der gesamten dazu gehörigen Einrichtung so viel zu vermachen als er will, oder, wenn er noch mehr Söhne hat, das übrige Vermögen ganz beliebig unter sie zu verteilen. Einem Sohne dagegen welcher schon ein Haus besitzt soll er Nichts von diesem Vermögen vermachen dürfen, und eben so wenig einer Tochter die bereits verlobt ist, wohl aber einer noch unverlobten. Sollte aber einem dieser Söhne oder einer dieser Töchter, nachdem das Testament bereits gemacht war, irgend ein einheimischer Landesanteil zufallen so sollen sie das ihnen in demselben vermachte Vermögen dem Haupterben des Erblassers abtreten. Wenn ferner der Erblasser keine Söhne sondern nur Töchter hinterläßt, so soll er einer derselben, gleichviel welcher er will, einen Mann bestimmen und ihn an Sohnes Statt zum Erben einsetzen. Sollte ferner Jemandem sein Sohn, sei es ein leiblicher oder ein angenommener, noch als Knabe und ehe er in die Reihe der Männer aufgenommen werden konnte sterben, [924 St.] so soll er auch für diesen Schicksalsfall im Testamente verfügen dürfen wer ihm ein zweiter Sohn, dem er ein günstigeres Los wünsche, werden solle. Macht endlich Jemand der ganz und gar kinderlos ist ein Testament, so soll er nur über den zehnten Teil seines zu seinem väterlichen Grundbesitze erworbenen Vermögens freie Verfügung haben und denselben vermachen dürfen wem er will, alles Übrige aber soll er seinem angenommenen Sohne hinterlassen und ihn so in ungeschmälerter Achtung als dankbaren Sohn sich erhalten, so will es das Gesetz. Ist Jemand gestorben dessen Kinder Vormünder vonnöten haben, so soll die Wahl derselben welche er in seinem Testamente getroffen hat sowohl hinsichtlich der Personen als der Zahl derselben von Gültigkeit sein, wenn anders diese Willens und damit einverstanden sind die Vormundschaft zu übernehmen. Ist er dagegen in einem solchen Falle entweder ganz ohne Testament gestorben oder hat doch in demselben über die Wahl der Vormünder Bestimmungen zu treffen unterlassen, so sollen die nächsten Anverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite, und zwar zwei von der ersten und zwei von der letzten, die gesetzlichen Vormünder sein, denen dann noch ein fünfter aus der Zahl der Freunde des Verstorbenen beigegeben werden soll. Die genauere Bestimmung ihrer Personen aber soll von den Gesetzverwesern getroffen werden. Überhaupt aber sollen über alle Vormundschafts- und Waisenangelegenheiten die fünfzehn ältesten von den Gesetzverwesern die Oberaufsicht übernehmen, indem sie sich stets nach dem Alter und zu je dreien so in dieselbe teilen daß in jedem Jahre ihrer drei diese Geschäfte führen, bis dergestalt nach fünf Jahren die Reihe unter allen herum ist, und diese Anordnung soll, wenn es möglich ist, niemals unterbrochen werden. Stirbt also Jemand ganz ohne Testament mit Hinterlassung unmündiger Söhne, so soll, wie gesagt, für Vormünder nach dem eben gegebenen Gesetze gesorgt werden, wenn er dagegen plötzlich hinwegstirbt, ohne daß er für die Töchter die er hinterläßt Sorge tragen konnte, so muß er es dem Gesetzgeber zu Gute halten wenn dieser von den drei Dingen die bei der Verheiratung derselben für ihn ins Auge zu fassen wären nur zwei in Betracht zieht, nämlich daß er ihnen Männer aus ihrer Verwandtschaft und so ihren Landesanteil ihrer Familie zu erhalten sucht, und dagegen den dritten Punkt welchen der Vater wohl in Betracht ziehen würde, nämlich sich unter allen Bürgern nach einem Jüngling umzusehen welcher nach Sinnesart und Aufführung für ihn zum Sohne und für die Tochter zum Bräutigam am angemessensten erschiene, als eine Sache die er nicht untersuchen kann auf sich beruhen läßt. Demgemäß laute denn die gesetzliche Bestimmung welche ihm für einen solchen Fall zu treffen möglich ist folgendermaßen. Wenn Jemand ohne eine letztwillige Verfügung mit Hinterlassung von Töchtern gestorben ist so soll sein Bruder von gleichem Vater oder auch der von gleicher Mutter, wenn er ohne Landesanteil ist, durch Heirat mit der Tochter in den des Verstorbenen eintreten. Ist kein Bruder vorhanden, aber ein Brudersohn, so soll ein Gleiches von Diesem gelten, wenn anders derselbe seinem Alter nach für die Erbtochter paßt, und ist auch kein solcher vorhanden, aber ein Schwestersohn, so soll dieser und in vierter Linie dann der Vaterbruder des Verstorbenen, in fünfter dessen Sohn und in sechster der Vatersschwestersohn in dies Recht eintreten. In solcher Weise soll stets die Reihe fortgehen nach der Nähe der Verwandtschaft, indem sie von den Brüdern und von den Brudersöhnen an immer weiter zurückschreitet, [925 St.] jedoch so daß die Verwandten von der männlichen Linie denen von der weiblichen um einen Grad vorangehen. Die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit des Alters zum Heiraten aber soll der Richter beurteilen, indem er zu dem Ende die Jünglinge ganz nackend und die Töchter bis zum Nabel entblößt besichtigt. Wenn aber die Angehörigen einer Erbtochter ihr keinen Mann aus der Verwandtschaft zu geben im Stande sind, weil es ihnen an dazu geeigneten Personen fehlt, bis auf die Brüderenkel und überhaupt die Enkel der Großvaterskinder ihres Vaters hin, so soll Derjenige welchen sie sich aus der ganzen Bürgerschaft mit dem Beifall ihrer Vormünder auswählt, wenn anders er selber dazu geneigt ist, ihr Bräutigam und damit der Erbe ihres verstorbenen Vaters werden. Es ist aber auch möglich daß, eben so gut und mehr noch als an vielem Andern, an hiezu geeigneten Leuten im Staate selbst Mangel ist. Gesetzt also das Mädchen könnte hier keinen geeigneten Mann finden, wüßte aber einen solchen der von hier in eine Kolonie entsandt wäre, und es wäre nach ihrem Sinne daß dieser der Erbe ihres väterlichen Landesanteils würde, so soll er, falls er ein Verwandter von ihr ist, kraft des Gesetzes die Erbschaft antreten, und gehörte er auch nicht zu ihrer Sippschaft, so soll er, falls nur im Staate auch keine Verwandte mehr von ihr vorhanden sind, dennoch, wenn ihn das Mädchen unter dem Beifall ihrer Vormünder erwählt, berechtigt sein sie zu heiraten, in die Stadt zurückzukehren und den Landesanteil des ohne Testament Verstorbenen in Besitz zu nehmen. Stirbt endlich Jemand ohne Testament ganz und gar kinderlos, so soll wiederum ganz nach Analogie des eben gegebenen Gesetzes verfahren werden, in dem nämlich ein Mädchen und ein Jüngling aus derselben Familie als ein Ehepaar in das leer gewordene Haus einzieht und den zu demselben gehörigen Landesanteil von Rechtswegen in Besitz nimmt, und zwar so daß das Mädchen, welches hierauf das nächste Anrecht hat die Schwester des Verstorbenen, die Zweite seine Bruder-, die Dritte seine Schwestertochter, die Vierte seines Vaters Schwester, die fünfte dessen Bruder, und die Sechste endlich dessen Schwestertochter ist, und daß diese dann mit den männlichen Anverwandten nach derselben Stufenfolge der Verwandtschaft wie wir sie zuvor gesetzlich festgestellt haben von Rechtswegen sich verbinden.
Wir verkennen dabei nun freilich keineswegs daß diese ganze Gesetzgebung etwas sehr Drückendes haben, und daß es zuweilen sehr lästig sein kann seine Verwandte heiraten zu müssen. Es scheint dabei gar nicht beachtet zu sein wie tausenderlei Dinge solchen Geboten hindernd in den Weg treten können, und wie Mancher ihnen nicht wird gehorchen, sondern lieber alles Mögliche erdulden wollen um nur nicht eine an Geist oder Körper kranke oder verkrüppelte Person nach der Vorschrift des Gesetzes heiraten zu müssen. Leicht möchte daher Mancher meinen, der Gesetzgeber habe dies Alles gar nicht bedacht, aber er würde ihm doch damit Unrecht tun. Wir müssen daher hier einen Eingang machen welcher gewissermaßen beiden Teilen, nicht bloß dem Gesetzgeber sondern auch den Gesetzempfängern, zu Gute kommt, und sich nicht bloß mit der Bitte an die letzteren wendet sie möchten es dem ersteren zu Gute halten wenn er doch eben nur das gemeine Beste ins Auge fassen und nicht zugleich die besonderen Verhältnisse jedes Einzelnen berücksichtigen könne, [926 St.] sondern auch mit der an den ersteren daß er seinerseits es den letzteren zu Gute halte wenn sie zuweilen in der Tat nicht im Stande sind seine Anordnungen nach Gebühr zu vollziehen, welche er ja ohne Kenntnis ihrer besonderen Umstände gegeben hat.
KLEINIAS: Was wird dabei, lieber Freund, nun aber verständigerweise zu machen sein?
DER ATHENER: Schiedsrichter, lieber Kleinias, wird man zwischen solchen Gesetzen und ihren Empfängern erwählen müssen.
KLEINIAS: Wie meinst du das?
DER ATHENER: Es werden Fälle vorkommen wie der daß ein Vetter die Tochter seines Oheims nicht heiraten will, weil er einen reichen Vater hat und daher, stolz auf seinen Reichtum, auf eine vornehmere Heirat denkt. Es werden aber auch Fälle vorkommen wie der daß Jemand wirklich gezwungen ist dem Gesetze ungehorsam zu sein, indem dieses ihm Etwas gebietet was er als das größte Unglück ansehen müßte, indem er nach demselben genötigt wäre eine Wahnsinnige oder mit einem anderen furchtbaren Unheil an Leib oder Seele Behaftete zu heiraten, deren Besitz ihm sein ganzes Leben verbittern würde. Für Fälle dieser letzteren Art geben wir daher ein folgendermaßen lautendes Gesetz. Wenn sich Leute über irgend einen Punkt des bestehenden Gesetzes über Testamente, insonderheit über die in demselben enthaltenen Eheverfügungen, zu beschweren haben und behaupten zu können glauben daß wahrlich der Gesetzgeber selbst, wenn er noch lebte und gegenwärtig wäre, gewiß nicht darauf bestehen würde daß sie in diesem Falle so handeln, daß sie diese Frau oder diesen Mann heiraten sollten welche zu heiraten das Gesetz von ihnen verlange, und einer ihrer Verwandten oder Vormünder dies bestätigt, so sollen sie sich darauf berufen dürfen daß der Gesetzgeber ja den verwaisten Knaben und Mädchen die fünfzehn ältesten Gesetzverweser als Schiedsrichter und Väter hinterlassen habe. An diese sollen daher alle Diejenigen welche in ihrem Falle einen Punkt der betreffenden Gesetzgebung anfechten zu können glauben sich wenden und ihrer Entscheidung die Sache überlassen. Und damit Niemand glaube es werde dadurch den Gesetzverwesern eine ungebührliche Macht eingeräumt, so soll es verstattet sein sie selbst noch wieder wegen dieser ihrer Entscheidungen vor das Gericht der auserlesenen Richter zu führen und vor diesem die Sache noch einmal endgültig entscheiden zu lassen. Wer aber einen solchen Prozeß verliert, den treffe öffentliche Rüge und Schmach nach der Bestimmung des Gesetzgebers, eine Strafe welche für den Vernünftigen schwerer ist als eine hohe Geldbuße.
Um nun aber von der sonstigen Versorgung der Waisenkinder zu sprechen, so sind dieselben gleichsam so anzusehen als wenn sie zum zweiten Male zur Welt kämen. Haben wir nämlich darüber bereits die nötigen Bestimmungen getroffen wie für ihre Ernährung und Erziehung nach ihrer ersten Geburt gesorgt werden soll, so erneuert sich diese Sorge nach dem Verluste ihrer Eltern, indem sodann Anstalten getroffen werden müssen vermöge deren ihnen das Unglück der Verwaisung möglichst wenig fühlbar gemacht wird. Zu diesem Zwecke bestimmen wir fürs Erste vermöge unserer Gesetzgebung die Gesetzverweser anstatt ihrer wirklichen Eltern zu nicht schlechteren Vätern und tragen diesen demnach auf Jahr aus Jahr ein für sie wie für ihre eigenen Kinder in allem Erforderlichen zu sorgen, und wollen zunächst über die Erziehung der Waisen an jene selbst sowie an die Vormünder eine einleitende Vermahnung richten. [927 St.] Ich glaube nämlich es kommt uns hier gerade recht daß wir zuvor in unserer Unterredung auseinandergesetzt haben wie die Seelen der Verstorbenen auch nach dem Tode noch die Fähigkeit behalten um die menschlichen Angelegenheiten sich zu bekümmern und auf sie einzuwirken. Der Beweis für diesen Satz würde uns freilich, so wahr der letztere auch ist, zu weit führen; aber es ist Pflicht dies teils auf das Zeugnis Anderer hin, nämlich auf das so vieler und uralter Sagen, als auf das des Gesetzgebers zu glauben, und wer das nicht wollte, der müßte ganz und gar seinen Verstand verloren haben. Steht es nun aber wirklich so damit, dann haben ja die Gesetzverweser und Vormünder zuvörderst die Götter des Himmels zu scheuen, welche auf die Verlassenheit der Waisen ihr Auge richten, und sodann die Seelen der Abgeschiedenen, welche ja natürlich um das Geschick ihrer Sprößlinge vorzugsweise sich kümmern und ihnen daher, wenn sie ihren Kindern Ehre bezeugen, sich freundlich, und wenn sie sie dagegen vernachlässigen, feindselig bezeigen werden, und dazu endlich auch noch die Seelen Derer welche noch leben, aber schon im höchsten Alter und in den höchsten Ehren stehen, denn wo ein Staat durch Befolgung weiser Gesetze sich in einem glückseligen Zustande befindet, da finden die jüngeren Geschlechter ihre größte Freude darin solchen Greisen mit zärtlicher Liebe zu begegnen, und diese ihrerseits wachen wiederum mit scharfem Auge und Ohr über die Rechte jener und lassen Diejenigen welche gegen Waisen und Verlassene sich gerecht erweisen ihr Wohlwollen, und dagegen Keinen mehr als Die welche gegen Solche freveln ihren Zorn empfinden, indem sie Solche für das wichtigste und heiligste Vermächtnis ansehen. Dieses Alles müssen daher die betreffenden Obrigkeiten und Vormünder wohl bedenken, wenn anders sie überhaupt auch nur im Geringsten noch Gedanken haben, und demgemäß sich die Pflege und Erziehung der Waisen gerade so zu Herzen gehen lassen als ob es sich darum handelte für sich selbst und die Ihrigen eine Unterstützung zu sammeln, und so nach allen Kräften für ihr Bestes sorgen. Wer sich nun durch diese Vorstellung, die wir dem Gesetze voranschicken, bewegen läßt und sich keinerlei Frevel gegen Waisen erlaubt wird den Zorn des Gesetzgebers gegen solche Frevel nicht tätlich zu fühlen bekommen, wer aber derselben nicht gehorcht und vielmehr ein vater- oder mutterloses Kind ungerecht behandelt, der soll den ganzen Schaden welchen er dessen Vermögen antut doppelt so hoch ersetzen als wenn er ihn einem Kinde dem noch beide Eltern lebten angetan hätte. In Bezug aber auf anderweitige Gesetze über die Pflicht der Vormünder gegen die Waisen und die Aufsicht welche die Behörde über die Vormünder ausüben soll bemerken wir daß es nur dann wenn sie nicht Muster für die Erziehung freier Kinder bereits besäßen, die ihnen die Erziehung ihrer eigenen Kinder und die Verwaltung ihres eigenen Hauswesens an die Hand gibt, wenn sie ferner nicht überdies eben hierfür bereits hinlänglich ausgearbeitete Gesetze hätten, es noch irgend einen Sinn haben könnte ganz besondere und für sich bestehende Vormundschaftsgesetze zu geben, indem man das Leben der Waisen von dem Derer die es nicht sind durch eigene Einrichtungen unterschiede. Nun aber macht es in so fern keinen großen Unterschied ob Jemand sich im Zustande der Waisen oder unter der väterlichen Leitung befindet, aber in Bezug auf Ehre oder Geringschätzung, größere oder geringere Sorgfalt pflegt dem Ersteren keineswegs in gleicher Weise wie dem Letzteren begegnet zu werden. [928 St.] Dieser Punkt ist es daher welchen das Waisengesetz mit gütlichen Zureden und mit Drohungen ins Auge gefaßt hat. Außerdem dürfte aber noch folgende Drohung ganz am Orte sein. Wer die Vormundschaft über eine Waise männlichen oder weiblichen Geschlechts hat, und der Gesetzverweser welcher zum Aufseher über den Vormund bestellt ist, sollen dies vom Schicksal verwaiste Kind nicht weniger als ihre eigenen lieben und sich nicht weniger um das Vermögen dieses ihres Pflegebefohlenen als um ihr eigenes kümmern, ja es soll ihnen noch mehr sogar als dieses am Herzen liegen. Dieses soll das Hauptgesetz sein nach welchem sich ein Jeder zu richten hat dem die Sorge über Waisenkinder anvertraut ist. Handelt der Vormund irgendwie diesem Gesetz zuwider, so soll ihn sein obrigkeitlicher Aufseher zur Strafe ziehen; versäumt dagegen dieser selbst seine gesetzliche Pflicht, so soll ihn der Vormund vor das Gericht der auserlesenen Richter führen, auf daß er um das Doppelte Dessen gestraft werde auf welches dies Gericht den Schaden schätzt. Aber auch die Verwandten und jeder andere Bürger sollen das Recht haben den Vormund, falls er ihnen nachlässig oder böswillig zu handeln scheint, vor denselben Gerichtshof zu führen, und er soll dann, wenn er verurteilt wird, das Vierfache des abgeschätzten Schadens ersetzen, und die Hälfte dieser Summe soll dem Kinde, die andere Hälfte aber Dem zufallen welcher die Sache anhängig gemacht hat. Endlich soll aber auch jedes Waisenkind selbst, nachdem es herangewachsen ist, für den Fall daß es von seinem Vormunde benachteiligt zu sein glaubt, innerhalb der fünf Jahre nach vollendeter Vormundschaft das Recht der Klage gegen ihn besitzen, und wenn er schuldig befunden wird so soll das Gericht erkennen was für eine Strafe er erleiden oder was für eine Buße er bezahlen solle. Und eben so soll auch dem Mündel selbst das Recht zur Klage gegen den obrigkeitlichen Aufseher in derselben Gestalt frei stehen, und wenn sich dabei ergibt daß er durch Nachlässigkeit der Waise Schaden verursacht hat, so soll wiederum das Gericht entscheiden wie viel Schadenersatz er zu leisten hat; ergibt sich aber daß er es aus ungerechter Absicht getan hat, so soll er außerdem auch noch seines Amtes als Gesetzverweser entsetzt werden und die Gemeinde einen Anderen an seiner Stelle zum Gesetzverweser für Stadt und Land erwählen.
Fassen wir nun die Zwistigkeiten ins Auge in welche Väter mit ihren Kindern und Kinder mit ihren Eltern geraten können, so kommt es wohl vor daß dieselben so über alle Gebühr hinausgehen daß dann die Väter wohl meinen könnten es hätte der Gesetzverweser ihnen verstatten müssen sobald sie wollten durch den Herold öffentlich erklären zu lassen daß sie ihren Sohn nicht mehr als solchen anerkennten, und das von Rechtswegen, und wiederum die Söhne, es müßte ihnen gesetzlich verstattet sein Väter mit deren Geisteskräften es in Folge von Krankheit oder Alter übel bestellt ist vor Gericht für verrückt erklären zu lassen. Dergleichen pflegt freilich nur vorzukommen wo beide Teile von schlechtem Charakter sind. Denn ist es nur der eine Teil, also entweder nicht der Vater sondern nur der Sohn, oder umgekehrt, dann pflegen sich die Verfeindungen zwischen ihnen nicht bis zu einem solchen Grade zu steigern und das Unheil hervorzurufen welches auf diese Weise notwendig aus ihnen hervorgeht. In einer andern Staatsverfassung nun als die unsere ist würde ein Sohn dessen Verstoßung sein Vater durch den Herold öffentlich hat ausrufen lassen damit nicht notwendig auch das Bürgerrecht verlieren, aber in dem Staate welcher diese Gesetze erhalten soll bleibt ihm nichts Anderes übrig als in ein anderes Land auszuwandern, [929 St.] weil zu den fünf tausend und vierzig Häusern kein neues hinzukommen darf. Deshalb soll dies denn aber in rechtskräftiger Weise auch niemand durch den bloßen Ausspruch seines Vaters, sondern nur durch den des ganzen Geschlechtes erleiden, und zwar soll man dabei demgemäß etwa nach folgendem Gesetz verfahren. Wenn Jemand von einem in jedem Falle, mag er dabei im Recht oder Unecht sein, unheilvollen Zorne so sehr getrieben wird daß er Denjenigen welchen er gezeugt und auferzogen hat aus der ganzen Familie auszustoßen begehrt, so soll ihm dies nicht so schlechthin und ohne Weiteres verstattet sein, sondern er soll zuvor seine eigenen Verwandten bis auf die Geschwisterkinder seiner Eltern hin und eben so die seines Sohnes von mütterlicher Seite zusammenberufen, um ihn vor diesen zu verklagen und ihnen nachzuweisen daß er verdiene von Allen aus dem Geschlechte ausgestoßen zu werden, hernach aber soll er gleichermaßen auch den Sohn vor dieser Versammlung sich verteidigen und den Nachweis zu führen versuchen lassen daß er dies keineswegs verdiene. Und nur in dem Falle daß der Vater mehr als die Hälfte aller Verwandten überzeugt, so daß sie für ihn stimmen, an welcher Abstimmung alle erwachsenen Familienglieder männlichen und weiblichen Geschlechts, mit Ausnahme des Vaters, der Mutter und des Angeklagten, Teil nehmen, erst dann und nur in dieser Form soll es dem Vater verstattet sein den Sohn öffentlich zu verstoßen, sonst aber niemals. Und wenn den Verstoßenen irgend ein anderer Bürger als Sohn annehmen will, so soll ihn kein Gesetz daran hindern. Denn die Natur der Sache bringt es mit sich daß die Gemütsart junger Leute im Laufe ihres Lebens sich noch vielfach verändert. Sollte aber den Verstoßenen innerhalb zehn Jahre Niemand zum angenommenen Sohne verlangen, so sollen Die denen es amtlich obliegt die Nachgeborenen in die Kolonien zu senden dafür Sorge tragen daß auch solche enterbte Söhne an irgend einer solchen Entsendung in angemessener Weise Teil nehmen. Wenn andererseits Krankheit, Alter, unverträgliche Gemütsart oder auch dies Alles zusammen-genommen Jemanden in hohem Grade des Gebrauchs seiner Verstandeskräfte beraubte, und gesetzt es bliebe dies allen Andern außer den mit ihm Zusammenlebenden verborgen, und er richtete in Folge dessen bei der freien Verfügung über das Seinige sein Hauswesen zu Grunde, so soll der Sohn dennoch, trotz der Verlegenheit welche ihm dies bereitet, Bedenken tragen ohne Weiteres beim Gerichte den Antrag zu stellen daß dasselbe seinen Vater für wahnsinnig erklären möge, und wir wollen ihm vielmehr gesetzlich vorschreiben daß er zuvor zu den ältesten der Gesetzverweser gehe und ihnen den unglücklichen Zustand seines Vaters vortrage. Und diese sollen ihm dann, nachdem sie die Sache gehörig untersucht haben, ihren Rat darüber erteilen, ob er diesen Antrag stellen soll oder nicht, falls sie ihm aber das Erstere raten, so sollen sie selbst dem Antragsteller als Zeugen und Beistände zur Seite treten. Und fällt dann das Urteil des Gerichts zu Ungunsten des Vaters aus, so soll er in Zukunft nicht mehr berechtigt sein auch nur über das Geringste von dem Seinen zu verfügen, sondern sein ganzes übriges Leben hindurch wie ein unmündiges Kind angesehen werden.
Wenn ferner Mann und Frau in Folge eines unglücklichen Mißverhältnisses ihrer beiderseitigen Charaktere in Unverträglichkeit geraten, so sollen zehn Männer und zehn Frauen, jene aus den Gesetzverwesern und diese aus den Aufseherinnen über die Ehen, [930 St.] sich dieser Sache als unbeteiligte Mittelspersonen annehmen, und eine Aussöhnung zu Stande zu bringen suchen. Wenn aber die Gemüter der Ehegatten allzu heftig gegen einander erregt sind, so sollen sie sich nach Kräften bemühen für beide Teile andere Ehegefährten zu suchen, und da es wahrscheinlich ist daß jene von keiner sanften Gemütsart sind, so müssen sie dabei darauf sehen sie mit Personen von ruhigerem und sanfterem Charakter zu verbinden. Und zwar muß diese neue Ehe, falls sie aus der ersten uneinigen keine oder doch nur wenige Kinder haben, schon zu dem Zwecke geschlossen werden damit sie nicht ohne die gehörige Anzahl derselben bleiben, besitzen sie dieselbe aber schon, so ist doch ihre Scheidung und Wiederverheiratung aus dem Grunde notwendig damit im Alter jeder Teil von seinem Gatten ein ruhigeres Zusammenleben und eine bessere Pflege zu erwarten habe.
Für den Fall daß eine Frau mit Hinterlassung von Söhnen und Töchtern stürbe, möchte ich ein Gesetz vorschlagen welches den Witwer zwar nicht nötigte, aber ihm doch empföhle diese seine Kinder aufzuziehen, ohne daß er ihnen eine Stiefmutter zuführt, wenn dagegen seine Frau kinderlos gestorben ist, so soll er verbunden sein wieder zu heiraten, bis er für sein Haus und den Staat eine hinlängliche Zahl von Nachkommen gezeugt hat. Und stirbt der Mann mit Hinterlassung einer genügenden Anzahl von Kindern, so soll die Mutter verpflichtet sein im Hause zu bleiben und ihre Kinder aufzuziehen. Sollte es jedoch scheinen, sie wäre noch zu jung um ohne Gefahr für ihre gute Sitte ohne Mann leben zu können, so sollen die Angehörigen mit ihr verfahren wie es ihnen und den Aufseherinnen über die Ehen in Folge einer mit diesen gehaltenen gemeinsamen Beratung am Besten zu sein scheint, und wenn die Ehe kinderlos war, so soll ein Gleiches schon zum Zwecke der erforderlichen Kinderzeugung geschehen. Für eine genügende Anzahl von Kindern soll aber bei uns Ein Knabe und Ein Mädchen angesehen werden.
In Fällen wo zwar anerkannt ist daß ein Kind Denen wirklich angehört welche es für das ihrige erklären, was aber nichts desto weniger einer gerichtlichen Entscheidung bedarf wem es zufallen solle, sollen folgende Bestimmungen gelten. Wenn eine Sklavin, gleich viel ob mit einem Sklaven, einem Freigebornen oder einem Freigelassenen, geschlechtlichen Umgang gehabt hat, so soll ihr Kind in jedem Falle ihrem Herrn angehören, und wenn eine Freie sich mit einem Sklaven einläßt, dessen Herrn. Wenn aber ein Kind von einem Herrn mit seiner eigenen Sklavin oder einer Herrin mit ihrem eigenen Sklaven erzeugt und die Sache erwiesen ist, so sollen in letzterem Falle die Aufseherinnen über die Ehen dasselbe mit seinem Vater und in ersterem die Gesetzverweser dasselbe mit seiner Mutter in ein anderes Land fortsenden.
Seine Eltern zu vernachlässigen, davor warnt uns Gott und jeder vernünftige Mensch, ja wir können, indem wir jetzt zunächst eine einleitende Vermahnung in Bezug auf Ehrfurcht oder Unehrerbietigkeit gegen die Eltern an unsere Staatsbürger zu richten haben, dieselbe gar nicht anders richtig geben als indem wir sie an eine Vermahnung zur Ehrerbietung gegen die Götter anknüpfen. Zweierlei Weisen der Götterverehrung bestehen seit alter Zeit bei allen Völkern. Teils nämlich verehren wir die Götter selber die wir mit unsern leiblichen Augen erblicken, [931 St.] teils verehren wir andere in Bildern die wir ihnen errichtet haben, weil wir glauben daß der Dienst dieser obwohl leblosen Gegenstände uns von den lebendigen Göttern mit vieler Huld und Gnade werde angerechnet werden. Wem nun Vater oder Mutter oder deren von hohem Alter entkräfteten Erzeuger wie ein kostbarer Schatz im Hause ruhen, der glaube nicht daß irgend ein Götterbild von größerem Segen für ihn sein könnte als dieses an seinem häuslichen Herde von ihm gehegte, wenn anders er als Besitzer desselben es in geziemender Weise zu ehren weiß.
KLEINIAS: Und worein setzest du denn diesen Segen?
DER ATHENER: Ich will es dir sagen. Denn in der Tat, meine Freunde, es lohnt dergleichen zu hören.
KLEINIAS: So sprich denn.
DER ATHENER: Ödipus, so meldet die Sage, sprach über seine Söhne wegen der von ihnen erlittenen Beschimpfungen Flüche aus, und alle Welt weiß davon zu erzählen, daß sie von den Göttern erfüllt und erhört worden sind. Amyntor soll im Zorne gegen seinen Sohn Phönix, und Theseus gegen seinen Sohn Hippolytos, und so noch tausend Andere gegen ihre Kinder Verwünschungen ausgesprochen haben, in denen es sich augenscheinlich zeigte, daß die Götter den Flüchen der Eltern gegen ihre Kinder ihr Ohr leihen. Und mit allem Rechte bringt kein anderer Fluch ein sichereres Verderben. Und nun wird doch wohl Keiner glauben wollen daß es natürlich sei wenn ein Gott die Verwünschungen erhört, zu denen doch nur eine ganz besonders schmachvolle Behandlung einen Vater oder eine Mutter treiben kann, und daß dagegen die Götter, wenn die Eltern in hoher Freude über die Ehre die ihnen von ihren Kindern zu Teil wird die Himmlischen in reichem Maße um Heil und Segen für dieselben anflehen, daß diese dann nicht in gleichem Grade solche Gebete anhören und uns das zuteilen sollten um was dieselben bitten! Dann würden sie ja in Austeilung der Güter nicht nach Gerechtigkeit verfahren, und das werden wir doch am Wenigsten den Göttern für geziemend erachten wollen.
KLEINIAS: Ganz gewiß.
DER ATHENER: Also wollen wir denn das eben Gesagte wohl beherzigen, daß wir kein Bild der Götter besitzen können welches von ihnen höher geschätzt würde als ein vom Alter entkräfteter Vater oder Großvater oder eine Mutter in demselben Zustande. Wenn man diese auszeichnet und ehrt, so freuet sich dessen die Gottheit, denn sonst würde sie die Gebete derselben nicht anhören. Sind doch unsere Ahnen uns ein gar wunderherrliches Abbild des Göttlichen, welches weit höher steht als jene leblosen Bilder, denn wenn wir die Gottheit in solchen Lebenden Bildern verehren, so beten diese allemal mit uns, gleichwie sie uns fluchen wenn wir ihnen schimpflich begegnen, die leblosen dagegen tun weder das Eine noch das Andere, und wenn daher Jemand seinem Vater und Großvater und allen andern derartigen Verwandten auf die rechte Weise begegnet, so könnte er von allen Götterbildern keine besitzen die geeigneter wären ihm ein von den Götter gesegnetes Los zu verschaffen.
KLEINIAS: Wohl gesprochen.
DER ATHENER: Ein Jeder also welcher Verstand hat ehrt seine Eltern und scheut ihre Flüche, weil er weiß daß sie an Vielen und oft in Erfüllung gegangen sind, [932 St.] und so ist es denn nach der Ordnung der Natur für gute Menschen ein Segen, wenn sie sich ihrer Ahnen noch in deren Greisenalter erfreuen und dieselben die äußerste Grenze des Lebens erreichen sehen, und ein schmerzlicher Verlust wenn dieselben schon in jungen Jahren dahin gegangen sind, für schlechte Menschen dagegen ist es ein Schrecken. Darum noch einmal: ehre ein Jeder auf alle Weise wie es die Gesetze begehren seine Eltern, indem er sich diese unsere Vermahnung zu Herzen nimmt; wo aber die Stimme derselben zu tauben Ohren dringt, da wird mit Fug und Recht folgendes Gesetz eintreten.
Falls Jemand in unserem Staate für seine Eltern weniger Sorge trüge als sich gebührt, und nicht in allen Dingen ihrem Willen mehr nachzugeben und ihn zu erfüllen bestrebt wäre als dem seiner Söhne und sonstigen Nachkommen oder auch seinem eigenen, so sollen Die welche solches leiden entweder in eigener Person oder durch Absendung eines Andern bei den drei ältesten Gesetzverwesern und eben so bei drei von den Aufseherinnen über die Ehen von der Sache Anzeige machen, und diese sollen dann dieselbe in die Hand nehmen und die Übeltäter bestrafen, und zwar wenn sie noch jung sind die Männer mit Gefängnis und körperlicher Züchtigung bis zu ihrem dreißigsten Jahre hin, die Weiber aber noch zehn Jahre länger.
Sind sie aber schon über diese Jahre hinaus und enthalten sich doch noch immer solcher Vernachlässigung ihrer Eltern nicht, sondern vergehen sich gegen sie, so sollen dieselben obrigkeitlichen Personen sie vor ein Gericht führen welches aus den gesamten ältesten Bürgern zusammengesetzt ist, und erkennt dieses sie für schuldig, so soll es auch zugleich zu entscheiden haben wie groß ihre Buße und Strafe sein soll, und dabei keine Buße welche nur irgend ein Mensch zu zahlen und keine Strafe welche er zu erleiden im Stande ist für zu hoch ansehen. Und sollte der Verletzte nicht im Stande sein selber die Sache zur Anzeige zu bringen, so soll jeder Freie der sie erfährt, der Obrigkeit von ihr Meldung machen. Unterläßt er es, so soll ihn Ehrlosigkeit treffen und Jeder der Lust hat ihn auf Ersatz des Schadens anzuklagen berechtigt sein. Bringt aber ein Sklave die Sache zur Anzeige, so soll er dafür seine Freiheit erhalten, und zwar, wenn er selber dem Übeltäter oder dem Gemißhandelten angehört, durch obrigkeitliche Verfügung, wenn aber einem anderen Bürger, so soll der Staatsschatz seinem Herrn den Wert für ihn bezahlen, und die Behörden sollen Sorge dafür tragen daß ihm Niemand Leides zufüge, um sich für diese Anzeige an ihm zu rächen.
Was nun ferner die Beschädigungen anlangt welche man Anderen durch Gifte zufügt, so haben wir die von tödlichem Ausgange bereits in Betracht gezogen, über alle sogenannten Zaubereien aber, welche mit der vorbedachten Absicht Andern zu schaden, sei es nun durch Getränke, Speisen oder Salben vorgenommen werden, haben wir noch nichts Näheres bestimmt, und diese nähere Bestimmung wird dadurch schwierig, daß es zweierlei Arten gibt, auf welche man Menschen zu schädigen versucht. Die eine nämlich ist die eben von uns ausdrücklich bezeichnete, [933 St.] bei welcher Körpern durch die natürliche Einwirkung anderer Körper Schaden zugefügt wird; als eine andere aber ist es zu bezeichnen wenn gewisse Leute glauben durch allerlei Gaukeleien, Zaubersprüche und sogenannte Bannformeln anderen Leuten Schaden zufügen zu können, und diese Anderen wiederum daß ihnen von Niemandem mehr als von solchen Leuten durch Zauberkünste Schaden zugefügt werden könne. Was für eine Bewandtnis es nun in Wahrheit mit allen solchen Dingen habe ist nicht leicht zu durchschauen, und wenn man es auch durchschaut hätte, so würde man doch schwerlich anderen Leuten darüber dieselbe Überzeugung beizubringen im Stande sein, ja es würde sich nicht einmal der Mühe lohnen diesen Versuch bei Leuten welche in ihren Gemütern dergleichen Verdacht gegen einander hegen anstellen oder ihnen zureden zu wollen, wenn sie etwa aus Wachs geformte Bilder an ihren Türen oder auf Kreuzwegen oder auf den Grabmälern ihrer Eltern antreffen sollten, Dergleichen alles für gering zu achten, weil sie ja doch nichts Bestimmtes sich dabei zu denken im Stande sind. Wir müssen daher vielmehr auf Grund jener obigen Zweiteilung unsern Gesetzen wider schädigende Beeinflussung zunächst die Bitte und Vermahnung und den freundlichen Rat vorausschicken daß doch Niemand irgend einen von der einen oder der anderen Art machen, und durch alle solche Veranstaltungen vor denen sich die große Masse der Menschen wie die Kinder fürchtet die Leute schrecken möge, damit nicht der Gesetzgeber und Richter genötigt werde sie vor einer solchen Furcht zu beschützen. Wir müssen den Leuten die solche Wunderwirkungen hervorbringen wollen zu bedenken geben daß sie ja gar nicht wissen was sie tun, weder wenn sie unmittelbar auf die Körper einzuwirken versuchen, sie müßten sich denn zufällig auf Arzneikunde verstehen, noch wenn sie durch ihren Zauber in die Ferne zu wirken suchen, sie müßten denn Seher oder Zeichendeuter sein. Dann aber soll das Gesetz gegen Zauberei folgendermaßen lauten. Wer durch Gift zwar nicht einen Anderen oder einen von dessen Leuten ums Leben bringt, aber doch seinen Herden oder Bienenstöcken einen tödlichen oder nicht tödlichen Schaden zufügt, soll, wenn er dieses Verbrechens überwiesen wird, falls er ein Arzt ist mit dem Tode bestraft, falls er aber der Arzneikunst unkundig ist, soll es dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben werden was für eine Strafe er leiden oder welche Buße er zahlen soll. Und eben so wenn Jemand durch Bann- oder Beschwörungsformeln, durch Zaubersprüche oder irgend ein Ähnliches Schaden zu stiften versucht hat, so soll er, falls er ein Wahrsager oder Zeichendeuter ist, am Leben gestraft werden, falls er aber ohne Kenntnis der Wahrsagekunst verfuhr, so soll auch mit ihm, eben so wie mit Dem welcher einer Zauberei der ersteren Art überwiesen ist, nach dem freien Ermessen des Gerichtes verfahren werden.
Allen Schaden den Jemand einem Anderen durch Diebstahl oder gewalttätige Verletzung seines Eigentums zufügt soll er dem Beschädigten ersetzen, so daß er für einen kleinen Schaden eine kleinere und für einen größeren eine größere Buße leistet, mit einem Worte, er soll eine verhältnismäßige Erstattung des zugefügten Schadens leisten, bis derselbe vollkommen wieder ersetzt ist. Dazu aber soll ein Jeder der so Etwas begangen hat auch noch eine Strafe erleiden, wie ja eine solche auf eine jede Übeltat um der Besserung des Übeltäters willen gesetzt ist, und zwar, [934 St.] wenn er in jugendlicher Unbesonnenheit oder aus einem ähnlichen Grunde fehlte und fremder Verführung nicht widerstand, eine leichtere, wenn er aber lediglich eigener Torheit oder der Gewohnheit nachgab seine Lüste und Begierden nicht zu beherrschen, wenn furchtsame Feigheit, Habgier, Neid oder Zorn zu einer unheilbaren Krankheit in ihm geworden sind, eine schwerere, und zwar nicht um der begangenen Übeltat willen, denn das Geschehene läßt sich nun doch einmal nicht ungeschehen machen, sondern zu dem Zweck, damit für die Folge sowohl er selbst als Die welche ihn bestraft sehen entweder ganz und gar die Ungerechtigkeit verabscheuen lernen oder doch zum großen Teile von diesem Übel befreit werden. Um dieser Gründe willen und mit Rücksicht auf solche Zwecke müssen die Gesetze, um als gute Schützen ihr Ziel zu treffen, solche Strafen anordnen welche nach ihrem Maße und ihrer Art vollständig jedem besonderen Falle entsprechen. Diesen Gesichtspunkt muß aber auch der Richter im Auge behalten und den Gesetzgeber hierin unterstützen so oft das Gesetz es ihm überläßt die Strafe oder Buße des Verurteilten zu bestimmen. Der Gesetzgeber aber soll, gleich einem Maler, die wirklichen Fälle im Umrisse so darstellen wie er sie bei der Vorzeichnung seiner Gesetze im Auge gehabt hat. Dies, Megillos und Kleinias, ist daher jetzt auch unsere Aufgabe so gut und trefflich als möglich auszuführen, nämlich für alle Diebstähle und gewalttätigen Eigentumsverletzungen die darauf zu setzenden Strafen nach ihrem Umfange und ihrer Beschaffenheit näher zu bestimmen, so weit Götter und Göttersöhne uns die Gabe der Gesetzgebung verliehen haben.
Einen Rasenden soll man nicht unter die Leute kommen lassen, sondern seine Angehörigen sollen ihn im Hause verwahren, gleichviel auf welche Weise und ob es ein Freier oder ein Sklave ist, bei Strafe von hundert Drachmen für einen Bürger der ersten Schatzungsklasse, von 4/5 Minen für einen der zweiten, 3/5 der dritten und 2/5 der vierten.
Es gibt indessen vielerlei Arten von Rasenden, und wir haben hierbei nur von denen gesprochen bei welchen es eine Krankheit ist. Es gibt aber auch Solche welche es durch eine schlimme und zornige Gemütsart und zugleich durch eine schlechte Erziehung die ihnen zu Teil wurde sind. Das sind Leute welche bei dem geringsten Zwiste ein gewaltiges Geschrei erheben und mit Schimpfreden auf einander los fahren. Dergleichen darf nun aber in einem wohlgeordneten Staate schlechterdings nicht geduldet werden, und wir geben deshalb gegen alle und jede Art von Schmähungen folgendes gemeinsame Gesetz. Keiner soll den Anderen schmähen, und gerät daher Jemand mit einem Anderen in irgend einer Unterredung in Streit, so soll er seinen Gegner und alle Anwesenden gütlich zu überzeugen suchen und sich von ihnen überzeugen lassen, indem er sich durchaus aller Scheltworte und Schmähreden enthält. Denn wenn man Flüche und Verwünschungen gegen einander ausstößt und einander wie die Weiber mit Schimpfnamen belegt, [935 St.] dann erwachsen zuvörderst aus den Worten, dieser leichten Ware, in der Tat der schwerste Haß und die schwersten Feindschaften. Denn macht Jemand einem so undankbaren Dinge wie das aufgebrachte Gemüt ist es nur erst in Worten zu Danke, und gibt so seinem Zorne vollauf böse Nahrung, dann wird er diesen Trieb der Seele in demselben Grade als er einst durch die Erziehung gezähmt worden ist wieder wild machen und in viehischer Unverträglichkeit sein Leben zubringen, so daß er einen bitteren Dank von seinem Zorne erntet. Alle solche Leute haben aber auch die Gewohnheit daß sie bei dergleichen Gelegenheiten auch dazu übergehen ihren Gegner lächerlich zu machen, und dies hat sich noch Keiner angewöhnt, ohne sich dadurch einer ernsthaften Denkart entweder ganz und gar verlustig zu machen oder doch den Adel der Gesinnung zum größten Teile einzubüßen. Wenn sich daher irgend Einer in einem Heiligtume bei öffentlichen Opfern, Wettkämpfen, auf dem Markte, vor Gericht oder in irgend einer öffentlichen Versammlung jemals dergleichen Reden erlaubt, so soll die Obrigkeit welche hier den Vorsitz führt, ihn bestrafen, falls sie nicht ihres Anspruchs auf den Preis der Tugend verlustig gehen will, weil sie gezeigt hat daß ihr die Gesetze nicht am Herzen liegen, und die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Pflichten nicht erfüllt hat. Macht aber Jemand an einem anderen Orte mit solchen Schmähreden den Anfang oder enthält sich ihrer bei seiner Verteidigung nicht, so soll Jeder welcher darüber zukommt, falls er älter ist als die Zankenden, dem Gesetze zu Hilfe kommen und ein Übel durch ein anderes vertreiben, indem er dem Zorne welchem sie fröhnen mit Schlägen Einhalt tut, und unterläßt er dies, so soll er einer festgesetzten Buße verfallen. Wir sagen also hier daß Jeder der sich in Schmähungen einläßt dabei nicht wohl unterlassen kann daß er zugleich seinen Gegner lächerlich zu machen versucht, und wir erklären dies unsererseits selber für schmählich so fern es im Zorne geschieht. Wie nun aber? Sollen wir dem Hange der komischen Dichter die Leute lächerlich zu machen und fern von Zorn ihre Mitbürger zu verspotten volle Freiheit gestatten? Sollen wir vielleicht zwischen Scherz und Ernst unterscheiden, und soll es darnach erlaubt sein im Scherz und ohne Zorn Jemanden lächerlich zu machen und nur im feindseligen Angriff und im Zorne, wie gesagt, verboten sein? Nun, gewiß können wir von der letzteren Bestimmung nicht abgehen, und wem das Erstere erlaubt sein soll und wem nicht, darüber treffen wir folgende Verfügung. Keinem komischen, iambischen oder lyrischen Dichter soll es verstattet sein in Worten oder Bildern, mit oder ohne Zorn, über einen Bürger sich lustig zu machen, und leistet Jemand diesem Verbote nicht Folge, [936 St.] so sollen ihn die Ordner der Wettkämpfe durchaus noch denselben Tag des Landes verweisen oder um drei Minen strafen, welche dem Gotte geweiht sein sollen zu dessen Ehren der Wettkampf stattfindet. Diejenigen aber denen wir früher die Erlaubnis gegeben haben Spottverse auf einander zu machen sollen dies ohne Zorn und im Scherze tun dürfen, im Ernst aber und im Zorne nicht. Die Entscheidung darüber aber soll dem Vorsteher des gesamten Erziehungswesens übertragen werden, und was dieser für zulässig erklärt soll der Dichter zur Darstellung bringen dürfen, was er aber verwirft, das soll derselbe weder selber darstellen noch es einem Anderen, Freien oder Sklaven, einüben, wenn er nicht für einen schlechten Bürger und Verächter der Gesetze erklärt werden will.
Mitleiden verdient nicht ein jeder der Hunger oder ein anderes Ungemach leidet, sondern nur wer beim vollen oder doch teilweisen Besitze der Besonnenheit und sonstigen Tugend sich in unglücklichen Umständen befindet. Es müßte eben deshalb aber auch sonderbar zugehen wenn für einen Solchen, mag er nun ein Freier oder ein Sklave sein, in einem Staate von auch nur mittelmäßiger Verfassung und Verwaltung so schlecht gesorgt sein sollte daß er bis zum äußersten Grade der Armut geraten und somit zu betteln genötigt sein könnte, und in einem Staate wie der unsrige ist kann demnach der Gesetzgeber unbesorgt um sie folgendes Gesetz geben. Bettler sollen in unserem Staate nicht geduldet werden, und wer daher sich an dies Gesetz nicht kehren, sondern durch unaufhörliche Bettelei seinen Lebensunterhalt zusammenzubringen versuchen sollte, den sollen die Marktaufseher vom Markte, die Behörde der Stadtaufseher aus der Stadt und die Landaufseher aus dem übrigen Lande entfernen und über die Grenze schaffen, auf daß unser Land von solcherlei Geschöpfen durch und durch rein erhalten werde.
Wenn ein Sklave oder eine Sklavin an irgend welchem Besitztum eines Andern aus Ungeschicklichkeit oder durch irgend eine Unbesonnenheit Schaden angerichtet hat, ohne daß der Geschädigte daran mit schuldig war, so soll ihr Herr den Schaden vollständig ersetzen oder den Beschädiger selbst dem Beschädigten ausliefern. Behauptet jedoch Derjenige gegen welchen dieserhalb Anklage erhoben ist daß zwischen diesen beiden eine listige Verabredung getroffen und die ganze Beschuldigung nur ersonnen sei, um ihn seines Sklaven zu berauben, so soll er wider den vorgeblich Beschädigten eine Klage wegen Ränke erheben dürfen und, wenn er den Prozeß gewinnt, das Doppelte von dem gerichtlich abgeschätzten Werte des Sklaven erhalten, wenn er ihn aber verliert, nicht bloß den Schaden ersetzen sondern auch den Sklaven ausliefern. Auch wenn ein Zugtier, ein Pferd, ein Hund oder ein anderes Haustier etwas von dem Eigentume eines Nachbarn beschädigt soll der Eigentümer gleichermaßen den Schaden ersetzen.
Will Einer nicht gutwillig Zeugnis ablegen, so soll ihn Derjenige welcher seines Zeugnisses benötigt ist öffentlich vorladen lassen, und er soll auf diese Vorladung vor Gericht zu erscheinen und, wenn er Zeugnis ablegen kann und will, dasselbe abzulegen gehalten sein, behauptet er aber Nichts von der Sache zu wissen, so soll er nicht eher aus der gerichtlichen Verhandlung entlassen werden als bis er bei den drei Göttern Zeus, Apollon und Themis dies beschworen hat. [937 S.] Erscheint er aber auf eine solche Vorladung nicht, so soll der Vorladende ein gesetzliches Klagerecht auf Schadenersatz wider ihn haben. Ruft Jemand einen der Richter selbst zum Zeugen auf und legt dieser dann wirklich Zeugnis ab, so soll er hernach beim Urteil über diesen Rechtsfall keine Stimme haben. Eine freie Frau soll, falls sie über vierzig Jahre alt und ohne Mann ist, nicht bloß Zeugnis ablegen sondern auch als Beistand so wie als Klägerin vor Gericht auftreten dürfen, ist jedoch ihr Mann noch am Leben, so soll ihr nur erlaubt sein Zeugnis abzulegen. Eine Sklavin dagegen, ein Sklave und auch ein Kind sollen nur befugt sein bei einem Morde Zeugnis abzulegen und als Beistände für Jemanden zu sprechen, doch nur unter der Bedingung wenn sie, für den Fall daß die Einrede und der Vorbehalt einer Klage wegen falschen Zeugnisses wider sie gemacht werden sollte, für ihr Verbleiben im Staate bis zu ausgemachter Sache einen zuverlässigen Bürgen stellen. Eine solche Einrede und ein solcher Klagevorbehalt gegen das ganze Zeugnis oder einen Teil desselben muß nämlich von beiden Parteien noch vor gefälltem Urteile erhoben werden. Diese Einwendungen aber sollen von beiden Parteien versiegelt in obrigkeitlicher Aufbewahrung bleiben, um bei der hernach wirklich erhobenen Klage auf Ablegung falschen Zeugnisses vorgelegt zu werden. Ist Jemand zum zweiten Male falschen Zeugnisses überführt worden, so soll diesen kein Gesetz ferner zwingen Zeugnis abzulegen, und geschieht es zum dritten Male, so soll es ihm nicht einmal mehr erlaubt sein, vielmehr wenn er sich dennoch unterfinge ein Zeugnis abzugeben, so soll Jeder wer Lust hat ihn der Obrigkeit anzeigen dürfen, diese soll ihn dann dem Gerichte überliefern und wenn dieses ihn für schuldig erklärt, so soll er mit dem Tode bestraft werden. Wenn nun aber in einer Sache der Verdacht entsteht daß falsche Zeugnisse abgegeben wurden und Demjenigen welcher den Prozeß gewann den Sieg verschafften weil mehr als die Hälfte der abgegebenen Zeugnisse falsch war, so soll das auf solche Zeugnisse hin gefällte Urteil vernichtet und der auf Grund ihrer verlorene Prozeß von Neuem eingeleitet werden. Es soll dann untersucht und entschieden werden ob sich das gefällte Urteil wirklich auf solche Zeugnisse gründet oder nicht, und darnach wie dies entschieden wird soll es sich richten ob jenes Urteil endgültig bleiben soll oder nicht.
So viel Schönes und Gutes es auch im menschlichen Leben gibt, so haftet doch an dem Meisten davon gleichsam ein natürliches Unheil das es befleckt und verunreinigt. Und so auch das Recht, welches alle menschlichen Verhältnisse gesittigt hat. Und ist es dies, wie sollte es dann nicht auch etwas Schönes und Löbliches sein Jemandem als Rechtsbeistand zu dienen! Allein trotz alledem hat eine schlechte Kunst, indem sie sich hinter dem ehrenvollen Namen dieser Tätigkeit versteckte, die letztere in Verruf gebracht. Diejenigen welche diese Kunst üben behaupten nämlich zunächst, es gebe gewisse Kunstgriffe in den Prozessen, und wer diese verstehe der sei im Stande eigene und fremde Prozesse jedesmal siegreich durchzuführen, gleichviel ob bei der Sache um welche es sich handelt das Recht auf seiner Seite sei oder nicht, [938 St.] und sodann stellen sie diese ihre Kunst und die Beredsamkeit welche diese lehrt einem Jeden für den Gegendienst einer guten Bezahlung zu Diensten. Diese Kunst nun, oder vielleicht richtiger diese kunstlose Übung und Fertigkeit, darf vor allen anderen Dingen in unseren Staat nicht eindringen. Wenn daher der Gesetzgeber zunächst solche Leute gütlich zu überreden sucht daß sie uns mit ihrer rechtsverkehrenden Beredsamkeit verschonen und sich lieber in ein anderes Land begeben, so schweigt, falls sie ihm darin gehorchen, die Stimme des Gesetzes wider sie, wenn sie es aber nicht tun, so spricht sie folgendermaßen. Sollte es von Jemandem den Anschein gewinnen als ob er darauf hinarbeite das Gerechtigkeitsgefühl der Richter in sein Gegenteil zu verkehren und unnötigerweise viele Prozesse anstifte um sie in dieser Art für sich zu führen oder Andern in ihnen Beistand zu leisten, so soll es Jedermann verstattet sein ihn auf böswillige Prozeßführung oder unredliche gerichtliche Beistandsleistung anzuklagen. Es soll sodann diese Klage vor dem Gerichte der auserlesenen Richter entschieden und, wenn er schuldig befunden wird, zugleich von diesem Gericht darüber erkannt werden ob er aus Habgier oder Streitsucht dies Handwerk treibe, im letzteren Falle soll dasselbe sodann ihm eine Zeit bestimmen binnen welcher er weder als Kläger noch als Beistand einen Prozeß soll führen dürfen, im ersteren soll er, wenn er ein Fremder ist, des Landes verwiesen werden und bei Todesstrafe nicht wieder in dasselbe zurückkehren dürfen. Wenn es aber ein Bürger ist der die Geldgier bis zu einem solchen Grade hegt und pflegt, so verdient er um deswillen den Tod. Und eben so soll Derjenige denselben erleiden über welchen zweimal das Urteil gefällt worden ist daß er aus Streitsucht sich solcher Vergehen schuldig machte.