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der Werke
elftes Buch
Gesetze
ZWÖLFTES BUCH
[941 St.] DER ATHENER: Wenn Jemand lügenhafterweise als Gesandter oder Herold unseres Staates bei einem anderen Staate auftritt oder, falls er wirklich als solcher abgesandt ist, nicht die ihm wirklich übertragene Botschaft ausrichtet oder aber dabei betroffen wird daß er die von Feinden oder Freunden erhaltene Antwort auf seine Botschaft oder Ankündigung nicht richtig überbracht hat, so soll gegen ihn Klage erhoben werden als gegen einen Solchen welcher sich mit Verletzung der Gesetze wider den Zeus und Hermes versündigt hat, unter deren Schutze seine Aufträge standen, und wird er dieses Verbrechens für schuldig erkannt, so sollen die Richter die Strafe welche er leiden, oder die Buße welche er zahlen soll, zugleich bestimmen.
Heimlicher Diebstahl ist Niederträchtigkeit, öffentlicher Raub schamlose Frechheit, und es ist nicht wahr daß irgend einer von den Söhnen des Zeus jemals an List oder Gewalttat Freude gehabt und eine von beiden betrieben hat. Möge sich daher Niemand von Dichtern oder Sagenerzählern täuschen lassen zu glauben, er dürfe sich Dergleichen zu Schulden kommen lassen und er tue nichts Schändliches damit wenn er stehle oder raube, sondern nur das was auch Götter selber tun, denn das ist weder wahr noch wahrscheinlich, sondern wer immer so wider Gesetz und Ordnung handelt ist weder ein Gott noch ein Göttersohn, das muß der Gesetzgeber besser wissen als alle Dichter. Wer also diesen unseren Worten glaubt und gehorcht, der ist glücklich und möge es alle Zeit sein, wer es aber nicht tut, den treffe das folgende Gesetz. Wenn Jemand etwas vom Eigentum des Staates entwendet, so gebührt ihm die gleiche Strafe wenn dies etwas Großes und die gleiche wenn dies etwas Geringes ist. Denn wer etwas Geringes stiehlt, dem hat es nicht an der Lust, sondern nur an der Gelegenheit gefehlt etwas Größeres zu stehlen, und wer den größeren Teil von Etwas wegnimmt das er nicht hingelegt hat, der hat sich an dem Ganzen vergriffen. Das Gesetz sieht daher nicht auf die Größe oder die Kleinheit des Diebstahls, um dem Einen eine geringere Strafe als dem Andern zuzumessen, sondern darauf daß der Eine vielleicht noch heilbar ist, der Andere aber nicht, und demgemäß soll einem Fremden oder Sklaven welcher vor Gericht eines Diebstahls an öffentlichem Eigentum überwiesen worden ist eine Leibes- oder Geldstrafe bestimmt werden, [942 St.] weil von ihm zu hoffen steht daß er sich noch bessern werde, wenn aber ein Bürger welcher eine Erziehung genossen hat die ihn billigerweise zu einem wohlerzogenen Manne hätte machen sollen, gleichviel ob auf frischer Tat dabei ertappt oder auf andere Weise dessen überwiesen wird daß er sein Vaterland bestohlen oder beraubt hat, so soll er mit dem Tode bestraft werden, weil bei ihm kaum eine Aussicht auf Besserung vorhanden ist.
In Bezug auf das Kriegswesen wäre mancher gute Rat zu erteilen und manches gute Gesetz zu erlassen. Das Wichtigste aber wird dies sein daß Niemand, weder Mann noch Weib, je ohne Führer handle, und daß keine Menschenseele sich daran gewöhne weder im Ernst noch im Scherz für sich allein zu handeln, vielmehr nicht bloß im Kriege sondern auch in der ganzen Friedenszeit stets auf ihren Anführer hinblicke, ihm in allen Stücken nachfolge und sich auch im Kleinsten von ihm leiten lasse, wie wenn er befiehlt still zu stehen oder zu marschieren, sich zu üben, zu baden, zu speisen, in der Nacht aufzustehen um Wache zu halten oder Aufträge von ihm entgegenzunehmen, allerdings aber namentlich im Gefecht sich weder auf Verfolgung einlasse noch an Rückzug denke ohne ausdrückliches Geheiß der Führer; mit Einem Wort, daß Jedermann seine Seele durch Gewohnheit dahin bringt daß sie weder weiß noch begreift wie jemand überall für sich selber ohne Gemeinschaft der Übrigen handeln könne, sondern daß alle möglichst stets auf einem Haufen bleiben und zusammenwirken und ihr Leben eine möglichst vollkommene Gemeinschaft bilde. Denn es gibt weder noch wird es je ein wirksameres und allen Regeln der Kunst entsprechenderes Mittel geben um dem Staate Rettung in Kriegsnöten und Sieg zu verschaffen. Darum muß es denn auch in Friedenszeiten gleich von Kindheit auf eingeübt werden daß wie einerseits befohlen so andererseits gehorcht wird, und weder Mensch noch Tier, so weit die letzteren unter der Herrschaft der Menschen stehen, muß jemals glauben lernen ohne Befehl und Gehorsam leben zu dürfen. Zu diesen Zwecke sollen denn auch alle diejenigen Tänze welche geeignet sind tüchtige Krieger zu bilden geübt und Alles was dem Körper zu vollständiger Leichtigkeit in den Bewegungen und Behendigkeit verhilft fleißig betrieben werden, und nicht minder soll die Jugend in Enthaltsamkeit in Speise und Trank so wie in der Ertragung von Kälte und Hitze und von hartem Lager abgehärtet werden und, was vollends von größter Bedeutung ist, sich die Stärke des Kopfes und der Füße nicht verderben, indem sie durch die Bekleidung mit fremdartigen Umhüllungen das Entstehen und den Wachstum der eigenen Haare und Sohlen stört. Denn wenn diese äußersten Gliedmaßen in gutem Stande erhalten werden, geben sie dem ganzen Körper Kraft, ebenso wie im entgegengesetzten Falle das Gegenteil stattfindet, weil eben die Füße vorwiegend zum Dienste des ganzen Körpers und der Kopf, [943 St.] als der natürliche Träger der vorzüglichsten Sinne, zu seiner Beherrschung bestimmt ist.
Dies nun würde meines Erachtens die Empfehlung sein welche man unserer Jugend in Bezug auf das Kriegsleben zu hören geben muß, als Gesetz aber Folgendes. Kriegsdienste zu leisten soll ein Jeder verpflichtet sein an welchem nach Maßgabe der Musterrolle hiezu die Reihe oder der zu einem außerordentlichen Heeresdienst ausgehoben ist, und wenn ein Solcher aus Feigheit ohne Erlaubnis der Heerführer sich denselben entzieht, so soll er nach beendigtem Feldzuge in öffentlicher Sache vor den Militärbehörden auf Entziehung vom Kriegsdienste angeklagt werden dürfen, und Alle welche den Feldzug mitgemacht haben sollen Richter in solchen Sachen sein, und zwar so daß dabei jede Abteilung, Schwerbewaffnete, Reiter und alle übrigen Waffengattungen, von einander gesondert und die Schwerbewaffneten vor die Schwerbewaffneten, die Reiter vor die Reiter, kurz Jeder vor die Krieger seiner eigenen Waffengattung gestellt wird. Wird dann der Angeklagte schuldig befunden, so soll er zuvörderst des Rechtes verlustig gehen sich jemals um irgend einen Preis der Tugend bewerben und irgend einen Andern wegen Entziehung vom Kriegsdienste belangen und als Kläger wider ihn auftreten zu dürfen außerdem aber soll die Strafe oder Buße welche ihn treffen soll dem Ermessen des Gerichts überlassen bleiben. Nachdem aber dergestalt die Prozesse wegen Entziehung vom Kriegsdienst abgeurteilt worden sind, sollen die Führer wiederum alle einzelnen Abteilungen zu einer Versammlung zusammenberufen, in welcher ein Jeder welcher einen Anspruch auf einen Preis der Tapferkeit zu haben glaubt sich melden und diesen seinen Anspruch der Entscheidung derjenigen Waffengattung welcher er angehört unterwerfen möge, so jedoch daß Niemand hier Beweise oder Zeugenaussagen zur Bekräftigung seiner Behauptung in Betreff seiner Verdienste in einem früheren Kriege vorbringen, sondern sich eben nur an diesen letzten Feldzug halten darf. Der Siegespreis aber soll allemal ein Kranz von Olivenzweigen sein, und wer ihn erhält, der soll ihn in dem Tempel eines der Kriegsgötter, gleichviel wem von diesen er den Vorzug gibt, mit einer Inschrift versehen als Weihgeschenk aufhängen, zum Zeugnisse für sein ganzes Leben daß ihm der erste, zweite oder dritte Preis der Tapferkeit zuerkannt wurde.
Wenn aber Jemand zwar mit ins Feld zieht, aber ohne Urlaub von seinen Befehlshabern vor der Zeit nach Hause zurückkehrt, so soll er der Fahnenflüchtigkeit vor denselben Personen öffentlich angeklagt werden dürfen wie Die welche der Klage auf Entziehung vom Kriegsdienst unterliegen und, wenn er für schuldig erklärt wird, mit den gleichen Strafen belegt werden.
Jedermann hat sich aber wohl zu hüten daß er einen Andern nicht fälschlich anklage und ihm dadurch eine unverschuldete Strafe zuziehe, weder wissentlich noch unwissentlich, soweit dies in seiner Macht liegt. Denn eine jungfräuliche Tochter der Scham wird die Gerechtigkeit genannt, und mit Recht heißt sie so, Lüge und lügenhafte Beschuldigung aber ist der Scham und Gerechtigkeit von Natur zuwider. Muß man aber demnach auch bei allen andern Anklagen sich wohl vorsehen daß man nicht wider die Gerechtigkeit sich versündige, so ganz vorzugsweise bei der daß Jemand im Kampfe seine Waffen weggeworfen habe, auf daß man nicht Jemandem welcher gezwungen war sie im Stiche zu lassen dies zu seiner Schmach so auslege als habe er sie aus schimpflicher Feigheit absichtlich weggeworfen, und so einem Unschuldigen eine unverdiente Strafe zuzuziehen suche. Es ist freilich keineswegs leicht Beides voneinander zu unterscheiden, [944 St.] gleichwohl aber muß das Gesetz versuchen wenigstens für gewisse Fälle einen Unterschied festzustellen. Wir wollen also folgendermaßen sprechen, indem wir ein Beispiel aus der Sage zu Hilfe nehmen. Wenn Patroklos, da er, jener seiner Waffen verlustig, die, wie der Dichter erzählt, einst dem Peleus bei seiner Hochzeit mit der Thetis als Morgengabe von den Göttern geschenkt worden waren und sich nun im Besitze des Hektor befanden, in das Zelt gebracht wurde, wenn Patroklos damals noch gelebt und geatmet hätte, wie das ja Tausenden begegnet ist, so hätte es ja allen Bösewichtern welche damals lebten freigestanden dem Sohne des Menoitios den schimpflichen Vorwurf zu machen, er habe seine Waffen weggeworfen. Wie viele Andere mußten ferner nicht ihre Waffen im Stiche lassen, da sie vom Felsen herabgestoßen oder ins Meer gestürzt wurden oder an Orten kämpften wo sich plötzlich ein Sturm erhob und ein gewaltiger Platzregen sie überschwemmte, und wie viel tausend andere ähnliche Fälle könnte man wohl nicht anführen, in denen ein so leicht der Verleumdung ausgesetztes Unglück sich von der besseren Seite darstellt und man sich völlig über dasselbe beruhigen darf. Man muß sonach möglichst unterscheiden, wo wirklich jener große und unverzeihliche Fehler, und wo vielmehr etwas ganz Anderes zu finden ist. Macht man ja doch in Bezug auf einen solchen Vorwurf auch schon in der Benennung selbst einen Unterschied. Man wird gewiß nämlich nicht in allen Fällen mit Recht sagen können daß Jemand seine Waffen weggeworfen habe, sondern vielfach nur daß er ihrer verlustig gegangen sei. Denn wem sie mit hinlänglicher Gewalt entrissen sind, von dem darf ja doch nicht mit dem gleichen Rechte gesagt werden daß er sie weggeworfen habe wie von Dem welcher sie freiwillig fahren ließ, vielmehr macht Beides einen himmelweiten Unterschied. Demgemäß laute unser Gesetz folgendermaßen. Wenn Jemand, im Besitze von Waffen von Feinden angegriffen, ihnen nicht Stand hält und sich gegen sie wehrt, sondern ihnen gutwillig seine Waffen übergibt oder dieselben wegwirft, um lieber durch schleunige Flucht ein ehrloses Leben zu retten als durch tapferen Widerstand einen ruhmreichen und glückseligen Tod zu erringen, so soll Derjenige welcher auf diese Weise seiner Waffen verlustig gegangen ist der Anklage wegen Wegwerfung derselben unterliegen; wenn jenes aber auf die andere vorhin erwähnte Weise geschehen ist, so soll der Richter sich nicht in die Sache mengen. Denn den Schlechten soll man jederzeit bestrafen, damit er besser werde, nicht aber den Unglücklichen, denn dies kann zu Nichts führen. Welche Strafe wird nun aber wohl für einen Menschen welcher die Macht der zur Verteidigung geschaffenen Waffen von sich weist und ihre Bestimmung vereitelt die angemessene sein? Es steht freilich nicht in unserer menschlichen Macht das Umgekehrte von Dem zu tun was einst ein Gott getan haben soll, indem er den Thessaler Kaineus aus einem Weibe in einen Mann verwandelte, sonst würde eine solche entgegengesetzte Umwandlung der Natur aus einem Manne in ein Weib wohl die allergeeignetste Strafe für einen Mann sein welcher seine Waffen wegwirft. Nun aber bleibt es uns nur übrig auf eine Strafe zu denken welche dieser möglichst nahe kommt. Er soll also sein Leben, weil es ihm doch so übermäßig lieb ist, in Zukunft nicht mehr in Gefahr zu setzen brauchen, sondern so lange als möglich in Schimpf und Schande leben, und wir geben zu diesem Zwecke folgendes Gesetz. Einen Mann welcher überwiesen worden ist in schimpflicher Weise seine Waffen im Kampfe weggeworfen zu haben soll kein Stratege oder sonstiger Kriegsoberster hinfort irgendwie als Soldat verwenden [945 St.] noch ihm irgend einen anderen Posten anvertrauen, und tut er dies dennoch, so sollen ihn die Euthynen, falls er zur ersten Schatzungsklasse gehört, um tausend Drachmen, falls zur zweiten, um fünf, falls zur dritten, um drei Minen, falls endlich zur vierten, um eine Mine strafen. Jener selbst aber soll, außerdem daß er in Zukunft seiner Natur entsprechend von allen Gefahren wie sie Männer zu bestehen geziemt entfernt bleibt, Sold bezahlen, und zwar gleichermaßen tausend Drachmen wenn er zur ersten, fünf Minen wenn er zur zweiten, drei wenn er zur dritten, und eine wenn er zur vierten Schatzungsklasse gehört.
Welches wird nun aber wohl die angemessenste Gestaltung der Behörde der Euthynen sein, vor welcher alle andern Behörden, sowohl die durch den Zufall des Loses und auf Ein Jahr als auch die auf mehrere Jahre und durch Wahl eingesetzten, Rechenschaft ablegen sollen? Wer wird, frage ich, für diese alle ein tüchtiger Oberaufseher sein wenn irgend eine von ihnen, der Last ihres Amtes erliegend, weil es ihr an Kraft fehlt der Würde desselben genugzutun, irgend wie etwas Unrechtes begeht? Gewiß ist es keineswegs leicht eine Behörde zu gestalten die alle andern Behörden an Tugend übertrifft, gleichwohl aber muß man sich alle Mühe geben geeignete Leute von, so zu sagen, göttlicher Art ausfindig zu machen. Denn es steht damit folgendermaßen. Gleichwie bei einem Schiffe und einem Menschen- oder Tierkörper die Spannstricke, Unterzüge und Sehnen, so gibt es auch in einer Staatsverfassung vielerlei Stücke an denen die Erhaltung oder Auflösung derselben hängt, welche wir mit verschiedenartigen Namen bezeichnen, und die an verschiedenartigen Punkten derselben zu Tage treten, aber dabei ihrem Wesen nach Eins sind. Eins von diesen Stücken, und nicht das geringste, ist nun dasjenige welches uns hier vorliegt. Wenn nämlich Diejenigen vor welchen die Behörden Rechenschaft ablegen müssen wirklich Leute von noch höherem sittlichem Werte sind und ihre Aufgabe gerecht und tadelfrei erfüllen, dann werden Stadt und Land im Segen blühen, wenn es aber bei dieser Rechenschaftsabnahme anders zugeht, so wird die Gerechtigkeit, welche alle Teile der Verfassung zur Einheit verbinden sollte, aufgelöst, und es werden in Folge dessen alle Behörden sich von einander abtrennen und losreißen und nicht mehr auf dasselbe Ziel hinwirken, und indem sie so den Staat in eine Vielheit von Staaten auseinanderreißen, werden sie ihn mit Parteiungen erfüllen und dadurch binnen Kurzem zu Grunde richten, darum ist es durchaus vonnöten daß nur Leute welche bewunderungswert in jeglicher Tugend sind zu Euthynen gewählt werden. Legen wir also hierzu durch folgende Wahlform den Grund. Alljährlich nach der Sommersonnenwende soll sich die gesamte Bürgerschaft in einem dem Helios und dem Apollon gemeinschaftlich geweihten heiligen Haine versammeln, [946 St.] und hier soll jeder Bürger dem Gotte drei Männer nicht unter fünfzig Jahren nennen welche er in jeder Hinsicht für die ausgezeichnetsten hält, nur soll Niemand sich selber nennen dürfen. Von den also Vorgeschlagenen wähle man sodann, wenn sie eine gerade Zahl ausmachen, diejenige Hälfte heraus welche die meisten Stimmen erhalten hat, bilden sie aber eine ungerade, so lasse man Denjenigen weg welcher die wenigsten Stimmen erhielt, und sondere dann von den Übrigen wiederum diejenige Hälfte aus welche die Stimmenmehrheit bekommen hat, sollten aber Einige gleiche Stimmenzahl erhalten haben und dadurch eine reine Einteilung in der angegebenen Weise unmöglich machen, so scheide man die Jüngeren von ihnen aus und beseitige dadurch die Oberzahl über die Hälfte. Alsdann stimme man über diese Hälfte noch einmal ab, bis Drei herauskommen welche unter sich eine ungleiche Zahl von Stimmen aber mehr als die Übrigen haben. Falls aber alle oder zwei eine gleiche Zahl von Stimmen erhalten, so überlasse man die Entscheidung dem Schicksal und dem guten Glücke, indem man durchs Los Den bestimmt welcher unter ihnen der Erste, Zweite und Dritte sein soll. Alle Drei sollen dann mit Lorbeer-Zweigen bekränzt und, nachdem ihnen so der höchste Preis der Tugend erteilt ist, Allen verkündet werden, daß der Staat der Magneten, nachdem ihm die Gnade der Götter von Neuem Gedeihen geschenkt, dem Helios seine drei trefflichsten Männer genannt habe und sie jetzt nach altem Brauche dem Apollon und Helios gemeinschaftlich als Erstlinge darbringe, für so lange als sie dem über sie gefällten Urteile entsprächen. Diese drei Männer sollen dann im ersten Jahre zwölf Euthynen ernennen, welche dies Amt so lange allein verwalten sollen bis sie alle ihr fünfundsiebenzigstes Jahr zurückgelegt haben, dann aber sollen alljährlich drei neue hinzu gewählt werden. Diese Euthynen sollen nun alle Behörden in zwölf Abteilungen verteilen, und sie dann jeder Art von Untersuchung unterwerfen welche die Würde freier Männer nicht verletzt. Ihre Wohnung aber sollen sie, so lange sie ihr Amt verwalten, in dem Tempelbezirk des Apollon und Helios haben, in welchem sie erwählt worden sind. Ihre Urteile über die abgetretenen Behörden aber sollen sie teils einzeln, teils gemeinschaftlich mit einander fällen, und der Bürgerschaft bekannt machen, indem sie über jede Behörde gesondert durch öffentlichen Anschlag auf dem Markte zur Anzeige bringen, was für eine Leibes- oder Geldstrafe dieselbe etwa zu erleiden habe. Wenn aber irgend eine Behörde meint nicht gerecht von ihnen beurteilt zu sein, so mag sie sie vor die auserlesenen Richter fordern, und wenn sie freigesprochen wird, so soll es ihr erlaubt sein die Euthynen selber anzuklagen, falls sie aber auch hier verurteilt wird, so soll sie, wenn das Erkenntnis der Euthynen auf Tod gelautet hat, einfach sterben, da sich diese Strafe nun einmal nicht verdoppelt läßt, alle andern Strafen aber welche sich verdoppeln lassen zwiefach abbüßen.
Nun hört aber ferner, in wie weit diese Männer auch selbst der Rechenschaft unterworfen sein und auf welche Weise ihnen demgemäß Lohn oder Strafe zu Teil werden soll. Bei Lebzeiten sollen diese Männer, welche seitens der ganzen Bürgerschaft des obersten Preises der Tugend gewürdigt sind, [947 St.] nicht bloß den Vorsitz in allen Festversammlungen haben, sondern auch für die allen Griechen gemeinsamen Opfer und Festzüge und für alle von unserem Staate gemeinschaftlich mit einem andern begangenen heiligen Handlungen sollen die Führer einer jeden Festgesandtschaft aus ihrer Mitte genommen werden, und sie sollen allein in unserem Staate mit einem Lorbeerkranze geschmückt einhergehen, und alle insgesamt Priester des Apollon und Helios sein, zum Oberpriester aber soll jährlich einer von ihnen bestellt und unter den Priestern desselben Jahres für den ersten erklärt werden, auch soll man seinen Namen alljährlich aufschreiben zum Maß für die Zeitrechnung, so lange der Staat besteht. Nach ihrem Tode aber sollen die Ausstellung ihrer Leichen, ihre Bestattung und ihre Grabmäler vor denen aller anderen Bürger ausgezeichnet sein. Man soll sie in ganz weiße Gewänder einkleiden und ohne Trauergesänge und Klagelieder bestatten, vielmehr soll ein Chor von fünfzehn Mädchen und ein anderer von eben so viel Knaben zu jeder Seite der Bahre stehen, und beide sollen im Wechselgesange ein hymnenartiges Loblied auf diese Priester den ganzen Tag über absingen und sie in demselben selig preisen. Mit Anbruch des folgenden Tages sollen dann hundert von den Jünglingen welche sich noch auf den Turnplätzen üben, die von den Verwandten des Verstorbenen dazu auserlesen worden sind, die Bahre zu Grabe tragen. Denselben voranziehen soll die ganze waffenfähige Mannschaft in ihrer kriegerischen Rüstung, die Reiter zu Pferde, die Schwerbewaffneten in ihrer schweren Bewaffnung, und so ähnlich jede andere Abteilung. Zunächst an sie sollen dann unmittelbar um die Bahre herum die Knaben sich anschließen und das Nationallied singen, und unmittelbar hinter denselben sollen die jungen Mädchen folgen und die Frauen welche über die Zeit des Kindergebärens hinaus sind, und hinter ihnen sollen endlich die Priester und Priesterinnen, wenn ihnen auch sonst verboten sein mag einem Leichenbegängnisse sich anzuschließen, doch diesem als einem nicht verunreinigenden folgen, wenn anders auch die Pythia diese unsere Verordnung bestätigt. Als Grabstätte aber soll für sie ein längliches Gewölbe unter der Erde erbaut werden aus Tuffstein, welcher möglichst lange der Vergänglichkeit trotzt, und in demselben sollen ihre steinernen Särge neben einander beigesetzt werden, und nachdem man so den selig Gewordenen hier bestattet hat, soll man ringsum über seiner Ruhestelle einen Grabhügel errichten und denselben mit einem Haine umpflanzen, so jedoch daß die eine Seite offen bleibt, damit das Grabmal hier zu jeder Zeit vergrößert werden könne wenn es für die neu zu Bestattenden eines neuen Grabhügels bedarf. Alljährlich aber soll man zu ihrem Andenken musische und gymnastische Wettkämpfe und Pferderennen veranstalten. Dies also sollen die Ehrenbezeugungen sein für diejenigen Mitglieder der Oberrechenschaftsbehörde welche selber die Probe und Rechenschaft stets glücklich bestanden haben.
Wenn dagegen einer von ihnen, sorglos gemacht durch seine Ernennung, die Schwäche der menschlichen Natur verrät und nach erfolgter Wahl in sittlicher Hinsicht sinkt, so gibt das Gesetz jedem Bürger die Vollmacht ihn anzuklagen, und der Prozeß darüber soll dann vor einem besonderen, [948 St.] folgendermaßen gestalteten Gerichtshofe vor sich gehen. Derselbe soll zunächst aus den Gesetzverwesern, sodann aus den übrigen Euthynen und endlich aus den auserlesenen Richtern zusammengesetzt sein. Der Kläger aber soll seine Klage schriftlich in der Form einreichen, es sei Der und Der des höchsten Tugendpreises und seines Amtes unwert. Und wenn nun der Angeklagte schuldig befunden wird, so soll er seiner Würde entsetzt werden und jenes ehrenvollen Grabmales und der übrigen ihm verliehenen Ehren verlustig gehen, wenn dagegen der Ankläger auch nicht den fünften Teil der Stimmen für sich erhält, so soll er, wenn er aus der höchsten Schatzungsklasse ist, eine Buße von zwölf, wenn aus der zweiten, von acht, aus der dritten, von vier, und aus der vierten, von zwei Minen bezahlen.
Bewunderungswürdig ist was man von der Art erzählt wie Rhadamanthys seine gerichtlichen Entscheidungen fällte. Er sah nämlich daß die Menschen seiner Zeit von dem Glauben an das Dasein der Götter und ihr leibhaftiges Walten erfüllt waren, wie denn dies auch natürlich war in einer Zeit in welcher so Viele von ihnen selber von Göttern entsprossen waren, zu denen Rhadamanthys selbst gehörte, wie die Sage lautet. Demgemäß scheint er denn nun auch gedacht zu haben, man müsse nicht Menschen die Entscheidung von Rechtssachen anvertrauen, sondern den Göttern selbst, und in Folge dessen wurden dieselben von ihm einfach und schnell entschieden. Er ließ nämlich in bezug auf jeden streitigen Punkt die streitenden Parteien einen Eid leisten und machte so den Rechtshändeln rasch und sicher ein Ende. Jetzt aber, wo, wie gesagt, ein Teil der Menschen ganz und gar nicht an Götter glaubt, ein anderer vermeint daß sie sich nicht um uns bekümmern, und der größte und schlechteste Teil endlich der Ansicht ist daß sie für kleine Opfer und allerlei kleine Schmeicheleien den Raub großer Schätze begünstigen und vielfach den Übeltätern große Strafe erlassen, bei diesen jetzigen Menschen würde dieser Kunstgriff des Rhadamanthys sehr übel angewendet sein. Vielmehr, da sich die Meinungen der Menschen über die Götter geändert haben, muß man auch veränderte Gesetze geben. Wenn die Gesetze vernünftig sind, so dürfen sie jetzt bei der Einreichung von Privatklagen den Eid beider Parteien gar nicht mehr zulassen, sondern müssen einfach dem Kläger seine Klage und dem Beklagten seine Verteidigung ohne eidliche Beteuerung den Behörden schriftlich einzureichen vorschreiben. Denn da es in einem Staate doch immer viele Rechtshändel gibt, so ist es doch wahrlich ein schreckliches Ding darum mit Bestimmtheit zu wissen daß nahezu die Hälfte der Bürger Meineidige sind, die trotzdem unbedenklich mit den übrigen bei den gemeinschaftlichen Mahlzeiten und in allen übrigen öffentlichen und privaten Zusammenkünften sich vereinigen. Daher laute unser Gesetz: Schwören soll der Richter wenn er im Begriffe steht Recht zu sprechen, schwören wer für den Staat eine Obrigkeit erwählt, sei es daß er Jemanden mündlich dabei in Vorschlag bringt, sei es durch Beschreiben der Stimmtäfelchen welche er vom Altare nimmt, [949 St.] schwören sollen ferner die Aufseher und Richter über die Wettkämpfe der Chöre und überhaupt über alle musischen, sowie die Vorsteher und Richter über alle gymnastischen Wettstreite und Pferderennen; überhaupt mag bei allen Anlässen geschworen werden bei welchen nach menschlichem Ermessen der Eid dem Schwörenden keinen Gewinn bringt. Hingegen in allen Fällen in welchen es einleuchtend ist daß durch Ableugnen und Abschwören ein großer Gewinn zu erreichen steht soll die Streitsache vor Gericht ohne Eid der Parteien entschieden werden. Überhaupt sollen die Vorsitzenden niemals Jemanden vor Gericht sprechen lassen welcher seine Aussagen eidlich beteuert, um sie glaubwürdig zu machen, oder sich und seine Nachkommenschaft verflucht wenn er die Unwahrheit rede oder sich in unziemlichen Bitten oder weibischen Klagen ergeht, sondern ihn stets dazu anhalten in geziemender Weise auseinanderzusetzen was ihn recht dünkt, widrigenfalls ihm aber seine Rede über das was nicht zur Sache gehört abschneiden und sie beständig wieder auf das hinleiten was zu derselben gehört, und eben so ihn auch dazu anhalten daß er in geziemender Weise das anhört was sein Gegner vorzubringen hat. Nur wenn Fremde in ihren gegenseitigen Rechtshändeln nach bisherigem Brauche einander Eide abfordern und leisten wollen mag es ihnen rechtsgültig gestattet sein, denn sie werden ja nicht alt in unserem Staate, noch gründen sie meistenteils eine Familie in demselben und lassen uns Nachkommen von ähnlicher Art zurück, welche zu irgend einer Geltung in unserem Lande gelangen könnten.
Wie es aber überhaupt mit der Einbringung von Privatklagen zu halten ist, Es soll in allen solchen gegenseitigen Privatrechtsstreitigkeiten dasselbe Verfahren bei ihrer Entscheidung inne gehalten werden. In allen den Fällen in welchen ein Freier dem Staate ungehorsam gewesen ist, jedoch in Sachen welche noch keine körperliche Züchtigung, Gefängnis oder gar Todesstrafe verdienen, sondern nur in solchen Fällen wenn es sich um das Sichentziehen von der Teilnahme an Chorreigen oder Festaufzügen oder an der Ausstattung solcher und ähnlicher öffentlicher Feierlichkeiten oder an öffentlichen Leistungen, kurz an Allem handelt was zu den friedlichen Opferfesten oder zu den kriegerischen Beisteuern gehört: in allen solchen Fällen soll der Schuldige zunächst nur genötigt werden Schadenersatz zu leisten, und weigert er sich dessen, so soll er von Denen welchen der Staat und das Gesetz die Beitreibung überträgt gepfändet werden, und wenn er auch dann noch in seiner Widersetzlichkeit verharrt, so sollen die Pfänder verkauft werden und der Erlös in den Staatsschatz fallen, und scheint er für seinen Ungehorsam noch eine größere Strafe zu verdienen, so sollen die betreffenden Behörden ihn vor Gericht führen und ihm die gebührende Strafe auferlegen, bis er sich bequemt den Forderungen des Gesetzes Genüge zu tun.
Ein Staat ferner der nach keinem anderen Gewinne strebt als nach dem welchen seine Bodenerzeugnisse ihm gewähren, und keinen Handel treibt, bedarf wohl eines guten Rates darüber, wie er es in Ansehung der Reisen seiner Bürger ins Ausland und der Aufnahme Fremder zu halten habe. Diesen guten Rat wird ihm also der Gesetzgeber erteilen und ihn zunächst nach besten Kräften von der Richtigkeit desselben zu überzeugen suchen. Es hat der Verkehr der Bürger der verschiedenen Staaten mit einander naturgemäß die Wirkung daß eine Vermischung der beiderseitigen Sitten daraus hervorgeht, [950 St.] indem auf diese Weise allerlei Neuerungen aus der Fremde Eingang gewinnen. Diese sind nun aber von dem größten Schaden den es geben kann für einen Staat der unter der Leitung guter Sitten und Gesetze wohl verwaltet wird, während freilich für die meisten Staaten, die sich eben keineswegs einer guten gesetzlichen Ordnung erfreuen, Nichts darauf ankommt ob eine solche Vermischung eintritt, indem sie Fremden Aufnahme gewähren und wiederum ihre eigenen Bürger in andern Staaten umherschwärmen lassen, so viel nur einer von ihnen, mag er jung oder älter sein, irgendwohin und wann immer zu reisen Lust hat. Auf der andern Seite allen Fremden schlechterdings die Aufnahme zu verweigern und unsere Bürger schlechterdings nicht außer Landes gehen zu lassen würde auch unausführbar sein und überdies uns bei allen anderen Staaten in den Ruf der Härte und Rohheit bringen, so daß wir das verhaßte Wort der Fremdenausweisungen in Anwendung zu setzen und eine hochfahrende und ungesellige Gesinnung an den Tag zu legen scheinen würden, das aber ob wir bei Anderen in gutem Rufe stehen oder nicht, dürfen wir nie gering anschlagen, denn nicht in demselben Maße in welchem die meisten Menschen von dem wahrhaften Wesen der Tugend im eigenen Handeln abgeirrt sind ist auch ihr Urteil darüber verfehlt ob Andere schlecht oder gut sind, sondern auch schlechte Menschen besitzen oft einen göttlichen Scharfblick, vermöge dessen gar manche selbst von den ärgsten Bösewichtern in Gedanken und Worten recht wohl zu unterscheiden wissen wer zu den besseren und wer zu den schlechteren Menschen gehört. Darum ist es insgemein für die Staaten eine treffliche Empfehlung auf guten Ruf bei der Masse der Menschen Wert zu legen. Das Richtigste und Wichtigste dabei ist freilich daß man durch wahrhaften Besitz der Tugend auch dem Ruhme derselben nachjage, und niemals ohne den ersteren, wenn man es zu wirklicher Vollendung bringen will. Und so wird es denn auch unserem in Kreta zu gründenden Staate geziemen daß er sich bei den Bewohnern der anderen Staaten möglichst den schönsten und besten Ruf der Tugend erwerbe, da ja alle Aussicht vorhanden ist, wenn anders er nach unserem Entwurfe zu Stande kommt, daß die Sonne und alle übrigen Götter ihn neben wenigen andern unter den Staaten und Ländern erblicken werden welche sich guter Gesetze und Sitten erfreuen.
In Bezug auf die Reisen in andere Länder und Gegenden und die Aufnahme von Fremden soll man demnach folgendermaßen verfahren. Zunächst soll es überall keinem Bürger unter vierzig Jahren erlaubt sein außer Landes zu gehen, und ferner soll es gar keiner in Privatangelegenheiten dürfen, sondern nur wenn er vom Staate als Herold, Gesandter oder Festabgeordneter abgeschickt wird. Denn daß auch Kriegs- und Feldzüge in dieselbe Klasse gehören bedarf keiner Erwähnung. Nach Delphi nun zum Apollon, zum Zeus nach Olympia, nach Nemea und auf den Isthmos soll man eine möglichst große Zahl der schönsten und trefflichsten Bürger als Teilnehmer an den Opfern und Wettkämpfen welche dort diesen Göttern dargebracht werden entsenden, die bei diesen feierlichen und friedlichen Zusammenkünften ihrem Staate einen Ruhm verschaffen werden welcher seinem Kriegsruhme nichts nachgibt, [951 St.] und nach ihrer Rückkunft in die Heimat unsere jungen Leute belehren können daß die gesetzlichen Einrichtungen aller anderen Staaten den unseren nachstehen. Außer diesen Festzuschauern sollen noch andere Zuschauer und Beobachter entsendet werden, indem nämlich kein Gesetz einen Bürger daran hindern soll mit Genehmigung der Gesetzverweser seiner Neigung, die in andern Staaten bestehenden Verhältnisse sich mit größerer Muße anzuschauen, nachzugehen. Denn wenn die Bürger eines Staates mit denen anderer Staaten gar nicht in Verkehr treten und so allerlei gute und schlechte Leute gar nicht kennen lernen, so werden sie es auch nicht zu dem erforderlichen Maße der Bildung und Vervollkommnung bringen und auch ihre eigenen Gesetze nicht aufrecht zu erhalten vermögen, die sie ja so nicht mit wirklicher Einsicht, sondern als bloßes Herkommen aufgenommen haben. Gibt es doch unter der Masse der Menschen zwar nicht viele, aber doch immer einige Leute von göttlicher Art, deren Umgang vom höchsten Werte ist, und es finden sich diese nicht bloß in gut, sondern auch in schlecht verwalteten Staaten, und wer daher in einem wohl eingerichteten Staate lebt, der tut wohl, so bald er nur selber vor Verführung gesichert ist, ihnen auf Reisen zu Wasser und zu Lande nachzuspüren, teils um die guten gesetzlichen Einrichtungen welche in seinem Vaterlande bestehen noch mehr zu befestigen, teils um zu verbessern woran es in seiner Heimat etwa noch fehlt. Denn ohne dieses Beobachten und Nachspüren bleibt nie ein Staat in vollkommenem Zustande, eben so wenig aber auch wenn dasselbe schlecht ausgeführt wird.
KLEINIAS: Auf welche Weise möchte nun aber wohl Beides zu erreichen sein?
DER ATHENER: Auf folgende. Zunächst soll ein solcher Beobachter in unserem Staate über fünfzig Jahre zählen, ferner soll er zu Denen gehören welche nicht bloß in allen anderen Tugenden, sondern auch in kriegerischer Tüchtigkeit Ruhm erworben haben, damit er anderen Staaten eine Probe davon ablege was für Männer unsere Gesetzverweser seien. Wenn er aber das sechzigste Jahr überschritten hat soll er nicht weiter dieser Tätigkeit nachgehen, sondern nur von den zehn Jahren zwischen dem fünfzigsten und sechzigsten so viele als er will bei derselben zubringen. Dann aber kehre er nach Hause zurück und begebe sich in die Versammlung der zur obersten Aufsicht über die Gesetze verordneten Versammlung. Diese soll aus jungen und älteren Bürgern gemischt und gehalten sein sich täglich von Tagesanbruch bis zum Sonnenaufgang zu versammeln. Sie soll nämlich zunächst aus den Priestern welche den Preis der Tugend erhalten haben, dann aus den zehn ältesten von den jedesmaligen Gesetzverwesern, und ferner aus den Vorstehern des gesamten Erziehungswesens, sowohl dem neu ernannten als denen welche früher dies Amt bekleidet haben, bestehen und keiner von diesen soll allein erscheinen, sondern jeder noch einen jungen Bürger von dreißig bis vierzig Jahren welcher ihm dazu geeignet erscheint mitbringen. Den Gegenstand ihrer Zusammenkünfte und Verhandlungen aber sollen stets die Gesetze des eigenen Staates sowie [952 St.] alles Dasjenige bilden was ihnen von anderswo bestehenden vorzüglichen gesetzlichen Einrichtungen bekannt wird, desgleichen auch alle diejenigen Kenntnisse welche zum Zwecke derartiger Untersuchungen gute Dienste zu leisten scheinen, so daß Die welche sie erlernen klarer über Alles was die Gesetze anlangt sehen, während Die welche sie nicht erlernen über Dasselbe mehr in Dunkel und Ungewißheit bleiben. Was dann den älteren Mitgliedern dieser Versammlung in diesem Sinne geeignet erscheint, das sollen die jüngeren mit allem Fleiße lernen. Wenn aber einer von diesen mitgebrachten jüngeren Mitgliedern einer solchen Ehre unwürdig erscheinen sollte, so soll die ganze Versammlung Demjenigen welcher ihn mitbrachte ihren Tadel ausdrücken. Auf diejenigen aber von diesen jungen Leuten welche sich dabei rühmlich hervortun soll die ganze Bürgerschaft ein wachsames Auge haben, und auf sie ganz vorwiegend ihr Augenmerk richten und sie vor allen Andern beobachten, um sie zu ehren, wenn sie recht handeln, und sie noch mehr als alle Andern mit Entehrung zu bestrafen wenn sie späterhin schlechter als die Meisten werden sollten. In dieser Versammlung also soll sich ein Jeder welcher zu Beobachtung fremder Einrichtungen auf Reisen gegangen ist sofort nach seiner Rückkehr begeben, und wenn er Etwas über Gesetzgebung, Erziehung und Jugendbildung durch Überlieferung erfuhr oder mit Leuten zusammentraf welche ihm eigene Gedanken darüber mitzuteilen vermochten oder er sich selbst neue Ansichten hierüber gebildet hätte, so soll er hievon der ganzen Versammlung Mitteilung machen. Und findet dieselbe daß er weder besser noch schlechter auf seinen Reisen geworden ist, so soll sie ihn wenigstens wegen seines großen Eifers beloben, findet sie aber daß er beträchtlich an Einsicht und Tugend gewonnen hat, so soll sie ihm während seines ganzen übrigen Lebens eine ganz vorzügliche Anerkennung zu Teil werden lassen und auch nach seinem Tode allen ihren Einfluß aufbieten um ihm die ihm gebührenden Ehren zu verschaffen, findet sie endlich daß er sittlich verderbt zurückgekehrt ist, so soll er hinfort mit Niemandem verkehren, weder mit Jüngeren noch mit Älteren, vor denen er sich das Ansehen geben könnte ein weiser Mann zu sein. Leistet er dann dieser obrigkeitlichen Anordnung Folge, so mag er ruhig für sich fortleben, tut er es aber nicht, so soll ihm der Prozeß gemacht werden als Einem welcher sich in Dinge mischt die ihn Nichts angehen und unbefugte Neuerungen in Bezug auf Erziehung und Gesetz einzuführen sucht, und er soll mit dem Tode bestraft werden. Unterlassen es aber sämtliche obrigkeitliche Personen ihn verdientermaßen vor Gericht zu ziehen, so soll es ihnen allen auf die Frist innerhalb welcher die Tugendpreise verteilt werden zum Makel angerechnet werden.
Dies sind also die Bedingungen unter denen unsere Bürger außer Landes gehen dürfen. Wir haben nun aber demnächst von der freundschaftlichen Aufnahme zu sprechen welche wir Denen die unser Land besuchen schuldig sind. Es gibt vier Arten von Fremden, und jede derselben haben wir gesondert zu betrachten. Die erste Art sind die regelmäßig jeden Sommer wiederkehrenden, welche ihr Leben meistens mit dem Besuche zubringen und gleich den Zugvögeln scharenweise über das Meer recht eigentlich wie geflogen kommen und, nachdem sie des Handels und Gewinnes wegen eine Zeit lang bei uns verweilt haben, mit der vorrückenden Jahreszeit wieder in andere Staaten entflattern. Diese sollen auf den Märkten, an den Häfen und in öffentlichen Gebäuden außerhalb der Stadt nahe bei deren Mauern vor den zu ihrer Beaufsichtigung vorordneten Behörden aufgenommen werden, welche darüber wachen sollen daß keiner von solchen Fremden Neuerungen anfange, [953 St.] welchen ferner die Rechtspflege über sie zustehen und von ihnen nach Gebühr geübt werden soll, die aber im Übrigen so wenig als möglich und nur so weit als notwendig ist mit ihnen in Verkehr zu treten haben. Die zweite Klasse besteht aus den recht eigentlich so zu nennenden Zuschauern festlicher Darstellungen und Zuhörern musischer Aufführungen. Zur gastfreundlichen Aufnahme aller Leute dieser Art sollen Herbergen bei den Heiligtümern angelegt werden und für sie und ihre körperliche Pflege sollen Priester und Tempeldiener Sorge tragen, bis sie, nachdem sie die entsprechende Zeit bei uns verweilt und gesehen und gehört haben weswegen sie gekommen sind, ohne Schaden verursacht oder erlitten zu haben, wieder abreisen. Die Rechtspflege über sie, wenn Jemand ihnen oder sie jemand Anderem Schaden zufügten, soll in allen Sachen unter fünfzig Drachmen den Priestern und, wenn es sich um einen Gegenstand von höherem Werte handelt, den Marktaufsehern zustehen. Die dritte Klasse von Fremden sind öffentliche Gesandte aus anderen Staaten, die man von Staats wegen aufnehmen und unterhalten muß. Sie sollen ihre Wohnung bei keinem Anderen als einem Strategen, Hipparchen und Taxiarchen erhalten, und dieser ihr Wirt soll nebst den Prytanen allein die Sorge für sie haben. Selten einmal wird sich ein Fremder von der vierten Art einstellen, nämlich ein ähnlicher Beobachter aus der Fremde wie wir sie in andere Länder entsenden. Erscheint nun aber einmal ein solcher, so darf er zuvörderst nicht unter fünfzig Jahren alt sein und muß sodann wirklich in der Absicht in fremde Staaten reisen um hervorragende treffliche Einrichtungen in denselben kennen zu lernen oder auch ihnen bekannt zu machen. Jeder Mann von solcher Art soll dann uneingeladen in dem Hause jedes Reichen und Weisen Aufnahme finden, da er ja selbst die gleichen Eigenschaften besitzt. Er kehre nämlich im Hause vom Aufseher des gesamten Erziehungswesens ein, mit der festen Zuversicht daß er bei demselben vollständige Gastfreundschaft finden werde, oder in dem eines von denjenigen Bürgern welche den höchsten Siegespreis der Tugend errungen haben, und wenn er dann eine Zeit lang im Verkehr mit solchen Bürgern Erfahrungen mitgeteilt und eingesammelt hat, sollen ihm bei seinem Abschiede Geschenke und Ehrenbezeugungen zu Teil werden wie man sie Gastfreunden gebührendermaßen zu erteilen pflegt.
Dies sind also die Gesetze nach denen der Staat seine eigenen Bürger in die Fremde entsendet und wiederum voll Ehrfurcht gegen den Zeus, den Schutzgott der Fremden, Männer und Weiber aus anderen Ländern aufnehmen und nicht durch Verbannung von seinen Tischen und Altären, wie die Kinder Ägyptens, oder durch andere grausame Gebote die Fremden von sich austreiben soll.
Wer eine Bürgschaft übernehmen will soll dies mit ausdrücklichen Worten tun, indem er dieselbe in einer alles Nötige umfassenden Verschreibung niederlegt, welche, wenn es sich dabei um eine Summe von unter tausend Drachmen handelt, von nicht weniger als drei, und wenn über tausend, von nicht weniger als fünf Zeugen unterschrieben sein muß. [954 St.] Aber auch wer im Namen eines Anderen Etwas verkauft übernimmt damit die Bürgschaft dafür, für den Fall daß es widerrechtlich verkauft oder der Verkäufer nicht die nötige Sicherheit darbietet, und soll eben so gut wie der Letztere für diese Sache rechtlich verhaftet sein.
Wenn ferner jemand bei einem Anderen Hausaussuchung halten will, so soll er zu diesem Zwecke im bloßen Unterkleide ohne Leibgurt erscheinen und zuvor bei den vom Gesetze geheiligten Göttern schwören daß er hier den gestohlenen Gegenstand wirklich zu finden erwarte. Dann aber soll der Andere auch gehalten sein ihn sein ganzes Haus mit allen dessen verschlossenen und unverschlossenen Räumen durchsuchen zu lassen, und will er dies nicht verstatten, so mag Der dem er es verwehrt den Wert dessen was er sucht abschätzen und ihn gerichtlich belangen, und wird er dann für schuldig erklärt, so soll er gehalten sein dem Kläger das Doppelte der abgeschätzten Summe als Schadenersatz zu bezahlen. Sollte aber der Hausherr gerade abwesend sein, so sollen die Hausgenossen alles Unversiegelte durchsuchen lassen, auf das Versiegelte aber mag Der welcher die Haussuchung anstellt auch noch sein eigenes Siegel beidrücken und fünf Tage lang dasselbe durch beliebige Leute bewachen lassen. Kehrt der Hausherr sodann binnen dieser Frist nicht zurück, so mag er mit Hinzuziehung der Stadtaufseher auch das Versiegelte öffnen und durchsuchen dann aber es in Gegenwart von ihnen und den Hausgenossen wieder eben so versiegeln wie er vorher getan.
Hinsichtlich aller streitigen Gegenstände soll eine bestimmte Frist gesetzt werden, und wenn Jemand innerhalb dieser im Besitz einer Sache gewesen ist, so soll ihm derselbe nicht mehr streitig gemacht werden können. Über den Besitz von Häusern und Ländereien nun kann in unserem Staate kein Streit entstehen. Hinsichtlich aller andern Gegenstände aber, die Jemand in der Stadt, auf dem Markte und in den Tempeln vor Aller Augen und ohne daß ein Anderer auf sie Anspruch machte gebraucht hat, bis dann Jemand mit der Behauptung auftritt, er habe dieselben diese ganze Zeit über gesucht, während doch ihr Besitzer, wie gesagt, sie niemals verheimlichte, verordnen wir daß, wenn Jemand Etwas auf diese Weise ein Jahr lang besessen hat, Dem der es suchte nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gestattet sein soll darauf Anspruch zu erheben, und wenn jener eine solche Sache zwar nicht in der Stadt und auf dem Markte, aber doch auf dem Lande öffentlich in Gebrauch gehabt hat, ohne daß Jemand der auf dieselbe Anspruch zu haben vermeint fünf Jahre lang Dies bemerkte, soll er nach Ablauf dieser Frist für die Folge diesen seinen Anspruch nicht mehr geltend machen dürfen. Wenn aber Jemand eine Sache zwar in der Stadt, aber nur im Hause braucht, so soll die bestimmte Frist drei, und wenn er sie im Verborgenen auf dem Lande besitzt, zehn Jahre dauern. Macht er endlich nur außer Landes Gebrauch von ihr, so soll gar keine Verjährungsfrist stattfinden, sondern der Eigentümer zu aller Zeit, so bald er sie irgendwo findet, seine Rechte geltend machen dürfen.
Wenn Jemand einen Andern oder seine Zeugen mit Gewalt verhindert vor Gericht zu erscheinen, so soll, wenn der von ihm Zurückgehaltene sein eigener oder ein fremder Sklave ist, das gefällte Urteil null und nichtig sein, war es aber ein Freier, [955 St.] so soll er überdies auf ein Jahr ins Gefängnis geworfen werden und Jedermann berechtigt sein ihn auf Menschenraub anzuklagen. Und wenn Jemand seinen Gegner bei einem gymnastischen, musischen oder irgend einem anderen Wettkampfe zu erscheinen mit Gewalt verhindert, so soll Jedermann das Recht haben dies den Kampfordnern anzuzeigen, und diese sollen dann Dem der am Kampfe Teil zu nehmen begehrt auch die Freiheit dazu verschaffen. Vermögen sie dies aber nicht, so sollen sie, falls Der welcher ihn zurückhielt gesiegt hat, dem Zurückgehaltenen den Siegespreis erteilen und ihn als Sieger in jedem Tempel in welchem er es begehrt anschreiben lassen, jenem Anderen dagegen soll es nicht verstattet sein irgend ein Weihgeschenk für einen solchen Wettstreit zu spenden oder sich in irgend einer öffentlichen Inschrift als Sieger zu preisen, vielmehr soll er wegen verursachten Schadens von dem Beleidigten angeklagt werden dürfen, mag er nun im Kampfe unterlegen sein oder gesiegt haben.
Wenn Jemand wissentlich gestohlenes Gut aufnimmt, so soll er eben so wie der Dieb selber bestraft werden. Auf die Aufnahme eines Verbannten aber soll der Tod stehen. Jeder soll den Freund und den Feind des Staates auch für seinen eigenen halten, und wenn daher Jemand auf eigene Hand ohne Ermächtigung des Staates mit den Feinden desselben Frieden schließt oder ihnen den Krieg erklärt, so soll er gleichfalls des Todes schuldig sein, und wenn ein Teil der Bevölkerung dergleichen eigenmächtig unternimmt, so sollen die Strategen die Urheber solcher Tat vor Gericht fordern, und diese sollen, wenn sie für schuldig befunden werden, sodann mit dem Tode bestraft werden.
Jedermann soll dem Vaterlande seine Dienste in jedem Betracht umsonst leisten und unter keinerlei Vorwand Geschenke für dieselben annehmen noch sich die Redensart zu Nutze machen daß man für die Beförderung schlechter Zwecke zwar keine Geschenke annehmen dürfe, für die guter aber wohl. Denn es ist nicht leicht zwischen beiden richtig zu unterscheiden und, wenn man es auch getan hat, sich im Zaume zu halten. Das Sicherste ist daher, man gehorche dem Gesetze und tue seine Dienste nicht für Geschenke. Wer ihm aber nicht gehorcht und dessen gerichtlich überwiesen ist soll ohne Ausnahme den Tod erleiden.
Zum Zweck der Staatsabgaben ist es um vieler Gründe willen notwendig daß eines Jeden Vermögen abgeschätzt werde und daß die Mitglieder einer jeden Phyle den Landaufsehern jährlich ein schriftliches Verzeichnis von dem Ertrage der Feldfrüchte einreichen, damit der Staat zwischen den beiden möglichen Arten der Abgabenerhebung alljährlich nach voraufgegangener Beratung wählen könne, je nachdem er die eine oder die andere für dienlicher hält, nämlich entweder nach einem bestimmten Ansatze des gesamten abgeschätzten Vermögens oder des jedesmaligen Jahresertrages, wobei aber Das nicht mitgerechnet wird was zu den gemeinschaftlichen Mahlzeiten beizusteuern ist.
Auch in den Geschenken die er den Göttern weiht muß ein maßvoller Mann das richtige Maß beobachten. Die Erde nun und der Herd des Hauses sind bereits bei allen Völkern allen Göttern heilig, und Niemand soll sie daher einem von ihnen noch besonders heiligen. Gold und Silber aber, mit welchem in anderen Staaten Privathäuser und Tempel geschmückt sind, ist nur ein Neid erregendes Besitztum. [956 St.] Elfenbein ferner, welches von einem Körper stammt der sein Leben verloren hat, ist eben deshalb kein reines Weihgeschenk. Eisen und Erz endlich sind Werkzeuge des Krieges. Von Holz daher und aus bloßem Holz oder aus Stein, oder ein Gewebe an welchem ein einziges Weib nicht länger als einen Monat zu arbeiten hat, sei Das was Jemand in öffentliche Heiligtümer weihen möge. Von Farben dürfte die weiße die den Göttern zusagende sein, vornehmlich bei Geweben, überhaupt soll man Nichts färben außer zum Kriegsschmuck. Die allerbesten Geschenke für die Götter aber sind Vögel und Bilder welche ein einziger Maler an einem Tage vollendet hat. Und nach dem Vorbilde dieser Weihgeschenke richte man auch alle andern ein.
Nachdem wir nun alle möglichen Gliederungen des gesamten Staates nach Zahl, Umfang und Beschaffenheit festgestellt, so wie über die wichtigsten Verträge in bezug auf alle möglichen Dinge nach besten Kräften die Gesetze angeordnet haben, bleibt uns nur noch übrig für Rechtsstreitigkeiten die erforderliche gerichtliche Entscheidung vor sich gehen zu lassen. Das niedrigste Gericht nun in solchen Privathändeln soll aus gewählten Richtern bestehen welche vom Kläger und Beklagten gemeinsam ernannt werden und passender Schiedsmänner als Richter heißen. Ein Gericht zweiter Instanz sollen sodann die Richter der Komen und Phylen bilden je nach den zwölf Abteilungen des Staates. An dieses mögen die Parteien, wenn ihre Sache vor den Schiedsrichtern nicht beigelegt werden konnte, auf die Gefahr größerer Buße hin, appellieren. Wenn nämlich der Verklagte hier zum zweiten Male Unrecht bekommt soll er noch überdies den fünften Teil der Summe um welche er gerichtlich belangt worden ist als Buße bezahlen. Wenn er aber mit dem Ausspruche dieser Richter nicht zufrieden ist und eine dritte rechtliche Entscheidung verlangt, so bringe er seine Sache vor die auserlesenen Richter, und wenn er hier von Neuem unterliegt, so soll er die streitige Summe anderthalbfach bezahlen. Ist dagegen der Kläger von den Schiedsrichtern abgewiesen worden und will sich mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden geben, sondern die Sache vor die zweite Instanz bringen, so soll er, falls er vor derselben seinen Prozeß gewinnt, auch noch jenes Fünftel der streitigen Summe erhalten, wenn er ihn dagegen verliert, eben so viel als Buße bezahlen. Und wenn die Parteien, mit dem ersten und zweiten Spruche nicht zufrieden, noch einen dritten einholen, so soll der Beklagte, wenn er unterliegt, wie schon gesagt, das Anderthalbfache, der Kläger aber im gleichen Falle die Hälfte der streitigen Summe bezahlen.
Wie aber die Richter zweiter Instanz durch das Los zu wählen und zu ergänzen, was für Diener und Unterbeamte den eigentlichen Richtern und jedem dieser Gerichte beizuordnen, in welchen Zeitfristen alle gerichtlichen Anordnungen zu treffen seien, in welcher Art die Richter abzustimmen haben, wann und wie ein Aufschub bei Prozessen zulässig und wie überhaupt alle solche bei denselben notwendig vorkommenden Handlungen vorzunehmen seien, wie es mit der Einreichung von Privatklagen zu halten und wie darnach die Reihenfolge in welcher sie zur Verhandlung kommen zu bestimmen, wie weit die eine Partei der anderen Rede und Antwort zu stehen und auf ihre Vorladung vor Gericht zu erscheinen gehalten sei, und Alles was hiemit verwandt ist, haben wir freilich bereits zuvor zur Sprache gebracht; allein auf das Rechte und Gute darf man auch zwei- und dreimal zurückkommen. [957 St.] Alle gesetzlichen Anordnungen von geringerer Wichtigkeit und die leicht zu finden sind aber muß, wenn der erste Gesetzgeber sie überging, der spätere ergänzen.
Die Gerichte über Privatklagen dürften denn nun hiermit die angemessene Einrichtung erhalten haben, was aber die Gerichte in öffentlichen und das allgemeine Beste betreffenden Sachen anlangt, mit Hilfe deren jede Behörde innerhalb ihres Verwaltungskreises das Zukommende durchzuführen hat, so gibt es darüber in vielen anderen Staaten nicht wenige und nicht zu verachtende gesetzliche Vorschriften wackerer Männer, aus welchen die Gesetzverweser Das was für die jetzt im Werden begriffene Verfassung paßt entnehmen können, indem sie es Alles wohl in Erwägung ziehen, nach den von ihnen gemachten Erfahrungen prüfen und die bessernde Hand daran legen, bis ihnen ein Jedes befriedigend angeordnet zu sein scheint. Dann aber sollen sie dieser ihrer Tätigkeit ein Ende machen, das Ergebnis derselben als nunmehr unumstößlich besiegeln und sich seiner ihr ganzes Leben hindurch bedienen.
Wie der Richter in geziemender Weise zu reden und zu schweigen hat, und in welcher Weise er hiegegen verstoßen würde und was bei uns abweichend von anderen Staaten für gut und recht gilt, darüber ist zum Teil schon gesprochen worden, teils werden wir hierauf zum Schlusse noch wieder zurückkommen. Dies Alles aber muß Der welcher ein tüchtiger Richter werden will, wie das Recht ihn erheischt, stets im Auge behalten, und muß zu dem Zwecke die Schriften welche hievon handeln, besitzen und aus ihnen lernen. Denn von allen Gegenständen des Lernens wird keiner so geeignet sein Den welcher ihn betreibt zu vervollkommnen als derjenige den eine richtige Gesetzgebung darbietet, oder umsonst würde das bewunderungswerte und göttliche Gesetz bei uns einen Namen tragen welcher mit dem der Vernunft verwandt ist. Und eben so werden denn auch die Schriften des Gesetzgebers der sicherste Prüfstein aller Ansichten, alles Lobes und Tadels sein, welche in Versen und Prosa, in Büchern und im täglichen mündlichen Verkehre über irgend welchen Gegenstand ausgesprochen und oft aus bloßer Streitsucht in Zweifel gezogen, oft aber auch ohne allen Grund als richtig zugegeben werden. Sie muß daher der tüchtige Richter wie ein Gegengift gegen alle von ihnen abweichenden Ansichten in seinem Geiste tragen, um an ihnen sich selbst und den Staat aufzurichten, die Rechtschaffenen im Guten zu befestigen und zu bestärken, die Bösen aber von ihrer Torheit, Zügellosigkeit, Feigheit und kurz jeder Ungerechtigkeit, so weit bei ihnen noch eine Heilung möglich ist, zurückzubringen. Sind es aber Leute auf denen diese Laster wie eine nicht abzuwälzende Schicksalslast liegen, so werden Richter und Vorsteher von Gerichtshöfen [958 St.] welche ihnen dann den Tod als das einzige noch übrige Heilmittel angedeihen lassen, wie schon mehrfach und mit Recht bemerkt worden, bei der ganzen Bürgerschaft alles Lobes würdig sein.
Nachdem wir dafür gesorgt haben daß Jahr für Jahr die Privatstreitigkeiten abgeurteilt und erledigt werden, treffen wir für die Vollziehung der Urteile folgende gesetzliche Bestimmungen. Zunächst soll der Gerichtshof welcher das jedesmalige Urteil gesprochen hat derjenigen Partei zu deren Gunsten es ausfällt die Vollmacht erteilen sich an alle beweglichen Güter des Verurteilten mit Ausnahme der ihm zu seinem Lebensunterhalt unentbehrlichen zu halten, und zwar sofort nach der Abstimmung durch Ausruf des Herolds in Gegenwart des Gerichts, und wenn dann nach gefälltem Urteil ein Monat verstrichen ist und der Verurteilte seinen Gegner noch nicht freiwillig befriedigt hat, so soll eben jene Gerichtsbehörde den letzteren zu ihm begleiten und demselben seine Güter übergeben. Reichen diese jedoch zur Bezahlung nicht aus, und zwar so daß nicht weniger als eine Drachme fehlt, so soll es ihm nicht eher verstattet sein irgend einen Anderen zu verklagen als bis er die ganze Schuld getilgt hat, während Andere ihn zu verklagen durchaus berechtigt bleiben. Wenn er aber dem Gerichtshofe der das Urteil sprach sich mit Gewalt dabei widersetzt, so sollen ihn die in dieser Weise mit widerrechtlicher Gewalt an der Ausübung ihrer Pflicht Gehinderten vor das Gericht der Gesetzverweser ziehen, und wird er von diesen für schuldig erkannt, so soll er mit dem Tode bestraft werden, als Einer welcher sich gegen den ganzen Staat und dessen Gesetze vergriffen hat.
Zuletzt wird denn nun der Mann welcher unter der Herrschaft solcher Gesetze erzeugt und auferzogen ist und wieder erzeugt und auferzogen hat, der in angemessener Weise mit Andern verkehrte und ihnen, wenn er ihnen Unrecht zufügte, dasselbe abbüßte, und wenn er es von ihnen erlitt, es sich von ihnen abbüßen ließ, der unter dem Schutze der Gesetze glücklich ein hohes Alter erreichte, der Natur seine Schuld abtragen müssen. Was daher nunmehr die bei dem Ableben irgend Jemandes, möge es Mann oder Weib sein, zu treffenden Verfügungen anlangt, so sollen über alle gegen die oberen wie gegen die unterirdischen Götter zu beobachtenden Gebräuche die Ausleger das Nötige zu bestimmen bevollmächtigt sein. Gräber aber sollen durchaus nicht, weder große noch kleine, an Orten angelegt werden welche bebaut werden können, an welchen Orten aber das Land dazu allein die geeignete natürliche Beschaffenheit hat die Leichname der Toten am Besten ohne Nachteil der Lebenden in sich aufzunehmen und zu bergen, die soll man mit Grabstätten anfüllen. Denn so weit die Erde, die eben deshalb unsere Mutter heißt, die natürliche Anlage dazu erhalten hat daß sie willig die Nahrung für uns Menschen hervorbringt, da soll Keiner, weder ein Lebender noch ein Toter, sie einem von uns Lebenden rauben.
Der Grabhügel aber soll nicht höher aufgeworfen werden als es fünf Männer in fünf Tagen vermögen, und die Grabsteine soll man nicht größer machen als so daß Platz genug vorhanden ist um ein Lobgedicht auf das Leben des Verstorbenen auf ihnen anzubringen welches nicht mehr als vier heroische Verse enthalten darf. [959 St.] Die Leiche soll ferner nicht längere Zeit im Hause ausgestellt werden als dazu hinreicht um sich zu überzeugen ob der Verblichene etwa nur scheintot oder wirklich gestorben ist. Und es wird nach dem Maße der menschlichen Natur eine dreitägige Frist bis zur Bestattung zu diesem Zwecke in der Regel genügen. Es ist ferner Pflicht, wie in allen andern Stücken, auch darin dem Gesetzgeber zu glauben daß die Seele vom Körper durchaus verschieden sei daß schon in diesem Leben Das was einem Jeden von uns sein Dasein verleiht nichts Anderes als die Seele ist, während der Körper uns nur wie ein Schatten begleitet, und daß daher nach dem Tode die Körper der Verstorbenen mit Recht Schatten genannt werden, während Das was ein Jeder von uns wirklich ist als ein unsterbliches Wesen, welches Seele heißt, nunmehr zu anderen Göttern hinwandere um Rechenschaft abzulegen, wie das väterliche Gesetz lehrt, welche der Tugendhafte mit getrostem Mute, der Bösewicht aber nur mit Furcht und Zittern erwarten könne, und daß dem Menschen nach dem Tode nicht mehr wesentlich zu helfen sei. Denn als er noch lebte lag es allen seinen Angehörigen ob ihm zu helfen, daß er während seines ganzen Erdendaseins so gerecht und heilig als möglich lebte und nach seinem Tode, frei von Strafe für schlimme Vergehungen, ins jenseitige Leben eintreten könnte. Da sich dies nun aber so verhält, so soll Niemand bei Begräbnissen einen besonders kostspieligen und sein Vermögen verzehrenden Aufwand machen, in dem Wahne daß diese Fleischmasse welche da begraben wird sein Anverwandter sei, sondern Jedermann soll vielmehr denken daß sein Sohn oder Bruder, oder wen er sonst schmerzlich zu bestatten scheint, in Wahrheit vielmehr dahingegangen sei, um sein Schicksal zu vollenden und erfüllen, und soll demgemäß handeln, indem er nur einen mäßigen Aufwand macht, als für einen seelenlosen Altar der unterirdischen Götter. Und so ungefähr das richtige Maß hierfür anzugeben dürfte wohl dem Gesetzgeber geziemen. Es gelte demnach hierüber folgendes Gesetz. Für einen Bürger der ersten Schatzungsklasse soll der ganze Aufwand für ein Leichenbegängnis nicht mehr als fünf, für einen der zweiten nicht mehr als drei, und der dritten zwei Minen betragen, und für einen der vierten endlich wird eine Mine das richtige Maß bilden. Den Gesetzverwesern liegt neben ihren vielen anderen Sorgen namentlich die Verpflichtung ob über Kinder und Erwachsene, kurz über jedes Lebensalter sorgsame Aufsicht zu führen, und so mag denn auch beim Lebensende eines jeden Bürgers einer von ihnen, und zwar der welchen die Verwandten des Verstorbenen dazu ausersehen haben, die oberste Aufsicht führen, und es soll ihm sodann zum Ruhme angerechnet werden wenn die ganze Leichenfeier in einer maßvollen und löblichen Weise vor sich geht, und zur Schande wenn das Gegenteil der Fall ist. Die Ausstattung und alles sonst Erforderliche soll also nach diesen Gesetzen von Statten gehen, außerdem aber muß man dem Gesetzgeber des Staates auch noch Folgendes vorzuschreiben vergönnen. [960 St.] Zu befehlen wie zu verbieten daß man den Toten beweinen solle würde unziemlich sein, wohl aber soll es verboten sein Totenklage und Jammergeschrei außerhalb des Hauses anzustimmen und desgleichen daß man den Leichnam öffentlich durch die Straßen trage und beim Zuge durch die Straße Klagelaute ausstoße, auch sei man vor Tage mit der Leiche außerhalb der Stadt. Dies sind denn nun die vollständigen gesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand, und wer ihnen gehorcht wird frei von Strafe bleiben, wer aber den Anordnungen des Einen vorgesetzten Gesetzverwesers sich nicht fügt oder nicht gehorcht soll von allen Gesetzverwesern mit einer Strafe belegt werden welche ihnen nach gemeinsamem Beschlusse gut dünkt. Alle andern Fälle, in denen eine besondere und abweichende Art von Beerdigung der Toten stattfindet oder wo man die Beerdigung umgekehrt ganz verweigern soll, wie bei Vatermördern, Tempelräubern und allen ähnlichen Verbrechern, sind schon im vorhergehenden besprochen und gesetzlich festgestellt worden, so daß denn nunmehr unsere ganze Gesetzgebung so gut wie zu Ende gebracht ist.
Allein bei allen Dingen ist nicht das das wahre Ende daß man etwas vollständig getan, erworben oder begründet habe, sondern man darf überzeugt sein daß erst dann wenn man auch Mittel und Wege aufgefunden hat das Hervorgebrachte auch zu erhalten Alles was geschehen müßte vollkommen geschehen sei, während bis dahin das Ganze immer erst halb vollendet war.
KLEINIAS: Wohl gesprochen, Freund! Aber erkläre dich doch noch deutlicher über die eigentliche Absicht dieser deiner neuen Bemerkung.
DER ATHENER: Lieber Kleinias, unsere Altvordern haben uns manches treffende Wort überliefert, zu dem allertreffendsten aber gehören die Namen welche sie den Schicksalsgöttinnen gaben.
KLEINIAS: Wie so?
DER ATHENER: Die erste nannten sie Lachesis, die Losung, die zweite Klotho, die Spinnerin, die dritte Atropos, die Unwendbarkeit, so daß diese dritte also die Erhalterin des durchs Los Zugeteilten und ihr Werk der Knäuel des Gespinstes ist, welcher die unwandelbare Festigkeit desselben hervorbringt. Ebenso muß nun auch in einem Staate und seiner Verfassung nicht bloß den Leibern Gesundheit und Erhaltung verschafft werden, sondern auch den Seelen gesetzlicher Sinn oder vielmehr Erhaltung der Gesetze. Und dies scheint mir nun unseren Gesetzen noch zu fehlen, es scheint mir noch nicht gesagt zu sein auf welche Weise ihnen, so weit die Natur der Sache es verstattet, die Kraft unwandelbaren Bestehens eingeflößt werden könne.
KLEINIAS: Ja, und das ist gewiß keine Kleinigkeit, wenn anders es überhaupt eine Möglichkeit ist ein Mittel zu finden durch welches irgend welchem Besitztum eine solche Kraft verliehen werden könnte.
DER ATHENER: Nun, die Möglichkeit ist denn doch vorhanden und steht mir gegenwärtig durchaus klar vor der Seele.
KLEINIAS: Gut, dann wollen wir auf keine Weise ruhen, bis es uns gelungen ist dies Mittel für die von uns gegebenen Gesetze zu finden. Denn es wäre ja lächerlich, zuerst auf einen Gegenstand so viele Mühe zu verwenden und ihn dann auf ganz unsicheren Grundlagen zu belassen.
DER ATHENER: Mit Recht munterst du uns auf, und du sollst mich dir gleichgesinnt finden.
KLEINIAS: Gut denn, was für eine Erhaltung und in welcher Weise glaubst du denn daß sie für unsere Verfassung und für unsere Gesetze möglich sei?
[961 St.] DER ATHENER: Sagten wir nicht daß in unserem Staate eine Versammlung stattfinden solle, bestehend aus den jedesmaligen zehn ältesten Gesetzverwesern so wie allen Denjenigen welche den höchsten Preis der Tugend erhalten haben, und ferner aus Denen welche auf Reisen gegangen waren um irgend Etwas aufzuspüren und zu erkunden was für die Verwesung der Gesetze geeignet sei und welche nach glücklicher Heimkehr in Folge sorgfältiger Prüfung seitens eben dieser Versammlung würdig befunden worden sind Mitglieder derselben zu werden? Bestimmten wir nicht ferner daß außerdem ein jedes Mitglied noch einen jungen Bürger nicht unter dreißig Jahren mitbringen solle, welcher zunächst ihm selber nach Anlage und Bildung dessen würdig erscheint in diese Versammlung einzutreten und der dann auch wirklich in dieselbe eintreten soll, falls die übrigen Mitglieder das gleiche Urteil über ihn fällen, während im entgegengesetzten Falle das von ihnen gefällte Urteil, wie natürlich, allen übrigen Bürgern und vornehmlich den Zurückgewiesenen selbst verborgen bleiben solle? Sagten wir nicht diese Versammlung solle bei Tagesanbruch gehalten werden, als zu einer Zeit in welcher ein Jeder von allen übrigen häuslichen und öffentlichen Geschäften noch am meisten freie Muße hat? Nicht wahr, solch ein Vorschlag etwa war unter denen die wir im Vorigen machten?
KLEINIAS: Allerdings.
DER ATHENER: An diese Versammlung knüpfe ich nun deshalb von Neuem an weil ich meine in ihr gleichsam den Anker des ganzen Staates zu finden, welcher, wenn man ihn nur mit allem Erforderlichen versieht, uns wohl Alles was wir wünschen vor dem Untergange bewahren möchte.
KLEINIAS: Nun, und in welcher Weise denn?
DER ATHENER: Jawohl wird es jetzt zunächst für mich an der Zeit sein daß ich mir in keiner Weise die Mühe verdrießen lasse dies gehörig auseinander zu setzen.
KLEINIAS: Sehr wohl gesprochen, und nun handle auch so wie du denkst.
DER ATHENER: Wir müssen also, lieber Kleinias, wohl davon ausgehen, was bei jeder Sache aller Wahrscheinlichkeit nach Dasjenige ist was sie in allen ihren Verrichtungen erhält. Bei einem lebenden Wesen ist es hauptsächlich die Seele und der Kopf.
KLEINIAS: Was willst du wieder damit sagen?
DER ATHENER: Die vorzüglichen Kräfte dieser beiden sind es doch wohl welche jedem lebenden Wesen seinen Bestand geben?
KLEINIAS: Erkläre dich deutlicher.
DER ATHENER: In der Seele befindet sich neben anderen Kräften auch die Vernunft, so wie im Kopf neben anderen Gesicht und Gehör, die enge Verbindung und das Einswerden der Vernunft mit diesen edelsten Sinnen wird aber doch Das sein worein wir mit dem vollsten Rechte den Bestand eines jeden Wesens setzen?
KLEINIAS: So scheint es allerdings.
DER ATHENER: Freilich scheint es so. Aber worauf muß sich diese Vereinigung der Vernunft mit den Sinnen richten, um die Erhaltung der Schiffe im Sturm und bei heiterem Wetter zu Wege zu bringen? Erhalten nicht der Steuermann und die Seeleute sich selbst und das Schiff dadurch daß sie ihre Sinne mit einer Vernunft verbunden haben die sich auf das Leiten des Schiffes versteht?
KLEINIAS: Wie anders?
DER ATHENER: Nun, es bedarf kaum noch weiterer Beispiele. Wir wollen nur noch an Kriege und Krankheiten erinnern und uns fragen, welchen Zweck der Erhaltung sich wohl die Feldherrn setzten, und welchen jede ärztliche Behandlung verfolgen muß?
[962 St.] KLEINIAS: Gut.
DER ATHENER: Nicht wahr, das Streben der Ersteren ist auf den Sieg und die Überwältigung der Feinde, das der Ärzte und ihrer Diener aber darauf gerichtet dem Leibe Gesundheit zu verschaffen?
KLEINIAS: Allerdings.
DER ATHENER: Wenn also ein Arzt am Leibe Das nicht kennt was wir jetzt eben Gesundheit nannten, und der Feldherr nicht weiß worin der Sieg und was wir sonst so eben angaben besteht, wird man ihm da eine vernünftige Einsicht in seinem Fache zuschreiben dürfen?
KLEINIAS: Unmöglich.
DER ATHENER: Wie ist es nun aber beim Staate? Wenn Jemand mit dem Zwecke des Staats, welchen er doch im Auge haben soll, unbekannt erschiene, könnte man den erstens wohl mit Recht einen Staatsherrscher nennen und würde der zweitens wohl im Stande sein Das aufrecht zu erhalten dessen Zweck er ganz und gar nicht kennt?
KLEINIAS: Gewiß nicht.
DER ATHENER: Also ist es offenbar auch in unserem Falle erforderlich, wenn anders unser neu zu begründender Staat das Ziel der Vollendung erreichen soll, daß es eine Behörde in ihm gibt welche erstens bekannt damit ist was der Zweck desselben, wie wir auch immer diesen Staatszweck näher bestimmen mögen, sei, sodann damit, auf welche Weise derselbe zu erreichen stehe und durch was für Gesetze und was für Leute der Staat zu diesem Zwecke wohl oder übel beraten sei. Denn wenn es in einem Staate an einer solchen Behörde fehlt, dann ist es nicht zu verwundern wenn er unvernünftig und sinnlos in allen seinen Verrichtungen aufs Geratewohl handeln wird.
KLEINIAS: Das ist wahr.
DER ATHENER: Welche Behörde oder welche Einrichtung unseres Staates haben wir nun wohl angeführt die geeignet erscheinen könnte ihn dergestalt vor allem Schaden zu bewahren? Kannst du mir das sagen?
KLEINIAS: Nicht mit Gewißheit, lieber Freund, doch wenn ich richtig vermute, so scheint mir deine Rede auf die oben erwähnte Versammlung und ihre nächtlichen Zusammenkünfte zu gehen.
DER ATHENER: Ganz richtig hast du vermutet, Kleinias, und diese Behörde muß aus den eben angegebenen Gründen im Besitze jeglicher Tugend und Tüchtigkeit sein, wobei Das obenan steht daß sie nicht unstet vielerlei Ziele verfolge, sondern ein einziges im Auge behalte, auf welches sie, so zu sagen, alle ihre Pfeile richtet.
KLEINIAS: Allerdings.
DER ATHENER: Daraus wird es uns denn nun auch klar werden, warum es gar kein Wunder ist wenn die gesetzlichen Einrichtungen der Staaten ein so unstetes Schwanken zeigen, indem in einem jeden von ihnen bald eine Gesetzgebung auftritt welche dieses und bald wieder eine welche jenes Ziel vor Augen hat. Kein Wunder, ist es sonach daß meistens der einen als Ziel des Rechtes Dies vorschwebt daß gewisse Leute im Staate herrschen, mögen sie nun viel oder wenig taugen, der andern wieder daß gewisse Leute reich werden sollen, gleichviel ob sie dabei die Sklaven Anderer sind oder nicht, daß endlich eine dritte mit aller Macht nach Dem strebt was sie Freiheit nennen, ja daß auch wohl Eine und dieselbe die doppelte Absicht verfolgt daß alle Bürger ihrerseits frei und dagegen unumschränkte Herrn über andere Staaten werden. Und andere Gesetzgeber gar, welche sich die allerweisesten zu sein dünken, fassen alle die genannten Ziele zusammen ins Auge, ein einziges aber, was unter allen das vorzugsweise wertvollste Ziel wäre, dem alles Übrige als Mittel dienen müßte, sind sie nicht im Stande anzugeben.
[963 St.] KLEINIAS: So hätten wir also, lieber Freund, gleich von vorn herein den richtigen Ausgangspunkt genommen, denn wir sagten ja, alle unsere Gesetze müßten auf ein einziges gemeinsames Ziel gerichtet sein, und kamen dahin überein daß als dies richtige Ziel allein die Tugend zu bestimmen sei.
DER ATHENER: Freilich.
KLEINIAS: Und die Tugend gliederten wir vierfach.
DER ATHENER: Allerdings.
KLEINIAS: Und als die eigentlich leitende von allen diesen vier Tugenden bestimmten wir die vernünftige Einsicht, welche wir als das Ziel für alle drei anderen, so wie überhaupt für alle menschlichen Angelegenheiten hinstellten.
DER ATHENER: Du bist mir ganz vortrefflich gefolgt, Kleinias, folge mir denn ebenso auch im Weiteren. Wir haben so eben jenes Eine Ziel angegeben, auf welches die Vernunfteinsicht des Steuermanns, des Arztes und des Heerführers sich richten müsse, jetzt aber sind wir nun dabei angelangt zu untersuchen welches dies Ziel für die Vernunfteinsicht des Staatsmannes sei. Wir wollen also diese letztere, wie wenn wir einen Menschen vor uns hätten, fragen: „Welches ist das Ziel, Verehrtester, auf das dein Absehen gerichtet ist? Kann uns doch die Vernunfteinsicht des Arztes klar und deutlich angeben welches das ihre ist, und du, die du doch gewiß dich für die Verständigste aller Verständigen erklären wirst, solltest nicht im Stande sein uns die deine anzugeben?” Oder kannst du, Megillos, oder du, Kleinias, an ihrer Stelle es mir auseinanderlegen, was ihr für dies Ziel haltet, gleichwie ich meinerseits euch für so vieles Andere Erklärungen gegeben habe?
KLEINIAS: Keineswegs, Freund.
DER ATHENER: Aber das werdet ihr doch sagen daß man sich bestreben müsse es zu erkennen, und auch angeben worin sie enthalten ist?
KLEINIAS: Wie verstehst du dieses Worin?
DER ATHENER: So. Wir sagten, es gäbe vier Arten der Tugend. Folglich muß, wenn ihrer wirklich vier sein sollen, jede von ihnen Eine sein.
KLEINIAS: Ja wohl.
DER ATHENER: Und doch nennen wir wieder sie alle zusammen Eins, denn wir sagen, die Tapferkeit sei Tugend, die Weisheit sei Tugend, und die beiden anderen auch, als wenn sie in der Tat nicht mehrere Dinge wären, sondern nur dies Eine, Tugend.
KLEINIAS: Ganz richtig.
DER ATHENER: Worin nun jene beiden und diese beiden alle vier von einander unterschieden sind, so daß jede ihren besonderen Namen hat, ist nicht schwer anzugeben, in wie fern wir aber allen vier den Einen gemeinsamen Namen Tugend beilegen, ist nicht leicht zu sagen.
KLEINIAS: In wie fern denn?
DER ATHENER: Das kann ich dir leicht begreiflich machen. Wir wollen nur Frage und Antwort unter uns verteilen.
KLEINIAS: Wie meinst du das wieder?
DER ATHENER: Frage du mich, warum man den beiden Dingen, die man zusammen mit Einem Namen Tugend nennt, dann doch wieder zwei Namen gibt, Tapferkeit und Weisheit, so werde ich dir darauf antworten: weil jene zur Furcht in Beziehung steht und daher an ihr auch schon die Tiere und die Gemüter von noch ganz unmündigen Kindern einen Anteil haben, denn ohne Vernunft und bloß von Natur schon kann eine Seele tapfer werden, weise und einsichtig aber ist ohne Vernunft noch nie eine geworden, noch wird sie es jetzt oder wird es in Zukunft werden. Ein so ganz anderes Ding ist die Weisheit.
KLEINIAS: Du hast Recht.
[964 St.] DER ATHENER: In wie fern also Weisheit und Tapferkeit verschieden und zweierlei Dinge sind hast du jetzt von mir vernommen, in wie fern sie aber Eins und Dasselbe sind, sollst du mir jetzt erklären. Oder Lieber, sage mir gleich überhaupt, in wie fern jene vier Tugenden Eins sind, und wenn du mir das gezeigt hast, dann heiße mich wiederum dir dartun, in wie fern sie doch wieder vier sind. Hernach aber wollen wir noch fragen ob Jemand, um eine gehörige Einsicht in irgend welche Dinge zu besitzen, von denen es nicht bloß einen Namen, sondern auch eine Begriffsbestimmung gibt, bloß den Namen der Sache zu wissen braucht und nicht auch die Erklärung, oder ob es nicht für einen Mann der etwas sein will eine Schande ist auch in Dingen welche von ausnehmender Bedeutung sind und die höchste Anerkennung verdienen eine solche Unkenntnis zu besitzen?
KLEINIAS: Mir scheint das Letztere.
DER ATHENER: Kann es nun aber wohl für einen Gesetzgeber so wie für einen Gesetzverweser und für einen Jeden der es sich zutraut alle Andern an Tugend zu übertreffen und wirklich eben hierin auch bereits den Preis erhalten hat Dinge von größerer Bedeutung geben als eben diese gerade jetzt von uns erwähnten, Tapferkeit, Besonnenheit, Weisheit und Gerechtigkeit?
KLEINIAS: Wie könnte es das!
DER ATHENER: Ist es also nicht notwendig daß die Ausleger, die Lehrer, die Gesetzgeber, die Wächter sich vor allen Anderen durch solche Einsicht auszeichnen, damit sie Dem welcher derselben noch ermangelt oder gar wegen seiner Vergehungen der zurechtweisenden Züchtigung und Bestrafung bedarf die nötige Belehrung und vollständige Aufklärung über die eigentliche Bedeutung der Tugend und des Lasters zu geben im Stande sind? Oder soll irgend ein Dichter welcher in unsern Staat kommt, oder Einer der sich für einen Erzieher der Jugend ausgibt, tüchtiger erscheinen als ein Bürger welcher den Siegespreis in aller Tugend davongetragen hat? Und wenn es einem Staate an Männern fehlt welche durch Wort und Werk sich als tüchtige Wächter zu zeigen vermögen, weil sie eine gründliche Kenntnis der Tugend besitzen, ist es da ein Wunder wenn einem solchen unbewachten Staate es nicht besser ergeht als vielen der heutigen Staaten?
KLEINIAS: Gewiß nicht, sondern ganz natürlich.
DER ATHENER: Wohlan denn, also müssen wir es wohl ins Werk setzen daß dies geschehe? Oder vielmehr, denn darüber kann wohl kein Streit sein, wie werden wir es dahin bringen daß diese Wächter in Wort und Tat die Tugend genauer inne haben als die große Menge? Oder auf welche Weise wird es zu erreichen sein daß unser Staat einem verständigen Menschen gleiche und eine eben solche Bewachung in sich trage wie es bei diesem Kopf und Sinne sind?
KLEINIAS: Ja, aber wie und auf welche Weise, Freund, ist es gemeint wenn wir ihn mit einem solchen vergleichen?
DER ATHENER: Offenbar so daß der Staat selbst der Körper ist, daß dann die jüngeren unter seinen Wächtern, welche zu diesem ihrem Amte auserlesen sind, weil sie die regste Kraft und die größte Schärfe aller Geistesfähigkeiten besitzen, gleichsam auf der Höhe des Hauptes ringsumher den ganzen Staat beobachten und was sie auf dieser ihrer Wache wahrgenommen haben ihrem Gedächtnisse überliefern, um so von Allem was im Staate vorgeht den älteren Wächtern Kunde zu geben, [965 St.] und daß diese Greise sodann, welche die Vernunft des Staates bilden, weil sie eine Erkenntnis der meisten und wichtigsten Dinge ganz vorzugsweise besitzen, über das Erfahrene mit ihnen zu Rate gehen und jenen jüngeren mancherlei Dienste auftragen, und so beide mit gemeinsamen Kräften die wahren Erhalter des ganzen Staates werden. Sollen wir beschließen daß es so zu halten sei oder daß irgend eine andere Einrichtung getroffen werden müsse, etwa in der Art daß der Staat lauter gleichgebildete Bürger besitzt und nicht Männer von eingehenderer Erziehung und Bildung?
KLEINIAS: Nein, Liebster, das würde nicht angehen.
DER ATHENER: So werden wir also bei diesen Leuten auf eine vollkommenere Erziehung als die vorhin vorgeschriebene ausgehen müssen?
KLEINIAS: So scheint es.
DER ATHENER: Sollte nun wohl nicht diejenige welche wir so eben im Grunde schon berührten gerade die sein welche wir zu diesem Zwecke gebrauchen?
KLEINIAS: Allerdings.
DER ATHENER: Sagten wir nämlich nicht ferner bereits, es gehöre zu einem tüchtigen Werkmeister und Aufseher jeder Art daß er nicht bloß im Stande sei das Viele ins Auge zu fassen, sondern auch auf das Eine hinzustreben und es kennen zu lernen und, nachdem er es kennen gelernt hat, alles Andere mit Einem Blicke zu überschlagen und es Jenem entsprechend zu gestalten?
KLEINIAS: Richtig.
DER ATHENER: Läßt sich nun wohl in irgend einem Fache eine vollkommenere Betrachtungs- und Anschauungsweise denken als wenn jemand im Stande ist von dem Vielen und Ungleichartigen aus auf Einen Begriff hinzublicken?
KLEINIAS: Kaum.
DER ATHENER: Nicht nur kaum, sondern schlechterdings nicht, guter Freund, gibt es für irgend einen Menschen eine zuverlässigere Betrachtungsweise.
KLEINIAS: Ich glaube dir, Freund, und gebe dies zu. Laß uns also auf Grund hievon weiter gehen.
DER ATHENER: Wir werden also, wie es scheint, auch die Wächter dieser unserer besten Staatsverfassung vor allen Dingen dazu verpflichten müssen sich genau davon zu unterrichten was denn jenes Eine und Gleiche ist welches sich durch alle jene vier Tugenden hindurchzieht, was in der Tapferkeit, Besonnenheit, Gerechtigkeit und Weisheit immer dies Eine bleibt und deshalb mit Recht auch nur mit dem Einen Namen Tugend belegt wird, wie wir dessen schon zuvor gedachten. Wir wollen, liebe Freunde, wenn es euch recht ist, diesen Gegenstand recht fest anpacken und ihn nicht eher wieder loslassen als bis wir es völlig ins Klare gesetzt haben, was denn dies Eine oder Ganze ist, oder mag es beides oder wie sonst immer geartet sein, auf welches man hinzublicken hat. Oder könnten wir meinen, wenn uns dies entginge, daß wir dann jemals in Dem was zur Tugend gehört gehörig zu Hause sein könnten, da wir ja dann doch von ihr nicht einmal zu sagen wüßten ob sie ein Vielfaches oder ein Vierfaches oder in wie fern sie Eins sei? Also wenn wir unserem eigenen Rate folgen sollen, müssen wir, es koste was es wolle, es zu Stande bringen daß unserem Staate zu dieser Kenntnis verholfen werde. Wenn ihr jedoch glaubt, wir dürften es ganz bei Seite lassen, wohl, so muß ich mich darein fügen.
KLEINIAS: Nein, bei dem gastlichen Gotte, Freund, wir dürfen es nicht bei Seite lassen, denn wir glauben vielmehr daß du vollkommen Recht hast. Aber auf welche Weise werden wir dies zu Stande bringen können?
[966 St.] DER ATHENER: Wir wollen hievon noch nicht sprechen, sondern zuvor erst Das unter uns zu fester Übereinstimmung bringen ob es dessen überhaupt bedarf oder nicht?
KLEINIAS: Nun gewiß bedarf es dessen, wenn es nur euch ebenso möglich ist es zu Stande zu bringen.
DER ATHENER: Wie nun weiter? Denken wir eben so auch über das Gute und Schöne? Brauchen unsere Wächter bloß zu wissen daß es dessen vielerlei gibt, oder auch in wie fern und in welcher Art dies Viele doch wieder Eins ist?
KLEINIAS: Ich möchte mich unbedingt für das Letztere erklären.
DER ATHENER: Und ferner genügt es daß sie dies bloß wissen und dabei unvermögend sind es Anderen mit Worten und Gründen vorzulegen?
KLEINIAS: Gewiß nicht, da würden sie ja wie die Sklaven sein.
DER ATHENER: Und noch weiter, werden wir nicht überhaupt immer die gleiche Bestimmung treffen müssen, daß diejenigen welche wahrhafte Wächter und Verweser unserer Gesetze sein sollen auch ein wahrhaftes Wissen von allen wichtigen Dingen besitzen, und die Wahrheit derselben auch in Worten darzulegen und diese Worte durch Taten zu unterstützen verstehen, daß sie von Allem was vorgeht zu beurteilen im Stande sein müssen ob es seiner Natur nach Lob oder Tadel verdient?
KLEINIAS: Allerdings.
DER ATHENER: Gehört es nun aber nicht zu dem Allerwichtigsten zu wissen daß es Götter gibt und wie große Macht und Gewalt sie offenbaren, so weit dies überhaupt einem Menschen zu erkennen möglich ist, mit einem Worte alles das zu wissen was wir vorhin sorgfältig erörtert haben? Muß man es daher nicht der großen Menge der Bürger zwar nachsehen wenn sie hierin bloß der Stimme des Gesetzes glaubt, Denen aber welchen die Bewachung des Staates anvertraut werden soll dieselbe nicht anvertrauen wenn sie nicht alle Mühe darauf verwendet haben sich Alles anzueignen worauf sich der Glaube an Götter gründet? Dieses Nichtanvertrauen aber besteht darin daß man niemals Jemanden zum Verweser der Gesetze erwähle noch unter die auserlesenen Männer aufnehme, welchen der höchste Preis der Tugend zuzuerkennen ist, der nicht ein göttlicher Mann ist und sich jenes Wissen gründlich erworben hat.
KLEINIAS: Es ist allerdings gerecht Denjenigen, wie du willst, von allen Ehren auszuschließen welcher träge in der Erforschung dieser Gegenstände und unvermögend ist über sie Rede und Antwort zu stehen.
DER ATHENER: Erinnern wir uns denn daß uns im Vorigen zweierlei Gründe entgegentraten welche zum Glauben an die Götter führen?
KLEINIAS: Welches waren diese?
DER ATHENER: Den einen derselben nahmen wir von der Seele her, indem wir diese als das ursprünglichste und göttlichste von allen Dingen bezeichneten, deren Bewegung, nachdem sie ein Entstehen gewonnen, ein immer fließendes Dasein hervorbrachte, den zweiten von der Ordnung im Laufe der Gestirne und aller anderen Körper, über welche die Vernunft herrscht, die das All eingerichtet hat. Denn kein Mensch, der diese Dinge nicht bloß oberflächlich und unwissenschaftlich angeschaut hat, ist noch je von einer so gottentfremdeten Natur gewesen daß dieselben nicht den gerade entgegengesetzten Einfluß auf ihn ausgeübt hätten als die große Menge von der Beschäftigung mit ihnen erwartet. [967 St.] Denn diese meint daß Alle welche sich mit der Sternkunde und allen andern notwendig mit ihr verbundenen Wissenschaften beschäftigen dadurch zu Gottesleugnern werden, weil sie dadurch nach Möglichkeit zu der Überzeugung gelangen daß die Dinge aus der Notwendigkeit ihren Ursprung nehmen und nicht dazu eines bewußten und vernünftigen Willens bedürfen, welcher auf ihre möglichste Güte und Vollendung hinarbeitet.
KLEINIAS: Wie verhält es sich denn in Wahrheit damit?
DER ATHENER: Wie schon gesagt, ganz entgegengesetzt verhält es sich jetzt damit gegen vormals, als man noch die Gestirne für unbeseelt hielt und dadurch allerdings zu derartigen Meinungen verleitet wurde. Bewunderung ergriff freilich auch schon damals die Leute welche den Sternen ihre Aufmerksamkeit zuwandten, und Mancher mutmaßte auch schon daß, was jetzt fester Lehrsatz bei allen Denen geworden ist welche diesen Dingen eine genauere Betrachtung widmen, daß seelenlose und unvernünftige Körper unmöglich eine so wunderbar genau berechnete Ordnung verraten könnten, und Andere hatten auch damals schon die Kühnheit es auszusprechen daß die Vernunft es sei welche Alles im Weltall geordnet habe. Aber eben diese verkannten doch zugleich die Natur der Seele und sahen nicht ein daß sie ursprünglicher als alles Körperliche ist und, indem sie sie vielmehr für jünger hielten, verwirrten sie dadurch wieder so gut wie Alles und am Meisten sich selber. Denn Alles was vor ihren Augen sich am Himmel bewegte erschien ihnen als nichts Anderes denn eine Masse von Stein und Erde und vielen anderen leblosen Stoffen, unter welche sie also die Ursachen der ganzen geordneten Welt verteilten. Das war es was damals viele Leute zu Gottesleugnern machte und viele andere von derartigen Beschäftigungen zurückhielt, so daß denn auch Dichter es wagen durften solche philosophischen Denker zu schmähen und sie mit Hunden die unnützes Gebell machen zu vergleichen und sich in andern törichten Reden dieser Art zu ergehen. Jetzt aber, wie gesagt, steht die Sache gerade entgegengesetzt.
KLEINIAS: Und wie steht sie denn?
DER ATHENER: Es ist unmöglich daß einer der sterblichen Menschen zu einer festen Gottesfurcht gelange wenn er nicht diese beiden eben erwähnten Sätze erfaßt hat, einmal daß die Seele das Ursprüngliche von Allem ist was einer Entstehung teilhaftig wurde und daß sie unsterblich ist und über Alles Körperliche herrscht, und sodann das nunmehr wiederholt von uns Abgehandelte, daß die erwähnte Vernunft der Dinge über die Gestirne herrsche, und wenn er nicht gerne alle hiezu nötigen Vorkenntnisse sich angeeignet und sodann die enge Verbindung der musischen Kunst mit der Astronomie kennen gelernt hat und denselben zur harmonischen Behandlung der sittlichen Bestrebungen und gesetzlichen Einrichtungen anwendet, wenn er endlich nicht von allen Dingen welche eine Erklärung und Begründung zulassen [968 St.] dieselbe auch zu geben vermag. Wer daher nicht im Stande ist zu der gemeinen Tugend sich auch diese Wissenschaft anzueignen, der dürfte nie zu einem Herrscher des ganzen Staates geschickt sein, sondern nur zum Diener der Staatsherrscher. Laßt uns denn also jetzt zusehen, Kleinias und Megillos, ob wir zu allen von uns vorgeschlagenen und abgehandelten Gesetzen auch noch dieses hinzufügen wollen daß in das Herrscherkollegium der nächtlichen Versammlung, welche das Gesetz angeordnet hat um über die Erhaltung des Staates zu wachen, Niemand aufgenommen werden soll welcher nicht im Besitze dieser Bildung ist. Oder wie wollen wir es machen?
KLEINIAS: Aber, Bester, warum sollten wir unsern Gesetzen nicht auch noch dieses hinzufügen, wenn wir anders dasselbe auch nur einigermaßen durchzuführen im Stande sind?
DER ATHENER: Nun, da wollen wir wenigstens Alle um die Wette uns darum bemühen, denn auch ich will euch gerne dabei helfen, und vielleicht finde ich außer mir auch noch andere Mitarbeiter an diesem Werke wegen meiner Erfahrung in diesen Dingen und der vielfachen Untersuchungen welche ich in ihnen angestellt habe.
KLEINIAS: Ja, Freund, es wird das Allerbeste sein, wir betreten diesen Weg, den uns ja nahezu der Gott selber führt. Laßt uns denn sofort mit einander ratschlagen und besprechen, welches die richtige Weise der Ausführung ist.
DER ATHENER: Es lassen sich darüber, Megillos und Kleinias, noch keine Gesetze aufstellen, bevor diese Versammlung eingerichtet ist, dann erst läßt sich gesetzlich bestimmen, worüber sie Vollmacht haben soll, und die Belehrung welche zu diesem Ziele führt, läßt sich, wenn anders sie richtig gegeben werden soll, erst bei fortgesetztem persönlichem Verkehre geben.
KLEINIAS: Wie so? Worauf sollen wir wieder diese deine Worte deuten?
DER ATHENER: Zunächst wird ein Verzeichnis aller der Männer aufzunehmen sein welche durch ihr Alter, durch ihre wissenschaftliche Befähigung, so wie durch ihre Gesinnung und Gesittung zu Wächtern des Staates geeignet sind. Was sodann die Gegenstände ihres Wissens anlangt, so sind dies solche bei denen es schwer ist sie durch eigene wissenschaftliche Entdeckungen festzustellen und selbst sich diese auch nur als Schüler richtig anzueignen. Endlich wäre auch wohl noch die Zeit festzusetzen während welcher sie diesen Wissenschaften obliegen, wann sie mit einer jeden den Anfang machen und wie lange sie sich mit ihr beschäftigen sollen, allein dies würde ein vergebliches Unternehmen sein. Denn wer sich einer Wissenschaft widmet, dem wird es selber nicht eher klar welche Zeit zu ihrer Erlernung die richtige ist als bis er ihre Erkenntnis in seine Seele aufgenommen hat. So wird denn alles Hierhergehörige zwar nicht ein Unaussprechliches zu nennen sein, aber ein Unvoraussprechliches, weil es, vorausgesprochen, Nichts von Dem was es ausspricht wirklich ins Reine bringen würde.
KLEINIAS: Was wird denn nun aber, wenn die Sache so steht, zu tun sein?
DER ATHENER: Die Sache bleibt, meine Freunde, wie man zu sagen pflegt, vor der Hand noch eine offene Frage, und wir müssen es nun einmal, wenn wir es überhaupt mit unserer ganzen Staatsverfassung wagen wollen, auf gut Glück ankommen lassen ob wir dabei drei Sechser oder drei Einer werfen. [969 St.] Und ich will es mit euch wagen und euch dann die Ansicht welche ich mir über die jetzt wieder angeregte Ausbildung und Erziehung der Wächter gebildet habe darlegen und auseinandersetzen. Doch ist dies Wagnis wahrlich nicht klein und keinem anderen ähnlich. Dich aber, Kleinias, ermuntere ich diesem Gegenstande alle deine Sorge zuzuwenden, denn du wirst, wenn dir den Staat der Magneten oder welchen Namen der Gott ihm verleihen wird, auf das Beste einzurichten gelingt, den größten Ruhm davontragen oder mindestens kann es dir nicht entgehen daß du um einer Mannhaftigkeit willen gepriesen wirst wie sie Keiner unter den späteren Geschlechtern erreichen wird. Wenn nun aber diese götterähnliche Versammlung, meine lieben Freunde, erst glücklich von uns ins Leben gerufen ist, dann muß man ihrer Obhut den Staat übergeben, und ich bin überzeugt daß keiner von allen jetzt lebenden Gesetzgebern hiergegen ein Bedenken erheben wird. Vielmehr wird dann in Wirklichkeit Das vollendet sein was uns eben noch wie ein Traum erschien, indem wir es im Bilde der Gemeinschaft des Kopfes und der Vernunft darstellten. Erfüllt wird er dann sein dieser Traum wenn diese Männer von uns richtig auserlesen worden sind und die gehörige Bildung erhalten haben und sodann, mit ihr ausgerüstet, auf der Burg des Landes ihren Sitz genommen haben, denn sie werden dann so vollendete Wächter und so tüchtige Erhalter desselben sein wie wir sie bisher noch niemals erblickt haben.
MEGILLOS: Lieber Kleinias, nach Allem was wir bisher aus dem Munde unseres Gastfreundes da vernommen haben mußt du entweder die Anlage deines neuen Staates ganz aufgeben oder aber ihn nicht von dir lassen, sondern ihn durch Bitten und alle anderen Mittel zu bestimmen suchen daß er selbst an der Gründung desselben Teil nehme.
KLEINIAS: Du hast ganz Recht, Megillos, ich werde meinerseits diesem Rate folgen, und du unterstütze mich bei seiner Ausführung.
MEGILLOS: Gern.