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Gesetze

 

NEUNTES BUCH

 

[853 St.]   DER ATHENER: Auf alle obigen Anordnungen dürfte nun wohl die der Rechtspflege dem natürlichen Verlauf der Gesetzgebung gemäß zunächst folgen. Die Gegenstände der Rechtspflege nun sind zum Teil festgestellt worden, nämlich alle die welche auf den Landbau und was damit zusammenhängt sich beziehen, die bedeutendsten aber sind bis jetzt noch nicht besprochen, und es müssen vielmehr jetzt alle besonderen Rechtsfälle der Reihe nach aufgezählt und für einen jeden die angemessene Strafe und die Gerichte von denen er abgeurteilt werden soll festgesetzt werden.

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Es ist nun freilich wohl einigermaßen schimpflich alle die gesetzlichen Bestimmungen welche wir jetzt vorhaben auch für einen Staat zu treffen von dem wir doch behaupten daß er wohl eingerichtet und mit allen Erfordernissen zur Ausübung der Tugend versehen sein werde. Denn wenn wir auch nur den Fall setzen, es könne in einem solchen Staate gleichfalls Leute geben welche sich derselben Frevel in den wichtigsten Dingen schuldig machen wie sie in anderen Staaten häufig sind, und daß man daher einem solchen Falle durch drohende gesetzliche Bestimmungen vorbeugen und ihn abzuwenden suchen und, wenn er dennoch eintreten sollte, Strafgesetze, um ihn zu ahnden, erlassen müsse, so ist schon diese Annahme, es könne, wie gesagt, auch hier solche Leute geben, gewissermaßen ein Schimpf. Allein da wir uns nicht in der Lage der alten Gesetzgeber befinden welche, wie die Sage berichtet, selbst von den Göttern abstammend, anderen Göttern und Heroen Gesetze gaben, sondern Menschen sind und für Menschenkinder Gesetze entwerfen, so kann man es uns nicht verargen wenn wir fürchten daß es unter unsern Bürgern einige Leute geben könne welche von so harter Natur sind wie die Samenkörner die auf die Hörner der Ochsen gefallen, so daß unsere Gesetze, so mächtig sie auch sind, ihn nicht zu erweichen vermöchten, gleich wie jene Körner auch beim stärksten Feuer nicht weich zu sieden sind.

Um solcher Leute willen werde ich denn zuerst wider Willen ein Gesetz über Tempelraub geben, für den Fall daß irgend Jemand sich desselben erfrechen sollte. Und zwar möchte ich nicht fürchten, und es ist auch nicht sonderlich zu erwarten, daß ein Bürger welcher doch die rechte Erziehung genossen hat bis zu einem solchen Grade sittlich zu erkranken vermöchte, aber Sklaven von Bürgern und Fremde möchten zu Manchem von der Art frech genug sein. Vorzugsweise um ihretwillen, [854 St.] allerdings aber auch aus Furcht vor der allgemeinen Schwäche der menschlichen Natur, will ich gegen die Tempelräuber und alle ähnlichen Missetaten die schwer oder gar nicht zu heilen sind ein Gesetz geben. Auch diesem Gesetze nun, so wie allen folgenden, soll nach unserer früher getroffenen Verabredung ein möglichst kurzer Eingang voraufgeschickt werden. Man könnte nämlich Einem den eine böse Begierde bei Tage reizt und bei Nacht nicht schlafen läßt, sondern ihn beständig zu einem Heiligtume hintreibt um dasselbe zu plündern, wohl folgendermaßen zureden und ihn vermahnen: „Du Tor, bilde dir nicht ein es sei dir von Göttern oder Menschen angetan was dich jetzt antreibt auf Tempelraub auszugehen. Ein Wahnsinn ist es vielmehr, der aus alten ungesühnten Freveltaten in den Menschen entsteht und Verderben bringend in ihnen umherschwärmt und vor welchem man sich behüten muß mit aller Macht. Wie man dies aber anzufangen hat, das erfahre jetzt. Wenn dich irgend ein Gedanke dieser Art überfällt, so schreite zur Darbietung von Sühnopfern, wende dich als Flehender zu den Heiligtümern der Unheil abwehrenden Götter, wende dich zu der Gesellschaft der Männer die bei euch im Rufe der Tugend stehen, und höre und versuche es dann ihnen nachzusprechen daß Jedermann Tugend und Recht in Ehren halten müsse. Dagegen fliehe die Gesellschaft der Schlechten, ohne dich umzublicken. Und wenn du dann durch die Anwendung dieser Mittel einige Linderung deines Wahnsinns spürst: wohl, so ist dir geholfen, wenn aber nicht, so erachte den Tod für gewinnbringender und verlaß das Leben.“

Diesen Eingang wollen wir Denen vorsingen welche dergleichen frevelhafte und dem Staate verderbliche Unternehmungen im Sinne haben, und wer ihm Gehör gibt, für den wird das Gesetz schweigen, für Den aber welcher es nicht tut in lautem Tone nunmehr selber nach diesem Eingange folgendermaßen reden. Wer bei einem Tempelraube ergriffen wird soll, wenn er ein Sklave oder Fremder ist, auf Gesicht und Händen mit der Anzeige seines Verbrechens gebrandmarkt werden, sodann so viel Geißelhiebe erhalten als es die Richter für recht erkennen und hierauf endlich nackend über die Landesgrenzen getrieben werden. Denn vielleicht wird er durch diese Strafe zur Besinnung gebracht und gebessert. Denn die nach Gesetzen vollzogene Strafe soll dem Bestraften nicht ein Übel zufügen, sondern von zweierlei Dingen bewirkt sei meistens, wenn nicht das Eine so doch wenigstens das Andere: entweder bessert sie den Bestraften oder sie tut doch noch größerer Verschlimmerung bei ihm Einhalt. Sollte sich aber ergeben daß ein Bürger gegen die Götter, die Eltern oder den Staat sich erheblich vergangen und einer verabscheuungswürdigen Untat schuldig gemacht, so soll der Richter diesen als einen bereits Unheilbaren ansehen, in Anbetracht dessen daß die Erziehung und Bildung welche er von Kindesbeinen an erhielt ihn nicht von den allerschlimmsten Freveltaten zurückzuhalten vermochte. Seine Strafe sei daher der Tod, für ihn das kleinste der Übel. Den Anderen aber wird er zum warnenden Beispiel dienen, [855 St.] indem sein Name mit Schmach bedeckt und seine Leiche über die Grenzen des Landes geschafft wird. Seine Kinder und sein Geschlecht aber sollen, wenn sie die Sitten des Vaters fliehen, besonderer Ehre und rühmlicher Anerkennung, wie man es nennt, dessen genießen wie wacker und mannhaft sie von dem Wege des Bösen sich zu dem der Tugend durchgeschlagen haben. Daß aber das Besitztum eines selchen Bürgers für die Staatskasse eingezogen werde, würde ungehörig in einem Staate sein in welchem die Landesanteile stets ein und dieselben bleiben sollen.

Wenn dagegen jemand ein Vergehen begangen hat für welches eine Geldstrafe am Orte erscheint, so soll er dieselbe so weit abbüßen als er noch zur Genüge Etwas über seinen Landesanteil hinaus besitzt und nicht weiter, worüber denn die Gesetzverweser die genauen Angaben aus den Verzeichnissen entnehmen und den Richtern jedesmal bestimmten Bericht erteilen sollen, damit nicht irgend eins dieser Grundstücke unbebaut bleibe aus Mangel an den erforderlichen Geldmitteln. Sollte aber Jemand eine größere Buße verschuldet haben, so soll er, wenn nicht etwa Freunde von ihm die Bürgschaft für ihn übernehmen und die Zahlung für ihn leisten wollen um ihn frei zu machen, statt dessen durch andauernde öffentliche Gefangenschaft und durch andere Beschimpfungen bestraft werden. Ganz und gar seine bürgerlichen Ehrenrechte aber soll Niemand verlieren, um welches Verbrechens willen es auch sei, selbst nicht der über die Landesgrenzen hinaus Verbannte oder Flüchtige, sondern Tod, Gefängnis, Schläge, unehrenvolle Sitze oder auch Stehplätze, oder ein nach den Grenzen des Landes zugekehrter Stand bei den heiligen Handlungen, oder endlich Geldbußen in der so eben beschriebenen Weise mögen an die Stelle jener Strafen treten. In Sachen auf welche Todesstrafe steht sollen die Gesetzverweser gemeinsam mit jenem Ausschuß aus den obrigkeitlichen Personen des vorigen Jahres, in welchen die tüchtigsten von diesen hinein gewählt sind, richten. Die Art wie diese Prozesse einzuleiten sind und wie die Vorladungen und was weiter dahin gehört stattfinden sollen überlassen wir den jüngeren Gesetzgebern zu bestimmen, die Abstimmung aber kommt uns zu gesetzlich anzuordnen. Dieselbe nun soll offen stattfinden. Vorher jedoch nehmen alle Richter nach ihrem Alter neben einander der Reihe nach Platz gegenüber dem Kläger und dem Beklagten, und alle Bürger welche Muße dazu haben sollen mit Aufmerksamkeit solchen gerichtlichen Verhandlungen beiwohnen. Dann soll ferner vorher zuerst der Kläger und dann der Beklagte sprechen, jeder aber nur einmal. Nachdem dies geschehen, beginne der älteste Richter das Verhör und forsche Dem was von beiden Parteien vorgebracht worden ist in erschöpfender Weise genauer nach, und eben so sollen dann nach ihm auch die übrigen Richter der Reihe nach jedem Umstande näher nachfragen über den sie noch die nötige Klarheit vermissen, mag derselbe nun von den Parteien in Anregung gebracht sein oder nicht, oder wenn einer von ihnen eine solche weitere Nachfrage für sein Teil nicht mehr nötig findet, so überlasse er dem folgenden die fernere Untersuchung. Was dann von allem durch die Parteien Geäußerten der Sache am Meisten auf den Grund dringt, das soll zu Protokoll genommen und, [856 St.] von allen Richtern unterschrieben und untersiegelt, auf den Altar der Hestia niederlegt werden. Am folgenden Tag sollen sie sich dann abermals an demselben Orte versammeln, die ganze Untersuchung der Sache und das ganze Verhör zum zweiten Male ebenso anstellen und wiederum die Ergebnisse desselben in einem untersiegelten Protokoll niederlegen, und dies ganze Verfahren soll dann noch einmal wiederholt werden, und dann erst sollen sie nach genügender Aufnahme aller Beweisgründe und Abhörungen der Zeugen zum Urteilsspruch schreiten, und zwar in der Art daß jeder Richter zuvor bei der Hestia schwört daß er nach Kräften ein wahres und gerechtes Urteil fällen wolle, und so seine Stimme als eine durch diesen Eid geheiligte abgibt. Und damit sei denn der Prozeß beendet.

Den Verbrechen wider die Götter stehen am Nächsten diejenigen die den Bestand der Staatsordnung gefährden. Wer die Gesetze beugt und den Staat in die Gewalt von Parteiverbindungen bringt, um Jemanden ans Ruder desselben zu bringen, wer dergleichen mit Gewalt durchsetzt und widerrechtlich Aufruhr zu solchen Zwecken stiftet, der ist als der gefährlichste Feind des ganzen Staates zu betrachten, und wer an solchen Handlungen zwar keinen Teil nimmt, wohl aber, während er ein obrigkeitliches Amt bekleidet, es an Wachsamkeit zur Entdeckung solcher Anschläge fehlen läßt oder, wenn er sie entdeckt, zu feige ist seinem Vaterlande zu Hilfe zu kommen, einen Solchen muß man nächst Jenem für den schlechtesten Bürger erachten. Jeder Bürger aber der nur noch im Geringsten seine Pflicht kennt soll Den welcher auf gewaltsamen und gesetzwidrigen Umsturz der Verfassung ausgeht den Behörden anzeigen und vor Gericht fordern. Die Richter über einen solchen Fall aber sollen dieselben sein wie in Sachen des Tempelraubes, und auch der ganze Prozeß soll hier auf dieselbe Weise wie dort geführt werden und auch hier die Todesstrafe erfolgen, wenn sich die Mehrheit der Stimmen gegen den Angeklagten entscheidet. Jedoch wie dort, so soll auch hier und überall des Vaters Schande und Strafe sich nicht auf die Kinder vererben, es sei denn daß Jemandes Urgroßvater, Großvater und Vater nach der Reihe zum Tode verurteilt worden sind. Alle die sich in einem solchen Falle befinden sende der Staat, unter Belassung ihres ganzen Vermögens mit Ausnahme von ihrem Ackerlose samt dessen vollständiger Ausrüstung, in ihre alte Heimat und das Land aus welchem sie ursprünglich herstammen zurück. Und dann soll aus denjenigen Bürgerfamilien welche mehr Söhne als Einen und zwar nicht unter zehn Jahren haben, den Vätern oder Großvätern väterlicher- oder mütterlicherseits das Recht zustehen derartige Söhne oder Enkel zur Losung über jenes verlassene Grundstück anzumelden, und aus diesen sollen dann zunächst zehn durchs Los ausgewählt, hierauf aber ihre Namen nach Delphi geschickt werden, und wen dann der Gott aus ihnen erwählen wird, der soll als Erbe jenes Landesanteils in das Haus der Verbannten einziehen und ein besseres Los ihm gewünscht werden.

KLEINIAS: So sei es.

DER ATHENER: Und so sollen denn durch ein drittes Gesetz dieselben Richter und dieselbe Form der Gerichtsverhandlungen auch für Diejenigen gelten gegen welche die Anklage des Verrats erhoben wird. Und ebenso soll das gleiche Gesetz in Bezug auf das Verweilen im Lande oder die Verbannung aus denselben für die Nachkommen von allen Dreien, [857 St.] dem Landesverräter, dem Tempelräuber und Demjenigen gelten welcher die Staatsgesetze umzustürzen versucht hat.

In ähnlicher Weise soll es für alle Diebe, mögen sie viel oder wenig gestohlen haben, nur Ein Gesetz und nur Eine Strafe geben. Wird nämlich Jemand dieses Verbrechens gerichtlich für überwiesen erklärt, so soll er das Gestohlene doppelt erstatten, sofern er außer seinem Landesanteile noch Vermögen genug hiezu besitzt, widrigenfalls aber so lange ins Gefängnis geworfen werden bis er jenen Ersatz geleistet oder aber seinen Ankläger vermocht hat ihn freizulassen. Und eben so soll auch Der welcher wegen eines Diebstahls an Staatsgut verurteilt ist so lange im Gefängnis sitzen bis er entweder das Gestohlene doppelt erstattet oder vom Staate Begnadigung erlangt hat.

KLEINIAS: Aber wie können wir denn sagen, Freund, daß es keinen Unterschied mache ob ein Dieb viel oder wenig und ob er von göttlichem oder menschlichem Eigentum gestohlen habe, und was es sonst noch Derartiges gibt was bei einem Diebstahl denn doch sehr ins Gewicht fällt und worauf doch der Gesetzgeber Rücksicht nehmen und nicht auf so ungleiche Verbrechen dieselbe Strafe setzen müßte?

DER ATHENER: Das hast du brav gemacht, Kleinias, daß du mir der ich nahezu wie im Traume einherirre, in den Weg getreten bist und mich aufgeweckt hast, indem du mir Das ins Gedächtnis zurückrufst woran ich früher schon selber gedacht habe, daß nämlich das Feld der Gesetzgebung noch niemals richtig bearbeitet worden ist, um dies jetzt, da wir einmal auf diesen Punkt stoßen, nur so im Vorübergehen zu bemerken. Wie meine ich aber das wiederum? Nun, ich denke daß ich nicht fehl geschlossen habe als ich vorhin alle Diejenigen für welche heut zu Tage Gesetze gegeben werden mit Sklaven verglich welche andere Sklaven zu Ärzten haben. Denn man kann doch wohl überzeugt sein, wenn ein solcher Arzt, oder alle Seinesgleichen welche als bloße Empiriker ohne allgemeine leitende Grundsätze die Heilkunde handhaben, der Unterredung eines freien Arztes mit einem freien Kranken beiwohnte, wie jener nahezu mit diesem philosophiert und, um auf den letzten Ursprung der Krankheit hinzuleiten, mit ihm auf die allgemeinen Eigenschaften des menschlichen Körpers zurückgeht, daß sie dann sofort in ein lautes Gelächter ausbrechen und gerade dies und nichts Anderes ihm zurufen würden: du Tor, das heißt ja nicht den Kranken heilen, sondern ihm Unterricht geben, beinahe als sollte er ein Arzt, und nicht als sollte er gesund werden. Oder ist es nicht dies was bei solchen Gelegenheiten die meisten sogenannten Ärzte immer zuvörderst im Munde führen?

KLEINIAS: Aber haben sie denn nicht auch darin ganz Recht?

DER ATHENER: Vielleicht, zumal wenn sei auch noch dazu dächten daß wer die Gesetze so abhandelt wie wir jetzt die Bürger unterrichte und nicht Gesetze gebe. Würden sie dir nicht auch hierin Recht zu haben scheinen?

KLEINIAS: Vielleicht.

DER ATHENER: Darnach hätten wir denn also von Glück zu sagen.

KLEINIAS: Wie so denn?

DER ATHENER: In so fern wir uns auch noch gar nicht in der Lage befinden bereits Gesetze geben zu müssen, [858 St.] sondern zunächst eben nur erst für uns jede Art von Staatsverfassung in Betracht ziehen, und so zu entdecken suchen was das wirklich Vortrefflichste und was eben nur das unumgänglich Notwendigste ist und auf welche Art sich Beides verwirklichen lasse. Und so haben wir denn auch jetzt, sollte ich denken, die freie Wahl, ob wir unsere Betrachtung auf das Vollkommenste oder aber nur auf das Notwendigste in der Gesetzgebung richten wollen. Laßt uns denn also wählen welches von Beiden wir wollen.

KLEINIAS: Nun, es wäre wohl lächerlich, Freund, wenn wir da noch erst wählen wollten. Sollten wir uns denn Gesetzgebern gleichstellen welche von einer dringenden Not dazu getrieben würden auf der Stelle Gesetze zu geben, so daß es nicht einmal bis auf den morgenden Tag Aufschub litte? Nein, Gott sei Dank, uns ist es ja vergönnt uns wie Leute zu betrachten welche Steine zu einem Bau zusammenfügen wollen oder irgend eine andere Zusammensetzung beginnen, indem wir gleich diesen erst alles mögliche Material in Massen herbeischaffen und dann erst aus diesem Vorrat das auslesen dürfen was uns für unsern künftigen Bau geeignet erscheint. Gut, so wollen wir uns denn auch verhalten wie Leute die nicht aus Not bauen müssen, sondern mit bester Muße sich einige Materialien erst noch in Bereitschaft legen und andere zusammenfügen. Und so ist es denn ganz in der Ordnung damit wenn wir einen Teil unserer Gesetze als bereits feststehend betrachten, einen andern aber noch erst einer genaueren Prüfung vorbehalten.

DER ATHENER: Allerdings, lieber Kleinias, dürfte auf diese Weise bei unserer Gesetzgebung die Natur der Sache besser in Betracht gezogen werden. Und so laßt uns denn jetzt um der Götter willen folgenden Punkt hinsichtlich der Gesetzgeber ins Auge fassen.

KLEINIAS: Nun?

DER ATHENER: Sind nicht neben allen anderen auch die Gesetzgeber als Schriftsteller und ihre Gesetze als ihre Schriften anzusehen?

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Und wollen wir nun also den Schriften aller Anderen, Dichter und Prosaiker welche in gebundener oder ungebundener Rede ihre Ratschläge über die Führung des Lebens dem Andenken der Nachwelt schriftlich hinterließen, unsere Aufmerksamkeit zuwenden, die der Gesetzgeber aber unbeachtet lassen, oder müssen wir nicht vielmehr gerade auf diese am Allermeisten unser Augenmerk richten?

KLEINIAS: Gewiß.

DER ATHENER: Man müßte denn sagen wollen daß der Gesetzgeber allein unter allen Schriftstellern kein Ratgeber über Ehre, Tugend und Recht sein noch uns über das Wesen dieser Dinge oder darüber belehren könne wie man sich ihnen gegenüber zu verhalten habe um glückselig zu werden.

KLEINIAS: Aber wie sollte er nicht?

DER ATHENER: Oder sollte es etwa für einen Homer, einen Tyrtäos und andere Dichter eine größere Schande sein für das Leben und seine Bestrebungen schlechte Vorschriften gegeben zu haben, und dagegen für einen Lykurgos, Solon und alle Andern welche im Felde der Gesetzgebung als Schriftsteller aufgetreten sind, eine geringere? Müssen also nicht vielmehr, wenn Alles seinen richtigen Gang gehen soll, vor allen Schriften die in den Staaten sich finden die Gesetzesbücher, wenn sie aufgeschlagen werden, bei Weitem als die trefflichsten und besten erscheinen, und alle andern Schriften dagegen mit ihnen übereinstimmen, [859 St.] und verlacht werden wenn dies nicht der Fall ist? Sollen wir also nicht annehmen daß die Abfassung von Gesetzen für einen Staat so vor sich gehen muß daß der Gesetzgeber dabei vielmehr wie ein Vater oder eine Mutter auftritt, liebreich und verständig, statt wie ein Tyrann und Despot, welcher schlechtweg drohende Befehle gibt, sie an die Mauern anschlagen läßt und dann keine weiteren Schritte tut um ihnen gütlich Eingang zu verschaffen? Laßt uns also bedenken ob wir nicht die erstere Art vorziehen und demgemäß auch unsererseits erst den Versuch machen wollen ob wir nicht unsere Bürger durch gütliches Zureden zu überzeugen im Stande sind, und wenn dies uns nicht gelingt, so haben wir wenigstens unsern guten Willen gezeigt. Laßt uns diesen Weg betreten und ertragen, was uns auch auf demselben begegnen sollte. Ich denke aber, es wird nur etwas Gutes sein und mit Gottes Hilfe uns Alles wohl gelingen.

KLEINIAS: Wohlgesprochen! Machen wir es so wie du vorschlägst.

DER ATHENER: So müssen wir denn also zunächst, wie wir bereits begonnen haben, die Gesetze gegen Tempelräuber, alle Arten von Dieben und die sonstigen Verbrecher einer genaueren Erwägung unterziehen. Und wir dürfen es uns nicht verdrießen lassen daß wir bei unserer Gesetzgebung nur einige Gesetze sofort aufstellen, andere aber noch erst einer näheren Erwägung unterwerfen. Denn wir sind erst werdende und nicht bereits wirkliche Gesetzgeber, werden aber das letzte hoffentlich auch mit der Zeit werden. Wenn es euch also recht ist daß wir die so eben von mir angegebenen Punkte auf die von mir vorgeschlagene Weise in Betracht ziehen, so laßt uns denn den Anfang damit machen.

KLEINIAS: Wir sind ganz damit einverstanden.

DER ATHENER: Nun, so laßt uns denn versuchen es uns zum Bewußtsein zu bringen, in wie weit wir in unserer Gesamtansicht über das Schöne und Gerechte mit uns selbst einig sind oder nicht, wir, die wir, um nicht viel zu sagen, wenigstens wünschen anders zu sein und zu denken wie die große Menge, und wie weit die letztere selbst unter sich hierüber uneins ist.

KLEINIAS: Was für Widersprüche mit uns selbst hast du denn dabei im Sinne?

DER ATHENER: Ich will es dir klar zu machen versuchen. Über die Gerechtigkeit im Allgemeinen und über gerechte Personen und Handlungen stimmen wir wohl Alle darin überein daß sie schön seien, und zwar dergestalt daß wir wohl nicht einmal die Behauptung daß die Gerechten, auch wenn sie zufälligerweise höchst häßlich an Körper wären, doch eben um der hohen Gerechtigkeit ihres Charakters willen als durchaus schön zu betrachten seien, ungereimt finden würden.

KLEINIAS: Und hätten wir etwa darin nicht Recht?

DER ATHENER: Vielleicht. Laßt uns aber weiter fragen: wenn Alles was mit Gerechtigkeit geschieht schön und rühmlich ist, so muß doch wahrlich wohl zu diesem Allen unser Leiden eben so gut wie unser Tun gehören?

KLEINIAS: Und was nun weiter?

DER ATHENER: Ein gerechtes Tun hat, so weit es an der Gerechtigkeit Teil hat, eben so weit auch Teil am Schönen und Rühmlichen?

KLEINIAS: Wie anders?

DER ATHENER: Wann wir also zugeben daß auch das was wir erleiden, insoweit als wir es mit Recht erleiden, [860 St.] auch schön und löblich sein werde, so begehen wir keinen Widerspruch?

KLEINIAS: Gewiß nicht.

DER ATHENER: Wenn wir aber von einem Leiden dessen Gerechtigkeit wir einräumen dennoch behaupten es sei etwas Unschönes und Schimpfliches, so werden wir einen Widerspruch zwischen dem Gerechten und Schönen annehmen, da wir sonst nicht von dem Ersteren behaupten könnten daß es etwas Unschönes und Schimpfbringendes sei.

KLEINIAS: Aber was soll das Alles?

DER ATHENER: Das ist nicht schwer einzusehen. Denn die zuletzt von uns aufgestellten Gesetze dürften scheinbar mit den so eben ausgesprochenen Sätzen im schroffsten Widerspruch stehen.

KLEINIAS: Wie so?

DER ATHENER: Wir setzten doch fest daß der Tempelräuber und der Feind guter gesetzlicher Ordnung mit Recht den Tod zu erleiden hätten und standen im Begriff noch gar viele ähnliche gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Da aber hielten wir inne, indem wir die Beobachtung machten, man könne hier Leiden von unbegrenzter Menge und Größe verhängen, welche durchaus gerecht sind und doch zugleich für die allerschimpflichsten gelten. Würde es nun nicht auf diese Weise so herauskommen daß alles Gerechte und Schöne einmal als Eins und Dasselbe, und das andere Mal wieder daß Beides als das Allerentgegengesetzteste erscheint?

KLEINIAS: Es sieht allerdings so aus.

DER ATHENER: So sehr ist also die große Menge mit sich selber in Widerstreit daß sie in Bezug auf Dergleichen von dem Gerechten und dem Schönen als von Dingen redet die weit auseinander liegen!

KLEINIAS: So zeigt es sich allerdings, Freund.

DER ATHENER: Was nun aber uns betrifft, lieber Kleinias, so wollen wir weiter zusehen, wie es sich eigentlich mit der Übereinstimmung dieser beiden Dinge verhalte.

KLEINIAS: Nun, was ist das denn für eine Übereinstimmung und worauf bezieht sie sich?

DER ATHENER: Das glaube ich im Vorigen ausdrücklich gesagt zu haben.

KLEINIAS: Wie so?

DER ATHENER: Nun, wenn es denn noch nicht geschehen ist, so will ich es euch jetzt sagen.

KLEINIAS: Nun, und was denn also?

DER ATHENER: Daß jeder der etwas Böses begeht, es sei was es sei, es wider Willen tut. Und wenn dem also ist, so ergibt sich der nächste Satz als eine notwendige Folge hieraus.

KLEINIAS: Und welches ist dieser Satz?

DER ATHENER: Da der Ungerechte ein böser Mensch und der Böse wider Willen böse ist, es aber widersinnig wäre zu behaupten daß Etwas was man freiwillig tut wider Willen geschehe, so kann man, bei der Voraussetzung daß die Ungerechtigkeit etwas Unfreiwilliges ist, auch jede ungerechte Handlung nur als eine unfreiwillige ansehen. Und das muß daher auch ich zugeben, denn ich bekenne mich zu dieser Voraussetzung und lasse ruhig Andere aus Streitsucht oder Rechthaberei behaupten daß die Ungerechten zwar zuweilen unfreiwillig, meistens aber freiwillig unrecht handeln. Und wenn ihr beide nun, Kleinias und Megillos, begierig seid zu erfahren, wie ich diesem meinem Grundsatze treu bleiben wolle, falls ihr mich fragtet: „Wenn sich dies denn nun so verhält, Freund, welchen Rat gibst du uns da in Bezug auf die Gesetzgebung für den Staat der Magneten? Sollen wir ihnen da überhaupt noch Gesetze geben oder nicht?” So würde ich erwidern: warum denn nicht? "Willst du denn" werdet ihr weiter fragen „bei ihnen einen Unterschied machen zwischen vorsätzlichen und unvorsätzlichen Rechtsverletzungen, und sollen wir auf die vorsätzlichen Vergehen und Verbrechen größere und auf die unvorsätzlichen geringere Strafen setzen, oder aber auf alle ganz gleiche, [861 St.] weil es ja vorsätzliche Rechtsverletzungen sonach überall nicht gibt?”

KLEINIAS: Ganz gewiß werden wir so fragen, Freund, und wir sind begierig zu hören wie du nun deinen eben ausgesprochenen Grundsatz anwenden willst.

DER ATHENER: Wohl gesprochen. Mein Rat ist nun fürs Erste Folgendes zu tun.

KLEINIAS: Laß hören.

DER ATHENER: Laßt uns wohl im Gedächtnis behalten was wir so eben mit dem vollsten Rechte behaupteten, daß viele Verwirrung und viel Widerspruch in den Urteilen über Recht und Unrecht herrsche. Das laßt uns festhalten und nun nochmals uns selbst fragen: sollen wir diese Schwierigkeit unbeseitigt und den Unterschied unerklärt lassen welchen doch alle Gesetzgeber die es jemals gegeben hat in allen Staaten zwischen vorsätzlichen und unvorsätzlichen Vergehen und Verbrechen angenommen und in ihrer Gesetzgebung durchgeführt haben? Und soll der so eben von mir aufgestellte Satz rein wie ein Orakel auftreten, von dem es genügt so schlechthin ausgesprochen zu werden, soll er ohne die geringste Aufklärung über seine Richtigkeit dergestalt zu einem ganz entgegengesetzten Systeme der Gesetzgebung führen? Keineswegs, sondern ehe wir unsere Gesetze geben, müssen wir notwendigerweise dartun daß wirklich in der Annahme zweier solcher verschiedenen Arten von Rechtsverletzungen etwas Richtiges liegt, daß aber denn doch der Unterschied etwas anders zu machen ist, und worin derselbe besteht, damit, wenn der Gesetzgeber Handlungen der einen oder der andern Klasse mit Strafen belegt, ein Jeder die ihn dabei leitenden Grundsätze verfolgen und einigermaßen beurteilen könne wie weit seine Verordnungen das Richtige treffen oder nicht.

KLEINIAS: Wohlgesprochen, Freund! Denn Eins von Beidem muß notwendig geschehen: entweder wir dürfen nicht behaupten daß jedes Unrecht ein unvorsätzliches sei, oder aber wir müssen diesen Satz erst näher bestimmen und aufklären.

DER ATHENER: Das Erstere darf ich schlechterdings nicht zulassen, denn ich würde dergestalt Etwas leugnen von dessen Wahrheit ich doch überzeugt bin, so Etwas zu tun aber liegt nicht in meiner Art und würde unrecht sein. Also muß ich vielmehr zu erklären versuchen, worin denn der Unterschied jener beiden Arten von Rechtsverletzungen bestehe, wenn anders sie doch nicht dadurch daß die einen vorsätzlich und die andern unvorsätzlich, sondern auf eine andere Weise von einander verschieden sind.

KLEINIAS: Versteht sich, Freund, das müssen wir dann allerdings von dir verlangen.

DER ATHENER: Wohl, es soll das geschehen. Nicht wahr, in ihrem Umgange und Verkehr mit einander fügen die Bürger sich vielfache Schäden zu, und es geschieht dies eben so oft vorsätzlich als unvorsätzlich?

KLEINIAS: Wie anders?

DER ATHENER: Daß man nun aber nicht gleich jede Zufügung eines Schadens ein Verbrechen oder Vergehen nenne und somit glaube daß auch diese dadurch von zwiefacher Art werden, vorsätzlich und unvorsätzlich ausgeübte! Denn Schäden kommen allerdings von beiderlei Art in gleicher Menge und Schwere vor. [862 St.] Und nun sehet zu ob mit der Bestimmung die ich jetzt vielmehr treffen will Etwas oder Nichts gesagt sei. Ich für meine Person nämlich, Kleinias und Megillos, werde mich, wenn Jemand einem Andern in irgend welcher Hinsicht einen Nachteil zufügt, jedoch nicht mit Absicht sondern wider Willen, nicht so ausdrücken daß er ein Verbrechen oder Vergehen begangen, jedoch unvorsätzlich, und werde demnach auch in meiner Gesetzgebung nicht so verfahren daß ich von unvorsätzlichen Vergehen und Verbrechen in derselben handle, sondern werde die Zufügung eines solchen Schadens, mag er nun größer oder geringer sein, überall nicht für eine Handlung der Ungerechtigkeit erklären. Vielmehr werden wir sogar umgekehrt, wenn meine Meinung durchdringt, oder von Demjenigen welcher einem Andern zu einem Vorteil verholfen hat sagen daß er Unrecht getan, so bald er nämlich auf eine unerlaubte Weise dabei zu Werke gegangen ist. Denn sagt selbst, Freunde, kann man Recht und Unrecht wohl einfach darnach bestimmen ob jemand einem Andern Etwas gibt oder im Gegenteil nimmt? Oder muß der Gesetzgeber nicht vielmehr darauf sehen ob Jemand bei dem Nutzen den er einem Andern brachte, oder dem Schaden den er ihm zufügte, von guter Absicht geleitet ward und ordnungsmäßig zu Werke ging oder nicht? Muß der Gesetzgeber also nicht auf diese beiden Stücke, Verbrechen und Schädigung und auf jedes von ihnen besonders, sein Absehen richten? Muß er nicht, was zunächst den Schaden anlangt, durch seine Gesetze Vorsorge dafür treffen daß er nach Möglichkeit ganz verhütet, wo er aber angerichtet ist, daß er da möglichst wieder gut gemacht werde, indem das Verlorene wieder herbeigeschafft, das von Jemandem Umgestürzte wieder aufgerichtet, Verwundete wieder geheilt und Totschlag durch Bußgeld gesühnt wird? Muß er nicht überhaupt nach dieser Richtung hin darauf sein Streben richten, durch seine Gesetze in jedem Falle den leidenden Teil mit dem Urheber des Schadens wieder auszusöhnen und ihren Zwist wieder in Frieden und Freundschaft auszugleichen?

KLEINIAS: Bis so weit bin ich ganz mit dir einverstanden.

DER ATHENER: Was aber das Verbrechen anbetrifft beim Schaden wie beim Gewinn den man für Andere durch ein solches zu Wege bringt, so fern man einem Andern ja auch einen verbrecherischen und unrechtmäßigen Gewinn verschaffen kann, so liegt hier eine Krankheit der Seele zu Grunde, und deren Heilung, falls sie noch heilbar ist, muß daher hier das Ziel des Gesetzgebers sein. Als das Wesen dieser Heilung und als Das was ihr allein Erfolg gibt ist nun aber Folgendes anzusehen.

KLEINIAS: Nun?

DER ATHENER: Daß das Gesetz Jeden, mag er nun ein kleines oder ein großes Verbrechen oder Vergehen begangen haben, nicht bloß den durch dasselbe verursachten Schaden ersetzen lasse, sondern auch über die Natur dieses Verbrechens oder Vergehens belehre und auch ihn nötige daß er so Etwas entweder durchaus nie wieder vorsätzlich zu unternehmen wage oder doch gar beträchtlich seltener. Mag dies nun ein Gesetzgeber durch Taten oder Worte, unter Anwendung von Lust oder von Schmerz, von Ehre oder Schande, von Geldbußen oder Geldbelohnungen, oder auf welche Weise immer zu Stande bringen, daß er Dem welcher fehlte das Verbrechen und Unrecht verhaßt macht und ihm Liebe zur Gerechtigkeit einflößt, oder wenigstens seine Abneigung gegen dieselbe benimmt, immer wird ein gutes Gesetz hierin seine Aufgabe zu suchen haben. Gegen Die aber bei welchen nach der Ansicht des Gesetzgebers die Ungerechtigkeit und das Verbrechen bereits zu einer unheilbaren Krankheit geworden sind, welche Strafe wird er in seinen Gesetzen, sage ich, gegen diese verhängen? Da er einsieht daß es für alle dergleichen Leute selber nur schlimmer ist noch länger zu leben und daß den Anderen ihre Entfernung aus dem Leben einen doppelten Nutzen gewähren dürfte, nämlich einmal daß sie sich ein Beispiel daran nehmen nicht gleichfalls verbrecherisch zu handeln, und sodann die Befreiung des Staates von der Last solcher Übeltäter, [863 St.] so muß er notwendig auf Verbrechen von solcher unheilbaren Art die Todesstrafe setzen und kann gar nicht anders.

KLEINIAS: So weit wir dir gefolgt sind, scheint uns diese deine Auseinandersetzung gar wohl begründet, aber wir möchten doch gern noch deutlicher von dir sowohl den Unterschied zwischen Verbrechen und Zufügung eines Schadens als auch den vorsätzlicher und unvorsätzlicher Handlungen, wie er sich durch jenen ersteren hindurchzieht und seine richtigere Färbung erhält, erörtert hören.

DER ATHENER: So will ich denn versuchen wie weit ich eurem Verlangen entsprechen kann. So viel darf ich gewiß an Kenntnis des Seelenlebens bei euch voraussetzen daß ihr schon oft von einem, soll ich sagen, Zustand oder Teil der Seele habt reden hören und selber gesprochen habt welchen man Zorn nennt, ein streitsüchtiges und schwer zu beschwichtigendes Ding, welches, wenn es von der Seele Besitz ergreift, zu unbesonnener Gewalttätigkeit führt und die größten Verwirrungen anrichtet.

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Und eben so oft ist die Rede von einer vom Zorne gar verschiedenen Gewalt, nämlich von der der Lust. Denn von ihr pflegt man ja zu sagen daß sie mit einer jenem gerade entgegengesetzten Kraft den Menschen beherrsche, indem sie ihn vielmehr durch Überredung dazu verleite mit Gewalt wie mit List alles Dasjenige durchzusetzen was das Ziel ihrer Wünsche ist.

KLEINIAS: Und mit Recht.

DER ATHENER: Und wenn man nun zum Dritten auch noch die Unwissenheit als Ursache der Fehltritte bezeichnet, so wird man darin nicht irren. Noch besser aber, wenn der Gesetzgeber zweierlei Arten von ihr unterscheidet, die einfache, welche nur leichtere Vergehungen verursacht, und die doppelte, wo Jemand fehlgreift nicht bloß von Unwissenheit befangen, sondern auch von dem Wahne der Weisheit, als verstände er vollkommen wovon er doch gar Nichts versteht. Und diese letztere muß dann ferner der Gesetzgeber, wenn sich noch Macht und Stärke mit ihr verbindet, für die eigentlichste Ursache aller großen und groben Verbrechen ansehen, wogegen sie mit Schwachheit begleitet die Fehler der Kinder und Alten erzeugt, die er zwar immer als Fehler betrachtet und gegen sie eben als solche Gesetze erlassen muß, aber doch solche welche mit der allergrößten Milde und Nachsicht verfahren.

KLEINIAS: Was du da sagst verdient Beifall.

DER ATHENER: Von der Lust und dem Zorne nun gilt die allgemeine Meinung daß einige Menschen sie zu überwinden wissen, andere aber ihnen unterliegen. Und das ist auch ganz richtig.

KLEINIAS: Vollkommen.

DER ATHENER: Daß aber auch von der Unwissenheit ein Gleiches gelte habe ich noch niemals gehört.

KLEINIAS: Ich auch nicht.

DER ATHENER: Aber wohl sagt man von allen Dreien daß sie einen Jeden nach ihrem Willen mit sich fortreißen, so daß man sich oft nach entgegengesetzten Seiten zu gleicher Zeit hingetrieben fühlt.

KLEINIAS: Ja, vielleicht sogar meistens.

DER ATHENER: Nun werde ich dir denn wohl klar und unzweideutig auseinandersetzen können was ich unter Gerecht und Ungerecht verstehe. Die Gewaltherrschaft von Zorn und Furcht, Lust und Schmerz, Neid, Mißgunst und allen Begierden in der Seele nenne ich überall, und ohne Rücksicht darauf ob sie einen Schaden herbeiführt oder nicht, Ungerechtigkeit; [864 St.] wo dagegen die Vorstellung des Besten, gleich viel wie dabei Staat oder Einzelmensch über das Zustandekommen desselben denken mögen, das ganze Seelenleben beherrscht und alle Handlungen leitet, da muß man behaupten daß diese letztern und daß die Unterwerfung Aller unter eine solche Herrschaft gerecht und die größte Wohltat für das gesamte menschliche Leben sei, auch wenn hie und da ein äußerer Schaden daraus entspringt, so urteile ich, während die meisten Menschen einen solchen Schaden als ein unvorsätzliches Verbrechen oder Vergehen anzusehen pflegen. Wir aber wollen jetzt nicht mehr mit ihnen um Worte streiten, sondern, da uns nun klar geworden ist daß es drei Arten von Vergehungen gebe, müssen wir uns diese noch einmal recht einprägen. Die erste nun war doch diejenige welche wir aus dem Schmerze, nämlich aus Furcht und Zorn, herleiteten.

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Die zweite aber bestand aus allen denjenigen welche aus den Lüsten und Begierden, und die dritte aus denen welche aus trügerischen Hoffnungen und dem Aufgeben der richtigen Vorstellung über das was das Beste ist entspringen. Indem diese dritte Klasse aber wiederum dreifach sich gliederte erstanden fünf Arten. Und die verschiedenen Gesetze für diese fünf Arten, die wir jetzt festhalten, müssen wir nun wieder nach zwei Hauptgattungen verteilen.

KLEINIAS: Und welches sind diese?

DER ATHENER: Zu der einen gehören alle diejenigen Verbrechen und Vergehen welche offen und mittelst gewaltsamer Handlungen begangen, zu der andern alle die welche im Dunkeln und heimlich mit List vollführt werden. Zuweilen verbinden sich auch beide Mittel zur Ausführung einer Übeltat, und für diesen Fall werden die Gesetze, wenn sie nach Gebühr beschaffen sein sollen, am Schärfsten sein müssen.

KLEINIAS: Ja, das ist ganz billig.

DER ATHENER: Wir wollen denn jetzt also wieder darauf zurückkommen von wo aus wir diese Abschweifung machten, und unsere Gesetzgebung vollenden. Es waren von uns, glaube ich, gesetzliche Bestimmungen getroffen über Die welche die Götter berauben, über Landesverräter und über Die welche zum Behuf des Umsturzes der bestehenden Verfassung die Gesetze verletzen. Es könnte der Fall eintreten daß Jemand diese Verbrechen im Wahnsinn oder weil seine Geisteskräfte durch Krankheit oder hohes Alter getrübt waren, oder weil er noch wie ein Kind zu handeln pflegt und seine Geisteskräfte sich in Nichts von denen eines Kindes unterscheiden, beginge. Wenn so Etwas durch die Angaben des Täters selbst oder die Erklärung seines Verteidigers den jedesmaligen Richtern zur Überzeugung gelangt, und das Urteil derselben demgemäß dahin ausfällt daß er in dem einen oder andern dieser Zustände bei seiner Gesetzesübertretung sich befunden habe, so soll er einfach den Schaden welchen er angerichtet hat ersetzen, von aller andern Strafe aber frei sein. Und eben so soll es in einem solchen Falle bei allen andern Verbrechen und Vergehen gehalten werden, ausgenommen wenn Jemand einen Totschlag begangen und seine Hände mit Blut befleckt hat, dann soll er ein Jahr lang unser Land meiden und in der Fremde wohnen, und wenn er vor Ablauf dieser gesetzlichen Frist zurückkehren oder auch nur irgendwie sein Vaterland betreten sollte, so soll er von den Gesetzverwesern zwei Jahre lang ins Staatsgefängnis gesperrt und nicht eher wieder losgelassen werden.

[865 St.] Damit haben wir denn nun schon begonnen vom Totschlag und Morde zu reden, und demgemäß wollen wir denn auch zunächst jetzt versuchen vollständig die Gesetze über alle Arten von ihnen zu entwerfen, und zwar zunächst die gegen gewalttätigen und unvorsätzlichen Totschlag. Wenn Jemand beim Kampfe im öffentlichen Wettstreit wider Willen einen Mitbürger ums Leben bringt, es sei nun daß derselbe auf der Stelle oder erst später in Folge der erhaltenen Verletzungen stirbt, oder wenn ihm im Kriege oder bei den Vorübungen zum Kriege, die nach der Anordnung der Obrigkeiten bald ohne und bald mit Waffen angestellt werden, um alle Vorkommnisse des wirklichen Krieges nachzuahmen, ein Gleiches begegnet, so soll er nach Anordnung des von Delphi hierüber eingeholten Gesetzes gereinigt werden und dann für frei von aller Schuld gelten. Und eben so soll das Gesetz jeden Arzt für rein von Schuld erklären welchem wider seinen Willen ein Kranker unter seiner Behandlung stirbt. Wenn aber sonst wie Einer den Andern mit eigener Hand, aber unvorsätzlich, ums Leben gebracht hat, sei es daß dies bloß durch seine eigenen Glieder oder irgend ein Werkzeug, wie ein Wurfgeschoß, oder durch Darreichung eines Trankes oder einer Speise, sei es daß es geschah indem der Getötete verbrannte oder erfror oder des Atems beraubt ward, kurz er habe es nun bloß durch Anwendung seines eigenen Körpers oder anderer Körper getan, so soll er zwar für einen wirklichen Totschläger gelten, aber doch auch nur in folgender Weise bestraft werden. Wenn jemand einen Sklaven tötete, in der Meinung daß es sein eigener sei, so soll er dem Herrn desselben seinen Verlust und Schaden ersetzen oder aber er wird gerichtlich zu einer Strafe bis zum doppelten Werte des Getöteten verurteilt werden können, und zwar so daß die Abschätzung des Wertes von den Richtern gemacht wird. Die Reinigungen aber welche er vorzunehmen hat sollen bedeutender und zahlreicher sein als die Derer welche in den Wettkämpfen einen Totschlag begingen, und worin sie bestehen sollen, darüber sollen die Ausleger entscheiden welche der Gott erwählt hat. Wenn hingegen Jemand seinen eigenen Sklaven tötete, so spricht das Gesetz ihn nach vollbrachter Reinigung von der Schuld des Totschlags frei. Hat er aber unvorsätzlich einen Freien umgebracht, so nehme er die gleichen Reinigungen vor wie der Totschläger eines Sklaven, jedoch soll er auch eine uralte überlieferte Sage nicht verachten. Man sagt nämlich daß ein Mann der in freier Sinnesweise gelebt hat, wenn er gewaltsam ums Leben gekommen ist, die erste Zeit nach seinem Tode dem Täter zürne und zugleich wegen der erlittenen Gewalt auch noch selber mit Furcht und Schrecken erfüllt sei, und daß er daher, wenn er Den der ihn umgebracht in denselben Kreisen verkehren sieht mit denen er selber Umgang zu pflegen gewohnt war, noch mehr in Furcht und Verwirrung gerate und auch Jenen mit aller Macht, wobei ihm dessen Gewissen zu Hilfe kommt, in allem seinen Denken und Handeln zu verwirren suche. Deshalb ist es nötig daß der Totschläger dem Getöteten ein ganzes Jahr hindurch ununterbrochen aus dem Wege gehe und alle heimischen Orte und sein gesamtes Vaterland meide. Wenn aber der Getötete ein Fremder ist, so halte er sich eben so lange Zeit von dessen Heimatlande fern. [866 St.] Wenn er nun aber diesem Gesetze freiwillig Folge geleistet hat, so wird der nächste Verwandte des Toten, welcher die Pflicht hat genau auf dies Alles Obacht zu geben, richtig handeln, wenn er ihm Verzeihung gewährt und in Frieden mit ihm lebt. Sollte es dagegen ein solcher Totschläger wagen nicht zu gehorchen und vielmehr einmal ohne voraufgegangene Reinigung die Heiligtümer zu betreten und zu opfern und sodann die genannte Zeit seiner Verbannung nicht inne halten, so soll ihn jener nächste Verwandte des Erschlagenen wegen Totschlags gerichtlich belangen, und er soll sodann, wenn er schuldig befunden wird, zu doppelter Strafe verurteilt werden. Unterläßt aber der nächste Verwandte die gerichtliche Verfolgung, so soll es so angesehen werden als ob die Befleckung mit auf ihn überging und als ob der Getötete die Schuld seines Todes mit auf ihn übertrüge, und es soll ihn daher Jeder wer will vor Gericht ziehen und ihn dergestalt nötigen die Strafe fünfjähriger Verbannung, welche das Gesetz für einen solchen Fall verhängt, auf sich zu nehmen.

Wenn aber ein Fremder einen andern der sich in unserm Staate aufhält unvorsätzlicher Weise ums Leben bringt, so soll ihn wer Lust hat nach denselben Gesetzen gerichtlich verfolgen dürfen, und ist er ein Beisasse, so soll er ein Jahr lang das Land meiden, ist er aber ohne alles Einwohnerrecht, so soll er nach vollbrachter Reinigung, gleichviel ob er einen Fremden oder einen Insassen oder einen Bürger umgebracht hat, sein ganzes Leben hindurch das Land in welchem diese Gesetze gelten nicht wieder betreten dürfen, und wenn er es dem Gesetze zum Trotz dennoch wieder beschreiten sollte, so sollen die Gesetzverweser ihn mit dem Tode bestrafen und seine Habe die er mit sich führt dem nächsten Verwandten des Getöteten zuerteilen. Sollte jedoch diese seine Rückkehr wider seinen Willen erfolgen, so soll er, falls er zur See an unsere Küsten verschlagen wird, am Ufer ein Zelt aufschlagen und in demselben so daß er mit seinen Füßen das Meer berührt die Gelegenheit wieder in See zu gehen abwarten, falls er dagegen zu Lande von irgend welchen Leuten gewaltsam auf unser Gebiet gebracht werden sollte, so soll die erste Behörde desselben welche ihn trifft ihn befreien und, ohne ihm ein Leides zu tun, ihn über die Grenze bringen lassen.

Hat nun ferner Jemand einen Freien mit eigener Hand getötet, aber so daß diese Tat im Zorne geschehen ist, so muß man dabei zunächst zweierlei unterscheiden. Denn im Zorne geschieht es einmal wenn jemand gleich in der ersten Aufwallung ganz plötzlich und ohne die Absicht dazu einen Anderen durch Schläge oder auf eine andere ähnliche Weise ums Leben bringt und sofort Reue über die Tat empfindet, und im Zorne geschieht es eben so gut wenn man, durch beleidigende Worte oder Handlungen gekränkt, die Gelegenheit sich zu rächen abwartet und so erst später mit vorgefaßter Absicht seinen Beleidiger erschlägt und auch die vollbrachte Tat nicht bereut. Zweierlei Arten von Totschlag also, wie es scheint, muß man annehmen, die beide im Zorne geschehen und [867 St.] beide ein Mittelding zwischen vorsätzlichem Mord oder Totschlag und unvorsätzlichem Totschlag mit allem Recht genannt werden dürfen, indem die eine mehr dem einen und die andere mehr dem andern gleicht, aber auch eben nur gleicht. Nämlich Derjenige welcher seinen Zorn an sich hält und nicht gleich auf der Stelle, sondern erst später in wohlüberlegter Weise seine Rache ausübt, hat etwas von einem wirklichen Mörder an sich, und dagegen Der welcher seinen Zorn nicht aufspart, sondern ihm gleich auf der Stelle ohne vorhergegangene Überlegung freien Lauf läßt, hat etwas Ähnliches mit einem unvorsätzlichen Totschläger, ohne doch wirklich durchweg ein solcher zu sein. Daher ist es schwer zu bestimmen ob das Gesetz alle im Zorn vollbrachten Totschläge für unvorsätzliche oder einige für vorsätzliche erklären soll, und am Besten und Richtigsten wird es daher wohl sein für beide Fälle dieser Art bloß bei der Ähnlichkeit stehen zu bleiben und sie unter diesem Vorbehalt dann wirklich nach Vorsatz und Unvorsätzlichkeit zu unterscheiden und demgemäß für Die welche im Zorne einen vorsätzlichen Mord begangen haben schwerere, für Die aber welche ohne Vorbedacht im Zorne zu Totschlägern wurden mildere Strafen gesetzlich festzustellen. Denn was einem größeren Übel ähnlich ist ist mit größerer, was einem geringeren mit geringerer Strafe zu ahnden, und so soll es denn auch in unseren Gesetzen gehalten werden.

KLEINIAS: Recht so.

DER ATHENER: Laßt uns denn jetzt demgemäß wieder alle diese Fälle von vorne an durchgehen. Wenn also Jemand einen Freien mit eigener Hand getötet, aber diese Tat in einer Zornesaufwallung ohne Vorbedacht begangen hat, soll er im Übrigen allem Demjenigen sich zu unterziehen haben was einen unvorsätzlichen Totschläger betrifft, jedoch zwei Jahre lang verbunden sein das Land zu meiden, auf daß er seinen Zorn zu zügeln lerne. Wer aber auch im Zorne, aber mit Vorsatz, einen Totschlag begangen hat soll im Übrigen wieder eben so bestraft werden, aber nicht, wie der Erstere, bloß auf zwei, sondern auf drei Jahre verbannt werden, damit ihm für die größere Stärke seines Zornes auch eine längere Strafe zukomme. Ob aber nach dieser Zeit die Rückkehr von beiderlei Totschlägern auch wirklich erfolgen soll oder nicht, darüber mag noch die folgende Bestimmung gelten. Es ist nämlich überhaupt schwer, über diese beiden Verbrechen allgemein zutreffende gesetzliche Bestimmungen zu geben, denn zuweilen wird der Totschläger, welcher durch das Gesetz als der schlimmere bezeichnet ist, der minder schlimme, und der andere, als der minder schlimme bezeichnete, der schlimmere sein, indem gerade er wilder und jener dagegen milder bei der Ausführung seines Verbrechens zu Werke ging, wenn es auch gewöhnlich so damit zu stehen pflegt wie wir angenommen haben. Dies Alles zu beurteilen soll daher den Gesetzverwesern zustehen zu entscheiden. Wenn aber die gesetzliche Frist der Verbannung für beiderlei Arten von Totschlägern abgelaufen ist, sollen sie zwölf aus ihrer Mitte an die Grenzen des Landes schicken, nachdem sie innerhalb dieser Frist die Handlungen der Verbannten noch genauer geprüft haben, und diese sollen den Richterspruch fällen ob denselben Verzeihung und Wiederaufnahme zu gewähren ist oder nicht, und bei dem von dieser Behörde gefällten Spruche sollen jene sich zu beruhigen haben.

[868 St.] Sollte aber ein Totschläger der einen oder der andern Art nach seiner Rückkehr sich von Neuem vom Zorne übermannen lassen dieselbe Freveltat zu begehen, so soll er auf ewige Zeiten des Landes verwiesen werden, und wenn er dasselbe dennoch wieder betritt, so ist gegen ihn zu verfahren wie gegen einen Fremden in dem vorher erörterten Falle. Wer einen Sklaven im Zorne umbringt soll, wenn es sein eigner ist, nötig haben die Reinigung zu vollziehen, wenn aber ein fremder, so soll er dem Besitzer außerdem den Schaden doppelt erstatten. Jede Art von Totschläger aber welcher dem Gesetze zum Trotz ohne vorgenommene Reinigung den Markt, die Kampfplätze und die andern heiligen Orte betritt und sie durch seinen Besuch befleckt, so wie den nächsten Anverwandten des Getöteten welcher dies ruhig zuläßt, mag wer da will vor Gericht ziehen und auf diese Weise nötigen sowohl das Doppelte der sonst auf den Totschlag gesetzten Geldbuße zu bezahlen als auch alles Übrige doppelt zu verrichten und zu erleiden, und jene Buße soll er dann selber nach dem Gesetze erhalten. Wenn aber ein Sklave im Zorn seinen Herrn umbrachte, so mögen die Verwandten des letzteren im Übrigen mit dem Mörder anfangen was sie wollen, und sie sollen rein von Schuld sein, nur dürfen sie ihn auf keine Weise am Leben lassen. Und wenn der Sklave eines anderen Herrn im Zorne einen Freien erschlägt, so soll sein Herr ihn den Verwandten des Erschlagenen ausliefern, und diese sollen dann verpflichtet sein ihn zu töten, und zwar ganz auf welche Weise sie wollen.

Sollte ferner, was doch auch, wenngleich immer selten, vorkommen kann, Vater oder Mutter im Zorne Sohn oder Tochter durch Schläge oder irgend welche andere Gewalttätigkeiten ums Leben gebracht haben, so sollen ihnen zwar keine anderen Reinigungen auferlegt werden wie allen anderen Totschlägern, wohl aber sollen sie drei Jahre das Land verlassen und nach ihrer Rückkehr soll die Frau von ihrem Manne und der Mann von seiner Frau für immer geschieden werden, und sie sollen nie mehr mit einander Kinder zeugen, noch sollen die Mörder mit Denen unter Einem Dache wohnen und an denselben Opfern Teil haben welche durch sie eines Kindes oder Bruders beraubt sind, und wer hierin die Scheu vor dem Heiligen und den Gehorsam gegen das Gesetz außer Augen läßt, den soll Jedermann das Recht haben der Gottlosigkeit anzuklagen. Eben so sollen auch ein Mann der in gleichem Zustande seine Ehegattin, und eine Frau die ihren Gatten getötet hat, denselben Reinigungen und einer dreijährigen Verbannung sich unterwerfen und nach ihrer Rückkehr nicht mit ihren Kindern an denselben Opfern Teil nehmen noch ihre Tischgenossen sein. Und wenn hierin Vater oder Kind gegen das Gesetz handeln, so soll wiederum Jeder wer will eine Anklage auf Gottlosigkeit gegen sie erheben dürfen. Desgleichen wenn ein Bruder einen Bruder oder eine Schwester eine Schwester oder einen Bruder im Zorne getötet hat, so sollen über die Reinigungen und die Zeit der Verbannung abermals dieselben Bestimmungen gelten wie für den gleichen Frevel zwischen Eltern und Kindern, und auch hier soll keine Gemeinschaft des Daches und der Opfer zwischen ihnen und ihren Geschwistern und Eltern stattfinden, die sie der Geschwister und Kinder beraubt haben, [869 St.] und auch hier endlich soll wer dawiderhandelt, wie recht und billig, von demselben Gesetze in Betreff der wider ihn anzustrengenden Klage wegen Gottlosigkeit betroffen werden. Sollte endlich Jemand seinen Eltern gegenüber so wenig seines Zornes Herr sein daß er in rasender Aufwallung den Vater oder die Mutter zu erschlagen sich nicht scheute, so soll er für den Fall daß der oder die Erschlagene vor dem Tode noch freiwillig dem Mörder verziehen hat, bloß gleich Denen welche einen unvorsätzlichen Totschlag begangen haben, gereinigt und überhaupt ganz so wie diese behandelt werden, dann aber für frei von Schuld gelten, für den Fall aber daß er eine solche Verzeihung nicht erhielt, soll wer eine solche Freveltat verübt hat mehr denn Einem Gesetz verfallen sein. Denn er würde nicht bloß die äußersten Strafen welche auf Mißhandlungen und Realinjurien sondern auch eben so gut die welche auf Gottlosigkeit und Beraubung des Heiligen stehen verdienen, weil er ja seinem Erzeuger das Leben raubte, so daß, wenn es möglich wäre mehrfache Tode zu sterben, es am Gerechtesten sein würde wenn der Vater- und Muttermörder, auch wenn er diese Tat im Zorne beging, mehr als Einen Tod erlitte. Denn da dem Kinde allein selbst nicht in dem Falle daß es Gefahr läuft durch die Hand seiner Eltern zu sterben, also selbst nicht einmal um dadurch sein eigenes Leben zu retten, irgend welche Gesetzgebung es gestatten wird daß es Vater oder Mutter den Tod gebe, denen es das Licht des Lebens verdankt, vielmehr eine jede ihm anbefehlen lieber Alles geduldig zu leiden als ein solches Verbrechen zu verüben, wie könnte ein solcher je auf eine andere Weise gebührend bestraft werden? Und so soll denn wenigstens der Tod für Den welcher Vater oder Mutter erschlug als Strafe festgesetzt werden.

Hat ein Bruder den andern, wenn es bei einem Auflauf zum Handgemenge gekommen ist oder bei einer andern ähnlichen Veranlassung, aus Notwehr gegen einen von diesem zuerst begonnenen Angriff getötet, so soll dies so angesehen werden als hätte er einen Feind im Kriege erschlagen, und er soll mithin frei von Schuld sein, und desgleichen wenn ein Bürger einen Bürger oder ein Fremder einen Fremden oder ein Bürger einen Fremden oder ein Fremder einen Bürger aus Notwehr tötet, so soll er von Blutschuld frei ein, und eben so endlich auch ein Sklave unter solchen Umständen der einen Sklaven erschlug. Wenn dagegen ein Sklave in dieser Weise einen Freien ums Leben bringt, soll er denselben Gesetzen verfallen wie Der welcher im Zorn seine Eltern erschlug. Was jedoch bei Anlaß dieses letztern Falls von der Verzeihung gesagt worden, das soll in entsprechender Weise auch von jedem anderen gelten: wenn der Getötete dem Täter aus freiem Antrieb verziehen hat, so soll die Tat nur wie ein unvorsätzlicher Totschlag angesehen und demgemäß der Täter nur zur Vornahme der Reinigungen und zu einjähriger Entfernung aus dem Vaterlande gesetzlich verbunden sein. Und damit dürften denn alle Arten gewaltsamen unvorsätzlichen und im Zorne verübten Totschlags hinlänglich abgetan sein, und wir haben demnächst letzt diejenigen ins Auge zu fassen welche mit Vorsatz, mit jeder Art von Ungerechtigkeit und vorgefaßter Überlegung in Folge dessen begangen werden daß man den Lüsten und Begierden oder der Mißgunst unterliegt.

KLE1NIAS: So ist es.

DER ATHENER: Laßt uns denn also wiederum von diesen zuvörderst nach Kräften angeben wie viel ihrer seien. [870 St.] Der mächtigste Antrieb zu derartigen Freveltaten nun ist die Begierde, die sich einer von Leidenschaften verwilderten Seele bemächtigt, und eine solche Begierde pflegt am Meisten durch Dasjenige erreicht zu werden nach welchem die große Menge die meiste und stärkste Sehnsucht empfindet, nämlich das Geld, dessen Macht den unaufhörlichen und unersättlichen Trieb nach endlosem und unermeßlichem Besitze desselben erzeugt, weil die Gemüter, die schon von Natur zu demselben hinzuneigen pflegen, durch eine schmähliche Verbildung noch mehr in diesem Hange bestärkt werden. Diese Verbildung aber hat darin ihren Ursprung daß man auf verkehrte Weise allgemein unter Griechen und Nichtgriechen den Reichtum zu preisen pflegt, denn indem man ihn als das höchste der Güter über alle anderen zu erheben pflegt, da er doch vielmehr nur den dritten Rang unter ihnen einnimmt, verdirbt man sich selbst und seine Nachkommen, und es wäre daher Nichts schöner und besser als wenn überall in den Staaten die Wahrheit über ihn gesagt würde, daß er nämlich um des Leibes und der Leib wieder um der Seele willen da ist, und daß, da es sonach Güter gibt in denen er seiner natürlichen Bestimmung nach erst seinen Endzweck findet, nämlich die Tüchtigkeit an Leib und Seele, der Reichtum ihnen unterzuordnen und somit erst an die dritte Stelle zu setzen ist. Dieser Satz würde dann die Lehre geben daß wer glückselig werden will nicht einfach dahin streben müsse reich, sondern mit Gerechtigkeit und Besonnenheit reich zu sein, und dann würde schwerlich in den Staaten Blut vergossen werden, welches wieder durch Blut gesühnt werden will. Daher ist die Habsucht die erste und größte Veranlassung welche zum vorsätzlichen Morde und seiner schwersten Bestrafung führt. Die zweite sodann ist der Ehrgeiz, welcher Mißgunst in der Seele erzeugt, eine schlimme Gefährtin zunächst für ihre eignen Besitzer, dann aber auch eine verderbliche Feindin der edelsten Männer des Staates.

Zum Dritten sodann hat feige Furcht vor der Entdeckung verbrecherischer Taten schon viele Morde hervorgerufen, denn wenn Jemand Etwas begeht oder begangen hat wovon er wünschen muß keine Mitwisser zu besitzen, weil sie Anzeige davon machen könnten, so wird er, wenn es auf keine andere Weise gehen will, sich zuletzt auch nicht mehr bedenken sie durch den Tod aus dem Wege zu schaffen. Dies mag denn als Eingang für diesen Teil unserer Gesetzgebung gelten, und beigefügt möge dem noch die Lehre werden, welche Viele von Denen die in den Mysterien diesen Dingen ihre Aufmerksamkeit zuwenden dort nicht bloß aussprechen hören, sondern auch fest an sie glauben, daß der Mord nicht bloß in der Unterwelt gestraft werde, sondern daß auch die Seelen, wenn sie von dort wieder hierher zurückkehren, als naturgemäße Strafe ganz Dasselbe erleiden müssen was sie einst begangen, so daß wer vormals einen Andern umbrachte alsdann gleichermaßen durch die Hand eines Anderen enden wird.

Wer nun dies glaubt und schon in Folge dieses Einganges ganz von Furcht vor einer solchen Strafe ergriffen ist, dem braucht man nicht erst das Lied selber vorzusingen, wer aber durch ihn nicht überredet wird, [871 St.] für den mag folgendes Gesetz verfaßt sein. Wer mit Vorbedacht und allem Rechte Hohn sprechend einen seiner Mitbürger, wer es auch sei, mit eigener Hand ermordet hat, der soll zuvörderst von allem öffentlichen Verkehre ausgeschlossen sein und kein Heiligtum noch auch den Markt oder die Häfen oder irgend einen anderen öffentlichen Ort durch seine Gegenwart zu verunreinigen wagen, gleichviel ob irgend ein Mensch es ihm verböte oder nicht, denn das Gesetz verbietet es ihm, und dieses ist es welches im Namen des ganzen Staates verbietet jetzt und immerdar, und ebenso soll der nächste Anverwandte des Ermordeten innerhalb des Grades der Geschwisterkinder väterlicher- und mütterlicherseits, dem die gesetzliche Verpflichtung obliegen soll den Mörder zu verfolgen und jene Ausschließung von allem menschlichen Verkehr gegen ihn auszusprechen, falls er das Eine oder das Andere verabsäumt, zuvörderst selber für einen mit Blutschuld Befleckten und den Göttern Verfeindeten vor der öffentlichen Stimme gelten, wie diese durch den Fluch des Gesetzes erzeugt wird, und fürs zweite zur gerichtlichen Rechenschaft gezogen werden dürfen von Jedem welcher den Beruf dazu fühlt dem Gemordeten zu seinem Rechte zu verhelfen. Wer diese letztere Aufgabe nun sodann übernehmen will, der soll wie es sonst jener nächste Anverwandte hätte tun müssen zunächst die von dem Gotte vorgeschriebenen Reinigungen und sonstigen religiösen Bräuche vornehmen, sodann die Ausschließung des Mörders von aller menschlichen Gemeinschaft öffentlich verkünden und hierauf zur gerichtlichen Verfolgung desselben schreiten, und es wird dem Gesetzgeber nicht schwer werden darzutun daß dies unter Gebeten und Opfern geschehen müsse, welche gewissen Göttern, deren eigentlichste Sorge es ist den Mord zu rächen, darzubringen sind. Welches aber diese Götter seien und wie bei der Einleitung solcher Prozesse am Meisten nach ihrem Gefallen verfahren werde, mögen die Gesetzverweser in Gemeinschaft mit den Auslegern und Wahrsagern unter Zurateziehung des delphischen Gottes bestimmen und dann den Prozeß einleiten. Das Richteramt in solchen Prozessen aber sollen eben dieselben Personen ausüben welchen von uns in Sachen Tempelraubs die Entscheidung übertragen worden ist. Und wer dann von ihnen schuldig gesprochen ist soll mit dem Tode bestraft und sein Leichnam nicht mit dem des Ermordeten in demselben Lande bestattet werden, zur Strafe für seine eben so freche wie gottlose Tat. Stellt er sich aber dem Gerichte nicht, sondern entkommt glücklich, so soll er auf ewig des Landes verwiesen sein, und sollte er je dasselbe, die Heimat des von ihm Gemordeten, wieder betreten, so soll der erste beste von dessen Verwandten welcher ihn trifft, und auch jeder andere Bürger, ihn ungestraft erschlagen oder auch gebunden der Behörde, welche das Urteil gefällt hat zur Hinrichtung überliefern. Und schon gleich bei der Anklage soll der Ankläger fordern daß der Angeklagte ihm Bürgen für sein Erscheinen vor Gericht stelle, und zwar sollen deren drei an der Zahl sein und nur solche Leute als Bürgen angenommen werden welche die zuständige richterliche Behörde für zuverlässig anerkennt, so daß sich von ihnen erwarten läßt daß sie ihn stellen werden, und will oder kann der Angeschuldigte solche Bürgen nicht beibringen, so soll jene Behörde ihn festnehmen, gefangen setzen und bis zu seiner Aburteilung in Haft behalten.

Hat ferner Jemand einen Anderen zwar nicht mit eigner Hand erschlagen, [872 St.] aber doch seine Ermordung angestiftet und ist durch seinen Rat und Anschlag die Ursache von dessen Tode geworden, so daß wenigstens seine Seele nicht rein von Blutschuld ist, und bleibt doch im Staate, so sollen auch gegen diesen ganz dieselben gesetzlichen Bestimmungen gelten, nur daß er keine Bürgen zu stellen braucht und daß ihm, wenn er verurteilt worden, die Bestattung in der Heimat vergönnt sein soll, in allen übrigen Stücken soll gegen ihn ganz auf die gleiche Weise verfahren werden.

Alle diese gesetzlichen Bestimmungen nun sollen auch bei den Fremden anderen Fremden, so wie Bürgern, und bei Bürgern Fremden und bei Sklaven Sklaven gegenüber dieselben bleiben sowohl im Falle des Mordes mit eigener Hand als durch Anstiftung Anderer, und so sollen demgemäß auch von allen diesen Personen im ersteren Falle Bürgen gestellt, im letztern nicht gestellt werden, und wer als Ankläger auftritt soll auch hier die Stellung derselben verlangen. Wenn aber ein Sklave einen Freien vorsätzlich, gleichviel ob mit eigner Hand oder durch böse Anschläge, ums Leben gebracht hat und vom Gerichte schuldig befunden ist, so soll ihn der öffentliche Henker des Staates zum Grabmale des Ermordeten oder auf eine Stelle von welcher aus es zu sehen ist führen und ihm dort so viel Streiche geben als der Ankläger ihm befiehlt, und, stirbt er nicht unter den Streichen, ihn hinrichten.

Wenn endlich Jemand einen Sklaven ermordete der ihm Nichts zu Leide getan, sondern lediglich aus Furcht es möchte derselbe der Entdecker einer von ihm begangenen Schand- und Freveltat werden, oder aus einem ähnlichen verwerflichen Grunde, so soll wegen dieser Ermordung eines Sklaven ganz dieselbe Strafe wider ihn verhängt werden als wenn er einen Bürger ermordet hätte.

Wenn nun aber Dinge sich ereignen gegen welche auch nur Gesetze zu geben Schmerz und Trauer einflößt, aber doch unumgänglich ist, wenn an Verwandten mit eigener Hand oder durch Anstiftung Anderer vorsätzliche und aus reiner Bosheit entspringende Mordtaten verübt werden, welche zwar meistens nur in Staaten vorkommen in denen eine schlechte Verwaltung und Erziehung herrscht, aber mitunter doch auch wohl in einem Lande wo es Niemand erwarten sollte, so ist hier noch einmal der obige Eingang zu wiederholen und zu versuchen ob wohl nicht Jedermann solcherlei Vorstellungen Gehör geben und sich durch sie dazu kräftigen lassen will sich vielmehr mit Abscheu von diesen ruchlosesten aller Morde abzuwenden. Denn die Lehre oder Sage, oder wie man sie sonst nennen will, aus dem Munde der Priester der Vorzeit verkündet deutlich daß die Göttin der Gerechtigkeit als Sühnerin und Rächerin vergossenen Verwandtenblutes nach jenem vorhin erwähnten Gesetze verfahre und demnach verordnet habe daß wer einen solchen Frevel verübt dereinst auch wieder ganz Dasselbe erleiden solle was er jetzt getan. Wenn also Jemand seinen Vater ermordet habe, so müsse er ebenso auch wieder die Gewalt seiner Kinder über sich ergehen lassen nach Ablauf bestimmter Zeiten, und wenn die Mutter, so werde er dereinst als Weib geboren werden, um als solches sodann durch die von ihm geborenen Kinder das Leben einzubüßen. Denn für die Befleckung durch das Vergießen gemeinsamen Blutes gebe es keine andere Reinigung, und dies Blut wolle nicht anders abgewaschen werden, [873 St.] als wenn die Seele die einen solchen Verwandtenmord begangen ihn auch wieder durch das Erleiden eines Verwandtenmordes abgebüßt habe und dadurch den Zorn der ganzen Verwandtschaft besänftige und beschwichtige. Und so sollte denn wohl die Furcht vor einer solchen göttlichen Strafe Jedermann bewegen sie zu vermeiden. Sollte aber Jemand sich dennoch in einen solchen Abgrund des Elends stürzen daß er sich nicht scheute die Seele von Vater, Mutter, Geschwistern oder Kindern mit Vorsatz und Überlegung ihres Leibes zu berauben, so verkündet der sterbliche Gesetzgeber ihm folgendes Gesetz. Hinsichtlich der Absage, durch welche der Täter von allem bürgerlichen Verkehre ausgeschlossen wird, und der von ihm zu stellenden Bürgen soll Dasselbe gelten wie in den vorigen Fällen. Wer aber sodann eines solchen Mordes schuldig befunden wird, an dem sollen die Diener des Gerichts im Beisein der Behörde das Todesurteil vollstrecken und sodann seine Leiche nackend auf einen dazu bestimmten Scheideweg außerhalb der Stadt werfen und darauf alle obrigkeitlichen Personen im Namen des ganzen Staates jede Einen Stein herzubringen und ihn derselben auf den Kopf werfen und so den ganzen Staat von der Blutschuld reinigen, und endlich zum Schlusse gebietet das Gesetz sie an die Landesgrenzen bringen, über dieselben hinauswerfen und so unbestattet dort liegen zu lassen.

Was soll nun aber Der erleiden welcher den nächsten aller Verwandten und den welcher für den liebsten und teuersten gilt umgebracht zu hat? Ich meine Den welcher sich selbst entleibte und sein ihm vom Schicksal bestimmtes Lebenslos gewalttätig sich selber hinwegnahm, wenn er doch weder dadurch daß der Staat ihm dies als Strafe auferlegte, noch durch einen schmerzvollen und rettungslosen Zustand in den er geraten war, oder durch eine unvertilgbare Schande die ihm das Leben verleidete, hiezu genötigt oder getrieben war, sondern lediglich aus eines unmännlichen Sinnes Schlaffheit und Feigheit sich selbst mit Unrecht eine solche Strafe auferlegte? Der Gott allein weiß welche Bräuche zum Zwecke der Reinigung und Bestattung eines solchen Selbstmörders anzuwenden sind, und es müssen daher die nächsten Anverwandten desselben hierüber die Gesetze und deren Ausleger befragen und dann nach dem ihnen Anbefohlenen verfahren. Die Gräber Derer welche auf diese Weise ums Leben gekommen sind sollen an einsamen Orten liegen, wo sonst Niemand beerdigt wird, und zwar an den Grenzen der zwölf Landesteile, an namenlosen und unbebauten Plätzen, und keine Säule oder Inschrift soll ihre Grabstätten bezeichnen, so sollen sie ruhm- und ehrlos bestattet sein.

Wenn aber Zugvieh oder ein anders Tier Jemanden umgebracht hat, es sei denn daß es in einem der öffentlichen Wettkämpfe geschah, so sollen die Verwandten auch hier auf Mord klagen, aber die Landaufseher die Entscheidung haben, und zwar diejenigen und so viele von ihnen als der klagende Verwandte damit beauftragen will, und wenn sie das Tier schuldig befinden, so sollen sie es töten und über die Landesgrenze schaffen lassen. Und hat irgend etwas Lebloses einen Menschen des Lebens beraubt, es sei denn ein Blitz oder ein ähnliches Geschoß eines Gottes, also wenn irgend ein anderer Gegenstand ihn getötet hat, mag er nun darauf getreten oder daran gestoßen haben oder umgekehrt jenes auf ihn gefallen sein, [874 St.] so soll der Anverwandte den nächsten Nachbar als Richter einsetzen, um vor ihm sowohl sich selbst als die ganze Verwandtschaft von der Blutschuld zu reinigen, jener leblose Gegenstand aber, den nach dem Ausspruche dieses Richters die Schuld trifft, soll eben so wie in gleichem Falle das Tier außer Landes geschafft werden.

Sollte endlich Jemand ermordet gefunden werden und der Mörder unbekannt sein und auch bei der sorgfältigsten Nachforschung sich nicht entdecken lassen, so soll doch dieselbe Absage wie in allen andern Fällen über ihn ausgesprochen werden, man fordere nämlich den Mörder öffentlich auf vor Gericht zu erscheinen, und nachdem sich das Gericht versammelt hat lasse man es durch den Herold auf dem Markte ausrufen, daß Derjenige welcher Den und Den umgebracht habe, da er des Mordes schuldig befunden worden sei, sich nicht unterstehen solle die Heiligtümer des Landes und überhaupt das ganze Land in welchem der Ermordete wohnte, zu betreten, widrigenfalls er, wenn er entdeckt und erkannt würde, seine Hinrichtung zu gewärtigen habe und daß nach derselben sein Leichnam über die Grenze geworfen und unbeerdigt liegen bleiben werde.

Dies sei denn die eine Seite der Gesetzgebung über Mord und Totschlag, welche bei uns Rechtskraft erhalten soll, wir haben aber noch eine andere zu betrachten, nämlich wen man und unter welchen Umständen man ihn töten darf, ohne strafbar zu sein, und hierüber soll denn Folgendes gelten. Wenn Jemand bei Nacht einen Dieb der sich in sein Haus eingeschlichen hat, um ihn zu bestehlen, ertappt, so soll er ihn töten dürfen, ohne dadurch Blutschuld auf sich zu laden, und ebenso einen Räuber im Zustande der Notwehr. Ferner wer einer freien Frau oder Jungfrau oder einem freien Knaben Gewalt antut zur Befriedigung seiner Wollust soll sowohl von der geschändeten Person selber als auch von deren Vater, Brüdern oder Söhnen ungestraft ums Leben gebracht werden dürfen, und ebenso soll ein Ehegatte welcher Denjenigen erschlägt, den er über der Tat seinem Weibe Gewalt anzutun ertappt rein vor dem Gesetze dastehen. Endlich soll durchaus ein Gleiches gelten wenn Jemand bei der Verteidigung seines Vaters oder seiner Mutter oder Kinder oder Brüder oder der Mutter seiner Kinder vor ungerechter Gewalt den Angreifer erschlagen hat.

Das sollen denn nun also unsere Gesetze sein in Betreff der Pflege und Erziehung der Seele im Leben, durch deren Genuß das Leben erst einen Wert für sie erhält, während es ohne denselben nur ein Unglück für sie ist, so sie auch in Betreff der Strafen welche auf gewaltsame Tötung gesetzt sind und ebenso ist auch die Pflege und Erziehung des Leibes bereits abgehandelt worden.

Hieran schließen sich nun zunächst die Gewalttätigkeiten welche mit oder ohne Absicht von dem Einen gegen den Andern verübt werden können, und wir müssen daher auch hier nach Kräften dieselben nach ihren Arten zu unterscheiden und für jede dieser Arten die gebührende Strafe festzustellen suchen. Dies scheint mir jetzt unsere nächste Aufgabe zu sein, und zwar wird körperliche Verletzungen, Verstümmelungen in Folge derselben doch auch wohl der Geringsten Einer die sich mit der Gesetzgebung befassen dem Mord und Totschlag zunächst an die Seite rücken. Und so ist denn auch bei ihnen ganz der gleiche Unterschied wie bei den letzteren zu machen, teils werden sie unvorsätzlich, teils aus Zorn, teils aus Furcht, teils endlich mit eigentlich vorbedachter Überlegung und Absicht zugefügt. Gemeinsam für alle diese Fälle nun ist folgende Vorerinnerung zu machen. Die Menschen müssen notwendig Gesetze haben und unter Gesetzen leben, [875 St.] oder aber sie werden sich in Nichts von den allerwildesten Tieren unterscheiden. Der Grund hievon aber ist der, daß kein Mensch bereits unmittelbar von Natur weiß was der bürgerlichen Gesellschaft zuträglich ist, noch auch, wenn er wirklich erkannt hat was für dieselbe das Heilsamste ist, dies auszuführen die Kraft und den Willen hat. Denn fürs Erste ist es schwer sich davon zu überzeugen daß die Staatskunst nicht den Nutzen des Einzelnen, sondern das allgemeine Wohl im Auge haben müsse, weil das Gemeinwohl den Staat zusammenhält, das Sonderinteresse aber ihn zerreißt, und daß es beiden, nicht bloß dem Staate sondern auch dem Einzelnen, besser zu Statten kommt wenn die Sorge für das Gemeinwohl als wenn das Privatinteresse voransteht. Und fürs Zweite, wenn Jemand auch hinreichend zu der Erkenntnis daß es wirklich nach der Natur der Sache sich so verhalte auf dem Wege der Kunst gelangt ist, so wird er doch, so bald er zu einem unumschränkten Staatsherrscher, welcher Niemandem Rechenschaft abzulegen braucht, werden sollte, schwerlich stark genug sein diesem Grundsatze treu zu bleiben und sein ganzes Leben hindurch vor allem Andern stets das allgemeine Beste des Staates zu fördern und ihm sein eigenes Sonderinteresse nachzustellen, sondern die Schwäche der Menschennatur wird ihn stets zur Habsucht und zur Wahrnehmung seines eigenen Vorteils treiben, wird ihn ohne weitere Überlegung alles Unangenehme fliehen und jeder Lust nachjagen und diese Rücksicht höher stellen heißen als die, ob was er tun will auch das Gerechtere und Bessere ist, wird so immer größere Finsternis über sein Gemüt verbreiten und zuletzt auf ihn selbst und den ganzen Staat das äußerste Unheil häufen. Sollte daher einmal ein Mensch unter besonderer göttlicher Fügung geboren werden welchem von Natur die Fähigkeit einwohnte jenen Grundsatz zu erfassen, so würde es für ihn keiner ihn beherrschenden Gesetze bedürfen. Denn kein Gesetz und keine Ordnung steht höher als die Einsicht, und es ist nicht recht daß die Vernunft die Untertanin oder Sklavin von irgend Etwas sei, sondern vielmehr daß sie über Alles herrsche, wenn anders ihr Wesen doch eben die Wahrheit und Freiheit leibhaftig ist. So aber, denn solche Menschen gibt es nun einmal nicht oder doch höchst wenige, müssen wir uns an das Zweite halten, nämlich an Ordnung und Gesetz, die freilich nicht alle, aber doch die meisten Fälle ins Auge fassen und in Betracht ziehen. So viel habe ich bei diesem Anlaß vorausschicken zu müssen geglaubt, nun aber wollen wir feststellen, welche Strafe Derjenige erleiden oder welche Buße er zahlen soll welcher irgend einen Anderen verwundet oder körperlich beschädigt hat. Da liegt es nun aber für einen Jeden auf der Hand daß hier für einen jeden Fall immer die Fragen in Betracht kommen, wer, welches Glied an ihm und wie und wann er verwundet worden ist, und daß hiernach tausendfach verschiedene Fälle vorkommen werden. Alle in Folge dessen notwendigen Bestimmungen den Gerichten zu überlassen ist nun eben so wenig tunlich als gar keine. Denn Eins müssen wir schon jedesmal ihnen zu beurteilen überlassen, ob einer von jenen verschiedenen Fällen und welcher eingetreten ist oder nicht, [876 St.] es ist aber auch nicht wohl ausführbar in Betreff der Buße oder Strafe welche in jedem derselben dem Schuldigen zuzuerkennen ist ihrem Ermessen gar Nichts zu überlassen, so daß der Gesetzgeber selbst über alle möglichen großen und kleinen Mißhandlungen in dieser Hinsicht die nötigen Bestimmungen treffen sollte.

KLEINIAS: Was wird da also noch übrig bleiben?

DER ATHENER: Daß in gewissen Fällen die Bestimmung des Strafmaßes den Gerichten überlassen bleiben muß, in andern aber nicht, sondern vom Gesetzgeber selbst anzuordnen ist.

KLEINIAS: Und in welchen soll sie denn gesetzlich vorgeschrieben werden und in welchen dagegen dem Ermessen der Gerichte überlassen bleiben?

DER ATHENER: Darauf wäre wohl am Richtigsten Folgendes zu erwidern. Wo in einem Staate die Gerichte feig und lautlos in geheimer Abstimmung entscheiden und doch zugleich dabei, was noch schlimmer ist, sich während der Verhandlung keineswegs lautlos verhalten, sondern einen Lärm machen wie die Zuschauer im Theater, indem sie den Reden beider Parteien wechselweise bald Beifall klatschen bald sie auszischen, woraus denn nichts Anderes als schweres Unheil für den ganzen Staat entstehen kann, da ist es denn wahrlich keine Freude für Den der sich in die Notwendigkeit versetzt sehen sollte hier Gesetze zu geben, doch wird er alsdann, wenn er doch eben nicht umhin kann diese Aufgabe zu übernehmen, in möglichst wenigen Fällen den Gerichten die Bestimmung des Strafmaßes überlassen, in bei Weitem den meisten dagegen dasselbe selber feststellen. So wird er es also unter einer schlechten Staatsverfassung machen, wo dagegen in einem Staate die Gerichtshöfe wohl bestellt sind, indem Die welche Recht sprechen sollen eine gute Zucht und Bildung genossen und sich einer sorgfältigen Prüfung unterziehen müssen, da ist es ganz recht und billig und wohlgetan in vielen Fällen den Richtern die Entscheidung über das Maß der den Verurteilten aufzulegenden Strafe oder Buße anheimzugeben, und daher kann es denn auch Niemand mißbilligen wenn wir unsererseits unsern Richtern für die hauptsächlichsten und meisten Fälle, in welchen auch schlechter erzogene Richter wohl im Stande sein werden einzusehen und abzumessen wie groß die zu leidende Strafe oder zu leistende Buße sein müsse um der Größe des Verbrechens oder Vergehens zu entsprechen, keine Vorschriften machen; denn da wir eben glauben daß die Richter welche nach unseren Strafgesetzen urteilen sollen einen nicht geringen Grad von Einsicht zur Entscheidung solcher Fragen besitzen werden, so kann es nicht auffallen wenn wir ihnen dieselbe in den meisten Fällen auch wirklich selber überlassen. Gleichwohl war es ganz das richtige Verfahren welches wir bereits bei unserer bisherigen Gesetzgebung einschlugen, daß wir in den Hauptzügen die Formen der Strafen angaben, damit die Richter nach ihrem Muster zu Werke gingen, um die Schranken des Rechts nicht zu überschreiten, und ganz eben so müssen wir daher auch hier verfahren. Schreiten wir also wiederum zu unseren Gesetzen und stellen in Betreff der öffentlichen Klage wegen körperlicher Verletzungen Folgendes auf.

Wenn Jemand nach vorbedachter Überlegung den Entschluß faßt einen Mitmenschen zu ermorden, die Ausführung dieses Vorhabens ihm aber nicht vollständig gelingt, sondern er seinen Gegner nur verwundet, [877 St.] so gebührt es sich nicht Erbarmen gegen ihn auszuüben und gelinder gegen ihn als wie gegen einen Mörder zu verfahren, sondern es soll die Anklage wegen Mordes gegen ihn erhoben werden dürfen, auszunehmen sind dabei alle diejenigen Fälle in welchen das Gesetz die Tötung eines Menschen zuläßt. Aus Ehrfurcht jedoch vor dem Schicksal, welches ihm noch einigermaßen günstig war, und vor dem Dämon, welcher sich seiner und des Verwundeten erbarmte und sich für beide ins Mittel legte, indem er den Einen vor einer tödlichen Wunde und den Andern vor einem fluchbeladenen Unheil bewahrte, um diesem Dämon sich dankbar zu erweisen und seinem Willen nicht entgegenzuhandeln, soll man dem Urheber der Verwundung zwar das Leben schenken, aber ihn doch auf Lebenszeit in einen Nachbarstaat verbannen, jedoch dabei im Besitze seines ganzen Vermögens lassen, nur daß er den etwaigen Schaden welchen er dem Verwundeten zugefügt hat demselben ersetzen soll nach der Abschätzung desselben durch dasselbe Gericht welches das Urteil über ihn gesprochen hat. Und zwar soll dies dasselbe sein welches über den Mord zu entscheiden gehabt haben würde, wenn Jener in Folge des empfangenen Schlages gestorben wäre. Nur wenn ein Sohn in gleicher Weise vorsätzlich Vater oder Mutter oder ein Sklave seinen Herrn verwundet hat, soll Todesstrafe erfolgen, und eben so wenn ein Bruder eines solchen Verbrechens gegen seinen Bruder oder seine Schwester oder eine Schwester gegen eine andere oder ihren Bruder schuldig befunden wird, wenn dagegen eine Frau gegen ihren Mann oder ein Mann gegen seine Frau, so soll auch hier nur auf lebenslängliche Landesverweisung erkannt werden, aber der Genuß ihres Vermögens soll in einem solchen Falle den Schuldigen nicht verbleiben, sondern es sollen, falls sie noch minderjährige Söhne oder Töchter haben, dieselben als verwaist betrachtet und daher zur Verwaltung ihres Besitztums und zur Obhut über sie Vormünder bestellt werden, und falls diese Kinder schon erwachsen sind, so soll sofort ihnen selbst die Ausübung der Eigentumsrechte über das Vermögen ihres verbannten Vaters oder ihrer verbannten Mutter zugesprochen werden ohne die Verpflichtung dieselben zu ernähren; und falls endlich eine kinderlose Person sich in ein solches Verderben gestürzt hat, so sollen ihre Verwandten von väterlicher und mütterlicher Seite bis auf die Geschwisterenkel hinab männlichen und weiblichen Geschlechts eine Zusammenkunft halten und in derselben mit Zuziehung der Gesetzverweser und Priester beratschlagen, wen sie dem Staate zum Erben für dies Haus aus der Zahl der fünftausend und vierzig bestellen wollen. Und zwar sollen sie sich dabei von dem Grundsatze leiten lassen daß keines dieser Häuser so sehr des Besitzers und seiner ganzen Verwandtschaft Eigentum sei als wie es dem Staate nicht bloß als öffentliches Gut, sondern auch, so zu sagen, als Privatbesitz gehöre, und daß nun doch der letztere dafür sorgen müsse diesen seinen Besitz möglichst rein und unbefleckt, so daß der Segen der Götter auf ihm ruhe, zu erhalten, wenn daher eins dieser Häuser von Unglück und Ruchlosigkeit zugleich heimgesucht werde, indem der Besitzer einmal unverheiratet blieb oder doch in unfruchtbarer Ehe lebte und so keine Kinder in demselben zurückließ und fürs Andere sich eines vorsätzlichen Mordes oder eines andern Verbrechens gegen die Götter oder seine Mitbürger, auf welche das Gesetz ausdrücklich Verbannung oder Todesstrafe gesetzt hat, schuldig machte und dafür nun mit dem Tode oder mit ewiger Verbannung büßt, dann müsse das Gesetz gebieten daß zuvörderst dieses Haus gereinigt und durch Sühnopfer neu geweiht werde, und daß sodann, wie angegeben, [878 St.] die Verwandten mit den Gesetzverwesern eine Zusammenkunft hielten, um sich darüber zu vereinigen welches Geschlecht wohl am Meisten im Rufe der Tugend stehe und am Meisten durch den Segen männlicher Nachkommenschaft beglückt sei, und um dann einen der Söhne desselben der guten Vorbedeutung wegen dem Vater des Hingerichteten oder Verbannten und den Ahnherrn ihres Geschlechts als Sohn und Sprößling zuzuführen und als solchen zu benennen und die Götter darum anzuflehen daß er ihnen ein glücklicherer Hausvater und Hausherr und Pfleger der Heiligtümer des Geschlechts werden möge als sein Vater. Nachdem sie so die Götter für ihn angefleht haben, werde er dann zum rechtmäßigen Erben eingesetzt, der Missetäter aber bleibe namen- und kinderlos und ohne Teil am Lande, nachdem er einmal sich in ein solches Unheil gestürzt hat.

Nicht immer aber, wie es scheint, berühren die Grenzen der Dinge einander unmittelbar, sondern oft liegt zwischen zwei Dingen gleichsam ein Mittelraum, und das in ihm Befindliche gibt, weil es zwischen den Grenzen beider liegt und sich daher mit beiden berührt, ein Mittelding zwischen ihnen ab. Und so erklären wir denn auch für ein solches zwischen vorsätzlichen und unvorsätzlichen Verbrechen diejenigen welche im Zorne verübt werden, und verfahren dem entsprechend auch bei denen um welche es sich jetzt handelt. Wenn also Jemand schuldig befunden wird einen Anderen im Zorne verwundet zu haben, so soll er, falls die Verletzung sich als heilbar erweist, die ihm für sein Vermögen aus ihr erwachsenden Nachteile doppelt, falls aber ein unheilbarer Schaden aus ihr entsteht, vierfach, und wenn endlich zwar dies nicht der Fall ist, aber sie doch eine beträchtliche und schmähliche Entstellung am Leibe des Verwundeten zurückläßt, dreifach ersetzen. Hat aber Jemand einem Anderen eine so schwere Körperverletzung zugefügt daß nicht bloß der Verwundete sondern auch der Staat darunter leidet, indem er jenen außer Stand setzte das Vaterland gegen den Feind zu verteidigen, so soll er nicht bloß ihm Buße zahlen, sondern auch dem Staate Ersatz für den demselben zugefügten Schaden leisten. Er soll dann nämlich nicht bloß für seine eigene Person Kriegsdienste tun, sondern auch für Den welchen er dazu unfähig gemacht hat, und soll an seiner Statt in den Schlachtreihen fechten, oder aber es soll ihn, wenn er sich dem entzieht, Jeder wer will wegen Entziehung vom Kriegsdienst verklagen dürfen. Ob aber der zugefügte Leibesschaden von der Art sei daß er eine doppelte oder dreifache oder vierfache Entschädigung erfordert, sollen die Richter bestimmen welche das Urteil fällen. Wenn aber ein Bruder dem andern im Zorne eine körperliche Verletzung beigebracht hat, so sollen die Geschlechtsgenossen und Verwandten von väterlicher wie von mütterlicher Seite bis zum sechsten Grade männlichen und weiblichen Geschlechts zusammenkommen, über ihn Gericht halten und die Abschätzung der Strafe nach dem Rechte der Natur seinen Eltern überlassen, falls jedoch das geziemende Maß derselbe zweifelhaft bleibt, so soll den männlichen Verwandten die Abschätzung zustehen, und wenn auch diese nicht mit derselben fertig werden können, so soll sie schließlich den Gesetzverwesern übertragen werden. Über Kinder ferner welche sich in derselben Weise gegen ihre Eltern vergangen haben sollen alle Diejenigen zu richten verpflichtet sein welche über sechzig Jahre alt sind und leibliche und nicht bloß angenommene Kinder besitzen, und sind sie jener Missetat von diesen Richtern für schuldig erklärt worden, so sollen dieselben bestimmen, ob sie sterben oder eine andere noch größere oder mindestens nicht viel geringere Strafe erleiden sollen, nur soll unter diesen Richtern keiner von den Anverwandten des Angeschuldigten sein, [879 St.] wenn er auch das gesetzlich dazu erforderliche Alter hat. Wenn endlich ein Sklave einen Freien im Zorne verwundet hat, so soll der Besitzer desselben ihn dem Verwundeten ausliefern, um mit ihm zu machen was er will, oder aber, wenn er ihn nicht ausliefert, selber den Schaden zu vergüten haben. Weigert er sich jedoch aus dem Grunde daß die ganze Sache eine zwischen dem Sklaven und dem Verwundeten verabredete List sei, so mag es zur rechtlichen Entscheidung kommen, und verliert er dann den Prozeß, so soll er den Schaden dreifach ersetzen, gewinnt er ihn aber, so soll ihm wider seinen Gegner der eine solche betrügerische Verabredung mit seinem Sklaven getroffen hat die Anklage auf Sklavenraub zustehen. Wer aber einen Andern unvorsätzlich verwundet hat soll den Schaden bloß einfach ersetzen, denn dem Zufall kann kein Gesetzgeber gebieten. Richter in einer solchen Sache aber sollen Diejenigen sein welchen wir so eben dies Amt in Sachen der Verwundung von Eltern durch ihre Kinder übertragen haben, und sie sollen auch den Schaden abschätzen.

Außer den Körperverletzungen, die wir nun hiermit abgetan haben, gehören zu den Gewalttätigkeiten auch noch die Realinjurien jeder Art. In Bezug hierauf nun muß bei Männern und Weibern, bei Erwachsenen und Kindern die Überzeugung herrschen daß das Alter weit mehr als die Jugend von den Göttern, so wie von allen Menschen denen ihre Heil und ihre Wohlfahrt am Herzen liegt, geehrt werde, und daß es daher eine Schmach und den Göttern ein Greuel ist wenn in irgend einem Staate einem Älteren von einem Jüngeren eine tätliche Beleidigung widerfährt, und dagegen jedem Jünglinge geziemt, wenn er von einem Greise geschlagen wird, den Zorn desselben geduldig zu ertragen, um sich selber so für sein Alter dieselbe Ehre zu bereiten. Wir machen es demnach zum Gesetze: ein Jeder soll in unserem Staate gegen Den welcher älter als er ist in Wort und Tat Ehrerbietung beweisen und jede Person, es sei Mann oder Weib, welche zwanzig Jahre mehr als er selber zählt, ganz so ansehen als wäre sie sein Vater oder seine Mutter und sie ganz dem entsprechend mit Scheu behandeln, und soll sich wohl hüten sich an irgend einer Person zu vergreifen welche ihrem Alter nach ihn hätte erzeugen oder gebären können, um nicht die Götter zu beleidigen welche die Zeugung schirmen, auch wenn diese Person ein Fremder ist und gleich viel ob derselbe schon lange im Staate ansässig ist oder erst kürzlich denselben betreten hat. Auch einen solchen also soll er sich nicht unterstehen weder angriffsweise noch zur Verteidigung mit Schlägen zu züchtigen. Vielmehr wenn er meint daß ein solcher ihn aus Übermut und Frechheit geschlagen habe und daher dafür bestraft zu werden verdiene, so enthalte er sich doch ihm die Schläge zurückzugeben, sondern nehme ihn und führe ihn vor die Behörde der Stadtaufseher, auf daß er sich nicht wieder dessen erkühne einen Bürger zu schlagen. Die Stadtaufseher sollen dann die Sache auch ihrerseits in Scheu vor dem Gotte welcher die Fremden schützt untersuchen, und finden sie dann daß der Fremde den Bürger ungerechter Weise geschlagen hat, ihm eben so viele Geißelhiebe erteilen lassen als er jenem Schläge gegeben hat, um keine solche Frechheit unter den Fremden aufkommen zu lassen, finden sie aber daß er nicht unrecht gehandelt, so sollen sie den Bürger welcher ihn vor Gericht gezogen hat mit Schelten und Drohungen zurechtweisen und dann beide entlassen. Wenn aber Jemand von einem Altersgenossen oder ein etwas Älterer, der aber keine Kinder hat, von einem etwas Jüngeren geschlagen wird, [880 St.] und beide noch jung sind, so mag er sich wehren, aber nur mit seinen natürlichen Waffen, den bloßen Händen, läßt sich dagegen Einer der über vierzig Jahre ist in ein Handgemenge mit einem Anderen ein, mag er nun der angreifende Teil sein oder sich bloß verteidigen, so soll er für einen rohen, niedrigen und pöbelhaften Menschen angesehen werden und diesen Schimpf als eine gebührende Strafe hinnehmen. Wer nun durch diese Warnungen sich willig leiten läßt mag das Lob eines gehorsamen Bürgers ernten, wer aber ihnen kein Gehör gibt und um diesen Eingang sich nicht kümmert, der muß bereit sein folgendes Gesetz entgegenzunehmen. Wenn Jemand Einen schlägt welcher zwanzig Jahre oder noch älter als er selber ist, so soll zuvörderst jeder welcher darüber zukommt, falls er weder gleichen Alters mit einem der Streitenden noch auch jünger ist, sie auseinander bringen, widrigenfalls ihn das Gesetz für einen schlechten Bürger erklärt, ist er aber gleichen Alters mit dem Geschlagenen oder jünger als derselbe, so soll er die diesem zugefügte Beleidigung nicht dulden, sondern ihm wie einem Bruder oder Vater oder noch höheren Ahnen beistehen. Außerdem soll Der welcher sich erkühnte einen Älteren zu schlagen von diesem wegen Realinjurien belangt werden dürfen und, wenn er schuldig befunden wird, nicht weniger als ein Jahr lang ins Gefängnis geworfen werden, und wenn die Richter eine noch längere Zeit für angemessen halten, so sollen sie das Recht haben auch auf eine solche zu erkennen, wenn aber ein Fremder oder ein Beisasse es ist welcher einen zwanzig oder über zwanzig Jahre älteren Freien schlägt, so soll seitens der von den Herzukommenden zu leistenden Hilfe dieselbe Bestimmung mit derselben Gesetzeskraft gelten, und wer ferner in einer solchen Sache verurteilt wird, der soll, wenn er ein eigentlicher, nicht im Lande ansässiger Fremdling ist, dieselbe Gefängnisstrafe, aber auf zwei Jahre erleiden, falls er dagegen ein Beisasse ist und doch den Landesgesetzen nicht gehorcht hat, drei Jahre lang im Gefängnis gehalten werden, falls das Gericht ihm nicht eine noch längere Strafzeit bestimmt. Aber auch Jeder wer in allen solchen Fällen darüber zukam und nicht Hilfe leistete soll bestraft werden, und zwar, wenn er zur höchsten Schatzungsklasse gehört, mit einer Geldstrafe von einer Mine, wenn zur zweiten, von fünfzig, zur dritten von dreißig, zur vierten von zwanzig Drachmen. Richter über dergleichen Händel aber sollen die Strategen, Phylarchen, Taxiarchen und Hipparchen sein.

Von den Gesetzen, scheint es, wird ein Teil für die gutartigen Menschen gegeben, zu ihrer Belehrung darüber auf welche Weise sie sich gegen einander zu verhalten haben um in Frieden und Freundschaft beisammenzuwohnen, ein anderer Teil aber für Die welche keine Zucht angenommen haben, von halsstarriger Art sind und sich durch Nichts erweichen und davon abbringen lassen jegliche Art von Bosheit zu begehen. Diese Letzteren sind es welche die Vorschriften die wir jetzt geben wollen veranlassen, denn für sie muß der Gesetzgeber notgedrungen die Gesetze aufstellen, von denen er wünscht daß sie niemals in Anwendung kommen möchten. Wer also nicht davor zurückbebt sich an Vater oder Mutter oder an deren Eltern zu vergreifen und sie tätlich zu beleidigen und [881 St.] weder den Zorn der oberen Götter noch die Strafen der Unterwelt fürchtet, sondern vielmehr, als ob er wüßte was er keineswegs weiß, Alles was uns alte Sagen hierüber verkünden und allgemein von uns geglaubt wird verachtet und sich nicht durch dasselbe abhalten läßt wider das Gesetz zu freveln, für den ist das äußerste Abschreckungsmittel vonnöten. Der Tod ist nun dies Äußerste noch nicht, denn eher müßten es ja die Qualen sein welche im Hades für solche Verbrechen bereitet sind, wie nicht bloß die Sage meldet, sondern es auch ganz der Wahrheit gemäß ist; allein trotzdem schrecken auch sie noch solche Gemüter nicht, denn sonst würde Niemand Hand an seine Mutter zu legen und ruchloserweise seinen Vater zu schlagen wagen, und daher müssen denn die Strafen welche solchen Verbrechern hier aufzuerlegen sind so weit als möglich denen in der Unterwelt nicht nachstehen. Also soll das Strafgesetz gegen sie folgendermaßen lauten. Wenn sich Jemand erfrecht Vater oder Mutter oder Großvater oder Großmutter zu schlagen, er wäre denn wahnsinnig, so soll fürs Erste, wie in den vorigen Fällen, Jeder der darüber zukommt zu Hilfe eilen, und ist dies ein Fremder, so soll er, wenn er Beisasse ist, falls er zu Hilfe kommt, einen Ehrenplatz beim Zuschauen der Kampfspiele erhalten, falls er es aber unterließ, für immer aus dem Lande verbannt werden, wenn er dagegen nicht im Lande ansässig ist, so soll er im ersteren Falle eine Belobung und im letztern einen Tadel erhalten; ist dies ferner ein Sklave, so soll er im ersteren in Freiheit gesetzt werden und im letztern hundert Geißelhiebe erhalten, und zwar, wenn sich die Sache auf dem Markte zugetragen, auf Anordnung der Marktaufseher, wenn aber anderswo in der Stadt, so soll ihn derjenige von den Stadtaufsehern welcher anwesend ist, und wenn endlich auf dem Lande, so die Behörde der Landaufseher züchtigen lassen, ist es endlich ein Bürger, eine Bürgerin oder ein Bürgerkind welches darüber zukommt, so sollen sie den Ruchlosen abwehren, indem sie mit diesem Namen ihn anrufen, und für den Fall daß sie es unterlassen, spricht das Gesetz den Fluch des die Eltern und Blutsverwandten schirmenden Zeus über sie aus. Derjenige selber sodann welcher einer tätlichen Beleidigung seiner Eltern schuldig befunden wird soll für immer aus der Stadt in den übrigen Teil des Landes verbannt und von allen Heiligtümern ausgeschlossen werden, hält er sich aber nicht von denselben fern, so sollen ihn die Landaufseher mit Hieben und wie sie sonst wollen züchtigen lassen, und kommt er zurück, so soll er hingerichtet werden. Und auch jeder Freie der irgendwo mit einem solchen Verurteilten gegessen oder getrunken hätte oder sonstwie mit ihm in Verkehr getreten wäre, oder auch nur bei einem Zusammentreffen mit ihm ihn absichtlich berührt hätte, soll nicht eher wieder ein Heiligtum noch den Markt oder auch nur überhaupt die Stadt betreten dürfen als bis er sich gereinigt hat; denn er soll wissen daß er sich des Fluches welcher auf dem Verbrecher lastet teilhaft gemacht hat, und wenn er, dem Gesetze ungehorsam, dennoch Heiligtümer und Stadt zu betreten und so durch seine Gegenwart zu beflecken wagt, so soll jede obrigkeitliche Person, sobald sie dies merkt, ihn vor Gericht zu ziehen verpflichtet sein, und wenn sie es unterläßt, [882 St.] so soll diese Eine Versäumnis bei der Rechenschaftsablegung einen Anklagepunkt von der größten Erheblichkeit gegen sie bilden.

Wenn endlich ein Sklave einen Freien, gleichviel ob Fremden oder Bürger, schlägt, so habe ein Jeder der darüber zukommt, falls er nicht die vorhin angegebene Buße nach seiner Vermögensklasse bezahlen will, dem Geschlagenen jenen zu binden und überlasse ihn dann der Gewalt Dessen den er beleidigt hat. Dieser aber nehme ihn mit sich, lege ihm Fesseln an und peitsche ihn so lange durch als es ihm beliebt, nur aber so daß er dem Herrn dadurch keinen Schaden verursache, in dessen Hände er ihn dann nach dem Gesetz wieder abzuliefern hat. Dies Gesetz aber soll folgendermaßen lauten: einen Sklaven welcher einen Freien geschlagen hat, es sei denn auf Befehl der Obrigkeit, soll sein Besitzer von dem Geschlagenen gefesselt wieder überliefert erhalten und ihn nicht eher aus seinen Banden befreien dürfen als bis der Sklave den von ihm Geschlagenen bewogen hat seine Einwilligung hierzu zu geben. Eben dieselben Gesetzesvorschriften sollen auch für die gegenseitigen tätlichen Beleidigungen zwischen Weibern und für die welche Weiber Männern und Männer Weibern zufügen gelten.