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Gesetze

 

SECHSTES BUCH

 

[751 St.]  DER ATHENER: Nächst allem dem bisher Besprochenen werden jetzt wohl die Obrigkeiten für den Staat von dir einzusetzen sein.

KLEINIAS: So ist es.

DER ATHENER: Folgende zwei Hauptstücke gehören zur Begründung einer geordneten Staatsverfassung: erstens die Verfügungen über die obrigkeitlichen Ämter und darüber wer sie bekleiden soll, nämlich über ihre Zahl und die Art ihrer Besetzung, und zweitens hat man sodann den einzelnen dieser Behörden die Handhabung der Gesetze zu übertragen und zu bestimmen welche und welcherlei und wie viele dem Wirkungskreise einer jeden zukommen sollen. Ehe wir nun aber zur Wahl schreiten, laßt uns noch ein wenig verziehen und vorher eine Bemerkung machen die notwendig in Betreff ihrer ausgesprochen werden muß.

KLEINIAS: Nun, und welche?

DER ATHENER: Folgende. Einem jeden ist wohl soviel klar daß, ein so wichtiges Ding die Gesetzgebung auch ist, dennoch einem wohl eingerichteten Staate aus seinen guten Gesetzen nicht nur kein Nutzen erwachsen würde wenn er ungeschickte Behörden zu ihrer Handhabung bestellen wollte, und daß er sich nicht bloß dadurch dem allgemeinen Gelächter Preis geben, sondern daß auch wohl selbst die größten Schäden und Nachteile in einem solchen Falle aus guten Gesetzen für einen Staat entspringen würden.

KLEINIAS: Wie anders?

DER ATHENER: Laß uns denn beachten, Freund, daß gerade dir bei der Verfassung und dem Staate die du jetzt begründen sollst eben diese Schwierigkeit entgegentritt. Denn du siehst ein daß zuvörderst Die welche auf dem richtigen Wege zu obrigkeitlicher Wirksamkeit gelangen sollen nicht bloß hinsichtlich ihres eigenen Lebenswandels von Kindheit auf bis zur Zeit der Wahl, sondern auch hinsichtlich der Unbescholtenheit ihres Geschlechts einer genügenden Prüfung sich unterzogen haben, und daß sodann auch Diejenigen welche die Wahl vornehmen sollen in den vom Gesetze vorgeschriebenen Sitten richtig auferzogen sein müssen, um dadurch in den Stand gesetzt zu werden eine richtige Entscheidung darüber zu fällen wer dessen würdig ist bei der Wahl verschmäht oder angenommen, gewählt oder nicht gewählt zu werden. Und wie werden daher Leute die eben erst zusammengetreten sind, einander noch nicht kennen und noch nicht die erforderliche Erziehung gehabt haben, je auf eine untadelhafte Weise die Behörden zu wählen im Stande sein?

KLEINIAS: Sie werden es schwerlich jemals.

DER ATHENER: Allein mitten im Kampf, sagt man, gilt keine Ausflucht mehr, und darnach müssen denn auch wir Beide handeln, da du deinerseits nach deiner Angabe mit noch neun Anderen bereitwillig vom Volke der Kreter den Auftrag übernommen hast diese neue Kolonie zu gründen und [752 St.] ich meinerseits versprochen habe dir durch diese unsere gegenwärtige Unterhaltung darin behilflich zu sein, und da werde ich doch wohl die begonnene Ausführung mit meinem Willen nicht ohne Kopf lassen, denn ließe ich sie ohne solchen umherlaufen, so würde sie Jedermann ungestalten erscheinen.

KLEINIAS: Vortrefflich gesprochen, mein Freund!

DER ATHENER: Nicht allein gesprochen, sondern ich werde auch nach Kräften so handeln.

KLEINIAS: Recht so, wie wir sprechen so wollen wir auch handeln.

DER ATHENER: So soll es geschehen, so Gott will und wir das Alter noch so weit zu überwinden vermögen.

KLEINIAS: Nun, daß Gott will dürfen wir wohl hoffen.

DER ATHENER: Gewiß dürfen wir es, und indem wir uns daher seiner Führung überlassen laß uns auch dies bemerken.

KLEINIAS: Nun was?

DER ATHENER: Wie tapfer und unbedenklich wir jetzt unsern neuen Staat zu gründen im Begriffe stehen.

KLEINIAS: Welchen Zweck hast du denn so recht eigentlich bei dieser deiner Bemerkung im Auge?

DER ATHENER: Daß wir jetzt ganz getrost und zuversichtlich unerfahrenen Leuten Gesetze geben, unbekümmert darum wie sie dieselben wohl aufnehmen werden. So viel ist aber doch, lieber Kleinias, wohl Jedermann klar, und auch Dem der nicht sonderliche Einsicht hat, daß sie anfänglich keins derselben leicht annehmen werden. Wenn wir aber etwa so lange Zeit warten wollten bis die Jugend diese Gesetze gekostet hat und mit ihnen auferzogen und hinlänglich an sie gewöhnt ist und dieselbe dann mit der gesamten Bürgerschaft an der Wahl der Behörden Teil nimmt. Gelingt es uns indessen unsere Pläne durchzusetzen und die richtigen Mittel und Wege hiezu zu finden, so hege ich für meinen Teil die größte Zuversicht daß der Staat sodann auf Grund einer solchen Erziehung auch für die weitere Folge Bestand gewinnen wird.

KLEINIAS: Das läßt sich freilich mit Grund erwarten.

DER ATHENER: So laß uns denn zusehen ob wir etwa in Folgendem einen geeigneten Weg hiezu ausgemittelt haben. Ich meine, lieber Kleinias, daß die Knosier vor allen andern Kretern nicht bloß sich leicht und lediglich um nur so ihr Gewissen zu beschwichtigen, von ihren Pflichten gegen diese neu zu gründende Pflanzstadt abmachen dürfen, sondern mit allen Kräften darauf hinarbeiten müssen daß die obrigkeitlichen Ämter das erste Mal mit den sichersten und besten Leuten besetzt werden. Hinsichtlich der übrigen nun ist das eine leichtere Arbeit, aber auf die Wahl der ersten Gesetzesverweser müssen wir ganz notwendigerweise alle mögliche Sorgfalt verwenden.

KLEINIAS: Was für Mittel und Wege aber können wir hiezu finden?

DER ATHENER: Folgende. Ich behaupte, ihr Söhne der Kreter, die Knosier müssen in Anbetracht dessen daß sie vor den meisten Städten Kretas den Vorrang haben gemeinschaftlich mit Denen welche in diese Kolonie eintreten teils aus ihrer Mitte teils aus den Letzteren im Ganzen siebenunddreißig Männer auswählen, [753 St.] und zwar neunzehn aus den Kolonisten und achtzehn aus Knossos. Diese achtzehn nun sollen die Knosier deinem Staate abtreten und dich selbst zu Einem von ihnen und zum Bürger dieser Pflanzstadt machen, sei es daß ihr euch dazu überreden laßt, sei es durch Anwendung eines mäßigen Zwanges.

KLEINIAS: Warum wollt denn nicht auch ihr, du und Megillos, mit uns Teil an diesem Staate haben?

DER ATHENER: Hohe Gedanken, lieber Kleinias, hegt Athen, hohe auch Sparta, und beide sind weit abgelegen. Für dich dagegen schickt sich alles so eben in Betreff deiner Vorgeschlagene wohl, und ein Gleiches eben so auch für die übrigen siebzehn.

So viel also darüber, was am Zweckmäßigsten unter den gegenwärtigen Verhältnissen erfolgen dürfte, im Fortgange der Zeit aber mag beim Fortbestande des Staates die Wahl etwa folgendermaßen vor sich gehen. Anteil an ihr sollen Alle haben welche zu Roß oder zu Fuß im Heere dienen oder aber, so lange es ihnen ihr Älter und ihre Kräfte erlaubten, am Kriegsdienste Teil genommen haben. Die Wahl aber soll in dem Tempel abgehalten werden welchem der Staat die höchste Ehre zollt, und es soll ein Jeder auf dem Altare des Gottes ein Täfelchen niederlegen, auf welchem er den Namen, dessen Vater, Bezirk (Phyle) und Gau (Demos) aufgezeichnet und seinen eigenen Namen mit denselben näheren Bezeichnungen daruntergeschrieben hat. Sodann aber soll einem Jeden wer da will gestattet sein diejenigen von diesen Täfelchen deren Aufschriften nicht nach seinem Sinne sind wegzunehmen und mindestens dreißig Tage auf dem Markte auszustellen. Die Täfelchen aber welche auf die Namen derjenigen Dreihundert lauten welche die meisten Stimmen erhalten haben sollen von den Behörden der ganzen Bürgerschaft zur Ansicht vorgelegt werden, und aus dieser Zahl soll dann gleichermaßen jeder Bürger wiederum Denjenigen wählen welcher ihm gefällt, und diejenigen Hundert welche bei dieser zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben sollen wiederum zur allgemeinen Kunde gebracht werden. Und zum dritten Mal soll endlich aus diesen hundert Jeder der will Den welchen er will erwählen, indem er dabei zwischen zerstückelten Opfertieren einhergeht, und die Siebenunddreißig welche dabei die meisten Stimmen bekommen haben sollen für gewählt gelten und als die Mitglieder dieser Behörde eingeführt werden.

Wer sollen nun aber, Kleinias und Megillos, Diejenigen sein welche für dies Alles, für Wahl und Prüfung rücksichtlich der Behörden die nötige Anordnung treffen? Sehen wir nämlich nicht ein daß es in einem solchen eben erst gegründeten Staatsverband solcher Leute bedarf welche eben bei dem Nochnichtvorhandensein jeglicher Behörden erforderlich sind? Gewiß bedarf es ihrer so oder so, und zwar dürfen es nicht schlechte, sondern möglichst tüchtige Leute sein. Denn den Anfang pflegt man ja überall für das halbe Werk zu erklären, und Etwas gut angefangen zu haben preisen wir alle jederzeit. Im vorliegenden Falle aber ist meines Erachtens ein guter Anfang mehr als die Hälfte, [754 St.] und Niemand vermag es genügend zu preisen wenn er glücklich gelingt.

KLEINIAS: Du hast ganz Recht.

DER ATHENER: Wohlan denn, da wir Dies einsehen, so wollen wir diesen Punkt nicht unbesprochen vorüberlassen, vielmehr für unser Teil uns klar machen, auf welche Weise dieser Anfang von Statten gehen muß. Ich nun wüßte zur Zeit keine andere Weise anzugeben, die eben so nützlich wie durch die Notwendigkeit geboten wäre, als nur eine einzige.

KLEINIAS: Und welche ist dies?

DER ATHENER: Ich meine, der Staat welchen wir gründen wollen hat so zu sagen zum Vater und zur Mutter keinen andern als den welcher ihn angelegt hat. Zwar weiß ich wohl daß viele Pflanzstädte mit ihren Mutterstädten oftmals in Uneinigkeit geraten sind und auch ferner geraten werden, indessen die unsere ist in diesem Augenblicke noch erst gleichsam ein Kind, das, wenn es auch dereinst mit seinen Erzeugern zerfallen sollte, doch jetzt in der Hilflosigkeit des Kindesalters noch sie liebt und von ihnen geliebt wird und stets zu seinen nächsten Verwandten seine Zuflucht nimmt und bei ihnen allein den ihm unentbehrlichen Schutz findet. Ein solches, findet also jetzt seitens der Knosier zu diesem neuen Staate in Bezug auf ihre Vorsorge für denselben uns seitens des neuen Staates zu den Knosiern in Wirklichkeit statt. Und eben deshalb sage ich denn nochmals, denn etwas Richtiges kann man ohne Schaden zweimal sagen, die Knosier müssen sich dieser ganzen Sache gemeinschaftlich annehmen, und aus Denen welche in die Kolonie eintreten die Ältesten und möglichst die Besten, und zwar nicht weniger als hundert an der Zahl auswählen, und aus ihrer eigenen Mitte müssen dann noch hundert Ändere hinzukommen und auch diese Letzteren, meine ich, sich mit in den neuen Staat begeben und mit jenen Ersteren dafür Sorge tragen daß die Behörden den Gesetzen gemäß eingesetzt werden und nach der Wahl sich noch erst der Prüfung zu unterziehen haben. Nachdem dies aber geschehen ist, mögen die Knosier für Knossos sorgen und der neue Staat selbst zusehen wie er sein Heil und seine Wohlfahrt erhalten möge.

Die Behörde der Siebenunddreißig nun aber soll für jetzt wie für alle Folgezeit zu folgenden Geschäften von uns eingesetzt sein. Fürs Erste sollen sie über die Aufrechterhaltung der Gesetze wachen, fürs Zweite das Verzeichnis in Verwahrung haben für welches ein jeder die Summe seines Vermögens der Behörde anzugeben hat, mit Ausnahme von vier Minen für den welcher die Schatzung der ersten, von drei für den welcher die der zweiten, von zwei für den welcher die der dritten, und von einer für den welcher die der vierten Klasse hat. Wenn es aber zu Tage kommt daß Jemand Etwas außer dem in diesem Verzeichnis Aufgeführten besitzt, so soll dies Alles für die Staatskasse eingezogen und überdies soll ihm noch der Prozeß gemacht werden, wenn Jemand ihn gerichtlich verfolgen will, ein Prozeß welcher ihm nicht Ehre und guten Namen, sondern Schande bringen wird, wenn er so um des Gewinnes willen die Gesetze verachtet zu haben überführt wird. Nämlich die Anklage auf schimpflichen Gewinn mag gegen ihn wer da Lust hat und vor dem Gesetzesverweser selbst erheben und verfolgen, und wenn er dann für schuldig erklärt wird, [755 St.] so soll er keinen Anteil mehr am Gemeindegut haben und leer ausgehen wenn irgend eine Verteilung unter die Bürger vorgenommen wird, und nur sein Grundstück soll ihm verbleiben, und dies über ihn ausgesprochene Urteil soll öffentlich zur Schau gestellt werden so lange er lebt, und wo Jedermann der Lust hat es lesen kann. Nicht länger aber als zwanzig Jahre soll ein Gesetzesverweser sein Amt bekleiden und nicht vor seinem fünfzigsten Jahre zu demselben wahlfähig sein, und ist er erst in seinem sechzigsten Jahre in dasselbe gelangt, so soll er es nur zehn Jahre verwalten und überhaupt, so bald Einer das siebzigste Lebensjahr überschritten hat, darf er nicht mehr daran denken als Mitglied dieser Behörde noch eine so wichtige Würde zu bekleiden.

Bei diesen drei Anordnungen in Betreff der Gesetzesverweser lassen wir es für jetzt bewenden. In der weitern Darlegung der Gesetze aber wird ein jedes derselben diesen Männern vorschreiben, auf was sie außer dem eben Angegebenen noch ihre Sorge zu richten haben. Jetzt aber wollen wir auch die Wahl der übrigen Behörden der Reihe nach durchgehen.

Hiernächst nun ist offenbar die von Oberfeldherrn, den Strategen erforderlich und sodann die ihrer Unterbefehlshaber, der Hipparchen, den Reiterobersten, die der Phylarchen, den Befehlshabern der Reiterphylen, und der Führer von den Phylen des Fußvolks, für welche eben der Name wirklich am Besten passen dürfte welchen man ihnen gewöhnlich gibt, der der Taxiarchen, der Reihenführer. Zu Oberfeldherrn nun sollen die Gesetzesverweser Leute vorschlagen welche aus diesem Staate selbst gebürtig sind, das Recht unter den vorgeschlagenen zu wählen aber sollen alle Diejenigen haben welche im waffenfähigem Alter Kriegsdienste geleistet haben, so wie alle Diejenigen welche sie noch leisten. Wenn aber Jemandem Einer von den Nichtvorgeschlagenen geeigneter erscheint als Einer von den Vorgeschlagenen, so soll Derselbe den Letztern so gut wie den Ersteren, den er an seine Stelle zu setzen wünscht, namhaft machen und dann unter eidlicher Bekräftigung seiner Überzeugung eben diesen in Gegenvorschlag bringen, und wer dann von Beiden bei der Abstimmung durch Aufheben der Hände durchgeht soll mit zur Wahl kommen. Die Drei aber für welche die meisten Hände erhoben werden sollen Oberfeldherrn und Verwalter des Kriegswesens sein, nachdem sie eben so wie die Gesetzesverweser einer Prüfung unterzogen worden sind. Diese ernannten Strategen aber sollen sodann selber ihre zwölf Taxiarchen, Einen für jede Phyle, vorschlagen und zwar soll ein eben solcher Gegenvorschlag wie bei ihrer eignen Wahl auch bei der dieser Taxiarchen erlaubt sein und die Abstimmung durch Händeaufheben und überhaupt die Wahlentscheidung ebenso vor sich gehen. Und zwar sollen dies erste Mal, da noch keine Prytanen und kein Rat gewählt sind, die Gesetzesverweser diese Wahlversammlung auf einen Platz zusammenberufen welcher am heiligsten und am geeignetsten dazu ist, gesondert die Schwerbewaffneten, gesondert die Reiter, und als eine dritte Abteilung für sich alle Diejenigen aufstellen welche noch sonst im Kriege Dienste tun. Und über die Strategen sollen Alle abstimmen, ihre Taxiarchen aber sollen diesen nur die Schildträger, [756 St.] und eben so die ganze Reiterei ihre Phylarchen wählen, was aber die Führer der Leichtbewaffneten, Bogenschützen und aller sonstigen Waffengattungen anlangt, so mögen die Strategen diese sich selber bestimmen. Und so dürfte denn nur noch die Einsetzung der Hipparchen für uns festzustellen übrig sein. Diese sollen von eben Denen, von welchen die Strategen selber, in Vorschlag gebracht werden, und auch mit Wahl und Gegenvorschlag soll es eben so wie bei den Strategen gehalten werden, nur aber soll über sie bloß die Reiterei abstimmen und das Fußvolk bloß Zuschauer dabei sein, und diejenigen Zwei für welche sich die meisten Hände erheben sollen Anführer der gesamten Reiterei sein. Bleibt die Entscheidung zweifelhaft, so soll bis zu zweimal von Neuem abgestimmt werden, hegt dagegen Jemand auch bei der dritten Abstimmung noch Zweifel, so sollen Diejenigen entscheiden welche jedesmal die Wahl zu leiten hatten.

Der Rat soll aus dreißigmal zwölf Personen bestehen, denn die Zahl dreihundertundsechzig ist für die zu machenden Abteilungen höchst bequem. Man teile sie zuerst durch vier, so gibt dies neunzig, und neunzig Ratsmitglieder wähle man aus jeder Schatzungsklasse. Zuerst nun muß die ganze Bürgerschaft die aus der ersten Klasse zu wählen verbunden sein, und wer dieser seiner Pflicht nicht nachkommt soll einer festzusetzenden Strafe verfallen. Die Gewählten sind dann sofort aufzuzeichnen. Am folgenden Tage soll die Wahl aus der zweiten Klasse auf dieselbe Weise wie am vorhergehenden stattfinden, am dritten aber die aus der dritten Klasse, zu welcher gleichfalls alle Bürger ohne Ausnahme berechtigt, jedoch nur die der drei Klassen verpflichtet sind, während Jeder aus der vierten und niedrigsten Klasse der sich bei der Wahl nicht beteiligen will dies ungestraft unterlassen darf, am vierten Tage endlich soll die ganze Gemeinde aus der vierten und niedrigsten Klasse wählen, so jedoch daß Bürger der vierten und dritten Klasse welche ihr Wahlrecht nicht ausüben wollen deshalb nicht in Strafe verfallen, wogegen ein Bürger aus der zweiten und ersten Klasse in einem solchen Falle Buße bezahlen muß, und zwar der Erstere die dreifache, der Letztere aber die vierfache Buße des ersten Tages. Am fünften Tage aber sollen die Behörden das Verzeichnis aller Vorgeschlagenen der ganzen Bürgerschaft zur Einsicht vorlegen und aus ihrer Zahl dann jeder Bürger die Wahl treffen oder aber mit der Strafe des ersten Tages belegt werden, und nachdem so hunderundachtzig Personen aus jeder Schatzungsklasse erwählt sind, soll die Hälfte derselben durch das Los ausgeschieden, die andere Hälfte aber nach bestandener Prüfung auf ein Jahr als Mitglieder des Rates eingeführt werden.

Eine Wahl welche so vor sich geht wird die Mitte halten zwischen monarchischer und demokratischer Einrichtung, zwischen denen eben eine Verfassung immer die Mitte halten muß, [757 St.] denn Sklaven und Herren werden schwerlich jemals Freunde werden und eben so wenig schlechte und tüchtige Männer in gleichen Ehren und Würden, weil die gleichen Dinge ungleich werden wenn sie an ungleiche Leute kommen und somit das richtige Maßverhältnis aufhört, und durch jene beiden Verfassungen müssen daher die Staaten voll Aufruhr werden. Denn ein altes und wahres Sprichwort drückt sich zwar sehr richtig und treffend dahin aus daß Gleich und Gleich sich gern gesellt, aber was für eine Gleichheit es ist die dies zu bewirken vermag, das ist großer Unklarheit unterworfen und bringt daher auch große Verwirrung bei uns zu Wege. Es gibt nämlich zwei Arten von Gleichheit, welche zwar nur Einen Namen führen, aber doch in Wahrheit in vielen Dingen einander beinahe geradezu entgegengesetzt sind, und die eine kann jeder Staat und jeder Gesetzgeber leicht in die Besetzung der Ehrenstellen einführen, nämlich die Gleichheit nach Maß, Zahl und Gewicht, indem er sie durch Anwendung des Loses bei der Verteilung herstellt, die eigentlichste und beste Gleichheit dagegen ist nicht mehr so leicht für Jedermann zu erkennen, denn Zeus hat über sie das Urteil und die Entscheidung, und den Menschen ist allzeit nur Weniges von ihr verliehen, so viel aber nur immer Staaten oder Privatleuten von ihr zu Teil geworden ist, das bringt Nichts als Gutes zu Wege. Sie nämlich ist es die dem Größeren mehr und dem Kleineren weniger zuteilt und ihre Gaben im rechten Verhältnis zu der Natur des jedesmal zu Begabenden verleiht. Und demgemäß verteilt sie denn auch die Ehrenstellen nach Verhältnis, indem sie Denen welche reicher an Tugend sind auch reichere Ehren erweist, und Denen welche sich dagegen an Tugend und Bildung umgekehrt verhalten das ihnen hiernach Gebührende zukommen läßt. Und das Recht und die Gerechtigkeit, welche eben hierin besteht, sind doch wohl eben auch unsere eigentliche Staatsklugheit, und eben nach ihnen müssen wir auch jetzt bei der Gründung unseres jetzt im Entstehen begriffenen Staates hinstreben und diese Gleichheit bei derselben vor Augen haben, und eben so muß wer sonst einmal einen neuen Staat begründet eben dies Ziel bei seiner Gesetzgebung seinem Blicke vorschweben lassen, nicht die Herrschaft Eines oder mehrerer Tyrannen oder des ganzen Volkes, sondern vielmehr die des Rechts, welches, wie gesagt, eben darin besteht daß ungleichen Leuten Dasjenige verliehen werde was der Natur eines Jeden gleichkommt und entspricht. Indessen ist es notwendig daß der gesamte Staat auch von jener anderen, ebenfalls so genannten Gleichheit zuweilen Gebrauch mache, wenn er anders sich vor Aufruhr in allen seinen Teilen sicher stellen will. Denn Billigkeit und Gnade sind ein Abbruch vom Vollkommenen und Genauen und ihre Anwendung ein Verlassen des strengen Rechts, und so ist es notwendig die Gleichheit des Loses ebenfalls anzuwenden, um die Unzufriedenheit der Menge nicht rege zu machen, und Gott und das gute Glück anzuflehen daß sie das Los so ausfallen lassen mögen wie es am Gerechtesten ist. So muß man denn also beide Arten von Gleichheit in Anwendung bringen, [758 St.] aber nur in möglichst wenigen Fällen diejenige von ihnen welche vom Glücke abhängt.

So aus solchen Gründen, Freunde, muß ein Staat notwendig verfahren welcher hei Bestand bleiben will. Gleichwie aber ein Schiff welches auf hoher See einher fährt eine beständige Wache bei Tage und bei Nacht vonnöten hat, gleichermaßen müssen auch in einem Staate der im Wogendrange umgetrieben wird und somit Gefahr läuft mannigfachen Anschlägen zu erliegen, obrigkeitliche Personen vom Tage bis zur Nacht und wieder von der Nacht bis zum Tage hin in der Bewachung einander ablösen und unaufhörlich diese Wacht einander übergeben und von einander empfangen. Die Gesamtmasse des Rats nun aber würde nicht im Stande sein diese Aufgabe mit Schnelligkeit zu verrichten, und es wird deshalb nötig sein die Mehrzahl der Ratsmitglieder die längste Zeit hindurch bei ihren Privatgeschäften verbleiben und ihr Hauswesen ordnen zu lassen, dagegen sie alle für die zwölf Monate in zwölf Abteilungen zu teilen und jede derselben für Einen Monat zu Wächtern zu machen, dergestalt daß sie Jeden der aus der Fremde so wie aus dem Staate selber herkommt in Empfang zu nehmen stets bereit ist, sei es daß derselbe einen Bericht abzustatten oder umgekehrt ein Anfrage zu stellen hat in Bezug auf dergleichen Dinge wie sie ein Staat einem anderen zu antworten oder auf seine Anfrage als Antwort von ihm entgegenzunehmen hat, und dergestalt ferner daß sie ein wachsames Auge auf die mancherlei Neuerungen hat, wie sie wohl im Staate vorzukommen pflegen, und wo möglich dafür Sorge trägt daß sie gar nicht vorkommen und, wenn dies doch der Fall ist, der Staat es möglichst schnell gewahr werde und zu den nötigen Heilmitteln greife. Daher muß denn auch dieser Vorstand des Staates die Vollmacht haben stets die Volksversammlungen zu berufen und sie wieder zu entlassen, und zwar sowohl die regelmäßig festgesetzten als auch diejenigen welche ein unerwarteter Vorfall im Staate nötig macht. Alle diese Geschäfte hat also jedesmal ein zwölfter Teil des Rats einen Monat lang zu verwalten und sodann die elf übrigen Teile des Jahres in Muße zu leben, und zwar soll es diese seine Bewachung des Staates stets in Gemeinschaft mit den übrigen Behörden ausüben.

Für die Stadt selbst nun dürften diese Anordnungen hinreichen. Welche Sorge und Ordnung wird nun aber für das ganze übrige Land erforderlich sein? Werden nicht, sobald die ganze Stadt und das gesamte Land in zwölf Teile geteilt ist, für die Stadt selbst über die Straßen und Wohnungen, die Gebäude der Häfen, den Markt und die Brunnen und so auch über die heiligen Bezirke, Tempel und Alles der Art Aufseher bestellt werden müssen?

KLEINIAS: Versteht sich.

[759 St.]  DER ATHENER: So sagen wir denn, den Tempeln müssen Tempelaufseher, Priester und Priesterinnen werden. Für die Straßen und Gebäude aber und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Bezug auf sie im Umkreise der Stadt selbst so wie in den Vorstädten, so daß ihnen weder von Menschen noch Vieh Schaden geschieht und der öffentliche Anstand gewahrt wird, müssen dreierlei Behörden gewählt werden, nämlich unmittelbar für das eben Genannte die Stadtaufseher, für die Ordnung des Marktes aber die Marktaufseher, und für die der Heiligtümer Priester, und zwar soll man, wenn diese oder Priesterinnen im erblichen Besitze von Priestertümern sind, sie nicht aus demselben verdrängen, wenn aber, wie dies bei Leuten welche sich erst neu ansiedeln wahrscheinlich der Fall sein wird, Dergleichen Keinem, oder nur einigen Wenigen zustehen sollte, so muß man, so weit dies eben nicht der Fall ist, Priester und Priesterinnen zu Tempelaufsehern für die Gottheiten bestellen. Von allen diesen nun müssen die einen durch Wahl, die andern durchs Los besetzt werden, indem man dabei überall in Stadt und Land nicht bloß Einen Gau, sondern mit ihm auch die Genossen aller anderen Gaue zusammentreten läßt, um sie so alle enger mit einander zu befreunden und die möglichste Eintracht unter ihnen hervorzurufen. Was nun zunächst die Ernennung der Priester anlangt, so muß man es hier der Gottheit überlassen daß Das geschehe was ihr genehm ist, und somit die Entscheidung dem Lose und der göttlichen Fügung anheimgeben, wohl aber Den auf welchen das Los fällt in jedem Falle einer Prüfung unterwerfen, die fürs Erste dahin geht daß er ohne Leibesschaden und von ehelicher Geburt sei, und sodann dahin daß er aus Familien von möglichst unbeflecktem Namen herstamme und daß er selber frei von Blutschuld und von allen anderen Freveln gegen das göttliche Recht sei und auch sein Vater und seine Mutter auf gleiche Weise gelebt haben. Die Gesetze über das gesamte Religionswesen aber müssen von Delphi geholt und Ausleger derselben bestellt werden, um nach ihrer Entscheidung zu verfahren. Ein Jahr ferner und nicht länger soll man irgend ein Priestertum verwalten, und kein Alter unter sechzig Jahren gestehen wir Dem zu welcher nach den heiligen Satzungen dem Gottesdienste würdig vorstehen soll, und ein gleiches Gesetz soll auch hinsichtlich der Priesterinnen gelten. Zu Auslegern aber sollen dreimal je vier Phylen je vier Bürger sämtlich aus ihrer Mitte durch Wahl in Vorschlag bringen, und zwar so daß die Drei welche die meisten Stimmen bekommen haben für erwählt gelten, die neun Andern aber soll man nach vorher mit ihnen angestellter Prüfung nach Delphi senden und dort erst den Gott aus je Drei Einen auswählen lassen. Hinsichtlich der mit diesen Auslegern vorzunehmenden Prüfung und hinsichtlich ihres Alters aber soll Dasselbe gelten wie bei den Priestern, jedoch sollen sie ihr Amt lebenslänglich bekleiden, und für den Ausgeschiedenen sollen die vier Phylen aus deren Mitte er hervorgegangen ist eine Nachwahl anstellen. Ferner müssen bei jedem Heiligtume eigene Schatzmeister der Tempelgelder angestellt werden, welche zugleich die Aufsicht über die heiligen Bezirke und die Verwaltung ihres Ertrages und Sorge für die Verpachtung derselben haben, [760 St.] und zwar aus den höchsten Schatzungsklassen, drei für die größten, zwei für die kleineren, und für die bescheidensten einer. Die Wahl und Prüfung derselben aber soll eben so vor sich gehen wie die der Oberfeldherrn. Und so möge denn die Verwaltung des Religionswesens sich also gestalten.

Ohne Aufsicht nun aber soll, so weit es möglich ist, Nichts bleiben, und so soll denn dieselbe für die Stadt den Strategen, Taxiarchen, Hipparchen, Prytanen, den Stadt und Marktaufsehern übertragen werden, so bald diese Ämter in gehöriger Ordnung von uns besetzt sind. Die Aufsicht über das ganze übrige Land aber soll in folgender Weise ausgeübt werden. Wir haben dasselbe je in zwölf möglichst gleiche Teile teilen lassen, und jeder Phyle werde nun einer dieser Teile zugelost und jede gebe dann fünf Männer, welche Landaufseher oder Wachtbefehlshaber heißen mögen, her. Jeder von diesen fünf möge sich aus seiner Phyle unter den jungen Männern zwölf auswählen, von denen keiner unter fünfundzwanzig und keiner über dreißig Jahre sein darf, und diesen sollen die Teile des Landes durch das Los überwiesen werden, so daß ein Jeder einen derselben für Einen Monat unter seine Obhut bekommt, damit alle zu einer vollständigen und genauen Kenntnis des ganzen Landes gelangen. Zwei Jahre lang soll das Amt dieser Wachten und ihrer Befehlshaber dauern. Welchen Teil des Landes aber auch ein jeder aus dieser Wachtmannschaft zuerst durchs Los zugewiesen erhält, es müssen die Befehlshaber ihn stets nach Ablauf eines Monats, wo Alle ihren Platz wechseln, in den zunächst gelegenen Landesteil nach der Rechten zu führen, bis er allmählich den ganzen Kreis umschrieben hat, unter der Richtung nach Rechts aber verstehe ich die gegen Morgen. Ist so ein Jahr abgelaufen, so sollen im zweiten die dermaligen Führer, damit möglichst viele aus der Mannschaft nicht bloß Kenntnis von dem Zustande des Landes in Einer Jahreszeit, sondern außer der Kenntnis des Landes auch die der zu jeder Jahreszeit in jedem Teile des Landes eintretenden Zustände gewinnen, sie diesmal bei dem Wechsel ihrer Posten nach der Linken herumführen, bis sie dies zweite Jahr vollends durchgemacht hat. Im dritten Jahre aber sollen je fünf neue Landaufseher und Wachtbefehlshaber für die zwölf Landesteile erwählt werden.

An jedem Ort wo sie sich aufhalten haben sie nun ihre Sorge auf Folgendes zu richten: erstens daß das Land möglichst wohl befestigt gegen die Feinde sei, und zu diesem Zwecke haben sie in allen Teilen des Landes wo es dessen bedarf Vertiefungen machen, Gräben ziehen und Wälle errichten zu lassen, um so nach Möglichkeit Diejenigen abzuwehren welche Land und Gut zu verheeren kommen, [761 St.] und zu diesem Ende sollen ihnen das Zugvieh und die Sklaven an jedem Orte zu Gebote stehen, um so durch diese unter ihrer Aufsicht auszuführen, doch sollen sie möglichst diejenigen unter den Sklaven auswählen welche gerade nicht mit häuslichen Arbeiten beschäftigt sind. So soll man den Feinden Alles möglichst unzugänglich machen, den Freunden aber alles möglichst zugänglich sowohl für Menschen als für Zugvieh und Herden, indem man teils für möglichst gebahnte Wege und teils dafür sorgt daß das Regenwasser dem Lande keinen Schaden zufüge, sondern vielmehr bei seinem Herabrinnen von den Höhen in die tiefen Bergtäler ihm Nutzen gewähre, indem man die Ausflüsse mit Dämmen einengt und Gräben bei ihnen zieht, damit diese das Wasser aufnehmen und einsaugen und so in allen in der Tiefe gelegenen Äckern und Ländereien Quellen und Bäche erzeugen und die trockensten Gegenden reichlich mit gesundem Wasser versehen. Und das fließende Wasser andererseits, mögen es Bäche oder Quellen sein, sollen die Landaufseher mit Pflanzungen und Gebäuden zur Ausschmückung und Verschönerung umgeben, durch Kanäle zusammenleiten und so alle Teile des Landes damit versehen, und wenn etwa irgend ein Hain oder Tempelbezirk in der Nähe geweiht ist, da sollen sie durch Wasserleitungen welche für alle Jahreszeiten ausreichend sind das Wasser ihnen zuführen und so mit ihm die Heiligtümer der Götter zieren. Überall an dergleichen Orten sollen die Jünglinge teils für sich selber Turnplätze, teils für die Greise die diesen nötigen warmen Bäder anlegen und reichen Vorrat von trockenem Brennholz zu demselben herbeischaffen, auf daß diese die Erkrankten heilen und den von Feldarbeiten angegriffenen Leibern eine Pflege gewähren welche ihnen weit besser bekommt als die eines nicht besonders tüchtigen Arztes.

Diese und andere dergleichen Werke nun werden jedem Orte eben so sehr zur Zierde wie zum Nutzen gereichen und seinen Bewohnern einen heiteren Zeitvertreib schaffen. Der ernsteren Aufgaben aber werden folgende sein. Die Sechzig sollen je in ihrem Revier Wache halten, nicht bloß gegen die Feinde sondern auch gegen die vorgeblichen Freunde. Wenn daher ein Nachbar oder sonst einer der Staatsangehörigen, Sklave oder Freier, einem Anderen Unbill zufügt, so sollen in unbedeutenden Sachen Dem welcher beeinträchtigt zu sein behauptet die fünf Wachtbefehlshaber zu seinem Rechte verhelfen, in bedeutenderen aber bis zu drei Minen unter Zuziehung von zwölf zu Siebzehn über jede Anklage dieser Art zu Gericht sitzen. Kein Richter aber soll richten und keine Behörde ihr Amt führen ohne daß sie darüber Rechenschaft abzulegen nötig hätten, mit Ausnahme Derer bei denen die letzte Entscheidung gleich als wie bei Königen ruht. Und so sollen denn auch diese Landaufseher, wenn sie sich gegen Die über welche ihnen die Sorge anvertraut ist einer übermütigen Handlungsweise schuldig machen, sei es daß sie ihnen ungleiche Verpflichtungen auferlegen, [762 St.] oder daß sie den Landleuten Etwas entziehen und wegnehmen, ohne daß diese gutwillig damit einverstanden sind, oder daß sie Geschenke von Leuten annehmen welche sich durch dieselben bei ihnen einschmeicheln wollen, oder auch ungerechte Richtersprüche fällen, in so weit sie Schmeicheleien nachgegeben haben, der öffentlichen Schande Preis gegeben werden, in Betreff der sonstigen Ungerechtigkeiten aber welche sie gegen die Bewohner ihres Revieres begangen haben sollen sie, wenn der von ihnen angerichtete Schaden sich bis auf eine Mine beläuft, falls sie freiwillig sich stellen, dem Urteile der Ortsbewohner, nämlich den Bewohnern der betreffenden Kome und Nachbarn unterworfen werden, bei größeren Sachen aber soll stets, und bei kleineren falls sie sich nicht freiwillig stellen, indem sie darauf bauen daß sie dadurch vermöge ihrer steten Versetzung von Monat zu Monat in ein anderes Revier der Strafe entgehen werden, Der welchem das Unrecht widerfahren ist bei den allgemeinen Landesgerichten dieserhalb seine Klage anbringen und, im Falle er diesen Rechtsstreit gewinnt, von dem Beklagten welcher sich der Untersuchung zu entziehen suchte und sich nicht freiwillig zur Strafe ziehen ließ, das Doppelte von dem Werte des ihm zugefügten Schadens einzutreiben befugt sein.

Die Lebensweise der Befehlshaber sowohl wie ihrer Mannschaft soll die zwei Jahre ihres Amtes hindurch folgende sein. Zunächst sollen in jedem Revier öffentliche Mahlzeiten für sie bestehen, in welchen sie alle insgesamt gemeinsam speisen, und wer von einer solchen, sei es auch nur auf Einen Tag, ausgeblieben ist oder Eine Nacht auswärts geschlafen hat, ohne daß einer der Befehlshaber es so angeordnet oder das Eintreten einer ganz dringenden Notwendigkeit es ihm geboten hat, den sollen die Fünf anzeigen und seinen Namen auf dem Markte anschlagen als den eines Menschen der seinen Wachtposten verlassen hat, und er soll dann nicht bloß den Schimpf davontragen für einen Mann zu gelten der für seinen Teil das Vaterland Preis gegeben hat, sondern es soll auch ein Jeder der ihm begegnet und Lust dazu hat ihn ungestraft mit Schlägen züchtigen dürfen. Ist es aber Einer der Befehlshaber selbst der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, so haben sie alle sechzig die Verpflichtung dies zur Ahndung zu bringen, und läßt es einer von ihnen ohne Anzeige, obwohl er es bemerkt oder in Erfahrung gebracht hat, so soll er desselben Vergehens schuldig sein, und dies soll an einem Befehlshaber härter als an einem der jungen Leute gestraft werden, indem ihm nämlich der Befehl über die junge Mannschaft für alle Zeiten mit Schimpf und Schande entzogen wird. Über diese Dinge aber sollen die Gesetzverweser scharfe Aufsicht halten, so daß sie gar nicht vorkommen oder, wenn ja, die gebührende Bestrafung finden. Denn das muß allgemeine Überzeugung werden daß wer nicht gehorchen gelernt hat auch nie löblich zu herrschen im Stande sein wird, und daß Jedermann sich eine größere Ehre daraus machen darf gut gehorcht als gut befohlen zu haben, und zwar muß dieser Gehorsam sich zuvörderst auf die Gesetze richten, weil ihnen gehorchen den Göttern gehorchen heißt, und sodann für alle Jüngeren auf ältere Leute die ehrenhaft gelebt haben. Ferner muß wer Landaufseher geworden diese zwei Jahre über sich mit einem ärmlichen und kärglichen täglichen Lebensunterhalt begnügen. Sobald nämlich jene je zwölf gewählt sind sollen sie mit ihren fünf Anführern zusammentreten und sich dazu verpflichten nun gleichsam selbst Diener zu sein und [763 St.] für sich nicht andere Diener und Sklaven zu halten, und so auch von den Landbauern und Ortsangehörigen die Knechte nicht zu eignen, sondern lediglich zu öffentlichen Diensten zu gebrauchen. In allen andern Stücken also müssen sie sich darauf gefaßt machen so zu leben daß sie ihre Bedürfnisse selber zu besorgen haben, und dazu Sommer und Winter hindurch das ganze Land teils zu dessen Bewachung teils zur genauen Kenntnisnahme von allen einzelnen Teilen desselben bewaffnet zu durchstreifen. Denn es ist vielleicht kaum ein anderes Wissen so wichtig als die genaue Kenntnis des eigenen Landes. In dieser Absicht nicht minder als um ihrer sonstigen Zwecke, nämlich des Vergnügens und des sonstigen Nutzens willen der für Alle aus ihr entspringt, soll ein jeder Jüngling denn auch allen eben hernach zulässigen Arten der Jagd obliegen. Mag man jene Wachmannschaft Krypten oder Landaufseher oder wie man sonst will nennen, jedenfalls ehre sie und ihr Amt wer zur Erhaltung seines Staates nach Kräften beitragen will.

Der nächste Gegenstand welchen wir innerhalb der Wahl der Behörden zu behandeln haben ist die der Markt- und Stadtaufseher. So setze man also zu den sechzig Landaufsehern noch drei Stadtaufseher ein, welche die zwölf Quartiere der Stadt unter sich verteilen und, entsprechend der Tätigkeit Jener, teils für die Straßen der Stadt so wie für die Wege welche vom Lande in dieselbe hineinführen, teils für die Häuser zu dem Ende daß sie den Gesetzen gemäß gebaut werden, und endlich auch dafür Sorge tragen daß alles Wasser welches die Landaufseher durch ihre darauf verwandte Sorge ihnen zuführen und nunmehr der ihrigen überliefern in hinreichender Menge in die Behälter gelange und in denselben sich rein erhalte und diese so der Stadt eben so sehr zur Zierde als zum Nutzen dienen. Auch sie müssen daher bemittelte Leute sein und hinlängliche Muße haben sich den öffentlichen Angelegenheiten anzunehmen. Daher wähle man sie aus den höchsten Schatzungsklassen, und jeder Bürger schlage Den welchen er wünscht zum Stadtaufseher vor, und nachdem man über die so Vorgeschlagenen dann durch Händeaufheben abgestimmt hat, sollen aus den Sechs welche die meisten Stimmen erhalten haben drei durch das Los von den Leitern der Wahlhandlung zur Führung diese Amtes bestimmt werden, und nachdem sie sodann der Prüfung unterzogen sind sollen sie dasselbe nach den ihnen darüber gegebenen gesetzlichen Vorschriften verwalten.

Marktaufseher nächst dem wähle man fünf aus der ersten und zweiten Schatzungsklasse, im Übrigen aber soll die Wahl derselben auf dieselbe Weise wie die der Stadtaufseher vor sich gehen, nämlich man wähle von zehn die durch Handaufheben aus der Zahl der Vorgeschlagenen hervorgegangen sind fünf durch das Los und erkläre sie nach vorgenommener Prüfung zu den Mitgliedern der Behörde. Jeder aber soll sich bei der Wahl durch Handaufheben beteiligen, [764 St.] und wer es nicht tut soll, abgesehen von dem schlechten Rufe in welchen ihn dies bringt, mit einer Buße von fünfzig Drachmen belegt werden. Die Volksversammlung hingegen und die gemeinsamen Zusammenkünfte zu besuchen soll zwar Jedem verstattet, aber nur die Bürger aus der ersten und zweiten Schatzungsklasse dazu verpflichtet sein, und Jeder von ihnen verfällt in eine Buße von zehn Drachmen, wenn ihm nachgewiesen wird daß er einer solchen Versammlung nicht beigewohnt habe, für die dritte und vierte Klasse dagegen soll eine solche Verbindlichkeit nicht stattfinden und daher keine Strafe auf dem Ausbleiben stehen, wenn nicht etwa die Behörden wegen einer dringenden Veranlassung Allen zu erscheinen geboten haben. Die Marktaufseher nun sollen über die von den Gesetzen vorgeschriebene Marktordnung wachen und für die Heiligtümer und Brunnen auf dem Markte Sorge tragen, auf daß Niemand Etwas an ihnen beschädige, und wer dies tut den sollen sie, wenn es ein Sklave oder Fremder ist, mit körperlicher Züchtigung und Gefängnis bestrafen. Wenn dagegen ein Bürger sich solche Ungebühr zu Schulden kommen läßt, so sollen sie ermächtigt sein ihm eine Geldbuße bis zu hundert Drachmen aufzulegen, wenn sie aber gemeinschaftlich mit den Stadtaufsehern über ihn zu Gericht sitzen, dann bis zum Doppelten dieser Summe. Eben dieselben Bußen und Strafen sollen auch die Stadtaufseher in ihrem Amtskreise zuzuerkennen befugt sein, so daß auch sie für sich allein bis zu Einer Mine strafen dürfen, bis auf das Doppelte aber mit Zuziehung der Marktaufseher.

Demnächst geziemt es sich nun auch für die musischen Künste und das Turnen Vorsteher einzusetzen, und zwar für jedes von beidem von zweierlei Art, für die Unterweisung in diesen Künsten und für den Wettkampf. Die von der ersteren Art nämlich sollen nach der Absicht des Gesetzes zugleich für die zweckmäßige Einrichtung der Turnplätze und Musikschulen und für Unterricht, sowie für fleißigen Besuch dieser Schulen und gute Zucht bei Knaben und Mädchen Sorge tragen, unter der letzteren Art aber sind die Kampfordner für die Wettkämpfer in gymnastischen und musischen Spielen verstanden, und auch ihrer sollen wieder zweierlei sein, nämlich für die Wettkämpfe in musischen Künsten und für die gymnastischer Art. Bei den Kämpfen der Menschen unter einander Leib gegen Leib und bei denen mit Pferd und Wagen nun können ferner die Kampfordner dieselben bleiben, in den musischen Wettkämpfen aber wird es sich so gehören daß es andere für den Einzelgesang und sonstigen mimischen Vortrag, von Rhapsoden, Sängern zur Zither, Flötenspielern und allen Anderen der Art, und andere für den Tanz und Gesang der Chöre sind. Zunächst nun dürfte es nötig sein diese Vorsteher für das Wettspiel der Chöre von Knaben sowohl wie von Männern und von Mädchen im Tanze und jeder sonstigen musischen Tätigkeit zu wählen, und zwar wird hiezu ein einziger ausreichend sein, nicht unter vierzig Jahren alt, [765 St.] und eben so auch für den Einzelgesang ein einziger nicht unter dreißig, um die Kämpfenden einzuführen und die gebührende Entscheidung über sie zu veranlassen. Den Vorsteher und Anordner der Chöre nun soll man etwa in folgender Weise wählen. Alle Liebhaber von dieser Art Kunst sollen zu einer Versammlung zusammentreten und ihr Nichterscheinen in derselben einer Strafe unterworfen sein, über welche die Gesetzesverweser näher entscheiden, für alle Andern dagegen soll, wenn sie nicht wollen, auch keine Verbindlichkeit hierzu vorhanden sein. Zur Wahl dürfen sodann keine Andere als Kunstverständige vorgeschlagen werden, und bei der Prüfung soll einzig Das der Grund zur Gültigerklärung oder Verwerfung derselben sein, ob Der auf welchen das Los gefallen der Kunst kundig oder unkundig sei. Aus den Zehn nämlich welche bei der Abstimmung durch Aufheben der Hände die meisten Stimmen gehabt haben soll Einer durch das Los gewählt werden, und dieser soll nach abgelegter Prüfung ein Jahr lang den Chören nach der Vorschrift des Gesetzes vorstehen. Auf gleiche Art und Weise soll auch Der welchen das Los für dies Jahr zum Vorsitzer über die Wettkämpfe im Einzelgesang, Flötenspiel gemacht hat dies Amt verwalten, indem er die Entscheidung den Richtern überträgt. Hierauf ist es notwendig für die Wettkämpfe in Leibesübungen von Menschen und Pferden Kampfordner aus der dritten und auch der zweiten Schatzungsklasse zu wählen, und dabei soll den drei ersten Klassen die Verpflichtung obliegen an dieser Wahl Teil zu nehmen, wogegen die unterste ungestraft ausbleiben darf. Als endgültig erwählt aber sollen diejenigen Drei gelten für welche sich unter den Zwanzig die bei der Wahl durch Aufheben der Hände die meisten Stimmen bekommen haben das Los entschieden und welche sodann auch das Urteil der Prüfungsbehörde bestätigt hat. Sollte aber irgend Jemand der durch Los oder Wahl zu einem Amte ernannt ist bei der Prüfung verworfen werden, so soll man in gleicher Form einen Anderen an seiner Statt wählen und mit ihm wieder die gleiche Prüfung anstellen.

So bleibt uns denn von den vorerwähnten Stellen noch Eine zu besetzen übrig, nämlich die des Vorstehers über das gesamte Erziehungswesen der Knaben und Mädchen. Das Gesetz nun soll auch hiezu nur Einen verordnen, und zwar einen Mann nicht unter fünfzig Jahren, der ein Vater von ehelich erzeugten Kindern, am Liebsten beiderlei Geschlechtes ist. Wähler und Gewählte aber müssen bedenken daß dies Amt unter den höchsten Staatsämtern bei Weitem das wichtigste ist. Denn es kommt ja bei Allem was wächst vor Allem darauf an daß der erste Keim sich glücklich entwickle, um es zur Vollendung in seiner Art zu führen, und zwar nicht bloß bei Pflanzen und bei zahmen und wilden Tieren, sondern auch bei den Menschen. Denn der Mensch, den wir unter die zahmen Wesen zählen, [766 St.] pflegt doch nur dann wenn eine glückliche Natur bei ihm durch gute Erziehung ausgebildet ist das gezähmteste und gottähnlichste zu werden, wenn er dagegen nicht hinreichend oder nicht gut erzogen ist, gerade das wildeste von allen welche die Erde hervorbringt. Deshalb darf der Gesetzgeber das Erziehungswesen nie irgend etwas Anderem hintanstellen oder zur Nebensache werden lassen, vielmehr um recht für dasselbe zu sorgen muß es gerade sein Erstes sein darauf hinzuarbeiten daß unter allen Staatsangehörigen gerade der in allen Stücken Tüchtigste zu diesem Amte gewählt werde, und er muß dann, nachdem er für dessen Einsetzung nach Kräften gewirkt hat, ihn zum Aufseher über diese Angelegenheiten bestellen. Daher sollen alle Behörden außer dem Rate und seinen Prytanen im Tempel des Apollon zusammentreten und daselbst in geheimer Abstimmung unter den Gesetzesverwesern denjenigen auswählen welchen ein Jeder für den Geeignetsten dazu hält dem Unterrichtswesen vorzustehen, und wer dabei die meisten Stimmen erhalten hat soll von den Behörden die ihn gewählt haben, mit Ausnahme der Gesetzesverweser, auch geprüft werden und sodann fünf Jahre sein Amt führen. Im sechsten Jahre aber soll ein Anderer auf eben dieselbe Weise zu diesem Amte neu gewählt werden.

Wenn jemand der ein öffentliches Amt bekleidet mehr als dreißig Tage vor Vollendung seiner Amtszeit stirbt, so soll die dazu verordnete Behörde, in derselben Weise wie vorher ihn, einen Ersatzmann für ihn wählen lassen.

Wenn ein Vormund von Waisen stirbt, so sollen die im Orte anwesenden Verwandten von väterlicher und mütterlicher Seite bis zu den Geschwisterkindern hin innerhalb zehn Tagen einen anderen einsetzen, widrigenfalls aber jeder von ihnen mit einer Strafe von einer Drachme für den Tag belegt werden bis dahin daß sie jener ihrer Verbindlichkeit nachgekommen sind.

Jeder Staat nun aber würde ja aufhören ein Staat zu sein in welchem die Gerichte nicht nach Gebühr bestellt wären. Ein Richter ferner welcher der Rede nicht mächtig wäre und bei Voruntersuchungen wie bei schiedsrichterlichen Verhandlungen nicht mehr zu sagen wüßte als die Parteien dürfte nimmer zur Entscheidung des Rechtes geeignet sein. Daher wird es nicht leicht viele Richter geben welche gut entscheiden, aber wenige untüchtige werden dies freilich auch nicht vermögen. Vor Allem aber ist es stets nötig daß der eigentliche Gegenstand des Streites zwischen beiden Parteien ins richtige Licht gesetzt werde, um aber die Streitsache klar zu machen, dazu sind zugleich Zeit und Bedächtigkeit und wiederholte Untersuchung dienlich. Deswegen sollen die streitenden Parteien [767 St.] zuerst vor Nachbarn und Freunde und vor solche Leute gehen welche möglichst mit den streitigen Sachen bekannt sind, und erst wenn man von diesen eine befriedigende Entscheidung nicht erhält soll man an ein anderes Gericht sich wenden, und wenn diese beiden Instanzen nicht dem Streite ein Ende zu machen vermögen, so soll eine dritte das letzte Urteil sprechen.

Gewissermaßen nun ist auch die Besetzung von Gerichtshöfen eine Wahl von Obrigkeiten, denn jede obrigkeitliche Behörde muß über gewisse Sachen zugleich auch Richter sein, und ein Richter, obwohl keine eigentliche obrigkeitliche Person, wird doch in gewissem Sinne zu einer solchen, und zwar von nicht geringer Bedeutung, an dem Tag an welchem er einen Rechtsstreit durch seinen Urteilsspruch beendet, und so wollen wir denn immerhin auch die Richter als obrigkeitliche Behörde betrachten und demgemäß festsetzen was für Leute sich zu Richtern eignen, worüber sie zu richten haben und wie viel ihrer für jede Sache sein sollen. Jenes erste Gericht demnach soll ein solches sein welches die jedesmaligen beiden Parteien sich selber bestimmen durch gemeinsame Wahl seiner Mitglieder, im Übrigen aber sollen noch zweierlei Gerichtshöfe bestehen, die einen, vor die ein Privatmann den andern, von welchem er Unbill erfahren zu haben glaubt, vorfordern und rechtliche Entscheidung von ihnen verlangen mag, und die andern für alle die Fälle wo Jemand das öffentliche Beste von einem der Bürger beeinträchtigt glaubt und sich deshalb gedrungen fühlt dem Gemeinwesen seinen Beistand zu leisten. Nun ist aber auch zu bestimmen, wer und wie beschaffen die Richter sein sollen. Zuerst soll es einen gemeinsamen Gerichtshof für alle Privatleute geben welche ihre Privatstreitigkeiten vor die dritte Instanz bringen, und dieser soll etwa folgendermaßen zusammengesetzt werden. Alle obrigkeitlichen Behörden, sowohl die welche ein Jahr hindurch als auch die welche längere Zeit ihr Amt führen, sollen an dem Tage bevor das neue Jahr mit dem folgenden Monat nach der Sommersonnenwende zu beginnen im Begriffe steht ingesamt in einem einzigen Tempel zusammenkommen und, nachdem sie bei dem Gotte geschworen, gleichsam als Erstlingsgabe aus jeder Behörde ihm einen Richter weihen welcher aus jeder der beste zu sein scheint und die Erwartung erregt daß er am Besten und Gewissenhaftesten für das kommende Jahr die Streitigkeiten unter Denen die ihm Mitbürger sind entscheiden werde. Und wenn dann die Mitglieder dieses Gerichtshofes erwählt worden sind, so soll ihre Prüfung vor ihren Wählern selbst stattfinden, und wenn dann eins derselben dabei verworfen wird, so soll ein Anderer an seiner Statt nach derselben Wahlform ernannt werden. Diejenigen aber welche die Prüfung bestanden haben sollen dann Denen die sich bei der Entscheidung der anderen Gerichte nicht beruhigt haben Recht sprechen, und zwar in öffentlicher Abstimmung. Als Zuhörer und Zuschauer bei diesen Verhandlungen aber sollen die Ratsmitglieder und die übrigen Behörden welche diese Richter erwählt haben zugegen zu sein verpflichtet und Jeder der sonst will berechtigt sein. Sollte jedoch Jemand einen dieser Richter beschuldigen daß er wissentlich ein ungerechtes Urteil gefällt, so soll er seine Klage darüber bei den Gesetzesverwesern einbringen, und wer dann in einem solchen Prozeß als schuldig befunden wird, der soll gehalten sein dem Geschädigten die Hälfte des ihm zugefügten Schadens zu ersetzen, und wenn er eine noch größere Strafe zu verdienen scheint, so mögen die Richter bestimmen, in wie weit er noch außerdem von ihnen an seiner eigenen Person gestraft werden oder aber wie viel er an den Staatsschatz und den Kläger bezahlen soll. Hinsichtlich der Anklage auf Staatsverbrechen ferner ist es zuvörderst nötig, [768 St.] dem Volke einen Anteil an der Entscheidung zu gewähren, denn die Beleidigten sind Alle wenn Jemand den Staate beeinträchtigt, und mit Recht würden sie es übel aufnehmen wenn sie bei der Entscheidung eines solchen Falles unbeteiligt bleiben sollten, und so muß denn vielmehr der Anfang so wie das Ende solcher Prozesse dem Volke zugewiesen werden. Die Untersuchung aber soll von denjenigen drei Mitgliedern der höchsten Behörde über welche der Beklagte und der Kläger übereingekommen sind geführt werden. Wenn sie selbst aber sich hierüber nicht einigen können, so soll der Rat entscheiden wessen von Beiden Wahl gelten soll. Aber auch an den Entscheidungen über Privatsachen müssen möglichst Alle Anteil haben, denn wer von der Gewalt mitzurichten ausgeschlossen ist glaubt es überhaupt vom Staate zu sein. Deshalb ist es notwendig daß auch für die einzelnen Phylen Gerichte bestellt und Richter durch das Los erwählt werden welche, unbestechlich durch Bitten, auf der Stelle Recht sprechen. Die Endentscheidung aber in allen hierher gehörigen Sachen muß jenes Gericht haben welches nach unserer obigen Anordnung nach Menschenvermögen so eingerichtet ist daß es mit den möglichst unbestechlichen Richtern besetzt ist, nämlich für Diejenigen welche weder bei den Nachbarn noch bei den Gerichten der Phylen zur Schlichtung ihres Streites gelangen konnten.

Und so haben wir denn über die Gerichte, die man, wie gesagt, nicht wohl ohne Anfechtung obrigkeitliche Behörde nennen noch auch wiederum ihnen diesen Namen absprechen kann, im Umriß einen Teil der Erörterung gegeben, ein anderer dürfte aber noch fehlen, nämlich am Schlusse der Gesetzgebung wird eine genaue Bestimmung und Einteilung der Gesetze über die Rechtspflege bei Weitem am Richtigsten am Orte sein, und so möge sich denn dieselbe gesagt sein lassen daß sie bis dahin auf uns zu warten hat. Was dagegen die Besetzung der sonstigen obrigkeitlichen Stellen anlangt, so haben diese so ziemlich den größten Teil der Gesetzgebung bereits erhalten. Vollständig und genau freilich kann das Einzelne sowohl wie die gesamte Verwaltung des Staates und aller Staatsmittel nicht eher ins Licht treten als bis unsere Auseinandersetzung von ihrem Anfange an die dann folgenden und mittleren Punkte und so alle ihre Teile durchlaufen hat und sie so, am Ende angelangt, in Eins zusammenfaßt. Für jetzt jedoch darf das Bisherige bis zu der vollzogenen Wahl der obrigkeitlichen Behörden als eine befriedigende Beendigung des vorigen Abschnitts und zugleich als der Anknüpfungspunkt zur Aufstellung der Gesetze angesehen werden, welcher denn jetzt auch keiner Verzögerung und keines Aufschubs weiter bedarf.

KLEINIAS: Ganz nach meinem Sinne, Freund, hast du das Bisherige abgehandelt, und noch mehr gereicht es mir zur Befriedigung wie du jetzt den Anfang des noch zu Besprechenden mit dem Ende des Besprochenen verknüpfest.

[769 St.]  DER ATHENER: So hätten wir also bis dahin das verständige Spiel der Greise nicht übel durchgespielt.

KLEINIAS: Sage lieber: eine schöne erste Beschäftigung durchgeführt, wie sie sich für Männer ziemt.

DER ATHENER: Schon recht. Indessen laß uns Folgendes dabei in Betracht ziehen, ob es etwa dir eben so wie mir erscheint.

KLEINIAS: Nun, was denn und um was handelt es sich dabei?

DER ATHENER: Du weißt doch daß die Tätigkeit der Maler bei allen ihren Bildern immer gar kein Ende nehmen will, sondern im Übermalen oder Nachschattieren, oder wie es sonst die Zöglinge dieser Kunst nennen mögen, gar nicht aufhören zu sollen scheint, um die Gemälde noch weiter zu verschönern und es dahin zu bringen daß sie einen noch größeren Zuwachs an Schönheit und Ausdruck nicht mehr erhalten können?

KLEINIAS: Ich kann es mir vom Hörensagen denken, denn selbst beschäftigt habe ich mich nie mit dieser Kunst.

DER ATHENER: Das schadet auch Nichts. Wir können nichts desto weniger, da unsere Rede einmal auf dieselbe gekommen ist, uns ihrer zur Verdeutlichung bedienen. Gesetzt, es hätte ein Maler sich vorgenommen nicht bloß ein so schönes Gemälde als ihm möglich zu schaffen, sondern es auch in der Folgezeit nicht nur Nichts verlieren, sondern immer noch gewinnen zu lassen, so begreifst du doch daß er, da er ein sterblicher Mensch ist, wenn er keinen Nachfolger hinterließe welcher im Stande ist Das wieder auszubessern was etwa das Gemälde von der Zeit gelitten und überdies noch den Fehlern abzuhelfen die er selbst wegen seiner Schwäche in der Kunst begangen und so dem Gemälde für die Zukunft durch seine Verschönerungen einen noch höheren Wert zu leihen, sehr große Mühe um ein Werk gehabt hätte das doch nur kurze Zeit dauern würde?

KLEINIAS: Sehr wahr.

DER ATHENER: Wie nun? Scheint es dir nicht daß der Gesetzgeber einen gleichen Wunsch hegen muß? Zuerst nämlich die Gesetze nach Kräften mit hinlänglicher Bestimmtheit hinzustellen? Und wenn er dann im Verlaufe der Zeit seine Pläne durch die Ausführung erprobt hat, meinst du da daß irgend ein Gesetzgeber so töricht sein werde nicht einzusehen daß notwendig noch gar Vieles übrig bleibe wo irgend ein Nachfolger nachzuhelfen habe, wenn anders die Verfassung und Ordnung in dem von ihm ins Leben gerufenen Staate nicht schlimmer, sondern immer besser werden soll?

KLEINIAS: Es ist sehr wahrscheinlich, denn wie sollte es anders sein, daß dies jeder Gesetzgeber wünschen wird.

DER ATHENER: Würde er nun ferner, wenn er durch Tat oder Wort einem Andern größere oder geringere Einsicht in Bezug darauf wie man Gesetze zu bewahren und zu verbessern habe beizubringen vermöchte, wohl je ermüden ihm einzuprägen wie dies geschehen müsse, bis er zum Ziele damit gediehen wäre?

[770 St.]  KLEINIAS: Wie sollte er?

DER ATHENER: Müssen ich und ihr es also nicht im gegenwärtigen Augenblick ebenso machen?

KLEINIAS: Wie so?

DER ATHENER: Da wir jetzt im Begriffe stehen Gesetze zu geben, und Gesetzesverweser bereits von uns bestellt sind, die sich, da wir schon im Niedergange unseres Lebens stehen, zu uns wie Jünglinge verhalten, müssen wir da nicht bloß selber Gesetze geben, sondern zugleich uns bemühen auch diese Leute so gut als möglich zu Gesetzgebern und Gesetzesbewahrern zu machen?

KLEINIAS: Gewiß, wenn anders dazu unsere Kräfte ausreichen.

DER ATHENER: Nun, wir müssen es wenigstens versuchen und den Mut nicht verlieren.

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Wir wollen also zu ihnen sagen: „Liebe Bewahrer der Gesetze, wir werden in Bezug auf ein Jedes von Dem worüber wir unsere Gesetze aufstellen gar Vieles übersehen, denn das ist nicht anders möglich, doch werden wir es nicht unterlassen von allem Wichtigeren und von dem Großen und Ganzen mindestens nach besten Kräften einen Umriß zu geben. Diesen auszufüllen wird dann eure Sache sein, und was ihr dabei zu berücksichtigen habt das sollt ihr jetzt hören. Megillos, Kleinias und ich haben dies öfter mit einander besprochen und sind dabei zu der Überzeugung einstimmig gelangt daß wir das Rechte getroffen haben. Wir wünschen aber daß auch ihr zu derselben Überzeugung gelangen und unsere Schüler werden möget, um auf eben das euer Augenmerk zu richten was nach unserer übereinstimmenden Ansicht der Gesetzesbewahrer so gut wir der Gesetzgeber im Auge haben muß. Der Eine Hauptpunkt dieser unserer Ansicht aber war der daß darauf, wie man ein tüchtiger Mann werden und die Tugend der Seele die eines Menschen würdig ist erreichen möge, sei es nun durch irgend eine Beschäftigung oder Gewöhnung oder durch irgend welchen Besitz oder Trieb oder eine Vorstellung oder durch Kenntnisse irgend welcher Art, daß hierauf, sage ich, das ganze Streben eines jeden unter den Staatseinwohnern, mag er männlichen oder weiblichen Geschlechts, jung oder alt sein, sein ganzes Leben hindurch gerichtet sein müsse, und daß von allem Anderem was Dem im Wege steht Keiner, er sei wer er sei, irgend Etwas bevorzugen dürfe, ja daß schließlich selbst wenn der Untergang des Staates unvermeidlich wäre oder wenn man ihn in freiwillig gewählter Verbannung verlassen müßte, falls sich derselbe nicht unter das Sklavenjoch beugen will sich von Schlechten beherrschen zu lassen, man lieber alles Derartige leiden und tragen müsse als sich den Eintausch einer Staatsverfassung gefallen lassen welche ihrer Natur nach die Menschen entsittlichen muß. Dies ist es worüber wir zuvor übereingekommen sind, und hierauf richtet denn auch ihr jetzt nach beiden Seiten hin euer Augenmerk, um unsere Gesetze sei es zu loben oder aber [771 St.] diejenigen von ihnen zu tadeln welche dies zu bewirken nicht geeignet sind, alle aber die es sind mögt ihr willkommen heißen, freundlich aufnehmen und dann ihnen gemäß leben. Allen anderen Bestrebungen aber, und die auf andere von den genannten Gütern gerichtet sind, sagt Lebewohl."

Hiernächst beginnen wir denn unsere Gesetzgebung selbst und machen dabei mit folgenden Religionsgesetzen den Anfang. Zunächst müssen wir wiederholen, in wie viele geeignete Teile sich sowohl die ganze Zahl 5040 als auch die Zahl der Häuser innerhalb der einzelnen Phylen, welche wir als den zwölften Teil dieses Ganzen gesetzt haben, was denn gerade zwanzigmal einundzwanzig ist, zerfallen ließ und läßt. Wie jene ganze Zahl sich durch Zwölf teilen läßt, so auch wiederum diese innerhalb jeder Phyle. Jeden dieser Teile nun müssen wir als ein heiliges Geschenk Gottes betrachten, da ihre Zahl ja mit der der Monate und mit der übereinstimmt welche durch den Umlauf des Weltalls gebildet wird. Und so glauben wir denn daß zwar jeden Staat das ihm einwohnende Göttliche leitet und die in ihm vorgenommenen Teilungen heiligt, daß aber doch wohl die einen Gesetzgeber richtiger als andere diese Teilungen angestellt und sie glücklicher der Gottheit geweiht haben, und daß wir daher jetzt am Richtigsten getan die Zahl 5040 vorzuziehen, weil sie sich überdies durch alle Zahlen von Eins bis Zwölf mit Ausnahme der Elf dividieren läßt, ja auch für die Elf ist leicht Rat zu schaffen. Denn auch diese Teilung wird hergestellt, wenn man nach jeder Seite je eine Feuerstelle wegnimmt. Daß es sich wirklich so verhalte würde ich euch bei Muße in einer nicht allzu langen Auseinandersetzung darzutun vermögen. Glaubt es für jetzt auf mein Wort wie auf einen Orakelspruch hin, und laßt uns demgemäß unsern Staat einteilen und jeden Teil einem Gotte oder Göttersohne als Schutzherrn zusprechen und denselben Altäre und was sonst zu ihrem Dienste gehört weihen und zweimal des Monats Versammlungen zum Zwecke feierlicher Opfer bei diesen Altären veranstalten, dergestalt daß zwölf für die Teile jeder Phyle und zwölf für die Abteilungen des ganzen Staates jährlich gehalten werden, zunächst natürlich in der Absicht den Göttern zu danken und die Religion zu ehren, sodann aber auch, wie man wohl sagen darf, zur eigenen gegenseitigen näheren Bekanntschaft und Befreundung, ja überhaupt des gesamten Verkehrs willen. Namentlich zum Zwecke der Ehebündnisse aber muß notwendig dafür gesorgt werden daß man vorher wisse aus welcher Familie und wen man heiraten und an wen man sein Kind verheiraten soll, indem man ja eben dies für ganz überaus wichtig zu halten hat, in diesen Punkten, so weit es nur angeht, nicht getäuscht zu werden. Um dieser wichtigen Angelegenheit willen sollen daher auch öffentliche Spiele veranstaltet werden und [772 St.] Jünglinge und Mädchen in Reigentänzen auftreten, um so in angemessener Weise und bei einem so schicklichen Anlasse wie ihn eben nur ihr Alter darbietet einander zu sehen, und zwar beide Teile so weit entkleidet als es Zucht und Ehrbarkeit einem Jeden erlaubt. Aufseher und Ordner von diesem allem aber sollen die Vorsteher der Chöre sein und in Gemeinschaft mit den Gesetzesverwesern als Gesetzgeber feststellen was wir etwa übergehen sollten. Denn es ist, wie gesagt, unvermeidlich daß in allen solchen Dingen welche eine Menge einzelner Fälle umfassen der Gesetzgeber noch Manches übersieht, und eben deshalb notwendig daß Diejenigen welche dagegen alljährlich durch die Erfahrung in diesen Dingen belehrt werden Jahr für Jahr neue Verordnungen machen, ändern und nachbessern, bis sie endlich finden daß die hieher einschlagenden Gesetze und Einrichtungen wirklich zum Ziele gediehen sind. Als ein angemessener und ausreichender Zeitraum zur Sammlung solcher Erfahrungen über Alles was in Bezug auf Opfer und Reigentänze im Ganzen und Einzelnen zu verordnen ist dürften nun wohl zehn Jahre festgestellt werden. Und zwar sollen, so lange der Gesetzgeber lebt, die verschiedenen obrigkeitlichen Behörden in Gemeinschaft mit ihm an der Nachbesserung seiner Gesetze arbeiten, ist er aber schon gestorben, jede für sich allein das in ihrem Amtskreise noch Übersehene ergänzen, indem sie den Gesetzesverwesern hierüber ihre Vorschläge machen, bis ihnen endlich Alles wohl ausgearbeitet und zum Ziele hierin gediehen zu sein scheint. Alsdann aber soll man auch diese nachträglichen Gesetze als unumstößlich hinstellen und sie nicht minder in Anwendung bringen als jene früheren welche der erste Gesetzgeber selber vorschrieb und an welchen man willkürlich nie etwas ändern darf. Sollte aber je eine Notwendigkeit hiezu einzutreten scheinen, so müssen alle Behörden und sodann das gesamte Volk hierüber in Beratung treten und alle Orakel darüber befragt werden, und wenn dann Alles gemeinsam für die Veränderung sich ausspricht, soll man sie vornehmen, sonst aber nimmermehr, sondern jeder Widerspruch soll kraft des Gesetzes die Sache vereiteln.

Wenn nun so ein Jüngling nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre, unter Benutzung jener Anlässe zu schauen und von Anderen geschaut zu werden, ein Mädchen nach seinem Sinne gefunden zu haben glaubt, von welchem er sich für die Erzeugung und gemeinschaftliche Auferziehung von Kindern Gutes verspricht, so soll er mit ihr zur Ehe schreiten, und zwar soll ein Jeder bis zum fünfunddreißigsten Jahre zu heiraten verpflichtet sein. Wie er aber eine geeignete und passende Gefährtin zu suchen habe, darüber soll er vorher belehrt werden. Denn jedem Gesetz muß ja, wie Kleinias sagt, ein eigener Eingang vorausgeschickt werden.

KLEINIAS: Sehr gut, Freund, erinnerst du hieran und ergreifst die passende Gelegenheit, bei welcher auch nach meiner Ansicht ein solcher Eingang ganz besonders am Orte ist.

DER ATHENER: Du hast Recht. Mein Sohn, wollen wir also zu dem Sprößlinge braver Eltern sagen, [773 St.] du mußt eine Heirat schließen, die auf Beifall bei verständigen Leuten rechnen kann, und diese werden dir raten der Ehe mit einem armen Mädchen nicht aus dem Wege zu gehen und nicht der mit einem reichen ganz besonders nachzujagen, sondern unter übrigens gleichen Verhältnissen der Verbindung mit einer ärmeren Familie stets den Vorzug zu geben, denn das wird sowohl deinem Staate als auch den sich dergestalt verschwägernden Häusern zum Heile gereichen, so fern das Gleichartige und Ebenmäßige tausendmal besser für die Tugend als das Maßlose ist. Ferner wer sich dessen bewußt ist daß er in allem seinem Tun unüberlegter und hastiger als er sollte zu Werk geht muß dahin trachten gesetzter Eltern Schwiegersohn zu werden, wer dagegen von entgegengesetztem Temperament ist muß sich mit einer Familie von entgegengesetzter Art zu verschwägern suchen. Überhaupt aber ist dies als der eine leitende Grundsatz über das Heiraten aufzustellen: ein Jeder soll darauf sehen eine Ehe einzugehen wie sie für das Staatswohl förderlich und nicht wie sie ihm selbst am Angenehmsten ist. Jedermann fühlt sich freilich stets von Natur am meisten zu Seinesgleichen hingezogen, aber dadurch entsteht für den ganzen Staat eine unverhältnismäßige Ungleichheit der Besitzverhältnisse und Charaktere, und dies bringt gerade das Übel für die meisten Staaten mit sich von welchem wir eben wünschen daß es uns nicht begegnen möge. Dies nun aber ausdrücklich gesetzlich vorzuschreiben, daß ein Reicher nicht die Tochter eines Reichen noch ein Mächtiger die von Seinesgleichen heiraten solle, und Männer von ungestümerem Temperament zwingen zu wollen, für die eheliche Gemeinschaft sich nach Frauen von ruhigerer Gemütsart und ruhigere Männer sich nach lebhafteren Frauen umzusehen, würde nicht bloß lächerlich sein, sondern auch bei Vielen Unwillen erwecken.

Denn es ist nicht leicht zu begreifen, daß im Staate eine ähnliche Mischung vonnöten ist wie in einem Mischkruge, in welchem zuerst der feurige Wein den man in ihn eingeschenkt hat tost und schäumt, dann aber, von einem anderen, nüchternen Gotte gezügelt, eine schöne Verbindung mit demselben eingeht und ein gesundes und angemessenes Getränk liefert. Daß ein Gleiches auch bei der Vermischung entgegengesetzter Temperamente der Eltern in den Kindern stattfindet, das merkt beinahe Niemand. Deswegen sind wir nun freilich genötigt dergleichen Vorschriften im Gesetze selbst wegzulassen, wohl aber müssen wir unsere Bürger zu besprechen und zu überreden suchen daß ein Jeder mehr darauf Gewicht lege daß die Gemüter seiner Kinder mit sich selbst im Einklange stehen, als darauf daß eine Vermögensgleichheit bei der Ehe, die eben nur unersättlicher Geldgier dient, stattfinde, und durch Tadel und Verachtung muß man Den der bloß auf Geld bei seiner Ehe ausgeht von seinem Vorhaben abzubringen suchen. Der Zwang eines geschriebenen Gesetzes dagegen ist hier nicht am Orte.

Diese Ermahnungen mögen hinsichtlich des Heiratens gelten, und dazu das schon zuvor Bemerkte, daß man der Unsterblichkeit nachtrachten müsse, indem man Kinder und Kindeskinder und [774 St.] in ihnen der Gottheit immer neue Diener an unserer Statt hinterläßt, und mit allen diesen und noch vielen anderen Belehrungen darüber was man beim Eingehen einer Ehe zu berücksichtigen hat, dürfte man wohl einen schicklichen Eingang zu den Gesetzen dieser Art gemacht haben. Wenn aber Jemand dem Gesetz sich zu verheiraten nicht freiwillig gehorcht, sondern sich fremd und ohne eheliche Gemeinschaft unter seinen Mitbürgern hält und so sein fünfunddreißigstes Jahr unverheiratet erreicht, so soll er dafür eine jährliche Strafe zahlen, und zwar wer die höchste Schatzung hat hundert, wer in die zweite Schatzungsklasse gehört siebzig, wer in die dritte sechzig, wer in die vierte dreißig Drachmen, und diese Strafgelder sollen in den Tempelschatz der Hera fallen. Wer sie aber nicht alljährlich bezahlt soll die zehnfache Summe schuldig sein. Der Schatzmeister der Göttin aber soll diese Buße beitreiben, und unterläßt er es, so soll er sie selber zu zahlen verbunden sein, und bei der Rechenschaftsablegung soll ihn jeder beliebige Bürger hierauf verklagen dürfen. Dies soll also an Geld die Buße Dessen sein welcher sich der Ehe entzieht, aber auch aller Ehre, wie sie sonst den Älteren von Seiten der Jüngeren zu Teil wird, soll er verlustig gehen und keiner derselben soll ihm von freien Stücken in irgend Etwas gehorchen. Wollte er aber einen von ihnen züchtigen, so soll ein Jeder dem Angegriffenen zu Hilfe kommen und ihn in Schutz nehmen, und wer dies unterläßt, obwohl er darüber zukam, der soll gesetzlich für einen Feigling und schlechten Bürger erklärt werden. Über die Aussteuer ist zwar schon gesprochen worden, doch mag es noch einmal wiederholt werden daß Alles sich ausgleicht wenn man keine erhält, aber auch keine gibt, so daß die Armen aus Mangel an Vermögen nicht alt zu werden brauchen, ohne heiraten zu können. Denn des Nötigen entbehrt ja in diesem Staate Keiner, und es wird dann in geringerem Maße Übermut bei den Weibern und niedrige und sklavische Kriecherei um des Geldes willen bei den Männern entstehen. Und wer diesem Gesetze Folge leistet, der hat damit Eins von Dem was Lob verdient sich angeeignet, wer ihm aber ungehorsam ist und gibt oder nimmt was mehr als fünfzig Drachmen wert ist an Kleidern oder was mehr als eine oder anderthalb bis zwei Minen wert ist, der soll, wenn er der höchsten Schatzungsklasse angehört, eine gleiche Summe an die Staatskasse zu zahlen verpflichtet und die gegebene oder empfangene Mitgift den Tempelschätzen der Hera und des Zeus verfallen sein, und die Schatzmeister dieser Gottheiten sollen sie eintreiben oder aber diese Strafe aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen, gerade so wie wir ein Gleiches in Bezug auf die von den Hagestolzen einzutreibende Buße seitens der Schatzmeister der Hera verordnet haben. Das Recht der Verlobung einer Jungfrau soll in erster Stelle dem Vater, in zweiter dem Großvater, in dritter den Brüdern von gleichem Vater zustehen, wenn aber auch kein solcher vorhanden ist, so soll dies Recht auf die Mutter übergehen und in dem ungewöhnlichen Falle noch größerer Verwaisung auf die nächsten Verwandten in Gemeinschaft mit den Vormündern. Was aber die Einweihungsopfer bei den Hochzeiten oder [775 St.] irgend eine andere auf sie bezügliche heilige Handlung anlangt die vor, während oder nach ihnen sich vorzunehmen gebührt, so muß hierüber ein jeder die Ausleger der Religionssatzungen befragen und überzeugt sein daß er Alles wohl einrichten werde wenn er ihrem Ausspruche folgt.

Zu dem Hochzeitsmahle sollen fünf Freunde des Bräutigams und fünf Freundinnen der Braut und nicht mehr eingeladen werden und ferner beiderseits eben so viele Verwandten und Angehörige. Auch soll Niemand dabei größeren Aufwand machen als seinem Vermögen gemäß ist, und zwar Leute aus der ersten Schatzungsklasse von einer Mine, aus der folgenden von einer halben, und so immer fort nach absteigender Linie der Schatzungsklassen. Und Der welcher diesem Gesetze gehorcht soll allgemeines Lob dafür ernten, wer ihm aber ungehorsam ist, den sollen die Gesetzverweser als einen Mann der von dem Schicklichen nichts weiß und der Gesetze der hochzeitlichen Musen unkundig ist bestrafen. Ferner bis zur Berauschung zu trinken ziemt sich auch sonst schon nicht, ausgenommen an den Festen des Gottes welcher der Geber des Weines ist, und ist auch sonst schon gefährlich, am Allerwenigsten aber gehört es sich wenn man seine Hochzeit feiert, bei welcher es vielmehr dem Bräutigam wie der Braut zukommt möglichst gesammelten Geistes zu sein, da sie jetzt im Begriffe stehen einen der wichtigsten Schritte ihres Lebens zu tun. Überdies aber müssen die Eheleute auch beständig bedenken wie wichtig es ist daß sie stets mit möglichst wohlgeregeltem Geiste an das Geschäft der Kindererzeugung gehen, denn es ist ja so gut wie gänzlich ungewiß welcher Tag oder welche Nacht von Gott mit Fruchtbarkeit gesegnet wird, und eben deswegen darf die Kindererzeugung nicht vor sich gehen wenn die Leiber vom Rausche aufgelöst sind, sondern was erzeugt wird soll geziemendermaßen fest, sicher und ruhig ins Leben gerufen werden. Ein Weinbeschwerter aber taumelt vielmehr selbst nach allen Seiten hin und her und bringt auch alles Andere worauf er stößt ins Schwanken und ist an Leib und Seele verwirrt, und so ist der Trunkene denn auch zur Zeugung unbehilflich und schlecht befähigt, so daß er aller Wahrscheinlichkeit nach nur ungestalte und schwächliche Kinder und nichts Gerades an Leib und Seele erzeugen wird. Muß man daher überhaupt Tag für Tag sein ganzes Leben hindurch sich nach Kräften davor hüten irgend Etwas absichtlich zu begehen was der Gesundheit nachteilig ist und Frevel und Unrecht in sich schließt, so doch vor Allem so lange man Kinder zeugt, denn so Etwas wird notwendigerweise auch in den Seelen und Körpern der Erzeugten sich abdrücken und abprägen und somit bewirken daß dieselben in jedem Betracht schlechter zur Welt kommen. Ganz besonders aber muß man sich von allem Dergleichen am Tage und in der Nacht der Hochzeit fern halten. Denn der Anfang erhält und bewahrt im Menschenleben mit der Götter Hilfe alles Fernere, wenn er von Allen die in ihm handeln gebührenderweise in Ehren gehalten wird. Im Übrigen aber muß der welcher sich verheiratet von der Ansicht ausgehen daß  [776 St.]  das eine der beiden Häuser die zu jedem Ackerlose gehören dazu bestimmt sei daß die Kinder hier wie die Jungen in ihrem eigenen Nest geboren und auferzogen werden, und muß daher hier, von Vater und Mutter getrennt, Hochzeit halten und seinen Wohnsitz und Haushalt für sich und seine Kinder aufschlagen. Denn das Band welches die Gemüter befreundeter Menschen verbindet wird durch einen gewissen Grad von Sehnsucht erst recht gekräftigt und gefestigt, wogegen gerade ein ununterbrochenes Beisammensein, welches nicht durch zeitweilige Trennung die Sehnsucht nach erneuter Vereinigung hervorruft, eine allzu große Übersättigung an einander und somit eine gegenseitige Entfremdung zu Wege bringt. Deshalb muß man seinen Eltern und den Verwandten seiner Frau ihre eigenen Häuser überlassen und gleichsam eine neue Kolonie bilden und hier hausen, indem man seinen Angehörigen sowohl Besuche macht als von ihnen empfängt, und Kinder zeugen und auferziehen, und so gleich der brennenden Fackel das Leben von einem Geschlecht auf das andere übertragen und dabei stets den Göttern nach der Vorschrift des Gesetzes dienen.

Gehen wir nun zu den Besitztümern über, so fragt sich an welchen von ihnen man wohl das beste Vermögen besitze. Die Mehrzahl derselben ist nun weder schwierig zu erkennen noch sich zu verschaffen, und nur der Punkt der Dienstboten bietet nach allen Seiten Schwierigkeiten dar. Der Grund davon aber ist folgender. Wir drücken uns in gewissem Sinne richtig und in gewissem auch wieder nicht richtig über sie aus, denn wir sprechen ja auch bald so als ob die Sklaven ganz wider unsern Nutzen, und bald so als ob sie uns zum Nutzen seien.

MEGILLOS: Was willst du denn wieder damit sagen? Ich verstehe doch durchaus nicht wie du das meinst.

DER ATHENER: Das kann ich dir auch nicht verdenken, Megillos. Es ist nämlich wohl über Nichts unter allen Griechen so viel Zweifel und Streit wie über die Heloten der Lakedämonier, indem die Einen sie für das Gemeinwohl nützlich, die Andern für verderblich halten. Geringern Streit dürfte die Leibeigenschaft der Mariandyner bei den Herakleoten in Folge ihrer Unterjochung durch dieselben und die der Penesten bei den Thessalern erregen. Wenn wir nun alle diese und ähnliche Beispiele ins Auge fassen, welche Bestimmung müssen wir da über den Besitz von Sklaven treffen? Was ich nun schon im Vorbeigehen sagte und worüber du mich mit Recht fragtest was ich meine ist dies. Wir wissen daß Niemand in Abrede stellen wird, man müsse möglichst treue und gute Sklaven besitzen. Denn schon Mancher hat an vielen seiner Sklaven Leute von einer in allen Stücken bewährteren Tugend gefunden als Brüder und Söhne, und sie haben ihre Herren und deren Besitztümer und ganze Häuser gerettet. So etwa, wissen wir, pflegt man sich über die Sklaven zu äußern.

MEGILLOS: Gewiß.

DER ATHENER: Aber auch wiederum in ganz entgegengesetzter Weise, nämlich daß nichts Gesundes in einer Sklavenseele zu finden sei und daß kein Verständiger jemals dieser Art in irgend einem Stücke trauen werde. Und dies hat uns ja auch der weiseste der Dichter verkündet, indem er vom Zeus sagt: [777 St.]

„Halb schon nimmt den Verstand ja des Zeus allwaltende

Vorsicht Jeglichem Manne den immer der Tag der Knechtschaft ereilet.”

So sehr gehen die verschiedenen Leute in ihren Ansichten über die Sklaven auseinander, und so trauen denn die Einen Allem was Sklave heißt in Nichts, sondern behandeln ihre Diener wie das Vieh mit Stachel und Peitsche, und wie man dadurch jenes immer wilder macht, so machen sie auf diese Weise auch die Seelen ihres Gesindes nicht bloß dreifach, sondern zehnfach zu Sklavenseelen, die Andern aber handeln dem gerade entgegengesezt.

MEGILLOS: Freilich.

KLEINIAS: Gut denn, Freund, wenn denn die Leute in bezug hierauf so ungleich denken und handeln, was müssen da wir in unserem Staate über den Besitz und die Bestrafung der Sklaven feststellen?

DER ATHENER: Je nun, lieber Kleinias, es ist klar daß der Mensch, wie er überhaupt ein schwer zu behandelndes Geschöpf ist, sich am Wenigsten die tatsächliche Unterscheidung zwischen einem Sklaven und einem Freien und Herrn, so notwendig dieselbe auch ist, in irgend einer Weise gerne gefallen läßt und je gefallen lassen wird.

KLEINIAS: Ja wohl.

DER ATHENER: Er ist folglich ein sehr schwer zu handhabendes Besitztum, und es hat sich dies oft durch die Tat gezeigt in den häufigen Aufständen der Messenier und überhaupt in alle dem vielerlei Unheil welches in den Staaten die viele Sklaven von gleicher Sprache haben geschieht, desgleichen auch in den von den sogenannten Perideinen in Italien verübten mannigfachen Räubereien und den dadurch hervorgerufenen Leiden. Wenn Jemand dies Alles in Betracht zieht, so dürfte er wohl in Verlegenheit geraten was er denn bei einer solchen Sache überhaupt anfangen soll. Nur zwei Mittel bleiben übrig, einmal nicht Landsleute, sondern vielmehr Leute von möglichst verschiedener Sprache zu Sklaven zu nehmen, da diese sich diesem Lose williger fügen werden, sodann aber sie auf die rechte Weise zu behandeln, nicht bloß um ihrer sondern noch viel mehr um unser selbst willen. Diese richtige Behandlung aber wird darin bestehen daß wir nicht in irgend einer Weise Frevel und Übermut gegen unser Gesinde begehen, sondern im Gegenteil, wo möglich, ihnen noch weniger Unrecht als Unseresgleichen tun. Denn solchen Leuten gegenüber, bei denen es keine Gefahr hat ihnen Unrecht zu tun, zeigt es sich erst recht ob man in seinem Wesen das Recht lieb hat und das Unrecht und Wahrheit verabscheut, und wer dich daher durch die Sitten und Handlungen seiner Dienstboten nicht dazu verleiten läßt, sich mit Ruchlosigkeit und Ungerechtigkeit gegen sie zu beflecken, der wird am geeignetsten sein die Saat der Tugend auszustreuen, und das Gleiche läßt sich mit Grund auch von einem unumschränkten Monarchen oder Tyrannen und überhaupt von jedem der in irgend einer Weise über Schwächere Gewalt ausübt aussagen. Freilich muß man aber andererseits auch die Sklaven, sobald sie es verdienen, züchtigen und sie nicht etwa verwöhnen, indem man sie wie freie Leute bloß mit Worten zurechtweisen wollte. Die Anrede an einen Sklaven muß fast jederzeit ein Befehl sein und [778 St.] man muß auf keine Weise Scherz mit ihnen treiben, mit Mägden so wenig wie mit Knechten, wie es Viele zu tun pflegen, die dadurch in recht törichter Weise ihre Sklaven verwöhnen und so ihnen das Leben schwerer machen zum Gehorchen und sich selbst zum Befehlen.

KLEINIAS: Du hast Recht.

DER ATHENER: So möge sich denn Jeder möglichst mit Sklaven von hinlänglicher Zahl und Tauglichkeit zur Unterstützung in allen möglichen Arbeiten versehen. Wir aber haben hiernächst in unserer Darstellung zur Beschreibung der Wohnungen überzugehen.

KLEINIAS: Gut.

DER ATHENER: Überhaupt scheint auf das gesamte Bauwesen in einem neuen Staate und bisher unbewohnten Lande eine ganz besondere Sorgfalt verwandt werden zu müssen, wie die Stadt in allen ihren Teilen und zumal wie Tempel und Mauern anzulegen sind. Dies ist nun freilich ein Gegenstand, lieber Kleinias, der den Hochzeiten vorausgehen muß, indessen da wir jetzt Alles ja nur erst in Worten entwerfen, so geht es auch recht wohl an daß wir zur Zeit vielmehr so verfahren wie wir eben tun. So bald es jedoch tatsächlich in Ausführung gebracht werden soll, so müssen wir allerdings erst dies Alles, so Gott will, ins Werk gesetzt haben, bevor wir unsere Bürger zur Vermählung schreiten lassen. Und so wollen wir denn für jetzt lediglich mit raschen Zügen einen Umriß vom Bau unserer Stadt entwerfen.

KLEINIAS: Ich bin es zufrieden.

DER ATHENER: Die Heiligtümer zunächst muß man rings um den ganzen Markt und muß die ganze Stadt kreisförmig auf erhöhten Punkten anlegen sowohl der Sicherheit als auch der Reinlichkeit wegen, in der Nähe der Heiligtümer aber die Sitzungsgebäude der Behörden und der Gerichte, damit dergestalt hier an den heiligsten Orten der Stadt Recht erteilt und empfangen werde, teils weil sich die Rechtspflege auch über das Heilige erstreckt, teils weil sie von den heiligen Göttern eingesetzt ist. Namentlich soll hier auch der Gerichtshof tagen in welchem über Mord und andere todeswürdige Verbrechen die geziemenden Urteile gesprochen werden. Was aber die Ringmauern anlangt, so möchte ich für meinen Teil, lieber Megillos, mit Sparta darin übereinstimmen daß man sie in der Erde liegen und schlafen lasse und sie nicht aufrichte, und zwar aus folgenden Gründen. Mit Recht wird zunächst schon jenes Dichterwort über sie gefeiert, daß sie besser von Eisen und Erz als von Erde seien, wir aber dürften noch außerdem mit Fug und Recht höchlich verlacht werden, wenn wir jährlich unsere junge Mannschaft ins Land hinausschicken, um Wälle aufzuwerfen und Gräben zu ziehen und zum Teil auch feste Gebäude zu errichten, um dadurch die Feinde von den Grenzen abzuwehren, und uns nun trotzdem noch mit einer Ringmauer umgeben wollten, welche doch zunächst in Bezug auf die Gesundheit den Städten keineswegs zuträglich ist, sodann aber auch zur Verweichlichung der Gemüter ihrer Bewohner beizutragen pflegt, indem sie dieselben dazu auffordert innerhalb ihrer Zuflucht zu suchen, [779 St.] anstatt die Feinde abzuwehren, und nicht dadurch sich zu sichern daß beständig am Tage wie bei Nacht Wachen in der Stadt ausgestellt sind, sondern sich einzubilden, wenn sie sich hinter Mauern und Tore verschanzt hätten und dann selber schliefen, in Wirklichkeit genügende Anstalten für ihre Sicherheit getroffen zu haben, als wären sie nicht zur Arbeit geboren und wüßten nicht daß erst aus ihr die wahre Ruhe hervorgehen kann, während schimpfliche Ruhe und Gemächlichkeit, wie ich meine, im Gegenteil nur immer neue Mühe und Arbeit nach sich zieht. Wenn aber doch durchaus eine Mauer da sein soll, so gebe man von vorn herein den Privathäusern eine solche Anlage daß die ganze Stadt gleichsam Eine Mauer sei und alle Häuser durch ihre gleichartige Lage und Gestalt nach der Straße zu eine Schutzwehr bilden. Wird dies schon für den Anblick nicht unangenehm sein, wenn so die ganze Stadt das Aussehen eines einzigen Hauses trägt, so wird es namentlich die Bewachung derselben erleichtern und so in jedem Betracht für ihre Sicherheit vortrefflich sein. Für diese Einrichtung zu sorgen muß, so lange die ersten Gebäude stehen, den Einwohnern selbst am Meisten am Herzen liegen, überdies aber sollen die Stadtaufseher sie in ihre Obhut nehmen und den Nachlässigen durch Strafe hiezu nötigen, und sie haben für die Reinlichkeit aller Teile der Stadt und dafür zu sorgen daß kein Privatmann mit Bauten oder Gräben irgend ein Staatseigentum einnehme. Ebenso müssen sie auch dafür sorgen daß das Regenwasser einen guten Ablauf habe, und die geeignetsten Bauplätze im Innern und außerhalb der Stadt beschaffen. In diesen wie in allen übrigen Stücken sollen nun aber überdies in bezug auf das was der Gesetzgeber etwa übersehen mag die Gesetzverweser, nachdem sie es durch Erfahrung kennen gelernt haben, das Nötige gesetzlich feststellen. Sobald nun aber die genannten Gebäude und die um den Markt herum und die welche für die Leibesübungen und alle welche für den Unterricht dienen sollen und so bald die Theater erbaut sind und jene ihre Besucher, diese die Zuschauer erwarten, führt uns der Verlauf der Gesetzgebung zu den Dingen welche nach den Hochzeiten folgen.

KLEINIAS: So ist es.

DER ATHENER: Wir nehmen also an, Kleinias, die Hochzeiten seien vollzogen, und so wird denn zunächst davon zu reden sein, welche Lebensweise die jungen Eheleute nicht weniger als ein Jahr lang, ehe ihnen Kinder geboren sind, in einem Staate zu führen haben der sich vor der Masse der andern Staaten auszeichnen soll. Dieser sich jetzt zunächst anschließende Punkt ist nun eben nicht am Allerleichtesten zu behandeln, sondern wenn wir schon im Bisherigen auf nicht Weniges stießen was schwer bei der Menge Aufnahme findet, so gilt dies doch bei ihm am Allermeisten. Jedoch wir wollen deshalb nicht verschweigen, Kleinias, was uns recht und wahr zu sein scheint.

KLEINIAS: Gewiß nicht.

[780 St.]  DER ATHENER: Wer nämlich die Ansicht hat, man müsse in den bürgerlichen Gesetzen nur Vorschriften für das Verhalten der Bürger im Staats- und öffentlichen Leben geben und daß es dagegen für das Privatleben auch nicht einmal der allernötigsten Gesetze bedürfe, sondern daß es hierin Jedermann frei gelassen werden müsse, Tag für Tag hinzubringen wie es ihm beliebt, und daß hier keineswegs Alles an eine bestimmte Ordnung gebunden zu sein brauche, und wer dann, nachdem er dasselbe durch kein Gesetz geregelt hat, glaubt, die Bürger würden trotzdem im Staats- und öffentlichen Leben den Gesetzen gehorchen, der ist sehr im Irrtum. Weshalb nun ich dies bemerke? Weil ich zu verordnen gedenke daß die Neuvermählten nicht anders und nicht minder als vor ihrer Hochzeit ihre tägliche Nahrung in den gemeinsamen öffentlichen Mahlzeiten einnehmen sollen. Man wird dies Verlangen seltsam finden, aber auch die Einrichtung dieser letzteren selbst erschien ja seltsam als sie zuerst in euren Heimatländern eingeführt ward, indem, was das Wahrscheinlichste ist, ein Krieg oder ein anderes eben so mächtiges Ereignis unter einer geringen Anzahl von Menschen die sich in harter Bedrängnis befanden sie gesetzlich anzuordnen nötigte, und doch fandet ihr, nachdem ihr einmal mit den gemeinschaftlichen Mahlzeiten den Versuch gemacht hattet und sie in Anwendung zu bringen gezwungen worden waret, daß sie in hohem Grade das Staatswohl beförderten, und es wurde in Folge dessen ihre Einrichtung stehend.

KLEINIAS: So scheint es wenigstens.

DER ATHENER: Ehedem erschien dieselbe wunderlich und schien es bedenklich für den Gesetzgeber sie anzubefehlen, heutzutage aber findet er nicht mehr in gleichem Maße Schwierigkeiten bei ihrer gesetzlichen Anordnung. Was aber aufs Engste damit zusammenhängt und, wenn einmal eingeführt, gewiß als mit Recht eingeführt erscheinen würde, dadurch würde, bloß weil es bis jetzt nirgends besteht, nahezu bewirkt werden daß der Gesetzgeber, wie man wohl im Scherze sagt, ins Wasser sät, oder was man sonst für andere tausenderlei unnütze Dinge treiben kann, und so wird es nicht leicht zu gebieten und, wenn einmal geboten, in Vollziehung zu bringen sein.

KLEINIAS: Was ist denn das, Freund, was du da zu sagen im Begriffe stehst und womit du doch so lange hinter dem Berge hältst?

DER ATHENER: Höret denn, damit wir uns nicht unnötiger Weise lange hierbei aufhalten. Alles was im Staate nach Gesetz und Ordnung geschieht bringt allen möglichen Segen, aber das gar nicht oder schlecht Geordnete bringt meistens einen Teil dieses Wohlgeordneten wieder in Verwirrung. Dies kommt auch bei Dem wovon jetzt die Rede ist in Betracht. Bei euch nämlich, Kleinias und Megillos, sind die gemeinschaftlichen Mahlzeiten der Männer mit Recht eingeführt, indem, wie gesagt, eine gottgesandte Notwendigkeit sie, die so seltsam erschienen, ins Leben rief, [781 St.] aber über die Weiber ist ganz mit Unrecht in dieser Beziehung keine gesetzliche Verfügung getroffen und die Einrichtung nicht ans Licht gefördert worden daß auch sie an den gemeinschaftlichen Mahlzeiten Teil haben sollten, sondern gerade dasjenige der Geschlechter von uns Menschen welches auch sonst in Folge seiner natürlichen Schwäche viel versteckter und schlauer ist, das weibliche, hat der Gesetzgeber, weil es schwer zu behandeln ist, aus falscher Nachgiebigkeit ganz ohne gesetzliche Regelung gelassen. Weil dies aber außer Acht gelassen worden, so ließ man vieles bei euch vorübergehen, worin es, wenn es Gesetze darüber gäbe, viel besser stehen würde als es jetzt steht. Denn indem das Leben der Weiber ungeordnet bleibt, so ist dabei nicht etwa, wie es scheinen könnte, nur die Hälfte übergangen, sondern mehr als das Doppelte, und zwar in dem Verhältnis als das weibliche Geschlecht hinter dem männlichen an Anlage zur Tugend zurücksteht. Diesen Punkt also nochmals vorzunehmen und dahin zu ergänzen daß alle Einrichtungen für Frauen und Männer gemeinsam angeordnet werden, würde für die Glückseligkeit des Staates besser sein. Gegenwärtig aber ist das Menschengeschlecht keineswegs so glücklich zu diesem Ziele geführt worden, so daß Jeder der bei Sinnen ist vielmehr besser daran tun wird in anderen Orten und Staaten, in denen die gemeinsamen Mahlzeiten überhaupt nicht in die Verfassung aufgenommen sind, diese Sache auch überall nicht in Erwähnung zu bringen. Wie lächerlich würde er sich daher erst machen wenn er es in der Tat unternähme die Weiber dazu zu zwingen daß man sie öffentlich ihre Speisen und Getränke zu sich nehmen sehe. Denn es gibt Nichts was dies Geschlecht schwerer ertragen würde. Ist es doch daran gewöhnt vielmehr verborgen und im Dunkel zu leben, und es würde daher, wenn man es mit Gewalt ans Licht hervorziehen wollte, dem Gesetzgeber allen möglichen Widerstand entgegensetzen und gewiß in diesem Kampfe Sieger bleiben. Es würde daher nach dem bisher Bemerkten anderswo diesen so vernünftigen Vorschlag nicht einmal aussprechen lassen, ohne den größten Lärm dagegen zu erheben, dort aber wo bereits für die Männer gemeinsame Mahlzeiten bestehen würde es dies vielleicht tun. Wenn es euch also scheint, so als bloße Rede sei unsere Auseinandersetzung über die gesamte Staatsverfassung nicht unglücklich ausgefallen, so will ich euch zeigen daß auch diese Einrichtung gut ist, falls ihr anders es hören wollt, wo nicht, so unterlasse ich es.

KLEINIAS: Nein, Freund, wir sind ganz erstaunlich begierig darauf es zu hören.

DER ATHENER: So höret denn. Wundert euch aber ja nicht, wenn ich dabei etwas weit auszuholen scheine, indem ich diese Sache in Angriff nehme. Wir erfreuen uns ja hinlänglicher Muße, und es ist Nichts vorhanden was uns drängte, so daß wir nicht jeden Punkt der Gesetzgebung auf jegliche Art und Weise ins Auge fassen könnten.

KLEINIAS: Du hast Recht.

DER ATHENER: Wir wollen also noch einmal auf das schon früher Bemerkte zurückgehen. So viel wird doch wohl Jedermann einsehen daß [782 St.] das Menschengeschlecht entweder überhaupt niemals einen Anfang genommen hat und nie ein Ende nehmen wird, sondern immer gewesen ist und immer sein wird, oder aber daß doch seit seiner Entstehung schon eine unermeßliche Zeit verstrichen ist.

KLEINIAS: Allerdings.

DER ATHENER: Wie also? Sind wir nicht der Ansicht daß Staaten gegründet wurden und wieder zerfielen, und daß sich verschiedenartige Einrichtungen des Lebens, geregelte sowie ungeregelte, und verschiedenartige Neigungen in Bezug auf Trank und Speise in jedem Betracht auf der ganzen Erde gebildet haben, und eben so vielfache Witterungsveränderungen entstanden, in Folge deren natürlich auch die lebendigen Wesen zahlreiche Umwandlungen erlitten?

KLEINIAS: Wie sollten wir nicht?

DER ATHENER: Und weiter, glauben wir nicht daß einst Weinstöcke zum Vorschein gekommen seien die es zuvor nicht gab, und ebenso Ölbäume und die Gaben der Demeter und Kora, und daß ein gewisser Triptolemos der Verteiler der letzteren unter die Menschen gewesen sei? Und müssen wir da nicht annehmen daß zu der Zeit als es dies Alles noch nicht gab die lebenden Wesen einander gegenseitig verzehrten, da dies ja selbst jetzt noch der Fall ist?

KLEINIAS: Gewiß.

DER ATHENER: Wir sehen ja auch daß noch jetzt unter vielen Menschen die Sitte besteht einander zu opfern, und wiederum hört man daß dagegen bei anderen eine Zeit bestanden habe in welcher man auch nicht einmal einen Ochsen zu kosten wagte und den Göttern keine Tiere zum Opfer darbrachte, sondern nur Kuchen und Früchte mit Honig benetzt und andere solche unblutige Opfer, wo man sich alles Fleisches enthielt, weil es für eine Sünde galt solches zu essen und die Altäre der Götter mit Blut zu beflecken, sondern vielmehr die damaligen Menschen die bei uns so genannte orphische Lebensweise führten und sich zu ihrer Nahrung nur an leblose Dinge hielten und sich dagegen alles dessen was Leben hatte enthielten.

KLEINIAS: Was du da sagst wird vielfach erzählt und verdient Glauben.

DER ATHENER: Zu welchem Zwecke nun aber, werdet ihr fragen, sagst du das Alles?

KLEINIAS: Ja mit Recht, Freund, legst du dir selber diese Frage vor.

DER ATHENER: Nun, lieber Kleinias, so will ich denn auch, soweit ich vermag, was weiter hieran sich anschließt zu entwickeln versuchen.

KLEINIAS: So sprich.

DER ATHENER: Ich sehe daß bei den Menschen Alles von dreierlei Bedürfnissen und Trieben abhängt, aus welchen bei richtiger Leitung Tugend und bei verkehrter Laster entspringt. Zwei dieser Bedürfnisse, das nach Speise und das nach Trank, regen sich gleich nach unserer Geburt, und es ist jedem lebendigen Wesen von Natur der Trieb zur Befriedigung derselben in ihrem ganzen Umfange eingepflanzt, so daß es denselben aufs Ungestümste empfindet und daher taub gegen die Vorstellung Dessen sein würde welcher ihm sagen wollte, man müsse etwas Anderes tun als durch Befriedigung seiner hierauf gerichteten Lüste und Begierden sich stets aller schmerzlichen Entbehrung entledigen. [783 St.] Das dritte und stärkste Bedürfnis und der heftigste aller Triebe aber regt sich zwar erst zuletzt in uns, aber es erhitzt die Menschen bei Weitem am Ungestümsten und bis zur Raserei und entbrennt bis zum äußersten Frevel, und es ist dies der Trieb nach der Fortpflanzung des Geschlechtes. Diese drei Regungen nun muß man dem was angeblich das Angenehmste ist zuwider auf das Beste zu lenken und durch die drei mächtigsten Zügel, Furcht, Gesetz und gesunde Vernunft, im Zaume zu halten suchen und muß überdies noch die Musen und die Schutzgötter der Leibesübungen zu Hilfe rufen, um Wachstum und Zufluß derselben zu hemmen.

Laßt uns denn also annehmen daß nach Abschließung der Ehen Kinder geboren werden, die dann aufzunähren und zu erziehen sind. Wenn unsere Darstellung in dieser Ordnung vorschreitet, so wird jedes Gesetz das wir zu Stande bringen uns allmählich bis zu den gemeinschaftlichen Mahlzeiten fortführen, wo wir denn, bei diesen Verbänden angelangt, vielleicht deutlicher erkennen mögen, indem wir sie dann ganz in der Nähe haben, ob sie bloß aus Männern oder auch aus Frauen zusammenzusetzen sind, und wir dergestalt Das was ihnen voraufgehen muß und noch durch kein Gesetz geregelt ist regeln und ihnen als Grundlage voraufgehen lassen und sodann, wie schon gesagt, ihre erforderliche Beschaffenheit viel genauer erkennen und demgemäß unsere Gesetze über sie angemessen und zweckmäßig einrichten werden.

KLEINIAS: Du hast ganz Recht.

DER ATHENER: So laß uns denn das eben zuvor Gesagte im Gedächtnis behalten, denn wir werden vielleicht nachher von dem Allem Gebrauch zu machen haben.

KLEINIAS: Was sollen wir den behalten?

DER ATHENER: Was wir mit den drei Worten bezeichneten: Speise, Trank und die heftige Begierde nach Liebesgenuß.

KLEINIAS: Gut, Freund, wir werden das über sie Bemerkte wohl im Gedächtnis behalten.

DER ATHENER: Gut denn, wir wollen also jetzt zu dem Leben der jungen Eheleute übergehen und sie belehren wie sie Kinder zu zeugen haben, und für den Fall daß unsere Vorstellungen bei Einigen kein Gehör finden, Gesetze geben die ihnen mit Strafe drohen.

KLEINIAS: Nun, und wie?

DER ATHENER: Mann und Frau müssen darauf denken dem Staate möglichst die schönsten und besten Kinder zu zeugen. Alle Menschen nun bringen eine gemeinsame Unternehmung allemal nur dann wenn sie ihren Sinn auf dieselbe und auf sich selber richten schön und gut zu Stande, während ihnen, wenn sie dies unterlassen oder überhaupt nicht bei Sinnen sind, das Gegenteil zu begegnen pflegt. Der Mann lasse sich daher seine Frau am Herzen liegen und richte seinen Sinn auf die Kinderzeugung, und die Frau handle entsprechend, und zumal so lange ihnen noch keine Kinder geboren sind. [784 St.] Die Aufsicht darüber sollen dazu erwählte Frauen von größerer oder geringerer Anzahl führen, sofern nämlich die Leiter des Staates die letztere genauer bestimmen sollen, so wie auch das Alter in welchem es ihnen erforderlich scheint sie hiemit zu beauftragen. Und zwar sollen sie täglich beim Tempel der Eileithyia zusammenkommen und bis nach Ablauf des dritten Teils vom Tage versammelt bleiben, um während dieser Frist einander Mitteilung davon zu machen, wenn eine von ihnen einen Ehemann oder auch eine Ehefrau in den zur Zeugung bestimmten Jahren entdeckt hat, die ihr Augenmerk auf alles Andere richten als auf das was ihnen unter den hochzeitlichen Opfern und heiligen Handlungen geboten wurde. Die Kindererzeugung aber und die Überwachung der Kindererzeugenden währe zehn Jahre und nicht länger, wenn anders die erstere gut von Statten gegangen ist. Sollte aber ein Ehepaar bis zu dieser Frist ohne Nachkommenschaft bleiben, so soll es mittelst einer gemeinsamen Beratung mit den Verwandten und den Aufseherinnen unter für beide Teile gleich vorteilhaften Bedingungen geschieden werden. Wenn aber dabei ein Streit entstehen sollte welche Bedingungen für den einen oder den anderen Teil angemessen und vorteilhaft seien, so sollen sie zehn von den Gesetzesverwesern wählen und dann bei dem stehen bleiben was diese bestimmen. Es sollen aber die Aufseherinnen die jungen Eheleute in ihren Häusern besuchen und den Irrtümern oder Fehltritten welche dieselben sich etwa zu Schulden kommen lassen teils durch Zureden, teils durch Drohungen abzuhelfen suchen, und gelingt ihnen dies nicht, so sollen sie sich dieserhalb an die Gesetzesverweser wenden und ihnen Anzeige hievon machen, und diese sollen dann hiegegen einschreiten. Hilft aber auch dies nicht, so sollen die Gesetzverweser es bei den Volksgerichten durch Einreichung einer Klageschrift und unter eidlicher Bekräftigung ihrer Aussage zur Anzeige bringen daß sie Diesen oder Jenen durchaus nicht auf einen besseren Weg zu leiten vermöchten, und der so Angeklagte soll dann, wenn er nicht vor den Richtern seine Ankläger siegreich zu bekämpfen vermag, folgendes Ehrenrechts verlustig gehen. Er soll fortan weder Hochzeiten noch die Opfer welche man nach der Geburt von Kindern feiert besuchen dürfen, und falls er dies dennoch tut, so soll einem Jeden erlaubt sein ihn körperlich zu züchtigen. Und eben dasselbe Gesetz gelte auch für die Frauen. Wenn nämlich eine solche um ihrer Fehltritte willen in gleicher Weise öffentlich angeklagt worden ist und sich gegen diese Anklage nicht zu rechtfertigen vermocht hat, so soll sie an den Festaufzügen der Weiber und an allen sonstigen Auszeichnungen dieses Geschlechts und an dem Besuche der Hochzeiten und Geburtsfeste von Kindern keinen Teil nehmen dürfen. Hat nun aber ein Ehepaar während der gesetzlichen Frist Kinder gezeugt und es läßt sich dann trotzdem noch der Mann mit einer andern Frau und die Frau mit einem andern Manne ein, so sollen sie, wenn die letzteren noch in zeugungsfähigem Alter sind, ganz von denselben Strafen betroffen werden wie sie so eben gegen die Fehltritte der Eheleute die sich noch in der zur Zeugung festgestellten Frist befinden bestimmt worden. Diejenigen Eheleute dagegen die nach Ablauf dieser Frist enthaltsam in diesen Dingen sind sollen alles mögliche Lob und alle mögliche Ehre dafür ernten, wer aber anders handelt soll im Gegenteil in Unehre verfallen. [785 St.] Und so lange der größere Teil des Volkes in diesen Stücken wohlgesittet lebt, lasse man die ganze Sache stillschweigend auf sich beruhen und gebe keine Gesetze darüber; ist aber das Gegenteil der Fall, dann gebe man die obigen Gesetze und verfahre nach ihnen.

Da das erste Jahr für einen Jeden der Anfang seiner Lebenszeit ist, so soll das Geburtsjahr eines jeden Knaben und Mädchens in den Heiligtümern ihres Geschlechts aufgezeichnet werden. In jeder Phratrie soll nämlich auf einer weiß angestrichenen Wand bei jedem Jahre der Name derjenigen obrigkeitlichen Person bemerkt werden nach welcher man dies Jahr rechnet, und daneben sollen dann immer die Geborenen in jeder Phratrie aufgezeichnet, die Abgeschiedenen dagegen wieder ausgelöscht werden. Die Zeit zur Ehe soll für ein Mädchen auf das sechzehnte bis spätestens zwanzigste Jahr, für den Mann aber auf das dreißigste bis fünfunddreißigste Jahr bestimmt sein, die zur Fähigkeit ein Amt zu bekleiden für das Weib auf das vierzigste, für den Mann auf das dreißigste, das kriegsfähige Alter des Mannes auf das zwanzigste bis sechzigste Jahr. Die Frauen aber sollen, so weit ihre Dienste im Kriege für notwendig erachtet werden, allerdings mit für denselben verwandt werden, aber erst nach Ablauf der für die Zeugung festgestellten Frist bis zum fünfzigsten Jahre, und es soll dabei Keiner Etwas aufgetragen werden was über ihre Kräfte reicht oder unschicklich für sie wäre.