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Gesetze
ACHTES BUCH
[828 St.] DER ATHENER: Hieran schließt es sich nun zunächst an daß wir mit Hilfe des delphischen Orakels die Feste ordnen und gesetzlich bestimmen welchen Göttern und was für Opfer ihnen darzubringen für unsern Staat heilsam und ersprießlich ist, und so dürfte es uns denn geziemen über ihre Zeit und Zahl wenigstens Einiges festzusetzen.
KLEINIAS: Mindestens über ihre Zahl gewiß.
DER ATHENER: Gut, so wollen wir denn zunächst ihre Zahl bestimmen. Es sollen ihrer nicht weniger als dreihundert und fünfundsechzig sein, damit tagtäglich wenigstens Eine Behörde irgend einem von den Göttern oder Dämonen für den Staat sowie für seine Bürger und ihre Habe opfere. Das aber was dabei der Gesetzgeber zu übergehen nicht umhin konnte sollen die Ausleger, Priester, Priesterinnen und Wahrsager mit den Gesetzverwesern in gemeinsamer Sitzung feststellen, und gerade das eben zu erkennen worin dies Übergangene besteht soll die Aufgabe dieser nämlichen Behörden sein. Das Gesetz wird nämlich befehlen daß den zwölf Göttern, nach denen die zwölf Phylen benannt sind, zwölf Feste gefeiert werden, dergestalt daß jeden Monat einem jeden derselben Opfer mit Chören und Wettkämpfen, teils musischen und teils gymnastischen, dargebracht werden, und zwar sind diese Wettkämpfe so zu verteilen wie sie für jede Gottheit und für jede Jahreszeit am angemessensten sind, und auch Weiberfeste anzuordnen, teils solche welche mit Ausschluß der Männer und teils solche welche in Gemeinschaft mit ihnen zu begehen sind. Auch ist dabei das Geschlecht der unterirdischen Götter mit denjenigen welche man die himmlischen zu nennen hat und allen die ihnen verwandt sind nicht zu vermischen, sondern beide auseinander zu halten, indem man den ersteren in dem Monat des Pluton, dem zwölften des Jahres, laut dem Gesetze besonders die ihnen zukommenden Feste feiert, und kriegerische Männer müssen gegen einen Gott dieser Art keine Abneigung hegen, sondern ihn vielmehr als einen steten Wohltäter des Menschengeschlechtes verehren. Denn die Vereinigung von Seele und Körper ist in keiner Weise besser als ihre Trennung; das ist mein aufrichtiger Ernst.
Sodann müssen Die welche eine vollkommene Anordnung dieser Verhältnisse machen wollen auch noch dies im Auge behalten daß unser Staat hinsichtlich der Muße an Zeit und des Besitzes von allem Notwendigen ein solcher ist wie jetzt wohl kaum ein zweiter gefunden werden dürfte, daß er aber auch um so mehr, gerade so gut wie ein Einzelner, glücklich sein muß.
[829 St.] Die vornehmste Grundlage eines glückseligen Lebens aber ist dies daß man weder Unrecht tut noch von Anderen Unrecht erleidet. Hievon ist nun das Erstere nicht so gar schwer zu erreichen, wohl aber so viel Macht zu erwerben daß man sich gegen jedes Unrecht zu sichern vermag, und es ist unmöglich auf eine andere Weise vollkommen zu derselben zu gelangen als dadurch daß man selber vollkommen tüchtig dasteht. Und eben so ergeht es auch einem Staate: ist er tüchtig, so wird ihm ein friedliches Leben zu Teil, ist er es nicht, so bedrängt ihn Fehde von innen und außen. Steht es aber so damit, so muß sich Jeder nicht erst im Kriege, sondern schon in Friedenszeiten auf den Krieg einüben, und darum muß eine verständige Bürgerschaft in jedem Monat nicht weniger als einen Tag Kriegsdienste tun, wohl aber noch mehrere, wenn es den Behörden nötig erscheint, und dabei weder Frost noch Hitze scheuen. Und zwar muß sich dies nicht bloß auf die Männer erstrecken, sondern die ganze Bürgerschaft oder auch einzelne Abteilungen derselben, je nachdem es die Behörden für gut finden, muß mit Weibern und Kindern ausrücken. Und außerdem müssen alle Opfer mit schönen Kampfspielen verbunden sein, so daß festliche Kämpfe ausgeführt werden welche so treu als möglich die wirklichen Kämpfe im Kriege nachahmen. Und an die Sieger in diesen Kämpfen sollen Preise und Belohnungen der Tapferkeit verteilt werden, und alle Bürger sollen ihr Lob und ihren Tadel gegen einander bei diesen Gelegenheiten äußern, je nach dem Verhalten welches ein Jeder in diesen Kämpfen so wie in seinem ganzen übrigen Leben an den Tag gelegt hat, so daß also wer sich als trefflich bewährt hat Ehrenbezeugungen, und wer es nicht hat Tadel empfängt. Solche Lob- und Spottlieder soll aber nicht ein Jeder zu dichten befugt sein, sondern fürs Erste Keiner unter fünfzig Jahren und sodann Keiner der zwar poetische oder musische Gaben in sich trägt, aber noch nie selber eine rühmliche und hervorstechende Tat vollbracht hat. Vielmehr aller Derer welche selbst tüchtig und im Staate geschätzt sind, weil sie bereits rühmliche Werke vollführt haben, aller derer Dichtungen sollen gesungen werden, auch wenn es keine poetische und musikalische Meisterstücke sein sollten. Und zwar soll die Entscheidung darüber, wessen Werken dergestalt allein das Vorrecht zugestanden und wem dergestalt allein die Freiheit gewährt werden soll mit seinen musischen Schöpfungen bei solcher Gelegenheit aufzutreten, bei dem Vorsteher des Erziehungswesens und den übrigen Gesetzverwesern sein, und Niemand soll die Erlaubnis dazu haben oder sich dessen unterfangen ein Lied vorzutragen welches die Gesetzverweser nicht geprüft oder bei ihrer Prüfung mißbilligt haben, und wenn es anmutiger wäre als die Gesänge eines Thamyras und Orpheus. Vielmehr nur von den Dichtungen soll öffentlicher Gebrauch gemacht werden welche für heilig erklärt und den Göttern geweiht wurden oder welche von tugendhaften Männern zum Lobe oder Tadel von irgend Jemandem gedichtet und als passend hiezu befunden sind.
Alle diese Bestimmungen nun über den Kriegsdienst, so wie darüber wem die Freiheit zu dichten zustehe, sollen von Weibern und Männern in gleicher Weise gelten. Doch muß der Gesetzgeber dies Alles noch wiederholt in Erwägung ziehen und mit sich selbst besprechen: wohlan, was für Leute will ich durch meine ganze Staatseinrichtung erziehen? [830 St.] Nicht Leute die den größten aller Wettkämpfe, in denen es Tausende von Gegnern gibt, gewachsen sind? So ist es in der Tat, wird die richtige Antwort lauten. Wie nun, wenn wir Faustkämpfer oder Pankratiasten oder überhaupt Leute welche in Kämpfen dieser Art auftreten sollen zu bilden hätten, würden wir sie wohl im öffentlichen Wettkampfe auftreten lassen, wenn sie sich nicht zuvor täglich mit Jemandem im Kampfe geübt hätten? Oder wenn wir selbst Faustkämpfer wären, würden wir nicht viele Tage lang vor dem öffentlichen Kampfe Unterricht nehmen und uns die größte Mühe geben alles das nachzuahmen und uns einzulernen wovon wir hernach beim Kampfe um den Preis Gebrauch machen müßten? Ja, würden wir nicht, um der Wirklichkeit so nahe als möglich zu kommen, statt der Boxriemen uns Bälle um die Hände binden, um so in dem Führen wie im Parieren von Schlägen möglichst eingeübt zu werden? Und wenn wir etwa allzu großen Mangel an Leuten hätten die sich mit uns übten, würden wir da nicht dreist und um das Gelächter Unverständiger unbekümmert uns eine leblose Puppe hinhängen, um an ihr uns zu üben, ja in gänzlicher Ermangelung von lebendigen wie von leblosen Gegnern mit uns selbst und unserm eigenen Schatten fechten? Oder sind etwa die Übungen in Hand- und Armbewegungen und Körperstellungen nicht so Etwas?
KLEINIAS: Gewiß sind sie es.
DER ATHENER: Wie also? Soll denn das Kriegsvolk unseres Staates schlechter vorbereitet als solche Wettkämpfer zu jeder Zeit sich in den wichtigsten aller Kämpfe wagen, in welchem für das Leben und die Kinder, für Hab und Gut und für das Vaterland gestritten wird? Und soll also der Gesetzgeber aus Furcht davor, es könnten die Übungen unserer Bürger unter einander einigen Leuten lächerlich vorkommen, solche Übungen nicht gesetzlich anordnen und nicht gebieten daß die Bürger auch im Frieden Kriegsdienste tun und namentlich kleinere Übungen ohne Waffen Tag für Tag anstellen, und soll er nicht gleichzeitig die Chöre und die ganze Gymnastik auf den gleichen Zweck einrichten? Soll er nicht ferner verordnen, auch bewaffnete größere und kleinere Übungen mindestens einmal in jedem Monat vorzunehmen, bei welchen das Volk im ganzen Land Scheinkämpfe mit einander ausführt, Plätze angreift und verteidigt, sich in Hinterhalte legt, kurz geradezu die ganze wirkliche Kriegführung nachahmt und demgemäß sich auch mit Kugeln und Wurfgeschossen bewirft welche den wirklich im Kriege gebrauchten und gefährlichen möglichst gleichkommen müssen, damit dieses gemeinsame Spiel nicht so ganz ohne Gefahr sei, sondern wirklich Furcht einflößen könne und so bis zu einem gewissen Grade den Beherzten und den Zaghaften erkennen lasse und der Gesetzgeber so, indem er Jenem Auszeichnungen, Diesem aber Beschimpfungen zuerkennt, [831 St.] den ganzen Staat für den wirklichen Kampf fortwährend richtig und erfolgreich vorbereitet habe? Und sollte Jemand bei dieser Gelegenheit sein Leben verlieren, muß da nicht, da dieser Totschlag ein unvorsätzlicher ist, festgesetzt werden daß die Hände des Totschlägers, nachdem er die vom Gesetze vorgeschriebenen Reinigungen an sich vollzogen hat, für unbefleckt gelten sollen, in Erwägung dessen daß, wenn nur nicht allzu viele Menschen sterben, ja immer neue wieder geboren werden die nicht schlechter als jene Gestorbenen sind, wogegen, wenn bei dergleichen Übungen alle Furcht gleichsam tot wäre, eben damit auch jeder Prüfstein wegfiele die Herzhaften und die Zaghaften zu unterscheiden, was doch für den Staat ein weit größeres Übel wäre?
KLEINIAS: Wir sind ganz deiner Meinung, Freund, daß der Staat gesetzliche Bestimmungen dieser Art treffen und mit Sorgfalt aufrecht erhalten müsse.
DER ATHENER: Kennen wir nun auch wohl Alle die Ursache weshalb doch gegenwärtig in den Staaten solche Reigentänze und Kampfspiele entweder gar nicht oder doch nur sehr unbedeutende angestellt werden? Sollen wir etwa sagen es sei die Unwissenheit des Volkes und seiner Gesetzgeber hieran Schuld?
KLEINIAS: Vielleicht.
DER ATHENER: Nicht doch, mein trefflicher Kleinias! Es sind vielmehr zwei andere und zwar gar triftige Ursachen hiervon anzunehmen.
KLEINIAS: Und die wären?
DER ATHENER: Die erste ist die Sucht nach Reichtum, denn sie raubt dem Menschen jederzeit alle Muße sich um etwas Anderes als um die eigene Habe zu bekümmern, und wenn an diese ein jeder Bürger sein ganzes Herz hängt, so kann er für nichts Anderes Sinn haben, als Tag für Tag Gewinn zu machen, und alle Kenntnisse und Fertigkeiten welche hiezu förderlich sind wird ein jeder auf eigene Hand zu erlernen und einzuüben höchst bereitwillig sein, alle andern aber verlachen. Dies also wäre Eins und die eine Ursache, und so kommt es daß der Staat weder die eben besprochene noch irgend eine andere löbliche und gute Beschäftigung anzuordnen sich ernsthaft angelegen sein läßt, sondern daß vielmehr Jedermann aus unersättlicher Gier nach Geld und Gut kein Gewerbe und keine Handgriffe verschmäht, gleichviel ob sie mehr ehrenhafter oder mehr schimpflicher Art, wenn sie nur eben dazu geeignet sind ihn reich zu machen, und zu jeder Handlungsweise, gleichviel ob sie erlaubt ist oder unerlaubt, ja noch so schändlich, bereit ist und sich vor Nichts scheut, wofern er nur im Stande ist seiner tierischen Lust alles Mögliche zu essen und zu trinken und seinen tierischen Liebesgelüsten in jeder Weise Genüge zu tun.
KLEINIAS: Du hast Recht.
DER ATHENER: Dies also, wie gesagt, ist als die eine Ursache anzusehen welche daran hindert daß die Staaten den Betrieb wie irgend welcher anderen ehrenvollen Übungen so auch der kriegerischen anordnen, und vielmehr aus denjenigen Bürgern welche von zahmerer Natur sind Kaufleute, Schiffsreeder und überhaupt Leute von niedrigem und dienstbarem Lebensberuf macht, aus den tapferen Naturen aber Räuber und Diebe, die selbst Heiligtümer ausplündern, [832 St.] Feinde der Gesellschaft oder Tyrannen, welche oft Männer von hohen Gaben, aber dabei doch unglückselige Menschen sind.
KLEINIAS: In wie fern meinst du das?
DER ATHENER: Wie sollte ich sie denn nicht in jedem Betracht für unglückselig erklären welche gezwungen sind ihr ganzes Leben in immerwährendem geistigen Hunger zuzubringen!
KLEINIAS: Das ist nun also die eine Ursache. Worin findest du denn aber die andere?
DER ATHENER: Gut daß du mich daran erinnerst.
MEGILLOS: Dies also, sagst du, ist die eine Ursache, nämlich diese unersättliche, durch das ganze Leben fortdauernde Begierde, indem sie den Bürgern alle Zeit wegnimmt hindert sie sie daran daß sie die erforderlichen Kriegsübungen in der richtigen Weise vornehmen. Sei es denn so. Welches ist denn die andere?
DER ATHENER: Meint ihr etwa ich sei in Verlegenheit dieselbe anzugeben und zaudere deshalb?
MEGILLOS: Das nicht, sondern es will uns bedünken als ob du in deinem Hasse gegen eine derartige Sinnesweise deine doch beiläufige Tadelrede derselben etwas über die Gebühr ausgedehnt hättest.
DER ATHENER: Mit vollem Recht, meine Freunde, tadelt ihr mich. Und so sollt ihr denn gleich das Weitere hören.
KLEINIAS: So sprich denn.
DER ATHENER: Nun, ich meinerseits behaupte daß diese zweite Ursache in jenen Unverfassungen liege deren ich in unserer bisherigen Unterredung schon mehrmals gedacht habe, der Demokratie, der Oligarchie und der Tyrannenherrschaft. Keine von diesen nämlich verdient wirklich den Namen einer Verfassung, sondern alle würden am Richtigsten bloße Parteiherrschaft heißen. Denn in keiner von ihnen findet freie Übereinstimmung zwischen Herrschenden und Gehorchenden statt, sondern die ersteren allein üben frei und unbeschränkt ihren Willen über die letztern ohne deren freie Zustimmung und daher stets mit Anwendung von mehr oder weniger Gewalt aus. Wenn aber der Herrschende den Beherrschten fürchten muß, so wird er freiwillig ihn niemals schön, reich, stark, tapfer und überhaupt kriegstüchtig werden lassen. Dies sind nun so ziemlich von allen politischen Übelständen die beiden Hauptursachen, ganz vorwiegend aber doch von den eben genannten. Der Staat aber dessen Gesetzgebung wir jetzt entwerfen hat sie beide vermieden. Denn einerseits gewährt er seinen Bürgern ja die vollkommenste Muße, und andererseits stehen sie in ihm frei einander gegenüber, der Geldsucht aber ist durch Gesetze wie die unsrigen auf das Nachdrücklichste gewehrt. Und darüber wird denn von einem so angeordneten Staate allen jetzt bestehenden gegenüber allein die Aufnahme der eben dargestellten Erziehung und der so eben von uns in unserer Unterredung vollständig abgehandelten kriegerischen Spiele vernunft- und naturgemäß zu erwarten sein.
KLEINIAS: Du hast Recht.
DER ATHENER: Nicht wahr, nun muß es doch wohl das Nächste sein daß wir überhaupt alle gymnastischen Kampfübungen von dem Gesichtspunkte aus in Betracht ziehen ob sie wirklich zur Kriegstüchtigkeit beitragen oder nicht, um die ersteren anzuempfehlen und Siegespreise für dieselben auszusetzen, die letzteren aber fahren zu lassen? Und da wird es denn wohl das Beste sein von Anfang an Alles was hierher gehört durchzugehen und darnach unsere gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Und fürs Erste werden doch alle Übungen im Laufen und überhaupt in der Schnelligkeit hierher zu rechnen sein?
KLEINIAS: Freilich.
DER ATHENER: Denn gewiß ist doch im Kriege die Behendigkeit des Leibes überhaupt, sowohl der Füße als der Hände, die allervorteilhafteste Sache, und zwar die erstere beim Fliehen und Verfolgen, [833 St.] während der Kampf im Handgemenge oder gegen einen einzelnen Gegner der Kraft und Stärke bedarf.
KLEINIAS: Wie anders?
DER ATHENER: Jedoch hat keine von beiden ohne Waffen ihren vollen Nutzen.
KLEINIAS: Gewiß nicht.
DER ATHENER: Den Läufer in der Rennbahn soll uns also zuerst in den Wettkämpfen, wie es ja auch jetzt üblich ist, der Herold aufrufen, dieser soll aber in Waffen die Bahn betreten, und einem unbewaffneten Wettläufer soll kein Preis in unserem Staate zuerkannt werden. Zuerst also betrete die Rennbahn Derjenige welcher nur einmal im Wettlaufe dieselbe durchmessen will, dann wer den Doppellauf, zum Dritten wer die Länge des Pferdelaufes, zum Vierten endlich wer den Langlauf zurücklegen will. Der Fünfte sodann sei der Erste den wir in schwerer Rüstung aussenden wollen, und zwar soll er dergestalt eine Länge von 6o Stadien bis zu einem Heiligtume des Ares durchmessen, dann folge ein Anderer, noch schwerer Bewaffneter, zu einem Wettlauf auf ebnerem Wege von gleicher Länge, und dann bleibt schließlich noch der Bogenschütze, welcher in voller Schützenrüstung einen Weg von 100 Stadien entlang bis zu einem Heiligtume des Apollon und der Artemis über Berge und jede Art von Land einen Wettlauf anstellt. Und nachdem wir den Wettkampf angeordnet haben, wollen wir warten bis die Bewerber von ihm zurückkehren und dann dem Sieger in jeder Art den für dieselbe bestimmten Preis zuerteilen.
KLEINIAS: Recht so.
DER ATHENER: Ferner wollen wir nun aber diese Wettläufer in drei Klassen einteilen, Knaben, noch unbärtige Jünglinge, und Männer, und wollen für die Wettkämpfe der unbärtigen Jünglinge zwei Dritteile des Laufes, für die Knaben aber nur die Hälfte dieses Maßes bestimmen, aber auch diese sollen bereits als Bogenschützen und Schwerbewaffnete diesen Wettstreit bestehen. Was aber das weibliche Geschlecht anlangt, so sollen die noch nicht mannbaren Mädchen in bloßen Unterkleidchen im einfachen, Doppel-, Pferde- und Langlauf, aber eben nur im Laufe und ohne Waffen mit einander wetteifern, die aber welche das dreizehnte Jahr überschritten haben sollen in diese Wettläufe nur mit einer angemessenen Bekleidung eintreten, und zwar soll diese ihre Kampfgenossenschaft nur bis zu ihrer Verheiratung, spätestens bis zum zwanzigsten und frühestens bis zum achtzehnten Jahre, dauern.
Dies also mögen die gesetzlichen Bestimmungen über den Wettlauf für Männer und für Weiber sein. Was aber die Wettstreite in der Stärke anbetrifft, so wollen wir statt des Ringens und der übrigen derartigen Übungen welche jetzt für schwere gelten, den Kampf in schwerer Bewaffnung einführen, sei es daß Einer gegen Einen oder Zwei gegen Zwei oder Zehn gegen Zehn in einem solchen auftreten. Und gleichwie gegenwärtig die Meister im Ringen selber festgesetzt haben was gut und was schlecht gerungen heißt, so müssen auch wir zur Entscheidung der Frage, was Einer nicht getan oder erlitten haben darf oder in wie weit nicht, um Sieger zu werden, die im Waffenkampfe Ausgezeichneten herbeirufen und auffordern in Gemeinschaft mit uns gesetzlich festzustellen was ebenso hierin und wer darnach wiederum in diesen Kämpfen mit Recht als Sieger zu gelten habe und [834 St.] was andererseits die entscheidenden Kennzeichen der Niederlage seien, und dieselben gesetzlichen Bestimmungen sollen auch für die unverheirateten Weiber bestehen. An die Stelle des Pankration ferner wollen wir alle Arten des Kampfes in leichter Bewaffnung setzen, mit Bogen und kleinen Schilden, mit Wurfspießen, mit Steinen aus freier Hand und mit Schleudern, und wiederum auch hierfür Gesetze feststellen und Dem welcher am Meisten diesen gesetzlichen Bestimmungen genügt den Sieg zuerkennen und den Preis erteilen.
Das hieran sich zunächst Anreihende dürfte dies sein daß wir auch über die Pferderennen gesetzliche Verfügungen treffen. Hier zu Lande nun, in Kreta, macht man weder von vielen Pferden Gebrauch noch auch überhaupt vielen Gebrauch von Pferden, so daß notwendigerweise auch der Eifer für Pferdezucht und Pferderennen ein geringerer ist. Ein Wagengespann hält daher hier Niemand, und es wird demgemäß auch wohl in unserem Staate schwerlich bei irgend Einem ein besonderer Ehrgeiz in Bezug hierauf sich entwickeln, und so würde es weder Sinn haben noch Sinn zu haben scheinen wenn wir der Landessitte zuwider Wagenrennen einrichten wollten. Aber wenn wir für einzelne Pferde und zwar sowohl für Füllen welche noch nicht die Zähne gewechselt haben als auch für Pferde von mittlerem Alter zwischen ausgewachsenen und Füllen und endlich für vollständig ausgewachsene selbst, Kampfpreise aussetzten, so würden wir damit ein der Natur des Landes wohl angemessenes Reiterspiel stiften. Es möge also teils gesetzlich verfügt werden solche Pferde für sich allein im Laufen mit einander wetteifern und wettkämpfen zu lassen, teils sollen Waffenkämpfe zu Pferde gehalten und den Phylarchen und Hipparchen gemeinsam die Entscheidung über alle diese Kampfspiele übertragen werden.
Für Unbewaffnete aber werden wir so wenig wie in den eigentlichen gymnastischen so auch in diesen Übungen Wettkämpfe einrichten, um nicht unrichtige gesetzliche Bestimmungen zu reffen. Bogen und Speerschützen zu Pferde sind dagegen in Kreta keine unbrauchbare Leute, und daher sollen zur Ergötzlichkeit auch von ihnen Kampfspiele angestellt werden. Das weibliche Geschlecht durch Gesetze und Verordnungen zur Teilnahme zu zwingen wäre unziemlich, sollte aber in Folge ihrer Gewöhnung an jene vorerwähnten Übungen ihre Natur auch diesen Stand zu halten vermögen und ihnen nicht widerstreben, so soll man auch halberwachsene Mädchen und schon erwachsene Jungfrauen ruhig an ihnen Teil nehmen lassen und sie nicht dieserhalb tadeln.
So wären wir denn nun mit den gymnastischen Kämpfen und der Unterweisung im Turnen, so wie mit Allem was in jenen so wie tagtäglich in den Turnschulen zu üben sei, vollständig zu Ende, und gleichermaßen ist auch der größte Teil der musischen Kunst bereits abgehandelt worden. Wettkämpfe von Rhapsoden aber und ähnlichen Leuten so wie die nötigen Wettgesänge von Chören an den Festen sollen angeordnet werden sobald wir erst den Göttern und den ihnen zunächst stehenden Wesen ihre Monate, Tage und Jahre bestimmt haben, mögen wir nun demgemäß ihre Feste auf jedes dritte oder jedes fünfte Jahr festsetzen oder welcher Zeit und [835 St.] Art ihrer Anordnung uns immer die Götter in den Sinn legen mögen. Denn dann muß man abwarten daß neben den anderen Wettkämpfen auch an musische die Reihe kommen wird und daher auch diese werden veranstaltet werden. Ihre Anordnung nun soll den Kampfordnern, dem Vorsteher des Erziehungswesens und den Gesetzverwesern überlassen bleiben, welche zu gemeinsamer Beratung darüber zusammentreten und selber die Rolle von Gesetzgebern in Betreff dessen übernehmen sollen wann und von welchen Personen mit einander alle solche Wettkämpfe von Chören und Chorreigen veranstaltet werden sollen, so jedoch daß nach der bereits oft wiederholten Vorschrift des ersten Gesetzgebers darüber wie Text, Gesang und Melodie je nach den besonderen Fällen beschaffen sein und mit was für Rhythmen und Tänzen sie verbunden werden sollen auch die zweiten bei ihrer gesetzlichen Anordnung sich zu richten und darnach die verschiedenen Wettkämpfe auf die verschiedenen Opfer zu schicklicher Zeit zu verteilen und so dem Staate die Feier seiner Feste zu bestimmen haben.
Auf welche Weise also Dies und Ähnliches gesetzlich anzuordnen sei wird ihnen nicht schwer fallen zu erkennen, und es wird auch, falls sie hie oder da Etwas abändern sollten, für den Staat weder von sonderlichem Nutzen noch von sonderlichem Schaden sein. Was dagegen von nicht geringer Bedeutung ist und wozu das Volk sehr schwer sich bereden lassen wird, das wäre recht eigentlich eine Arbeit für einen Gott, wenn es nur irgendwie möglich wäre unmittelbar von ihm Vorschriften hierüber zu erhalten, so aber bedarf es dazu, wie es scheint, eines herzhaften Menschen welcher vorzugsweise in die Freimütigkeit seine Ehre setzt und sich daher nicht scheut zu sagen was für den Staat und die Bürger das Beste zu sein scheine, mitten unter verderbten Gemütern das Geziemende und mit dem gesamten Geiste unserer Staatsverfassung Übereinstimmende anzuordnen, den heftigsten Begierden entgegenzutreten und, wenn er auch an keinem Menschen einen Beistand findet, dennoch für sich allein einzig der Vernunft zu folgen.
KLEINIAS: Was für eine Rede, Freund, führst du uns da wieder? Denn noch verstehen wir dich nicht.
DER ATHENER: Das ist auch ganz natürlich, und ich will daher versuchen euch die Sache etwas deutlicher zu machen. Als ich nämlich in unserem Gespräche auf die Erziehung kam, fiel mir der vertrauliche Umgang zwischen den jungen Leuten beiderlei Geschlechts ins Auge, und so überkam mich, wie billig, Furcht, indem ich überlegte, wie man wohl für einen solchen Staat Rat schaffen könne in welchem die jungen Leute beider Geschlechter nicht bloß kräftig genährt sondern auch von aller schweren und knechtischen Arbeit, welche am Meisten die Sinnlichkeit dämpft, frei sind, dagegen alle insgesamt durch ihr ganzes Leben auf Opfer, Feste und Chöre ihren Sinn zu richten haben. Wie wird es also anzustellen sein daß sie in einem solchen Staate jener schlimmsten Leidenschaften Herr werden, welche so oft schon Viele ins äußerste Verderben gestürzt haben und deren Meister zu werden die Vernunft gebieten muß, wenn sie im Begriffe steht zum Gesetze zu werden? Denn wenn über die meisten Leidenschaften unsere bisher aufgestellten Gesetze nicht Herr werden sollten, so müßte das Wunder nehmen. [836 St.] Ist doch der Umstand daß es nicht gestattet ist übermäßig reich zu sein das beste Mittel dazu um Mäßigung und Besonnenheit hervorzurufen, ist doch überhaupt die ganze gesetzliche Einrichtung der Erziehung eben hierauf bedacht, und dazu kommt dann noch daß die Obrigkeit ihr Auge auf nichts Anderes so sehr als auf die Beobachtung der jungen Leute zu richten angewiesen ist. Dies übt auf alle andern Begierden, so weit menschliche Kraft reicht, eine hinlängliche Beschränkung aus. Aber wie soll man die unerlaubten Liebesverhältnisse zwischen noch nicht heiratsfähigen Knaben und Mädchen und von Weibern die dabei gleich Männern und von Männern die dabei gleich Weibern auftreten verhüten, aus denen ja für die Einzelnen wie für ganze Staaten Tausende von Übeln hervorgegangen sind, und welches Heilmittel soll man anwenden um für einen Jeden eine solche Errettung aus solcher Gefahr zu schaffen? Das ist durchaus nichts Leichtes, mein Kleinias. Denn während uns in vielen anderen Stücken, in denen unsere Gesetze von den Sitten der meisten Menschen abweichen, ganz Kreta und Lakedämon in erwünschter Weise und in hohem Grade zu Hilfe kommen, stehen sie in Bezug auf die Liebesverhältnisse, wir dürfen das hier unter uns ja wohl sagen, uns vielmehr durchaus feindlich gegenüber. Denn wenn wir, der Natur folgend, die Sitte die vor Laios galt zum Gesetze erheben und demgemäß behaupten daß es unrecht sei mit Männern und Jünglingen der gleichen sinnlichen Vermischung und des gleichen gemeinsamen Liebesgenusses wie mit Weibern zu pflegen, indem wir zum Zeugnis dafür die Tiere anführen und darauf hinweisen wie nie zu einem solchen Zwecke ein Männchen das andere berührt, und daraus den Schluß ziehen daß es nicht naturgemäß sei, so dürften wir wohl überzeugend reden und doch mit euren Staaten keineswegs übereinstimmen. Außerdem aber haben wir noch für uns anzuführen daß die Zulassung dieses Verhaltens in diesen Dingen nicht mit dem Geiste unserer Gesetze übereinstimmt, eine Übereinstimmung welche wir doch eben überall dem Gesetzgeber zur Pflicht gemacht haben, so fern wir eben jedes von uns zu gebende Gesetz darauf ansehen ob es zur Tugend hinführe oder nicht. Denn laßt uns nur einmal zusehen wenn wir dieselben als ehrenvoll oder doch wenigstens als in keiner Weise verwerflich in unsern Gesetzen einstellten, was für eine Förderung in der Tugend hieraus entspringen würde. Wird eine solche Liebe in die Seele Dessen der sich zu ihr bereden läßt den Charakter der Mannhaftigkeit und Tapferkeit, oder in die Dessen welcher zu ihr überredet die Weise gemäßigter und besonnener Naturen einpflanzen? Oder wird sich nicht vielmehr Niemand so Etwas einreden lassen? Fügt nicht vielmehr gerade im Gegenteil Jedermann die erbärmliche Schlaffheit Dessen welcher sich solchen Wollüsten eingibt und sie nicht zu bemeistern vermag? Findet nicht Jeder in Dem welcher sich einem Weibe gleich stellt eben diesen weibischen Sinn zu tadeln? Wer wird also Das was von Jedermann so geachtet wird zum Gesetze erheben wollen? Wohl Keiner der einen Begriff von einem wahren Gesetz hat. Wie aber bestimmen wir nun hierin das Wahre? Zu diesem Zwecke müssen wir, um richtig vorzugehen, notwendig sowohl das Wesen der freundschaftlichen Zuneigung als auch das der sogenannten Liebe in Betracht ziehen. Denn nicht bloß sind beide zweierlei, sondern aus ihnen zusammen entsteht noch ein Drittes, und dadurch daß man nun alle diese drei Dinge mit Einem Namen umfaßt hat ist die ganze Verwirrung und Dunkelheit dieser Sache bewirkt worden.
Freundschaft und Zuneigung finden wir doch einerseits da wo eine Gleichheit oder Ähnlichkeit an Tugend und Tüchtigkeit Statt hat, andererseits aber schreiben wir auch dem Dürftigen eine Zuneigung zum Reichtum zu, obwohl Dürftigkeit und Reichtum Gegensätze sind, und wenn beide Arten von Zuneigung einen hohen Grad erreichen, so nennen wir sie Liebe.
KLEINIAS: So ist es.
DER ATHENER: Diejenige Zuneigung nun welche aus dem Gegensatze hervorgeht ist heftig und wild, und selten bringt sie es zur Gegenseitigkeit, die dagegen welche aus der Ähnlichkeit der Charaktere entspringt ist mild und gegenseitig das ganze Leben hindurch. Bei der dritten Art von Liebe endlich, die aus beiden gemischt ist, ist es fürs Erste nicht leicht zu sagen was Der welcher sie hegt eigentlich zu besitzen wünscht, und sodann befindet er sich auch, von jenen beiderlei Neigungen nach entgegengesetzten Seiten hin gezogen, im Schwanken, indem die eine ihn die Schönheit zu genießen antreibt, die andere aber dies zu tun verbietet. Denn wer den Körper liebt und lüstern ist gleichsam nach der reifen Frucht seiner Schönheit, der kennt keinen andern Trieb als diese seine Begierde zu stillen und legt auf die Seele seines Geliebten und auf deren Gemütsart nicht den mindesten Wert; bei wem dagegen die Begierde nach dem Körper nur untergeordnet ist und wer sich mehr an seinem Anschauen weidet als in ihn verliebt ist und dagegen wahrhaft mit der Seele nach der Seele sich sehnt, die Sättigung des Körpers am Körper aber für Zügellosigkeit ansieht, dem wird Besonnenheit, Mannhaftigkeit, Edelsinn und Verständigkeit eine ehrfurchtsvolle Scheu einflößen, und er wird nie anders als keusch mit einem keuschen Geliebten umgehen wollen; und die aus diesen beiden Arten gemischte Liebe ist nun diejenige welche wir so eben als die dritte bezeichneten. Wenn es nun aber so diese drei Arten von Liebe gibt, soll da das Gesetz sie alle drei verhindern und dem vorzubeugen suchen daß sie in uns entstehen, oder ist es offenbar daß wir diejenige welche an der Tugend hängt und den geliebten Jüngling mehr zu veredeln sucht in unserm Staate aufmuntern, die andern beiden Arten aber verhindern werden? Oder wie sollen wir sagen, lieber Megillos?
MEGILLOS: Ich finde diesen deinen letztern Vorschlag durchaus richtig, lieber Freund.
DER ATHENER: Deine Beistimmung, Freund, scheine ich also wenigstens, wie ich es auch nicht anders erwartete, gefunden zu haben. Von welcher Ansicht aber eure Gesetze in Bezug auf diese Fragen geleitet werden, brauche ich nicht zu untersuchen, sondern mir genügt deine Zustimmung zu meinem Vorschlage. Den Kleinias aber werde ich in der Folge noch weiter in Bezug auf diesen Gegenstand zu überzeugen und zu besprechen suchen. Für jetzt also, wie gesagt, mag es bei dem von euch Zugestandenen sein Bewenden haben, und so laßt uns denn in unserer eigentlichen Gesetzgebung fortfahren.
MEGILLOS: Wohl gesprochen.
DER ATHENER: Es fällt mir gerade jetzt im Augenblick ein Mittel ein die Erhebung jenes Vorschlages zum Gesetze durchzusetzen, welches nach der einen Seite hin leicht, [838 St.] nach der andem aber in gewissem Betracht so schwierig ist als es nur immer sein kann.
MEGILLOS: Erkläre dich deutlicher.
DER ATHENER: Wir wissen doch daß auch jetzt schon die meisten Menschen, auch wenn sie Gesetz und Sitte verachten, dennoch in einem gewissen Falle sich der Gemeinschaft mit schönen Leibern streng und sorgfältig, und zwar nicht gezwungen, sondern durchaus freiwillig, enthalten.
MEGILLOS: Und welches wäre dieser Fall?
DER ATHENER: Wenn Jemand einen schönen Bruder oder eine schöne Schwester hat. Und auch Sohn und Tochter sind durch dasselbe ungeschriebene Gesetz genügend davor bewahrt daß ihr Vater öffentlich oder heimlich mit ihnen zusammenschlafe oder auf irgend eine andere Weise sie in unerlaubter Vertraulichkeit berühre. Ja, es kommt kaum einmal der Gedanke an einen solchen Umgang irgend jemandem in den Sinn.
MEGILLOS: Du hast Recht.
DER ATHENER: Ist es nun wohl nicht ein kurzes Wort welches alle derartigen Gelüste erstickt?
MEGILLOS: Und das wäre?
DER ATHENER: Der Ausspruch daß sie durchaus nicht von den Göttern verstattet, sondern ein Greuel in ihren Augen und des Schändlichen Schändlichstes seien. Und rührt diese Wirkung nicht davon her daß Keiner anders davon spricht, sondern daß jeder von uns gleich von seiner Geburt an stets und überall diesen Ausspruch hört im Leben wie in der Dichtung, im Scherz der Komödie wie auch im tiefen Ernst der Tragödie, so oft in ihr ein Thyestes oder ein Ödipus auftritt oder auch ein Makareus, der insgeheim mit seiner Schwester Buhlschaft treibt, sich aber freiwillig, sobald dieser Frevel entdeckt wird, eben den Tod als Strafe für denselben auferlegt?
MEGILLOS: Du hast ganz Recht darin daß die öffentliche Meinung eine ganz wunderbare Gewalt in diesen Dingen erlangt hat, sofern doch wirklich sich Niemand unterfängt auch nur im Herzen zu begehren was dieses Gesetz ihm verbietet.
DER ATHENER: Ist also meine so eben ausgesprochene Behauptung nicht richtig, daß es dem Gesetzgeber welcher eine der Leidenschaften welche die Menschen vorzugsweise bemeistern wiederum seinerseits bemeistern will ein Leichtes sei zu erkennen auf welche Weise er dabei Hand anlegen, daß er nämlich für jedes seiner Gesetze eben nur jene allgemeine Meinung gewinnen und es dadurch heiligen muß, und daß dann, wenn dergestalt Alle, Sklaven und Freie, Weiber und Kinder, kurz alle Staatseinwohner einmütig über dasselbe denken, er für jedes seiner Gesetze den sichersten Schutz gewonnen hat?
MEGILLOS: Das freilich, aber wie wird es nur möglich sein es dahin zu bringen daß Alle so einmütig denken?
DER ATHENER: Sehr richtig bemerkt. Eben dieser Frage nämlich habe ich bereits durch meine Erklärung vorgesehen daß ich ein Mittel wüßte das Gesetz einzuführen welches gebietet daß man den Beischlaf eben nur in naturgemäßer Weise zum Zwecke der Kindererzeugung vollziehen solle, daß man mithin Männern nicht beiwohnen und so die Fortpflanzung vorsätzlich vereiteln und auf Fels und Stein säen dürfe, [839 St.] wo kein Zeugungskeim Wurzeln schlagen und so seine natürliche Kraft äußern kann, und daß man eben so auch ein Weib nicht besamen dürfe von welchem man eine Frucht seines Samens emporkeimen zu lassen nicht gesonnen ist. Wenn dieses Gesetz Geltung und Bestand erlangt, wenn es, gleichwie es jetzt bereits wider den Beischlaf der Eltern mit ihren Kindern besteht, so auch gegen alle übrigen widernatürlichen Lüste seinen ihm rechtmäßig zukommenden Sieg errungen haben wird, so wird es den größten Segen bringen. Denn fürs Erste stimmt es eben mit den Forderungen der Natur, sodann wird es in der Liebe alle leidenschaftliche Wut und Raserei, wird es alle Ehebrüche und alles übermäßige Schwelgen in Speise und Trank verbannen und die Ehemänner ihren Frauen ergeben und zugetan machen. Und noch viele andere segensreiche Folgen werden aus der Beobachtung dieses Gesetzes entspringen. Aber da wird vielleicht ein heftiger junger Mann von starkem Geschlechtstriebe, wenn er uns dieses Gesetz einbringen hört, mit Vorwürfen wider uns auftreten als ob wir unverständige und unausführbare Gesetze geben wollten, und Alles mit Geschrei erfüllen. Eben dies nun hatte ich bereits im Auge als ich vorhin den Ausspruch tat daß ich ein Mittel besäße welches auf der einen Seite das allerleichteste, auf der andern Seite aber das allerschwierigste sei um diesem Gesetze Eingang und Dauer zu verschaffen. Denn daß und in wie fern die Sache möglich sei ist ja gar leicht zu begreifen. Denn das darf man wohl behaupten daß dieses Gesetz nur die nötige Heiligung zu erhalten braucht, um jedes Gemüt sich zu unterwerfen und durch die Furcht sich einen allgemeinen Gehorsam zu erzwingen. Aber es ist heutzutage bereits dahin gediehen daß man selbst dann es meistens für unausführbar halten wird, gleichwie man es ja auch in Bezug auf die Einrichtung der gemeinsamen Mahlzeiten unglaublich findet daß die ganze Bürgerschaft ihr Leben lang dieser Sitte nachgehen könne, und obwohl durch die Tat der Beweis hierfür geführt und diese Einrichtung bei euch zur wirklichen Geltung gekommen ist, so hat man sich trotzdem nicht einmal in euren Staaten davon zu überzeugen vermocht daß dieselbe sich, wie die Natur der Weiber ist, auch auf diese ausdehnen lasse. Diese andere Seite der Sache, die Stärke des Unglaubens, also hatte ich im Sinne wenn ich meinte es sei auch wiederum sehr schwierig jenen beiden Punkten gesetzlichen Bestand zu verleihen.
MEGILLOS: Und darin hast du ganz Recht.
DER ATHENER: Wollt ihr nun daß ich euch einen Beweis zu führen versuche aus dem sich wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit ergibt daß dies dennoch sich ins Werk setzen läßt und die menschlichen Kräfte nicht übersteigt?
KLEINIAS: Wie sollten wir nicht?
DER ATHENER: Welcher von Beiden wird wohl leichter im Liebesgenuß Enthaltsamkeit üben und geneigter sein sich in Bezug auf ihn mit Selbstverleugnung den gesetzlichen Vorschriften zu fügen, Der welcher seinen Körper wohl ausgebildet und die gymnastischen Übungen nicht versäumt, oder Der welcher sie vernachlässigt hat?
KLEINIAS: Offenbar der Erstere.
DER ATHENER: Denn haben wir nicht gehört daß der Tarentiner Ikkos um des Kampfes zu Olympia und [840 St.] der übrigen Kämpfe willen in denen er nach dem Siege strebte sich nicht bloß Kunst, sondern auch Mannhaftigkeit und Mäßigung, Tapferkeit und Besonnenheit aneignete und zu diesem Zwecke, wie es heißt, weder ein Weib noch einen Knaben während seiner ganzen Übungszeit berührte? Und ein Gleiches wird auch von Krison, Astylos, Diopompos und gar vielen andern Athleten erzählt. Und dennoch, Kleinias, besaßen sie bei Weitem nicht die Bildung der Seele wie wir sie diesen unsern Bürgern zu geben gedenken, und eine viel größere Fülle des Körpers und daher auch seiner Begierden.
KLEINIAS: Du hast Recht, die Alten erzählen wirklich dergleichen von jenen Athleten.
DER ATHENER: Wie nun? Diese also hatten um des Sieges im Ringen, im Laufen und in andern Wettspielen willen die Entschlossenheit sich jenes Dinges zu enthalten in welchem nach der Meinung der Menge die größte Glückseligkeit besteht, und unsere Söhne sollten nicht im Stande sein sich um eines weit schöneren Sieges willen zu zügeln, um eines Sieges willen durch dessen Zauber wir sie gebührendermaßen von Kindesbeinen an in Märchen und Sagen, in Gedichten und Gesängen anzulocken versuchen wollen?
KLEINIAS: Welchen Sieg meinst du?
DER ATHENER: Eben den Sieg über ihre sinnlichen Lüste, der ihnen, wenn sie ihn gewinnen, die Glückseligkeit bringt, während sein Verlust sie auf alle Weise elend macht. Und sollte dann nicht überdies die Furcht vor Etwas was den Göttern ein Greuel die Gewalt über uns haben daß wir einen Sieg davon tragen welchen Andere, die schlechter waren als wir, errungen haben?
KLEINIAS: Das ist allerdings anzunehmen.
DER ATHENER: Nun also, da wir mit diesem Gesetze bereits so weit gediehen sind und nur noch wegen der Verderbtheit der Menge in Verlegenheit waren, erkläre ich daß wir mit unserer Vorschrift geradenwegs vorgehen und dabei unsern Bürgern vorstellen müssen daß sie nicht schlechter sein dürfen als die Vögel und viele andere Tiere, welche, mitten unter großen Herden geboren, doch bis in ihr Zeugungsalter ehelos, keusch und ohne Begattung und in der Folgezeit, nachdem sie es erreicht haben und Männchen mit Weibchen und Weibchen mit Männchen nach Neigung sich gepaart hat, treu und unentweiht leben, indem sie fest in der Verbindung verharren welche einmal ihre Zuneigung geschlossen hat. Es sei doch wohl nicht zu viel verlangt daß unsere Bürger besser als die Tiere sein sollen? Sollten sie sich aber von den anderen Griechen und den meisten ungriechischen Völkerschaften verführen lassen, indem sie sehen und hören welche Macht bei diesen die regellose Wollust ausübt, und demgemäß auch ihrerseits sich nicht beherrschen können, so müssen die Gesetzverweser Gesetzgeber werden und auf ein zweites Gesetz für sie bedacht sein.
[841 St.] KLEINIAS: Und was für ein Gesetz willst du ihnen zu geben raten, wenn das jetzt gegebene ihrer nicht Meister würde?
DER ATHENER: Kein anderes offenbar, lieber Kleinias, als was jenem ersten möglichst nahe kommt.
KLEINIAS: Und das wäre?
DER ATHENER: Man suche die Kräfte der Wollust möglichst außer Übung zu setzen und allen Zufluß und alle Nahrung derselben durch körperliche Anstrengungen in andere Teile des Leibes abzuleiten. Und das wird möglich sein bei Allen welche bei der Befriedigung des Geschlechtstriebes noch mit Scham zu Werke gehen und sie eben deshalb sich seltener verschaffen, denn diese werden eben wegen dieser sparsameren Befriedigung desselben einen weniger mächtigen Gebieter an ihm haben. Es muß daher bei unsern Bürgern zu einem durch die Gewohnheit zum Gesetze geworden und durch das ungeschriebene Gesetz geheiligten Grundsatz werden daß die Ehrbarkeit erfordere solcherlei Handlungen nur im Verborgenen auszuüben, und daß es eine Schande sei dergleichen vor den Augen der Leute zu tun, ohne daß wir überall verbieten es zu tun. Diese Bestimmung von Schande und Ehrbarkeit also muß in zweiter Linie als gesetzliche Bestimmung bei uns eintreten, als hinarbeitend auf eine Tugend zweiten Ranges, und die Leute von verderbter Art, denen jede Selbstbeherrschung fehlt, werden dann schon, da sie doch nur eine Klasse bilden, von den drei andern Klassen in die Mitte genommen und gezwungen werden dies Gesetz nicht zu übertreten.
KLEINIAS: Welches sind den diese drei Klassen?
DER ATHENER: Die Gottesfürchtigen, die Ehrliebenden und Die deren Liebessehnsucht nicht auf die Leiber, sondern auf die Schönheit des Gemütes gerichtet ist. Vielleicht gehört nun Alles was wir da sagen dem Reiche der bloßen Dichtung an und bleibt ein frommer Wunsch, aber den größten Segen würde es wirklich bringen wenn es in allen Staaten zur Ausführung käme. Von Zweien Eins aber möchten wir mit Gottes Hilfe in Sachen der Liebe denn doch wohl erzwingen, entweder nämlich daß wirklich Keiner es wagt Jemanden von edler und freier Herkunft außer sein eheliches Weib zu berühren und seinen Samen, sei es durch Buhlschaft mit Kebsweibern und die Erzeugung unechter Frucht, sei es durch den widernatürlichen Umgang mit Männern, aus welchem gar keine Frucht entsprießen kann, zu entweihen, oder daß wir wenigstens die Knabenschänderei gänzlich ausrotten und in Ansehung des Umganges mit Weibern wenigstens das löbliche Gesetz handhaben daß Jeder der irgend einem Weibe beiwohnt außer demjenigen welches er unter Anrufung der Götter und allen religiösen Feierlichkeiten der Hochzeit in sein Haus geführt hat, mag er nun jene Beischläferin durch Kauf oder irgend welche andere Weise an sich gebracht haben, falls es nicht vor aller Welt, so Mann wie Weib, verborgen bleibt, aller bürgerlichen Auszeichnungen und Ehrenrechte verlustig gehen soll, so daß er in Wahrheit nur ein Fremdling in unserem Staate verbleibt. Dies Gesetz also, oder, wenn ihr lieber wollt, diese beiden Gesetze, soll in unserem Staate in Betreff des Liebesgenusses und aller Liebesgemeinschaft gelten, [842 St.] die wir zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auf erlaubte und unerlaubte Art mit einander eingehen.
MEGILLOS: Und wahrlich, Freund, ich für meinen Teil lasse mir sehr gern dies Gesetz gefallen, Kleinias aber mag selbst sagen was er etwa hierüber denkt.
KLEINIAS: Das soll geschehen, Megillos, aber erst wenn mir ein gelegener Zeitpunkt dazu eingetreten zu sein scheint. Für jetzt wollen wir vielmehr den Gastfreund noch weiter in der Gesetzgebung fortfahren lassen.
MEGILLOS: Ich bin es zufrieden.
DER ATHENER: Um also fortzufahren, so sind wir nunmehr wohl wieder bei der bereits zuvor getroffenen Einrichtung der gemeinschaftlichen Mahlzeiten angelangt, von der wir behaupten dürfen daß sie anderwärts freilich mit Schwierigkeiten verknüpft sei, daß aber in Kreta wohl so leicht Niemand sie anders wünschen dürfte. Auf welche Weise dieselben aber anzuordnen seien, ob so wie hier oder so wie in Lakedämon, oder ob es außerdem noch eine dritte Art von gemeinsamen Mahlzeiten gebe welche vor beiden den Vorzug verdient, das, glaube ich, würde nicht schwer zu entdecken sein, ich sehe indessen in dieser Entdeckung keinen sonderlichen Vorteil, sondern das bisher über ihre Einrichtung Gesagte dürfte schon genügen um sie in angemessener Form herzustellen.
Wir gehen daher zu der sich am Nächsten hier anschließenden Frage über, auf welche Weise unsere Bürger ihren Lebensunterhalt gewinnen sollen. In anderen Staaten nun mag derselbe auf vielfache Weise und von vielen Orten her zu beschaffen sein die unseren Bürgern nicht zu Gebote stehen, zum Mindesten aber pflegt dies auf einem doppelten, bei unsern Bürgern aber nur auf einem einfachen Wege zu geschehen, bei den meisten Griechen nämlich zu Wasser und zu Land, hier dagegen lediglich durch die Bebauung des Landes. Dies ist nun eine große Erleichterung für den Gesetzgeber, denn es ist eben deshalb hier nicht bloß die Hälfte der Gesetze, sondern eine noch weit geringere Zahl ausreichend, und noch dazu Gesetze wie sie freier Männer würdiger sind. Denn er braucht fast gar keine Gesetze über das Seewesen, über Groß- und Kleinhandel, über Gasthäuser, über Zölle und Bergwerke, über Darlehen und Wucher zu geben, sondern kann dies Alles ruhig von der Hand weisen und hat es nur mit den Ackerbauern, Hirten, Bienenzüchtern und überhaupt Allen welche derartige Dinge in Obhut nehmen, so wie Denen welche ihnen die Werkzeuge zu liefern haben, zu tun, und die wichtigsten Grundlagen hierfür hat er durch seine Gesetze über Ehe, Kindererzeugung und Erziehung und die Einsetzung der obrigkeitlichen Behörden im Staate bereits gewonnen. So vorbereitet kann er denn der Gesetzgebung in Betreff Derer sich zuwenden deren Beruf die Gewinnung des Lebensunterhaltes ist oder die hierbei Mitarbeiter sind.
Die ersten dieser Gesetze nun seien die sogenannten Ackergesetze, und von ihnen soll das oberste und erste das des Zeus, des Hüters der Grenzen, sein und folgendermaßen lauten: Keiner verrücke die Grenzsteine zwischen seinem und des Nachbars Boden, gleichviel ob dieser letztere ein Mitbürger seines Staates ist, oder ob man sein Besitztum an der äußersten Grenze des Landes und daher einen Fremden zum Nachbarn hat. [843 St.] Jedermann denke vielmehr daß dies in Wahrheit das Unantastbare antasten heiße, und er denke daher lieber den größten Felsen wegrücken zu wollen als jenen kleinen Stein welcher, durch Eide die man den Göttern schwur geheiligt, die Grenzscheide der Freundschaft und Feindschaft bildet. Denn Zeus war Zeuge dieser Eide, dem Mitbürger gegenüber als Stammgott, dem Fremden als Schutzgott der Gastfreundschaft, und er erhebt sich in beiderlei Eigenschaften gegen die Eidbrüchigen mit Erregung der verderblichen Zwiste. Wer daher dem Gesetze gehorcht bleibt sicher vor allem solchen Unheil, wer es aber mißachtet, der soll außer jener göttlichen Strafe auch noch der durch das Gesetz verfallen. Also hüte sich ein Jeder absichtlich die Marken an der Nachbarn Lande zu verrücken! Wer es aber dennoch tut, den soll es einem Jeden verstattet sein den Eigentümern anzuzeigen, damit diese ihn vor Gericht führen, und wenn er dann schuldig befunden wird dergestalt heimlich und gewaltsam an der Landabteilung geneuert zu haben, so soll der Gerichtshof feststellen welche Strafe er zu erdulden oder wie viel Buße er zu zahlen hat. Hiernächst ist sodann in Betracht zu ziehen daß vielerlei Beeinträchtigungen der Nachbarn, auch wenn sie an sich nur unbedeutend sind, doch durch ihre häufige Wiederholung einen wahren Haufen von Feindschaft erregen und eine Nachbarschaft zu Wege bringen welche Einem alle möglichen Verdrießlichkeiten bereitet und alle möglichen Schwierigkeiten in den Weg legt. Darum soll denn der Nachbar auf jede Weise sich hüten irgend Etwas zu tun was dem Nachbarn Anlaß zum Streit gibt, und daher vor allem Andern sich gar wohl in Acht zu nehmen einen Teil von seines Nachbarn Grund und Boden mit zu bestellen. Denn es kann weit leichter vorkommen daß er ihm dadurch Schaden tut als daß er ihm dadurch nützt. Denn Schaden zu tun ist nicht schwer, sondern für Jedermann eine Kleinigkeit, nicht aber zu nützen. Wer daher mit seiner Arbeit die Grenzen seines Nachbars überschreitet und dessen Feld mit bebaut soll nicht bloß den Schaden ersetzen, sondern zugleich, um von einem solchen eines gesitteten und freien Mannes unwürdigen Betragen geheilt zu werden, noch den doppelten Betrag desselben dem Geschädigten zahlen. Die Untersuchung und Aburteilung dieses und aller andern derartigen Vergehen und die Abschätzung des Schadens aber soll den Landaufsehern zustehen, und zwar in allen wichtigeren Fällen den sämtlichen des betreffenden Zwölfteils, wie schon vorhin verfügt worden, in allen geringeren dagegen nur den Wachtbefehlshabern derselben. So sollen sie auch wenn Jemand auf fremdem Grund und Boden Vieh weidet den Schaden in Augenschein nehmen, abschätzen und darnach das Urteil sprechen. Auch wenn Einer fremde Bienenschwärme, durch Liebhaberei für die Bienen verleitet, in seinen Besitz bringt, indem er sie durch Geklingel anlockt, soll er den Wert derselben ersetzen. Und wenn jemand beim Feuermachen durch Unvorsichtigkeit das Eigentum des Nachbars schädigt soll ihm von dieser Obrigkeit Strafe auferlegt werden, so hoch als diese es für recht befindet. Desgleichen wenn jemand zwischen seiner Pflanzung und den Ländereien seines Nachbars nicht den bestimmten Raum frei läßt, wie dies auch schon viele Gesetzgeber zur Genüge näher verordnet haben. Denn überhaupt muß man solche ältere Gesetzgebungen zur Anwendung bringen und nicht glauben daß der höhere Ordner des Staates auch für alle und jede Kleinigkeit, über welche man eben so gut bei dem ersten besten Gesetzgeber sich Rats erholen kann, gesetzliche Verfügungen treffen müsse.
[844 St.] So sind auch in Bezug auf das Wasser für die Landwirte alte treffliche Gesetze bereits vorhanden, für welche unsere Verfassung kein Abzugsgraben sein soll. Vielmehr wer auf seinen Grund und Boden Wasser führen will, der leite es nach ihrer Vorschrift aus den gemeinsamen Wasserbehältern, und zwar so daß dabei keines Privatmannes offen zu Tage liegender Born abgeschnitten werde, welchen Weg er will, nur durch kein Haus, Heiligtum oder Begräbnis, und so daß er dabei nicht mehr Land wegnimmt als eben zur Wasserleitung erforderlich ist. Wenn irgendwo der Boden von so trockener Beschaffenheit ist daß er alles Regenwasser sofort aufsaugt, so daß dadurch ein Mangel am nötigen Trinkwasser entsteht, so grabe man in seinem eigenen Grundstück bis zur Tonerde, wenn man aber bis zu dieser Tiefe durchaus nicht auf Wasser trifft, so hole man Trinkwasser bei den Nachbarn bis zum notwendigen Bedarf der ganzen Hausgenossenschaft. Falls aber dasselbe auch in der Nachbarschaft knapp ist, so soll man sich von den Landaufsehern ein bestimmtes Maß festsetzen lassen welches man täglich holen dürfe, und dann eben nur bis zu diesem Maße an dem Wasser seiner Nachbarn Teil nehmen. Wenn aber Zeus Regen sendet und dann Einer dessen Feld oder Haus niedriger Einem Andern dessen Feld oder Haus höher liegt dadurch Schaden zufügt, daß er den Abfluß hemmt, oder umgekehrt, wenn der höher Wohnende den niedriger Wohnenden dadurch daß er das Wasser ungeregelt ablaufen läßt schädigt, und sie sich darüber nicht mit einander vergleichen wollen, so soll Jeder der Lust hat in der Stadt den Stadtaufseher, auf dem Lande aber den Landaufseher dieserhalb herbeirufen, damit dieser darüber verfüge wie jeder von beiden Teilen sich zu verhalten hat. Und wer dann dessen Bestimmung nicht nachlebt, der soll des Neides und der Unfriedfertigkeit angeklagt und, wenn er schuldig befunden wird, dazu verurteilt werden dem Geschädigten seinen Schaden doppelt zu vergüten, zur Strafe dafür daß er der Obrigkeit ungehorsam gewesen ist.
Der gemeinsame Genuß der Herbstfrüchte sodann soll in folgender Weise geregelt werden. Doppelte Gaben ihrer Huld gewährt uns die Herbstgöttin, nämlich sowohl solche welche sich zum Aufbewahren nicht eignen, sondern allein zu jenem heiteren Genusse den uns Dionysos verliehen hat, als auch solche die ihrer Natur nach zu dem Ersteren geeignet sind, und demgemäß sei in Betreff beider folgendes Gesetz verordnet. Wer gewöhnliches Obst, seien es Weintrauben oder Feigen, kostet bevor die Zeit ihrer Lese mit dem Aufgange des Arkturos gekommen ist, mag es nun auf eigenem oder auf fremdem Grund und Boden geschehen, der soll dem Tempelschatze des Dionysos Buße zahlen, und zwar fünfzig Drachmen wenn er sie von seinem Besitztum gepflückt hat, eine Mine wenn von dem seiner Nachbarn, und zwei Drittel einer Mine wenn anderswo. Die sogenannten edlen Reben und Feigen die sich nicht hegen lassen aber soll einem Jeden auf seinem eigenen Grund und Boden wie und wann er will abzulesen vergönnt sein, wer sich aber an Fremdem vergreift, ohne die Erlaubnis erbeten zu haben, [845 St.] der soll nach dem Gesetze daß man nicht hinwegnehmen darf was man nicht hingelegt hat, und so wie dieses vorschreibt bestraft werden. Läßt sich aber ein Sklave ohne eingeholte Erlaubnis des Grundherren dergleichen beikommen, so soll er gerade so viel Hiebe bekommen als die Zahl der gestohlenen Weinbeeren oder Feigen beträgt. Ein Beisasse ferner welcher edles Obst gekauft hat soll dasselbe gleichfalls ablesen dürfen, wann es ihm beliebt, und einem Fremdem welcher in unser Land kommt soll, wenn ihn auf der Wanderung durch dessen Straßen die Lust nach unserem Obste ankommt, von den edlen Früchten zusamt einem Sklaven zuzulangen verstattet sein, so viel er will, ohne daß er dafür zu zahlen braucht, er soll sie als Gastgeschenk hinnehmen, von dem sogenannten gewöhnlichen Obste aber und Allem was dahin gehört soll unser Gesetz den Fremden zu genießen verbieten. Wenn aber ein solcher, unkundig dieses Verbotes, selber von solchem Obste pflückt oder seinen Sklaven essen läßt, so soll der letztere mit Schlägen bestraft, sein Herr aber unangefochten entlassen und bloß verwarnt und angewiesen werden vielmehr von dem anderen Obste zu nehmen welches zur Aufbewahrung behufs der Bereitung von Rosinenwein und getrockneten Feigen ungeeignet ist. Birnen, Apfel, Granatäpfel und alle ähnlichen Früchte endlich heimlich zu nehmen soll keine Schande sein, wer sich aber dabei ertappen läßt, den soll man, wenn er unter dreißig Jahren ist, mit Schlägen, aber ohne Verwundung, wegjagen, und gegen keinen Freien soll wegen solcher Schläge Klage erhoben werden dürfen. Einem Fremden aber soll der Genuß dieser Früchte eben so wie der Trauben und Feigen gänzlich unverwehrt sein, und auch ein Bürger von mehr als dreißig Jahren soll an Ort und Stelle von ihnen essen dürfen mit dem gleichen Rechte wie der Fremde, aber ohne etwas mitzunehmen. Übertritt er aber das Gesetz, so soll ihm die Gefahr drohen von allen ehrenden öffentlichen Wettkämpfen ausgeschlossen zu werden, so bald jemand die jedesmaligen Kampfordner an dergleichen von ihm begangene Vergehen erinnert.
Das Wasser nun ferner, welches vorzugsweise Ländereien Nahrung gibt, ist leicht zu verderben. Denn weder Erde noch Sonne noch Luft, welche neben dem Wasser zum Gedeihen aller Gewächse erforderlich sind, lassen sich so leicht vergiften, ableiten oder stehlen, dem Wasser dagegen kann dies Alles begegnen. Deshalb bedarf es hier eines schützenden Gesetzes, und es möge darüber das folgende aufgestellt werden. Wenn Jemand mutwillig fremdes Wasser, mag es nun Quell- oder aufgesammeltes Wasser sein, vergiftet, abgräbt oder stiehlt, so soll der Beschädigte dieserhalb vor den Stadtaufsehern klagen und ihnen die Abschätzung seines Schadens überlassen, und wer dann schuldig befunden wird des Klägers Wasser vergiftet zu haben, der soll nicht bloß den veranschlagten Schaden ersetzen, sondern auch die betreffenden Quellen und Wasserbehälter in der Weise reinigen lassen wie es für einen Jeden und in jedem besonderen Falle die Erklärung der Ausleger vorschreibt.
Was sodann die Einsammlung aller Arten von Früchten anlangt, [846 St.] so soll es einem jeden freistehen sein Eigentum durch jeden Ort durch welchen er will hindurchzuführen, wo er nur entweder Niemandem Schaden anrichtet oder aber selbst einen Vorteil davon hat der dreimal so groß ist als des Nachbars Schaden. Wenn es zum Streite darüber kommt, so sollen die Landaufseher entscheiden, so wie in allen andern Fällen wo Jemand vorsätzlich einem Andern ohne dessen Bewilligung mit offener Gewalt oder heimlich an dessen Person oder dessen Besitztümern durch seinen Gewerbebetrieb Schaden zufügt, so jedoch daß der Beschädigte nur wenn sein Schaden sich bis auf drei Minen beläuft sich mit seiner Klage an jene Behörde zu wenden und den Schadenstifter vor ihr zur Rechenschaft zu ziehen hat, wogegen er eine Anklage auf eine größere Summe vielmehr vor die allgemeinen Gerichte bringen soll, damit diese den Übeltäter in Strafe nehmen. Wenn aber jene Behörde das Maß der Buße ungerecht bestimmen sollte, so soll dem Beschädigten eine Klage auf doppelten Schadenersatz gegen sie freistehen, und überhaupt kann, wie in diesem so in jedem andern Falle in welchem Obrigkeiten ungerechte Urteile fällen, auch ein jeder Andere, wer da Lust hat, dieserhalb vor den allgemeinen Gerichten Klage führen.
Es wären nun wohl noch zahllose kleine gesetzliche Anordnungen zu treffen über Strafbestimmungen, über die Einreichung von Privatklagen, über die Vorladungen und Vorladungszeugen, ob es der letztern zwei oder wie viel es ihrer bedarf und über mancherlei ähnliche Punkte, allein diese alle sind nicht wert von dem ursprünglichen Gesetzgeber selbst in die Hand genommen zu werden und mögen daher den Jüngeren überlassen bleiben, welche nach dem Muster der größern Gesetze ihres Vorgängers und nachdem sie die Notwendigkeit und Anwendbarkeit derselben durch die Erfahrung erprobt auch diese kleineren entwerfen und damit so lange fortfahren sollen bis eine genügende Vollständigkeit erreicht ist. Alsdann setze man sie als unabänderlich fest und lasse sie für sein Leben maßgebend sein.
Hinsichtlich der Handwerker sodann mögen folgende Bestimmungen gelten. Fürs Erste soll kein Einheimischer unter Denen sein welche die Künste der Handwerker betreiben, und auch kein Sklave eines Einheimischen. Denn der Bürger hat bereits eine Kunst zu üben welche ihn allein hinlänglich in Anspruch nimmt und viele Übungen und mannigfache Kenntnisse erfordert, nämlich die allgemeine Ordnung des Staates zu schaffen und zu erhalten, eine Kunst welche sich nicht nebenbei betreiben läßt. Ferner zwei Beschäftigungen oder zwei Künste gehörig zu betreiben, dazu ist wohl keines Menschen Natur im Stande, und ebenso wenig auch dazu die eine selbst gehörig zu üben und zugleich einen Andern welcher die andere übt zu beaufsichtigen. Daher muß es im Staate das erste Gesetz sein daß kein Erzarbeiter zugleich in Holz arbeite und daß kein Holzarbeiter Erzarbeiter beschäftige, damit er sich nicht um deren Kunst mehr als um die eigene bekümmere, unter dem Vorwand daß, weil er unter seinen Sklaven viele Handwerker habe welche für ihn arbeiteten, er sich natürlicherweise um diese mehr bekümmere, [847 St.] weil ihm aus ihnen größere Einkünfte erwüchsen als aus seiner eigenen Kunst. Jeder soll vielmehr lediglich im Besitze Einer Kunst sein und von dieser sich auch lediglich seinen Lebensunterhalt erwerben. Dieses Gesetz nun sollen die Stadtaufseher mit aller Strenge und Sorgfalt handhaben, und demgemäß einen Einheimischen welcher mehr Neigung für irgend eine Kunst als für die Sorge um die Tugend zeigt mit Vorwürfen und Ehrenentziehungen so lange strafen bis sie ihn wieder auf die rechte Bahn gelenkt haben, gegen einen Fremden aber welcher zweierlei Gewerbe betreibt dies mit Gefängnis, Geldstrafen oder Landesausweisung ahnden und ihn dergestalt zwingen Eine und nicht mehrere Personen vorzustellen. Auch den den Handwerkern zukommenden Lohn und die Annahme oder Nichtannahme der von ihnen gelieferten Arbeiten soll dieselbe Behörde regeln und in Streitigkeiten über ihnen von Andern geschehenes oder von ihnen gegen Andere verübtes Unrecht bis zu fünfzig Drachmen Schiedsrichter sein, wenn die streitige Sache aber diesen Wert übersteigt, so sollen die allgemeinen Gerichte über sie nach Maßgabe des Gesetzes entscheiden.
Einen Zoll soll in unserem Staate Niemand bezahlen weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr von Waren. Weihrauch aber und alle sonstigen fremden Spezereien für die Götter, ferner Purpur und alle Färbestoffe welche unser Land nicht hervorbringt, oder was sonst irgend welche Kunst an Einfuhrartikeln aus der Fremde zur Herstellung entbehrlicher Dinge bedarf, soll Niemand einführen, und andererseits von Dem was zur Bestreitung der notwendigen Bedürfnisse innerhalb des Landes bleiben muß Etwas ausführen dürfen. Die Aufsicht aber über dies alles und die richterliche Entscheidung in diesen Dingen soll den Gesetzverwesern zustehen, so jedoch daß die fünf ältesten von ihnen davon verschont bleiben und nur immer je zwölf von den übrigen der Reihe nach hiermit betraut werden. Wenn es aber für Waffen und sonstiges Kriegsgerät der Einführung irgend einer Kunst oder eines Gewächses der Erde oder einer Metallware oder von Stoffen zu Banden und Stricken oder wenn es gewisser Tiere zum Kriegsgebrauch bedürfte, dann sollen die Hipparchen und Strategen zu dieser Einfuhr und demgemäß auch zur Ausfuhr anderer solcher Gegenstände in andere Staaten ermächtigt sein, damit so der unsere eben so gut gebe als empfange, die Gesetzverweser aber werden die hierher gehörigen Gesetze geben, so wie ihr Zweck sie erfordert und dergestalt daß sie zur Erreichung desselben ausreichend sind. Handel dagegen innerhalb der Stadt und des ganzen Landes zum Zweck des Gelderwerbs soll weder mit diesen noch mit anderen Dingen stattfinden.
Nahrung und Verteilung der Landeserzeugnisse scheint am Richtigsten nach der Weise des kretischen Gesetzes anzuordnen. In zwölf Teile nämlich müssen von allen Bewohnern die gesamten Landeserzeugnisse, gleichviel zu welchem Gebrauche sie dienen, geteilt und dann jedes dieser Zwölftel von Weizen und Gerste so wie von allen andern Früchten und allem verkäuflichen Vieh was Jeder besitzt, [848 St.] wieder in drei Teile nach Verhältnis zerlegt werden, von denen einer für die Bürger, einer für deren Sklaven und einer für die Handwerker und überhaupt alle Fremden welche teils um ihres Lebensunterhaltes willen sich als Beisassen in unserem Staate niedergelassen haben, teils nur zeitweilig wegen eines Geschäftes mit dem Staate oder mit Einzelnen sich in demselben aufhalten, bestimmt ist. Nur dieser letztgenannte dritte Teil aller Lebensbedürfnisse also soll verkäuflich sein, so bald das Bedürfnis es erfordert, von den beiden andern aber soll Niemand etwas zu verkaufen berechtigt sein. Wie aber ist nun wohl diese Teilung am Richtigsten zu machen? Fürs Erste ist klar daß die Teile beziehungsweise gleich und auch wieder ungleich sein müssen.
KLEINIAS: Wie meinst du das?
DER ATHENER: Es wird doch notwendigerweise das Land seine Erzeugnisse teils besser und teils schlechter hervorbringen und aufwachsen lassen.
KLEINIAS: Ohne Zweifel.
DER ATHENER: In dieser Rücksicht nun soll keiner von allen drei Teilen bevorzugt werden, weder der für die Herren, noch der für die Sklaven, noch auch der für die Fremden bestimmte, sondern die Verteilung soll allen dreien die gleiche Qualität gewähren. Von den beiden ersten Teilen nun ferner soll jeder Bürger Vollmacht haben an Freie und Sklaven zu verteilen was und wieviel ihm gut dünkt. Was aber dann noch übrig bleibt soll nach Maß und Zahl auf folgende Weise verteilt werden: man rechne die Zahl aller Tiere welche das Land ernähren muß auf und bestimme darnach die Verteilung.
Hiernächst müssen nun den Bürgern abgesonderte Wohnungen zugewiesen werden, und für einen Staat von der Beschaffenheit des unsern wird denn folgendes die zweckmäßige Einrichtung derselben sein. Es müssen zwölf Flecken, Komen sein, in der Mitte von jedem Zwölfteil des Landes einer. In jedem dieser Flecken muß dann ferner zuerst die Stelle für den Marktplatz und die auf ihm zu errichtenden Tempel der Götter und der ihnen verwandten Dämonen ausgewählt werden, denn teils soll, sei es nun daß unserer Kolonie einheimische Gottheiten der Magneten vorfindet oder heilige Stiftungen anderer alter Stämme, deren Gedächtnis uns noch überliefert ist, allen diesen Wesen und ihren Heiligtümern auch fortan dieselbe Ehre wie zuvor erwiesen, teils sollen in jedem Flecken der Hestia, dem Zeus und der Athene, und von den übrigen Gottheiten derjenigen welche die besondere Schutzgottheit des Zwölfteils ist in welchem der betreffende Flecken liegt, Heiligtümer errichtet werden. Sodann müssen zuerst um diese Heiligtümer herum auf den höchsten Punkten der Gegend Wohnungen für die Wächter so fest als möglich gebaut werden. Das ganze übrige Land sodann richte man so ein daß man die Handwerker in dreizehn Abteilungen teile, einer derselben in der Stadt, und zwar wiederum verteilt in die zwölf Quartiere derselben, ihre Wohnungen anweise, so jedoch daß sie außerhalb der eigentlichen Stadt rings im Kreise um dieselbe herum wohnen, alle übrigen aber in die Flecken verteile, und zwar so daß diejenigen Handwerker, deren die Landwirte für ihren Betrieb bedürfen unmittelbar mit diesen in jedem Flecken zusammenwohnen. Die Fürsorge für dies Alles aber sollen die Befehlshaber der Landaufseher ausüben, indem sie auszumitteln suchen wie vieler und welcher Handwerker jeder Ort bedarf und wo dieselben ihre Wohnsitze aufschlagen müssen um den Landbebauern am Wenigsten beschwerlich zu fallen und am Meisten nützlich zu werden, [849 St.] für die Stadt aber soll in gleicher Weise im Einzelnen und Ganzen die Behörde der Stadtaufseher die nötigen Anordnungen zu treffen haben.
Den Marktaufsehern dagegen soll die Sorge für Alles was zu dem Markte in Beziehung steht obliegen. Und zwar sollen sie zunächst die auf dem selbigen liegenden Heiligtümer beaufsichtigen, auf daß sich Niemand gegen eins derselben vergehe, sodann aber in zweiter Linie den Kauf und Verkauf der für die Menschen notwendigen Lebensmittel, und dabei Alles in guter Zucht halten und allem Frevel steuern, indem sie über Jeden der sich derselben schuldig macht die verdiente Strafe verhängen. Namentlich in Betreff der Marktwaren aber sollen sie zuvörderst darauf sehen daß Alles was die Bürger den Fremden zum Verkaufe liefern sollen auch wirklich so wie das Gesetz es vorschreibt geliefert werde. Das Gesetz hierüber aber sei dies daß jeden Monat der zwölfte Teil dieser Lieferung durch eigens dazu bestellte Mittelspersonen aus der Zahl der Fremden oder auch Sklaven von den Bürgern besorgt werden, und zwar am ersten Monatstage der der Getreidelieferung, und daß demgemäß jeder Fremde an diesem ersten Markttage sein Getreide und Alles was dahin gehört für den ganzen Monat einkaufe. Am zehnten Tage des Monats aber soll dann wiederum für dieselbe Zeit der Kauf und Verkauf aller flüssigen Gegenstände besorgt werden, zum Dritten endlich soll am zwanzigsten der Markt des Viehes stattfinden, so viel dessen ein Jeder zu verkaufen oder für seinen Bedarf zu kaufen hat. Desgleichen sollen dann alle Gerätschaften und sonstigen Waren welche von den Landleuten selber gewonnen werden, von den Fremden aber nur durch Kauf von diesen erworben werden können, wie Felle und sonstige Kleidungsstoffe, Geflechte und Filzwaren und was sonst dahin gehört, zu Markte gebracht werden. Im Kleinhandel aber soll solche Gegenstände oder Gerste oder Weizenmehl an einen Bürger und dessen Sklaven Niemand verkaufen, noch auch jene was ihnen so zum Kaufe angeboten wird kaufen dürfen, auf den Märkten der Fremden aber mag ein Fremder in dieser Weise an die Handwerker und deren Sklaven Wein und Getreide verkaufen und wieder von ihnen einkaufen, was man eben Kleinhandel oder Höferei zu nennen pflegt, und die Schlächter sollen gleichfalls stückweise geschlachtetes Vieh an Fremde und Handwerker oder deren Sklaven verkaufen dürfen, alles Brennholz endlich mag jeder Fremde der Lust hat Tag für Tag bei der an jedem Orte dazu bestellten Mittelsperson einkaufen und soll es dann an andere Fremde in so großen oder kleinen Portionen als und zu jeder Zeit wann er will wieder verkaufen dürfen. Alle übrigen Waren und Gerätschaften aber, deren Jeder bedarf, sollen auf den öffentlichen Markt gebracht und dort jede an dem Orte verkauft werden welchen die Gesetzverweser und Marktaufseher nebst den Stadtaufsehern einer jeden als für sie geeignet angewiesen haben bei der Abgrenzung des gesamten Platzes für die Marktwaren. Hier also tausche man Geld gegen Waren und Waren gegen Geld, und Keiner gebe dabei einem Anderen das eine oder die anderen im Voraus, oder aber wenn er doch einem Anderen hiezu das nötige Vertrauen schenkt muß er sich damit zufrieden geben ob er das Seinige erhält oder nicht, [850 St.] denn rechtliche Ansprüche soll er aus seinem solchen Verkehre nicht herleiten dürfen. Hat aber Jemand mehr verkauft oder teurer gekauft als das Gesetz es zuläßt, welches vorschreibt bei welchem Grade der Vermehrung des Vermögens kein weiteres Wachstum und bei welchem der Verminderung keine weitere Abnahme desselben ohne Änderung der Schatzungsklasse verstattet ist so soll der entstandene Überschuß sofort von den Gesetzverwesern in ihren Verzeichnissen angemerkt, das Fehlende aber in denselben gelöscht werden. Und eben so soll es auch mit den Beisassen in Betreff der Aufzeichnung ihres Vermögens gehalten werden.
Als Beisasse eintreten mag jeder Fremde welcher Lust hat und die folgenden Bedingungen erfüllen will und kann, unter denen allein ihm Wohnung gewährt wird. Er muß im Besitz irgend einer Kunst sein und darf nicht länger als zwanzig Jahre von dem Tage seiner Einschreibung an sich bei uns aufhalten. An Schutzgeld dagegen soll er nicht das Geringste zu bezahlen haben, eben so wenig wie irgend eine andere Kaufs- oder Verkaufssteuer, sondern statt dessen wird nur ein gesitteter Lebenswandel von ihm verlangt. Ist dann jene Zeit verstrichen, so soll er mit seinem Vermögen wieder fortziehen, und nur wenn er innerhalb dieser Jahre in den Fall gekommen sein sollte sich durch beträchtliche dem Staat geleistete Dienste auszuzeichnen, und er daher glauben dürfte daß der Rat und die Volksversammlung ihm auf seine Bitte einen längeren Aufschub seines Abzugs oder auch ein gänzliches Bleiben auf Lebenszeit durch einen gesetzlichen Beschluß bewilligen werde, so mag er mit dieser seiner Bitte hervortreten, und wenn es ihm gelingt derselben Eingang zu verschaffen, so soll dann demgemäß mit ihm verfahren werden. Den Söhnen der Beisassen aber, wenn sie ein Handwerk verstehen, soll die Zeit ihrer Beisassenschaft vom vollbrachten fünfzehnten Jahre an gerechnet werden, und ist dann einer von ihnen seitdem noch zwanzig Jahre lang Beisasse gewesen, so muß auch er das Land verlassen und mag ziehen wohin es ihm beliebt, oder wenn er bleiben will, so muß er sich doch auf dieselbe Weise erst die Erlaubnis hierzu vom Staate erbeten haben. Vor dem Fortziehen aber soll jeder Beisasse das Verzeichnis seines Vermögens tilgen lassen welches bis dahin bei der Obrigkeit für ihn aufgenommen war.